gehend BGH, 10. Dezember 2014, XII ZB 463/13, Beschluss Tenor Die Beschwerde wird
einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten zu 1 bis 3 begehren die
beurkundung der Geburt des Beteiligten zu 3 gemäß § 36 PStG mit der Maßgabe, dass der Beteiligte zu 3 gemeinschaftliches Kind der Beteiligten zu 1 und 2 ist. Randnummer 2 Die Beteiligten zu 1 und 2 sind deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in B... . Am 26. April 2011 haben sie eine registrierte Lebenspartnerschaft begründet. Randnummer 3 Im August 2010 vereinbarten die Beteiligten zu 1 und 2 mit J... L... J..., einer
eigenen Angaben nicht verheirateten amerikanischen Staatsangehörigen, in einem Leihmutterschaftsvertrag, dass J... für die Beteiligten zu 1 und 2 Kinder austragen würde, und dass die Beteiligten zu 1 und 2 die alleinigen gesetzlichen Eltern dieser Kinder sein sollten. Die Kinder sollten mit Spermien des Beteiligten zu 1 und anonym gespendeten Eizellen gezeugt werden. Randnummer 4 Im September 2010 wurden auf die geplante Weise gezeugte Embryos in die Gebärmutter von J... L... J... eingepflanzt. Eine Zwillingsschwangerschaft wurde bestätigt. Randnummer 5 Am
Berlin zurück, wo dieser seit dem
beurkundung der Auslandsgeburt mit Bescheid vom 30. Dezember 2011 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligten seien nicht antragsberechtigt und der Beteiligte zu 3 sei nicht deutscher Staatsangehöriger. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Abs. 1 StAG von einem Elternteil erworben, weil
dem gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB anwendbaren deutschen Recht die das Kind gebärende Frau seine Mutter sei (§ 1591 BGB), die hier offensichtlich nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Der rechtliche Vater des Beteiligten zu 3 stehe nicht fest, weil eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nicht vorliege. Randnummer 11 Gegen die Ablehnung haben die Beteiligten zu 1 bis 3 am
geburtlich in Kalifornien abgegeben worden seien. Spätestens mit der Erteilung der Personenstandsbescheinigung vom 3. Juni 2011 sei das Abstammungsstatut nicht mehr wandelbar gewesen. Die zu diesem Zeitpunkt anerkannte Abstammung habe somit als wohlerworbenes Recht eine Änderung der Anknüpfungstatsache durch Umsiedlung
Deutschland überdauert. Schließlich entspreche die Anerkennung der Abstammung dem Kindeswohl, weil sie ermögliche, dass der Beteiligte zu 3 in einer rechtlich gesicherten Verantwortungsbeziehung zweier Menschen mit rechtlichen Bindungen zu diesen beiden Menschen aufwachsen könne. Randnummer 12 Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom
den gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden Rechtsnormen seien die Beteiligten zu 1 und 2 nicht Eltern des Beteiligten zu 3, da der Beteiligte zu 3 zum Zeitpunkt seiner Geburt und danach keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Kalifornien gehabt habe und sowohl der Beteiligte zu 1 als auch der Beteiligte zu 2 deutsche Staatsangehörige seien. Zwar komme ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 3 durch Geburt in Betracht, wenn der Beteiligte zu 1 wirksam mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft zu dem Beteiligten zu 3 anerkannt habe. Eine Beurkundung mit dem Inhalt, dass J... L... J... die Mutter des Beteiligten zu 3 sei, sei jedoch nicht beantragt und von dem Standesamt nicht abgelehnt worden, weshalb eine entsprechende Anweisung an das Standesamt unzulässig sei. Randnummer 13 Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 1 bis 3 Beschwerde eingelegt, die am
ihren Wünschen noch
dem Recht des Staates, in dem sie lebt, für den Beteiligten zu 3 verantwortlich. II. Randnummer 16 Die Beschwerde ist gemäß § 51 PStG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Standesamt hat im Ergebnis mit Recht die
beurkundung der Geburt des Beteiligten zu 3 gemäß § 36 PStG abgelehnt. 1. Randnummer 17 Der Antrag an das Standesamt war nicht schon mangels Antragsberechtigung unzulässig. Antragsberechtigt sind für die
beurkundung einer Geburt gemäß § 36 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 PStG u.a. die Eltern des Kindes. Da die Frage, ob die Beteiligten zu 1 und 2 Eltern des Beteiligten sind, in gleicher Weise für die Antragsberechtigung wie für den Inhalt der vorzunehmenden Eintragung von Bedeutung ist, ist die behauptete Elternstellung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung als „doppelrelevante Tatsache“ zu unterstellen. 2. Randnummer 18 Es fehlt auch nicht an der deutschen Staatsangehörigkeit des Beteiligte zu 3. Er hat diese
AG erworben, weil der Beteiligte zu 1 sein Vater und deutscher Staatsangehöriger ist. Die Vaterschaft des Beteiligten zu 1 ist durch das Urteil des Superior Court of the State von California vom 6. April 2011 im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 StAG festgestellt worden. Dieses Urteil wird hinsichtlich des genannten Ausspruchs gemäß § 108 Abs. 1 FamFG anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Ankerkennungshindernisse gemäß § 109 FamFG bestehen nicht, insbesondere nicht
FG. a) Randnummer 19 Gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Gerichte des anderen Staates
deutschem Recht nicht zuständig sind. Die deutschen Rechtsvorschriften werden dabei „spielgelbildlich“ auf die fremdstaatlichen Gerichte angewendet (vgl. nur Hau in Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 109 Rdn. 20). Danach war der Superior Court of the State of California zuständig. Denn gemäß § 100 FamFG sind in Abstammungssachen die deutschen Gerichte u.a. dann zuständig, wenn das Kind Deutscher ist. Der Beteiligte zu 3 ist mit seiner Geburt (auch) amerikanischer Staatsangehöriger geworden, denn
(
2 BGB ist die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Der Beteiligte zu 1 hat die Vaterschaft für den Beteiligten zu 3 mit Zustimmung von J... L... J... in der erforderlichen Form anerkannt. J... L... J... hat den Beteiligten zu 3 geboren und ist deshalb in Anwendung deutschen Rechts gemäß § 1591 BGB seine Mutter. Bei der Bestimmung der Abstammung des Beteiligten zu 3 kann gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht angewendet werden, weil der Beteiligte zu 3 (jedenfalls inzwischen) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Randnummer 21 Dafür, dass schon vor der Anerkennung des Beteiligten zu 1 die Vaterschaft eines anderen Mannes bestand, bestehen keine Anhaltspunkte. Frau J----- ist
ihren Angaben bei der Zustimmung zum Vaterschaftsanerkenntnis nicht verheiratet, so das eine Vaterschaft ihres Ehemannes nicht in Betracht kommt.
weise über die Ledigkeit von J... L... J... sind nicht zu fordern . Die theoretische Möglichkeit, dass die eine Geburt anzeigende Frau entgegen ihren Angaben verheiratet ist, kann auch in Fällen ohne Auslandsberührung nicht durch Urkundenvorlage ausgeschlossen werden. Das Erfordernis weiterer Ermittlungen des Standesbeamten kann sich deshalb allenfalls im Einzelfall aufgrund konkreter Verdachtsmomente ergeben. Ohne einen solchen Verdacht ist von der behaupteten Ledigkeit auszugehen (vgl. OLG Hamm, StAZ 2006, 231; OLG München, StAZ 2005, 360). 3. Randnummer 22 Dennoch hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht die Anweisung an das Standesamt zur Vornahme der beantragten Beurkundung abgelehnt. a) Randnummer 23 Der Beteiligte zu 2 ist weder Vater noch Mutter des Beteiligten zu 3 und deshalb nicht als Elternteil in den Geburtseintrag aufzunehmen. Randnummer 24
inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (BGHZ 118, 312; BGH, NJW 1998, 2358; 2002, 960). Randnummer 25
diesen Wertungen ist hier ein orde-public-Verstoß gegeben. Randnummer 26 Durch das Urteil vom 6. April 2011 soll zwischen den Beteiligten zu 2 und 3 ohne Adoptionsverfahren (sec. 8500 ff. California Familiy Code, im Folgenden kurz CFC, zugänglich im Internet unter www.leginfo.ca.gov) ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis allein aufgrund des Leihmutterschaftsvertrages (sec. 7960 ff. CFC) hergestellt werden. Gemäß sec. 7962 lit. f
der Geburt auf Dauer zu überlassen, kann
deutschem Recht ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis nicht begründet werden. Leih- oder Ersatzmutterverträge werden vom deutschen Rechtssystem abgelehnt, was im Gesetz durch § 1591 BGB sowie § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG und § 13c AdVermiG ausgedrückt und durchgesetzt werden soll.
G ist es strafbar, bei einer Frau, die bereit ist, ihr Kind
der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.
VermiG ist der
weis der Gelegenheit zu einer Ersatzmuttervereinbarung ebenso untersagt wie das Zusammenführen von Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft entstandene Kind annehmen oder in sonstiger Weise auf Dauer bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern), mit einer Frau, die zur Übernahme einer Ersatzmutterschaft bereit ist. Ersatzmutter im Sinne dieses Gesetzes ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist, sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen und das Kind
der Geburt Dritten zur Annahme als Kind oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen. Randnummer 29 Ziel der eine Ersatzmutterschaft ablehnenden Grundentscheidung des Gesetzgebers war der Schutz der Menschenwürde bei betroffenen Frauen und Kindern (BT-Drucks. 11/4154 S.6, BT-Drucks. 11/5460 S. 6) und damit des gemäß Art. 1 Abs. 1 GG höchsten Gutes unseres Rechtssystems. Der Gesetzgeber ging bei der Begründung zum AdVermiG davon aus, dass Vereinbarungen über Ersatzmutterschaften wesentliche Belange der auf diese Weise entstehenden Kinder missachten, da die Bedeutung der Entwicklung im Mutterleib für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und der bedeutende Beitrag der biologischen und psychischen Beziehung zwischen der Schwangeren und dem Kind zu dieser Entwicklung außer acht gelassen würden. Diese besonders geartete Beziehung des ungeborenen Lebens mit der Mutter verbiete eine Übernahme von Schwangerschaften als eine Art Dienstleistung, da die für die Entwicklung des Kindes wesentliche enge persönliche Beziehung zwischen der Schwangeren und dem Kind unter diesen Umständen kaum zustande kommen könne (BT-Drucks. 11/4154 a.a.O.).
der amtlichen Begründung beabsichtigte der Gesetzgeber außerdem, den Schutz der betroffenen Frauen und Kinder gegen gesundheitliche und psychische Gefährdungen
der Geburt sicherzustellen. Bei den Kindern ginge es vor allem um eine ungestörte Identitätsfindung und eine gesicherte familiäre Zuordnung. Bei den Frauen sollten menschenunwürdige Konflikte aus einer Übernahme von Schwangerschaften als Dienstleistung und nicht zuletzt Streitigkeiten um die Herausgabe des Kindes ausgeschlossen werden. Besondere Konflikte aus Anlass einer Ersatzmutterschaft könnten entstehen, wenn
der Geburt eines behinderten Kindes die Bestelleltern dieses nicht übernehmen wollten oder wenn die Ersatzmutter sich
der Geburt nicht von dem Kind trennen wolle (BT-Drucks. 11/4154 S. 6, 7). Schutzmaßnahmen zugunsten der betroffenen Frauen sind dabei nicht schon deshalb unnötig, weil diese sich selbst zu dem Verfahren bereit erklärt haben. Denn die Würde des Menschen ist ein objektiver, unverfügbarer Wert, der auch dann beeinträchtigt sein kann, wenn die Betroffene selbst mit der fraglichen Behandlung einverstanden ist (so zutreffend Stellungnahme des Kirchenamts der EKD vom
trägliche Anerkennung im Inland durchzusetzen. Dies erscheint im Hinblick auf die überragende Bedeutung des zu schützenden Grundrechts untragbar. Randnummer 32 Dem kann nicht entgegengehalten werden, allein generalpräventive Erwägungen könnten den auf das Ergebnis im Einzelfall abstellenden Tatbestand des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht erfüllen. Denn auch im vorliegenden Einzelfall sind Mutter und Kind genau den Gefahren tatsächlich ausgesetzt worden, vor denen sie durch die Ablehnung der Leihmutterschaft geschützt werden sollten. Ob diese Gefahren zu Beeinträchtigungen geführt haben oder zukünftig womöglich noch führen werden, kann im vorliegenden Verfahren noch nicht abschließend beurteilt werden. Randnummer 33 Soweit sich die Literatur dafür ausspricht, die Frage eines ordre-public-Verstoßes durch Leihmutterschaftsverträge ausschließlich oder in erster Linie
dem Kindeswohl zu beantworten (Heiderhoff in BeckOK, BGB, Art. 19 EGBGB Rdn. 25, 36; Henrich in FS für Schwab S. 1141, 1151; ders. in Staudinger, BGB, <2008>, Art. 19 EGBGB Rdn. 123; Sturm in FS für Kühne, S. 919, 930; Kreß, FPR 2013, 240), führt dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Kindeswohl erfordert es jedenfalls nicht, ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis außerhalb eines Adoptionsverfahrens herzustellen (so auch Benicke, StAZ 2013, 101). Gerade das Adoptionsverfahren ist der gesetzlich vorgesehene Ort für die umfassende Prüfung, ob die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern dem Kindeswohl entspricht. Diese Prüfung erstreckt sich auf die Notwendigkeit der Adoption, also die Situation auf Seiten der leiblichen Eltern, ebenso wie auf die Eignung der Wunscheltern. Sie ist damit nicht nur ein ausreichendes gesetzlich vorgesehenes Mittel zur Berücksichtigung des Kindeswohls, sondern auch wesentlich besser zu dessen Ermittlung geeignet, als wenn nur im Rahmen einer Inzidentanerkennung
FG die Wünsche der Parteien eines Leihmuttervertrages akzeptiert und die womöglich bereits eingetretene Gewöhnung des Kindes an die Bestell-Eltern als maßgebliches Kriterium für das Kindeswohl unterstellt würden. Randnummer 34 Hinzu kommt, dass im vorliegenden Verfahren weder darüber zu entscheiden noch sonst zu erwarten ist, dass der Beteiligte zu 3 aus dem Verband der gelebten sozialen Familie herausgerissen würde. Der Beteiligte zu 3 lebt in einem rechtlich gesicherten Verhältnis zu dem Beteiligten zu 1. Welche Umstände einem weiteren Zusammenleben mit seinem Vater und dem mit diesem verpartnerten Beteiligten zu 2 entgegenstehen sollten, ist nicht ersichtlich. Von einem rechtlichen Eltern-Kind Verhältnis zwischen den Beteiligten zu 2 und 3 ist dies jedenfalls nicht abhängig. Randnummer 35 Ob das Ergebnis der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung wegen des Widerspruchs zu grundlegenden Werten des inländischen Rechts untragbar erscheint, ist schließlich auch
Umfang und Gewicht der Inlandsbeziehung des Sachverhalts zu beurteilen (BGHZ 118, 312; Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO,
Kalifornien gereist, um dort das in Deutschland rechtlich nicht gebilligte Verfahren durchzuführen. Auch wenn sie, wie sie in ihrer persönlichen Stellungnahme ausführen, nicht gegen die deutsche Rechtsordnung verstoßen wollten, soll nun aber doch durch Eintragung in das deutsche Geburtenregister das akzeptiert werden, was der deutsche Gesetzgeber gerade verhindern wollte. Randnummer 36 (b) Schließlich verstieße, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Durchführung der beantragten Eintragung als Ergebnis der Anerkennung des Urteils vom 6. April 2011 auch gegen das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitende (BVerfGE 79, 256) Grundrecht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung. Denn die Beurkundung würde, da sie keine Hinweise auf J... L... J... enthielte, dem Beteiligten zu 3 vorhandene Informationen über seine Abstammung vorenthalten. Dem steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 3 genetisch nicht von J... L... J... abstammt. Das BVerfG (a.a.O.) hatte über einen Sachverhalt mit Fragen der väterlichen Abstammung zu entscheiden und deshalb keinen Anlass zu Differenzierungen zwischen genetischer und sonstiger biologischer Abstammung. Es hat jedoch die Abstammung nicht nur deshalb als für die Entfaltung der Individualität konstitutiven Faktor bezeichnet, weil sie die genetische Ausstattung des Einzelnen festlegt, sondern auch wegen der Schlüsselstellung für Individualitätsfindung und Selbstverständnis. Bei letzteren handele es sich um einen vielschichtigen Vorgang, in dem biologisch gesicherte Erkenntnisse keineswegs allein ausschlaggebend seien. Im Hinblick darauf, dass die Entwicklung im Mutterleib als für die Entwicklung des Kindes bedeutend angesehen wird (vgl. BT-Drucks. 11/4154 S. 6), ist bei dem Grundrecht auf Kenntnis der Abstammung jedenfalls auch die in § 1591 BGB definierte Abstammung zu berücksichtigen. Dies muss in besonderem Maße gelten, wenn dem Kind - wie hier dem Beteiligten zu 3 - Informationen über die mütterliche Seite seiner genetischen Abstammung voraussichtlich vorenthalten bleiben werden. Eine solche Situation verstärkt die Berechtigung des Interesses, wenigstens die vorhandenen Informationen über die Frau erhalten zu können, die das Informationen begehrende Kind ausgetragen und geboren hat. Randnummer 37 Der Argumentation der Beteiligten zu 1 bis 3, dass ein Grundrechtsverstoß nicht vorliege, weil Frau J... in dem anzuerkennenden Urteil ausdrücklich genannt werde, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn die Anerkennung des kalifornischen Urteils soll
dem Antrag der Beteiligten dazu führen, dass die im Antrag vom 12. September 2011 angegebenen Informationen in das
den deutschen Vorschriften geführte Geburtsregister eingetragen werden.
einer solchen Eintragung würde der Personenstand durch das Register und die daraus erteilten Urkunden bewiesen (§§ 54, 55 PStG), die allerdings keine Hinweise auf die Leihmutter enthielten. Dass dem Beteiligten zu 3 die Informationen über seine Mutter durch Rückgriff auf das Urteil vom 6. April 2011 bis zu einem Zeitpunkt, in dem er selbst tatsächlich davon Kenntnis nehmen kann, erhalten blieben, kann weder durch das Standesamt noch durch sonstige staatliche Stellen gewährleistet werden. Randnummer 38
den gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB zur Bestimmung der Abstammung anzuwendenden Normen ist der Beteiligte zu 2 nicht Elternteil des Beteiligten zu 3, denn diese Normen führen zur Anwendung deutschen Rechts. Randnummer 39 (a) Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort eines nicht nur vorübergehenden Verweilens, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht, ihr Daseinsmittelpunkt, liegt (BGH, NJW 1975, 1068; FamRZ 2001, 412). Dies ist für den Beteiligten zu 3 jedenfalls zur Zeit Deutschland, denn hier lebt er seit zwei Jahren in einer gelebten sozialen Familienbeziehung zu den Beteiligten zu 1 und 2. Doch auch in der Vergangenheit hatte der Beteiligte zu 3 zu keinem Zeitpunkt einen gewöhnlichen Aufenthalt in Kalifornien, der das dortige Recht als Abstammungsstatut hätte begründen können. Ob ein
kalifornischem Recht begründeter Status die Wandelung des Abstammungsstatuts durch Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts als wohlerworbenes Recht überdauert hätte, muss deshalb nicht entschieden werden. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist selbständig zu ermitteln, er leitet sich nicht von demjenigen der Eltern ab (OLG Hamm, FamRZ 1999, 1519; OLG Celle, StAZ 2011, 150). Ein Kind kann erst von der Vollendung seiner Geburt an einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (Henrich in FS für Schwab, S.1141, 1147), weil erst zu diesem Zeitpunkt seine Rechtsfähigkeit beginnt (§ 1 BGB). Von seiner Geburt bis zu seiner Anmeldung in Berlin lebte der Beteiligte zu 3 höchstens zwölf Tage in Kalifornien. Dies erfüllt schon nicht die Anforderungen an die tatsächliche Dauer eines Aufenthalts, in der dieser durch Entwicklung sozialer Beziehungen zu einem gewöhnlichen Aufenthalt werden könnte. Doch selbst wenn für Neugeborene ein gewöhnlicher Aufenthalt unabhängig von der tatsächlichen Dauer bereits unter Berücksichtigung der (zu erwartenden) künftigen Entwicklung begründet werden könnte (Benicke a.a.O. S. 107; Henrich a.a.O.), wäre dies im vorliegenden Fall nicht Kalifornien gewesen. Denn die Beteiligten zu 1 und 2 und die Leihmutter als diejenigen, die darauf tatsächlich Einfluss nehmen konnten, hatten von vornherein geplant, dass der Beteiligte zu 3 Kalifornien alsbald verlassen und
Deutschland reisen sollte. Randnummer 40 (b)
1 S. 2 EGBGB kann im Verhältnis zu jedem Elternteil die Abstammung auch
dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. In Bezug auf den Beteiligten zu 2 wäre dies ebenfalls deutsches Recht, da der Beteiligte zu 2 Deutscher ist. Auf die Staatsangehörigkeit von J... L... J... kommt es in Bezug auf die Begründung eines Abstammungsverhältnisses von dem Beteiligten zu 2 nicht an. Denn das Heimatrecht eines Elternteils wird in Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB nur insoweit zur Anwendung berufen, als es um die Abstammung gerade von diesem Elternteil geht. Das Heimatrecht der Leihmutter wird also nur für die Frage berufen, ob das Kind rechtlich von der Leihmutter abstammt (Benicke a.a.O. S. 106f).
weisen für Tatsachen bezüglich der Abstammung, sondern die Beteiligten begehren die Eintragung eines Abstammungsverhältnisses, das
den Wertungen des deutschen Rechts nicht besteht. Dies ist nicht anders zu beurteilen, als wenn die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragt hätten, Angaben zur Mutter dauerhaft nicht einzutragen, obgleich ihnen diese bekannt sind. Da auch die
trägliche Beurkundung einer Geburt grundsätzlich alle Angaben enthalten muss, die bei Eintritt und Beurkundung des Personenstandsfalles im Inland im Register enthalten wären (Schmitz/Bornhofen, PSt-VwV mit Erläuterungen, Erl. zu § 36 PSt-VwV), eine Beschränkung auf bestimmte Angaben also nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt, ist eine unvollständige Beurkundung bekannter Tatsachen abzulehnen (so wohl auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2013 - 3 Wx 211/12-, bei juris, Rdn. 35). Randnummer 44 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 51 PStG i.V.m. § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen. Randnummer 45 Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001152785
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