Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers einer Kapitallebensversicherung für entgangenen Gewinn aufgrund fehlerhafter vorvertraglicher Beratung Leitsatz Macht ein Versicherungsnehmer, der im Rahmen eines aus mehreren Verträgen bestehenden Kapitalanlagemodells eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, die der Tilgung der Kredite für die Finanzierung der Einmalprämie der Lebensversicherung und der Prämie für die zusätzlich abgeschlossene Rentenversicherung dienen sollte, einen Schadenersatzanspruch in Form entgangenen Gewinns mit der Behauptung geltend, bei zutreffender vorvertraglicher Aufklärung einen Lebensversicherungsvertrag mit einem Dritten abgeschlossen zu haben, der zu einer höheren Ablaufleistung geführt hätte, so muss er im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität die Entscheidung für den Alternativversicherer konkret darlegen und beweisen; die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB kommt ihm dabei nicht zugute. (Rn.42) (Rn.45) Orientierungssatz Zitierung: Anschluss BGH, 8. Mai 2012, XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 18. Oktober 2011, 7 O 239/10 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 18.10.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger verlangt mit seiner am 21. April 2010 eingegangenen und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12. Juli 2010 zugestellten Klage von der Beklagten den Ersatz seines Vertrauensschadens wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bei der Beklagten. Randnummer 2 Die Beklagte, die ihre Produkte zuvor nur auf dem britischen Markt angeboten hatte, lässt diese seit 1995 auch auf dem europäischen Festland, u. a. der Bundesrepublik Deutschland, vertreiben. Betroffen ist hier eine Lebensversicherung “... ” der Serie 1, bei der der Anleger mit einer Einmalzahlung Anteile an einem “Pool mit garantiertem Wertzuwachs” erwirbt. Die Beklagte “garantiert” den Anlegern, dass der Wert des einzelnen Poolanteils nicht fallen kann. Der Vertragswert des Anlegers ist das Produkt aus der Anzahl der ihm zugewiesenen Poolanteile und dem Anteilswert. Der Anleger kann zwischen verschiedenen Pools der Beklagten wählen. Das den jeweiligen Pools zugrunde liegende Gesamtvermögen investiert die Beklagte am Kapitalmarkt, hauptsächlich am Aktienmarkt. Die erworbenen Vermögensgegenstände werden für alle Pools mit garantiertem Wertzuwachs in ihrem Lebensversicherungsfonds “With-Profits Fund” verwaltet. Die aus den Investitionen erzielten Renditen verteilt die Beklagte im Rahmen des sogen. Glättungsverfahrens (“... ”): Sie weist die jährlich erwirtschafteten Renditen zu einem Teil den Lebensversicherungen der Anleger zu - als sogen. deklarierten Wertzuwachs (auch Jahresdividende), der anschließend bis zum Vertragsablauf garantiert ist, wie auch als Fälligkeitsbonus, der nicht garantiert ist und jederzeit wieder entzogen werden kann. Die Beklagte bildet außerdem Reserven, an denen die Anleger zum Ende der Vertragszeit in Form eines Fälligkeitsbonus beteiligt werden können. Die Beklagte kann die Reserven aber auch zur Erfüllung von Garantieansprüchen anderer Versicherungsnehmer, deren Beiträge im With-Profits Fund verwaltet werden, heranziehen. Randnummer 3 Die Beklagte hatte sogen. Masterdistributoren ausgewählt, die autorisiert waren, ihre Produkte auf dem europäischen Festland unter Einschaltung weiterer Untervermittler zu vertreiben. Einer der Masterdistributoren war die ... ., die mit der ... (künftig: Schneegruppe) zusammenarbeitete und deren Untervermittler wiederum die ... , vertreten durch ihren Geschäftsführer ... , war. Randnummer 4 Der Kläger hatte die von ihm gehaltene Lebensversicherung als Baustein eines Anlagemodells, der sogen. Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) oder “Schnee-Rente”, erworben. Randnummer 5 Dem Vertragsschluss war ein Beratungsgespräch am 20. Mai 1998 vorausgegangen, in dem der Zeuge ... dem Kläger die Sicherheitskompaktrente und die Lebensversicherung der Beklagten vorgestellt hatte, und ein anschließender Besuch einer Schulung zur Sicherheitskompaktrente, auf der der Mitarbeiter der ... , referiert hatte. Randnummer 6 Die Lebensversicherung kam auf den Antrag des Klägers mit Wirkung zum 31. Dezember 1998 zustande (Anlage K 4 zur Klageschrift). Vereinbart war eine Einmalprämie von 400.437,00 DM (= 204.740,19 EUR) mit einer Laufzeit von 14 Jahren. Die Beklagte hat den Vertrag zum Ablaufzeitpunkt per 31. Dezember 2012 mit 287.647,11 EUR abgerechnet und diesen Betrag ausgezahlt. Randnummer 7 Weitere Bestandteile der Schnee-Rente, die grundsätzlich frei gewählt werden konnten, waren im Falle des Klägers folgende Verträge: Randnummer 8 - ein Darlehensvertrag über zwei endfällige Darlehen der ... - in Zürich (aufgenommen in japanischen Yen in Höhe eines Gegenwerts von 476.002,00 DM + 226.721,00 DM gemäß Kreditvertrag Anlage K 2 zur Klageschrift), der später auf LB (Swiss) ... , umgeschuldet wurde mit einer Laufzeit bis zum 4. Januar 2013 (Anlage K 6a zur Klageschrift), Randnummer 9 - eine Rentenversicherung der Provinzial Leben Versicherungsanstalt ( Anlage K 3 zur Klageschrift), Randnummer 10 - eine Risikolebensversicherung (Versicherungsschein, Anlage K 5 zur Klageschrift). Randnummer 11 Die an die Versicherungen zu zahlenden Einmalprämien erbrachte der Kläger mit den Mitteln aus den Darlehensverträgen sowie aus Eigenmitteln, die sich bis auf einen eher geringfügigen Betrag (angesetzt mit gut 1.000 DM) plangemäß aus der Steuerersparnis aufgrund der vertraglichen Abschlusskosten als Werbungskosten ergeben sollten (vgl. Anlage K 38 zum Schriftsatz vom 14.12.2010). Die fortlaufend fälligen Darlehenszinsen wurden teils aus den sofort beginnenden Leistungen aus der Rentenversicherung getilgt, teils aus der Steuerersparnis, die sich aus den Darlehenszinsen als Werbungskosten ergeben sollte. Randnummer 12 Der Kläger wirft der Beklagten eine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht vor. Er beanstandet Fehlinformationen bzw. irreführende Angaben zu folgenden Umständen: Randnummer 13 - zur erzielbaren Rendite der konkret ausgewählten Lebensversicherung durch Werbung mit überhöhten Vergangenheitsrenditen; Randnummer 14 - zur geschlossenen Poolstruktur: Begrenzung des finanziellen Engagements, insbesondere des Risikos, auf den gewählten Pool; Randnummer 15 - zur Beitragsverwaltung und Belastung mit Garantiekosten; Randnummer 16 - zur Bedeutung des garantierten Wertzuwachses (bezogen auf den Vertragswert statt auf den Anteilswert). Randnummer 17 Beratungs- oder Hinweisfehler im Zusammenhang mit den Risiken der Sicherheitskompaktrente macht der Kläger ausdrücklich nicht zum Gegenstand seiner Klage. Randnummer 18 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die von den Masterdistributoren eingeschalteten Vermittler und Untervermittler seien Erfüllungsgehilfen der Beklagten. Die Beklagte habe für die Angaben in Unterlagen, die sie den Vertriebsorganisationen in Deutschland überlassen habe, einzustehen. Randnummer 19 Der Kläger hat behauptet, er hätte bei zutreffender Aufklärung den Lebensversicherungsvertrag als Tilgungskomponente der Sicherheitskompaktrente nicht mit der Beklagten abgeschlossen, sondern mit einer Kapitallebensversicherung des deutschen Versicherers LV 1871. Diese Versicherung hätte bei gleicher Laufzeit und gleicher Prämie zum 31. Dezember 2012 eine Ablaufleistung in Höhe von 364.072,38 EUR erbracht. Diesen Betrag errechnet er gemäß der Anlage K 34 unter Zugrundelegung einer jährlichen Verzinsung der Einmalprämie von anfänglich zwischen 5 und 6 %, in den Folgejahren ab dem vierten Jahr mit 4 % und im letzten Jahr mit 4,13 %. Die Differenz in Höhe von 76.425,27 EUR zwischen der so errechneten Ablaufleistung des alternativen Tilgungsversicherers und der erhaltenen Ablaufleistung der Beklagten verlangt der Kläger nunmehr noch mit dem Klageantrag zu 1), nachdem er zunächst die voraussichtliche Ablaufleistung der Beklagten auf 251.687,57 EUR geschätzt und mit dem Klageantrag zu 1) die Feststellung beantragt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn 364.072,38 Euro Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien zu zahlen. Randnummer 20 Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger habe aufgrund der Kontoauszüge, die er im Jahr 2005 zum Vertragsstand erhalten habe, Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen erlangt. Randnummer 21 Sie hat bestritten, dass die vom Kläger behaupteten Fehlinformationen über die Lebensversicherung kausal für seine Entscheidung für den Abschluss dieser Versicherung gewesen seien. Die Entscheidung des Klägers, ein Darlehen in Fremdwährung aufzunehmen, zeige dessen Risikobereitschaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger sich andernfalls für die Versicherung LV 1871 entschieden hätte. Eine Vermutung dafür ergebe sich nicht aus den Grundsätzen der Rechtsprechung zum aufklärungsgerechten Verhalten. Im Übrigen hätte die LV 1871 zum 31.12.2012 nicht den vom Kläger geltend gemachten Wert erzielt. Die Beklagte hält die Berechnung des Werts schon methodisch für fehlerhaft. Randnummer 22 Die Beklagte hat zudem die Auffassung vertreten, dass ihr keine Pflichtverletzungen anzulasten seien. Ihre eigenen Angaben in den Policenbedingungen und der Verbraucherinformation seien korrekt und ausreichend. Sie enthielten alle Angaben, die für die Anlagescheidung eines Versicherungsnehmers von Interesse seien. In Bezug auf die Beitragsverwaltung könne der Versicherungsnehmer den Bedingungen entnehmen, dass sie diese nach ihrem Ermessen im Interesse der Versicherungsnehmer ausübe. Die Grundsätze zur Beitragsverwaltung, die sie im Jahr 2006 in der Broschüre “Grundsätze und Usancen bei der Finanzverwaltung für den With-Profits Fund” (PPFM) veröffentlich habe, enthielten - insbesondere mit der Darlegung zur Deckung der Garantiekosten aus Reserven des With-Profits Fund keine darüber hinausgehenden Informationen von entscheidungserheblicher Bedeutung. Randnummer 23 Sie hat außerdem die Meinung vertreten, dass ihr etwaige Fehler der Vermittler, die den Kläger beraten hätten, nicht zuzurechnen seien. Der Kläger habe zudem konkret vorzutragen, welche Informationen er genau erhalten habe. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin Bezug genommen, durch das das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Randnummer 25 Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Er rügt die Auffassung des Landgerichts, zu einer eigenen Aufklärung sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, etwaige Pflichtverletzungen der Vermittler seien ihr nicht zuzurechnen und die Verjährung etwaiger Ansprüche als rechtsfehlerhaft. Randnummer 26 Nach Auszahlung der Versicherungsleistung durch die Beklagte hat er die zunächst angekündigten Anträge zu 1) und 2), gerichtet auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von 364.072,38 EUR am 31.12.2012 Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien mit der Vertragsnummer 5011 700 T und des Annahmeverzugs bzgl. der Zug um Zug-Leistung für erledigt erklärt. Randnummer 27 Er beantragt nunmehr, Randnummer 28 das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.10.2011 aufzuheben und wie folgt zu erkennen: Randnummer 29 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 76.425,27 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 30 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die nicht anrechenbaren Kosten der außergerichtlichen Anspruchsverfolgung in Höhe von 2.165,80 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17.12.2009 zu zahlen. Randnummer 31 Hilfsweise für den Fall, dass das Kammergericht die Landeskreditkasse zu Kassel - Niederlassung der Landesbank Hessen-Thüringen, Girozentrale, für die Inhaberin der geltend gemachten Schadensersatzansprüche erachtet, über den Antrag zu 1. zugunsten dieses Kreditinstituts zu entscheiden. Randnummer 32 Hilfsweise für den Fall, dass das Kammergericht meint, dass die zukünftige Leistung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit heute bestimmt werden könne, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, hilfsweise der Landeskreditkasse zu Kassel - Niederlassung der Landesbank Hessen-Thüringen, Girozentrale, denjenigen Betrag zu zahlen hat, um den sich eine laufzeitkongruente Alternaivanlage gegen Einmalbeitrag von DM 400.437,00 (= 204.740, 19 EUR), beginnend ab dem 31.121998 und endend am 31.12.2012, bei der Lebensversicherung von 1871 a.G. München (LV 1871) besser entwickelt hätte als die Kapitallebensversicherung bei der Beklagten Nr. 5011 700 T. Randnummer 33 Die Beklagte, die sich der Erledigungserklärung nicht anschließt, beantragt, Randnummer 34 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 35 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Terminsprotokolle verwiesen. Randnummer 37 Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2013 zum Zustandekommen des Vertrages mit der Beklagten und dem behaupteten alternativen Abschluss eines Vertrages mit der LV 1871 persönlich gehört. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen wurde der anschließend verkündete Termin zur Verkündung einer Entscheidung mehrfach verlegt. Randnummer 38 II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Randnummer 39 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt sowohl aus Art. 3, 9 Abs. 1 lit. b als auch aus Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art 15. Abs. 1 lit. c EuGVVO, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Berlin hatte und die Beklagte in Großbritannien ansässig ist. Randnummer 40 2. Dem Kläger steht zwar dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus schuldhafter Verletzung der Aufklärungspflichten im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu; der von ihm mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich eines mittelbaren Vermögensschadens in Form des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) ist jedoch nicht begründet. Randnummer 41
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.