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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 70/12 Beschluss Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB VI a.F. (juris: SG

Obsah (6)§ 43§ 44§ 77§ 123§ 197§ 198

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB VI a.F. (juris: SGB 6, Fassung vom 18.12.1989) bzw. Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs 2 SGB VI a.F. (juris: SGB 6, Fassung vom 18.12.1989) Ori

§ 43Abs 2 S 4 SGB VI a.F.

(juris: SGB 6, Fassung vom 18.12.1989)). (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,

  1. November 2011, S 32 R 901/07, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  2. November 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Streitig ist im Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die Rücknahme eines die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU), nach dem bis
  3. Dezember 2000 geltenden Recht ablehnenden Bescheides, die Gewährung einer entsprechenden Rente sowie die Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge. Randnummer 2 Der am 1955 geborene Kläger hatte in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) den Beruf des Maschinen- und Anlagenmonteurs - Spezialisierung Landtechnischer Anlagenbau und deren Instandhaltung - erlernt (Facharbeiterzeugnis vom
  4. Juli 1973). Er war anschließend in seinem Lehrberuf und ab 1979 als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt, ab
  5. September 1981 im Volkseigenen Betrieb (VEB) Kraftfuttermischwerk K. Nach einem Arbeitsunfall am
  6. März 1982 mit nachfolgender Amputation des linken Oberschenkels arbeitete er in dem VEB als Mitarbeiter für Polytechnischen Unterricht und ab Juli 1990 im Nachfolgebetrieb (H Kraftfutterwerk GmbH K) als Pförtner, Telefonist und Hilfsarbeiter. Das Arbeitsverhältnis endete zum
  7. März
  8. Vom
  9. April 1995 bis
  10. April 1996 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Rentenrechtliche Zeiten legte er bis
  11. April 1997 zurück. Seit
  12. Februar 2002 liegen ein Grad der Behinderung von 100 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „B“, „G“ und „aG“; zuvor hatten ein GdB von 70 (ab
  13. September 1992) bzw 90 (ab
  14. September 1997) und das Merkzeichen „G“ vorgelegen. Randnummer 3 Im April 1996 hatte der Kläger einen ersten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gestellt, den die Beklagte mit Bescheid vom
  15. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  16. Oktober 1997 nach Einholung orthopädischer (Dr. E vom
  17. August 1996) und psychiatrischer (Dr. L vom
  18. September 1997) Gutachten abgelehnt hatte. Die hierauf erhobene Klage hatte der Kläger am
  19. September 2000 zurückgenommen (Sozialgericht - SG - P - S 14 RA 896/97 -). Auf die vom SG veranlassten gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. E vom
  20. Januar 1999 und von Neurologe und Psychiater Dr. S vom
  21. Juni 1999 wird Bezug genommen. Randnummer 4 Im August 2001 stellte der Kläger einen erneuten Rentenantrag und beantragte zugleich die Überprüfung des Bescheides vom
  22. September
  23. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag nach Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom
  24. Januar 2002 bis
  25. Februar 2002 (Entlassungsbericht der D-Klinik U vom
  26. Februar 2002), aus der der Kläger mit einem nach Auffassung der Klinik nur noch drei- bis sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten entlassen worden war, mit Bescheid vom
  27. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  28. November 2003 ab. Volle Erwerbsminderung (EM) liege seit
  29. Februar 2002 vor. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung seien insoweit aber wegen der Lücke im Versicherungsverlauf ab
  30. April 1997 nicht erfüllt. Eine sich anschließende Klage nahm der Kläger am
  31. Februar 2007 ebenfalls zurück (SG P - S 10 RA 1151/03 -). Auf das gerichtliche Sachverständigengutachten des Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. M vom
  32. Februar 2005 wird Bezug genommen. Randnummer 5 Den Überprüfungsantrag vom August 2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  33. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  34. August 2007 ab. Den Antrag auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit vom
  35. Februar 1997 bis
  36. Februar 2002 lehnte die Beklagte ebenfalls ab (Bescheid vom
  37. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  38. November 2007). Randnummer 6 Die auf die genannten Widerspruchsbescheide erhobenen Klagen (- S 32 R 907/07 - und - S 32 R 1183/07 -) hat das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Klageverfahren lehnte die Beklagte den weiteren Antrag des Klägers auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen auch für die Zeit vom
  39. Januar 1996 bis
  40. Februar 1997 sowie die Vormerkung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vom
  41. April 1997 bis
  42. Februar 2002 ab (Bescheid vom
  43. September 2008). Das SG hat die auf Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom
  44. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  45. Oktober 1997 und - unter Zulassung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom
  46. Februar 1997 bis
  47. Februar 2002 - auf Gewährung einer Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU „auf den Antrag vom
  48. April 1996“ gerichtete Klage mit Urteil vom
  49. November 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG auf die angefochtenen Widerspruchsbescheide gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, die seinerzeitige Ablehnung des Rentenantrags sei unter Berücksichtigung der damals eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. E und Dr. L nicht zu beanstanden. Danach habe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestanden, auf dem der Kläger zuletzt als Kraftfahrer, Pförtner und Telefonist auch tätig gewesen sei. Volle EM liege erst seit
  50. Februar 2002 vor. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung seien insoweit aber nicht erfüllt. Die Lücke im Versicherungsverlauf ab
  51. April 1997 könne der Kläger auch durch die Zahlung freiwilliger Beiträge nicht mehr schließen. Denn rechtzeitige Anträge habe er diesbezüglich nicht gestellt. Randnummer 7 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, in der mündlichen Verhandlung beim SG im Verfahren - S 10 RA 1151/03 - am
  52. Februar 2007 habe die Beklagte der Nachentrichtung von Beiträgen „ausdrücklich zugestimmt“. Er habe im Übrigen einen Antrag auf Nachentrichtung bereits im Rahmen seines Überprüfungsantrages im Jahr 2001 gestellt. EU bzw volle EM lägen überdies bereits seit seinem Arbeitsunfall vom
  53. März 1982 mit nachfolgender Oberschenkelamputation links, spätestens aber seit 1996 vor. Der Kläger legt ein „Privatgutachten“ des Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. R vom
  54. März 2012 vor, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  55. November 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  56. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  57. August 2007 und des Bescheides vom
  58. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  59. November 2007 sowie des Bescheides vom
  60. September 2008 zu verurteilen, ihm unter Rücknahme des Bescheides vom
  61. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  62. Oktober 1997 und unter Zulassung zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit vom
  63. Februar 1997 bis
  64. Februar 2002 auf seinen Antrag vom
  65. April 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 13 Der Senat hat im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Dr. R mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom
  66. Oktober 2012 (Untersuchung am
  67. Oktober 2012) ausgeführt, dass „spätestens“ seit
  68. Februar 2002 (Entlassungsbericht der D. Klinik U) von einem aufgehobenen Leistungsvermögen des Klägers auszugehen sei. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen. Randnummer 14 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 15 Die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände), die Akten des SG P - S 14 RA 896/97 -,- S 10 RA 1151/03 - und - S 32 R 1183/07 - und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Randnummer 16 Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Randnummer 17 Die Berufung des Klägers, mit der dieser zum Einen im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X sein - statthaftes - Klagebegehren weiter verfolgt, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom
  69. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  70. August 2007 zur Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom
  71. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  72. Oktober 1997 und zur Zahlung von Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU „auf seinen Antrag vom
  73. April 1996“ zu verpflichten, ist - auch unter Berücksichtigung der weiterhin begehrten Zulassung zur Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom
  74. Februar 1997 bis
  75. Februar 2002 - nicht begründet. Gleiches gilt daher, soweit der Kläger die Zulassung zur Nachentrichtung für den zuletzt genannten Zeitraum mit seiner Klage gegen den Bescheid vom
  76. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  77. November 2007 ebenfalls mit seiner Berufung weiter geltend macht. Ersichtlich wendet sich der Kläger hingegen mit seinem Sachantrag, mit dem er (nur) noch die Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für den Zeitraum vom
  78. Februar 1997 bis
  79. Februar 2002 begehrt, nicht mehr gegen den Bescheid der Beklagten vom
  80. September 2008, mit dem diese nur die Zulassung zur Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom
  81. Januar 1996 bis
  82. Februar 1996 und die Vormerkung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vom
  83. April 1997 bis
  84. Februar 2002 abgelehnt hat. Insoweit fehlt es ohnehin an der Durchführung des Vorverfahrens, weil der Bescheid vom
  85. September 2008 die Bescheide vom
  86. März 2007 und
  87. September 2007 weder abgeändert noch ersetzt hat und daher nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Randnummer 18 Die Beklagte hat bei der Erteilung des Bescheides vom
  88. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  89. Oktober 1997 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen (

§ 44Abs.

1 Satz 1 SGB X). Einem Leistungsanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 1996 steht im Hinblick auf den im August 2001 gestellten Überprüfungsantrag ohnehin die Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X entgegen, wonach Sozialleistungen im Falle einer Rücknahme eines Verwaltungsaktes längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden können. Anstelle der Rücknahme tritt in einem auf Antrag anhängig gewordenen Überprüfungsverfahren der Antrag (

§ 44Abs.

4 Satz 3 SGB X). Auch für die Zeit ab

  1. Januar 1997 steht dem Kläger indes ein Anspruch auf Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, nicht zu, weil der entsprechende Ablehnungsbescheid vom
  2. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Oktober 1997 der damaligen Sach- und Rechtslage entsprach (

zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides BSG, SozR 3-2200 § 1265 Nr 20 S 136; BSG, Urteil vom

  1. November 1998 - B 13 RJ 27/98 R - juris; BSG, Urteil vom
  2. Februar 2012 - B 9 SB 2/11 R = SozR 4-3250 § 69 Nr 14 mwN). Dass bei dem Kläger danach EU bzw BU oder - nach Maßgabe des ab
  3. Januar 2001 geltenden Rechts - volle oder teilweise EM eingetreten sind, ist im Rahmen der zu beurteilenden Voraussetzungen einer Rücknahme des Bescheides vom
  4. September 1996 auf der Grundlage von § 44 SGB X ohne Belang. Der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme begehrt wird, muss im Zeitpunkt seines Erlasses, also von Anfang an rechtswidrig sein. Wird er hingegen erst nachträglich rechtswidrig, kann er nur unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X aufgehoben werden. Im dem hier angefochtenen Bescheid vom
  5. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. August 2007 hat die Beklagte indes insoweit nur den mit Schreiben des Klägers vom
  7. Juli 2001 gestellten Antrag auf "Überprüfung … nach § 44 SGB X" abgelehnt, also nur festgestellt, dass der Kläger keinen Rücknahmeanspruch hat (

zum Ganzen BSG, Urteil vom

  1. Juni 2002 - B 2 U 22/09 R - juris). Den mit dem Schreiben vom
  2. Juli 2001 zugleich gestellten (erneuten) Rentenantrag hatte die Beklagte mit - nach Klagerücknahme im Verfahren - S 10 RA 1151/03 - bestandskräftigem und damit das Gericht und die Beteiligten bindenden (

§ 77SGG) - Bescheid vom 31.

März 2003 abgelehnt. Dieser Bescheid ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger wendet sich mit seinem Klage- und Berufungsantrag auch ausdrücklich nur gegen die Ablehnung der Rücknahme des Bescheides vom

  1. September 1996 im Zugunstenverfahren und begehrt die Gewährung von EU/BU-Rente auf der Grundlage seines „Antrags vom
  2. April 1996“. Randnummer 19 Dass die Beklagte in dem Bescheid vom
  3. März 2007 zudem einen Anspruch des Klägers auf EM-Rente nach dem seit
  4. Januar 2001 geltenden Recht geprüft hat, den der Kläger bei verständiger Würdigung (

§ 123

SGG) seines Vorbringens im Klage- und Berufungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die begehrte Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom

  1. Februar 1997 bis
  2. Februar 2002 sinngemäß trotz seines insoweit wörtlich auf die Gewährung von EU/BU-Rente unter Rücknahme des Bescheides vom
  3. September 1996 beschränkten Klage- und Berufungsantrags möglicherweise ebenfalls geltend macht (

zur Prüfung von Ansprüchen auch nach neuem Recht bei Klagen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem bis

  1. Dezember 2000 geltenden Recht BSG, Urteil vom
  2. Februar 2005 -– B 13 RJ 31/04 R = SozR 4-1600 § 43 Nr 3; BSG, Urteil vom
  3. September 2005 - B 13 RJ 10/04 R = SozR 4-2600 § 101 Nr 2), führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn einem entsprechenden Anspruch steht jedenfalls derzeit der – nach Klagerücknahme im Verfahren - S 10 RA 1151/03 - bindende Rentenablehnungsbescheid vom
  4. März 2003 entgegen, der bislang nicht aufgehoben worden ist. Sofern in dem erstmals mit Widerspruchsschreiben des Klägers vom
  5. März 2007 gestellten Antrag auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen sinngemäß (auch) ein Antrag auf Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom
  6. März 2003 nach § 44 SGB X oder ein neuer Rentenantrag zu sehen wäre, hat die Beklagte diese Anträge bisher nicht beschieden. Eine insoweit gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung liegt daher nicht vor; eine entsprechende Klage wäre unzulässig. Randnummer 20 Der Bescheid vom
  7. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  8. Oktober 1997 entsprach der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage. EU bzw BU des Klägers lagen bei Erlass des Bescheides vom
  9. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  10. Oktober 1997 nicht vor. Randnummer 21 Maßgeblich sind die bis zum
  11. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der §§ 43, 44, 241 SGB VI (im Folgenden: alter Fassung - aF -). Die jeweils für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs maßgebenden Regelungen der §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 241 Abs. 2 SGB VI aF sind inhaltlich deckungsgleich mit den seit
  12. Januar 2001 geltenden Vorschriften der §§ 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4, 241 Abs. 2 SGB VI. Voraussetzung für die Gewährung einer Rente wegen EU bzw BU ist danach grundsätzlich das Vorliegen von 36 Pflichtbeitragsmonaten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Eintritt der EU bzw BU (

§ 43Abs. 1 Satz 1 Nr 2, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI a

F). Randnummer 22 Nach § 44 Abs. 1 SGB VI aF haben Versicherte bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Vorschrift in der bis
  2. März 1999 geltenden und hier maßgebenden Fassung sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich ein Siebtel der Bezugsgröße übersteigt. Erwerbsunfähig ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI aF nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI aF bei ansonsten inhaltlich gleichlautenden Anspruchsvoraussetzungen wie bei der EU-Rente Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als die Hälfte gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (

§ 43Abs. 2 Satz 4 SGB VI a

F). Randnummer 23 Nach den in den Verfahren - S 14 R 896/07 - eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten verfügte der Kläger noch zum Zeitpunkt der Untersuchungen bei Dr. E am

  1. September 1998 und bei Dr. S am
  2. Mai 1999 über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen unter Berücksichtigung der von diesen Sachverständigen aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen, mit dem der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einer entsprechenden Tätigkeit nachgehen konnte. Selbst in dem im Verfahren - S 10 RA 1151/03 - eingeholten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. M bescheinigte dieser dem Kläger ausgehend von einer Untersuchung am
  3. Dezember 2004 auf der Grundlage des insoweit einschlägigen, ab
  4. Januar 2001 geltenden Rechts noch ein mindestens sechsstündiges tägliches Leistungsvermögen für die genannten Tätigkeiten. Die Wegefähigkeit war seinerzeit erhalten. Auch in dem Entlassungsbericht der D. Klinik U vom
  5. Februar 2002, auf den die Beklagte bei ihrer Annahme des Eintritts voller EM am
  6. Februar 2002 abhebt und auf den auch der Sachverständige Dr. R bei seiner Beurteilung des Eintritts eines aufgehobenen Leistungsvermögens des Klägers rekurriert, war dem Kläger noch ein drei- bis sechsstündiges Leistungsvermögen bescheinigt worden, was letztlich nur aufgrund der negativen Prognose des beratungsärztlichen Dienstes zur Annahme voller EM führte. Selbst wenn aber aufgrund der - retrospektiven und daher im Vergleich mit den zeitnahen und aufgrund persönlicher Untersuchung des Klägers aussagekräftigeren Sachverständigengutachten aus den früheren gerichtlichen Verfahren weniger überzeugenden - Einschätzung von Dr. R von einem aufgehobenen Leistungsvermögen des Klägers ab
  7. bzw
  8. Februar 2002 auszugehen wäre, ist dies - wie bereits dargelegt - vorliegend bei der Prüfung, ob der Bescheid vom
  9. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  10. Oktober 1997 bei seinem Erlass der seinerzeit geltenden Sach- und Rechtslage entsprach, unerheblich. Ob danach ein Versicherungsfall der EU bzw vollen EM eingetreten ist, bedarf somit in der vorliegenden Streitsache ebenso wenig einer Beurteilung wie die Frage, ob dieser Versicherungsfall wesentlich durch die Folgen des Arbeitsunfalls vom
  11. März 1982 verursacht worden ist, wofür indes sowohl das im Verfahren - S 10 RA 1151/03 - eingereichte, für die zuständige Berufsgenossenschaft erstellte unfallchirurgische Gutachten vom
  12. August 2005 (Dr. S) als auch das Sachverständigengutachten von Dr. R vom
  13. Oktober 2012 sprechen dürften. Danach sind die wesentlich leistungsmindernden Leiden am Bewegungsapparat letztlich auf Fehlbelastungen nach der Amputation zurückzuführen. Der Drei-Fünftel-Belegung als Voraussetzung für eine Rente bedürfte es danach nicht (

§ 43Abs. 5 SGB VI i

Vm § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Randnummer 24 Auch BU lag spätestens bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1997 nicht vor. Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (

BSG SozR 2200 § 1246 Nr 107, 169). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (

BSG SozR 2200 § 1246 Nr 130, 164). Danach ist als bisheriger Beruf des Klägers der Beruf des Kraftfahrers der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, den der Kläger seit 1979 bis zu seinem Arbeitsunfall am 11. März 1982 versicherungspflichtig ausgeübt hatte und den er aus gesundheitlichen Gründen infolge der Amputation des linken Oberschenkels aufgeben musste. Von seinem Lehrberuf hatte er sich schon vorher, und zwar nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern - wie er im Verfahren - S 14 RA 896/97 - vorgetragen hatte, aus betriebsbedingten Gründen gelöst. Den Beruf des Kraftfahrers konnte der Kläger nach dem Arbeitsunfall nicht mehr ausüben. Damit war er aber noch nicht berufsunfähig; dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für sie sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Randnummer 25 Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend wurden die zum Zeitpunkt der hier anwendbaren Sach- und Rechtslage maßgeblichen Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (

zB BSG SozR 2200 § 1246 Nr 132, 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten, förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale umschrieben wird (zB BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 27, 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (

BSG SozR 2200 § 1246 Nr 143; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 5). Danach ist als bisheriger Beruf des Klägers der Beruf des Kraftfahrers der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, den der Kläger seit 1979 bis zu seinem Arbeitsunfall am 11. März 1982 versicherungspflichtig ausgeübt hatte. Der vom Kläger ausgeübte Beruf des Kraftfahrers ist im Rahmen des dargelegten Mehrstufenschemas indes allenfalls dem unteren Anlernbereich zuzuordnen, da der Kläger eine entsprechende Ausbildung nicht absolviert hatte und auch nicht ersichtlich ist, dass er über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie ein in der DDR ausgebildeter Berufskraftfahrer verfügte. Der Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf es daher nicht. Randnummer 26 Der Kläger hatte in der ehemaligen DDR keine Ausbildung zum Berufskraftfahrer erworben; selbst eine derartige Ausbildung würde nach ständiger Rechtsprechung keine Ausbildung zum Facharbeiterberuf im Sinne der vom BSG im Rahmen seines Mehrstufenschemas aufgezeigten Qualität darstellen, sondern allenfalls eine Zuordnung zum oberen Anlernbereich ermöglichen (

etwa BSG, Urteil vom

  1. Juli 1997 - 5 RJ 8/96 - und Urteil vom
  2. November 1998 - B 13 RJ 27/98 R - juris; Sächsisches LSG, Urteil vom
  3. April 2011 - L 3 R 21/09 - juris). Eine längere Regelausbildungsdauer als zwei Jahre war für Berufskraftfahrer auch in der DDR nicht vorgesehen (

Bundesanstalt für Arbeit, DDR-Ausbildungsberufe 3, Heft 303, Berufsordnung 710, S. 81). Auch in der Bundesrepublik Deutschland setzte der Facharbeiterabschluss als Berufskraftfahrer nach § 2 der bis zum

  1. Juli 2001 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom
  2. Oktober 1973 (BGBl I 1518) üblicherweise eine Ausbildung mit einer Dauer von zwei Jahren voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kam mit dieser Ausbildung allenfalls dann eine Einstufung als Facharbeiter in Betracht, wenn die konkrete Tätigkeit anhand ihres Gesamtbildes deutlich anspruchsvoller als die erworbene Ausbildung war (

BSG, Urteil vom

  1. August 2004 - B 13 RJ 7/04 R - juris). Erst seit dem Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) vom
  2. April 2001 (BGBl I S 642) ist die Ausbildungsdauer auf nunmehr drei Jahre festgelegt worden. Dies hat jedoch grundsätzlich als nachträgliche Änderung des Bewertungsmaßstabs unberücksichtigt zu bleiben, soweit es den tatsächlich ausgeübten Beruf nicht mehr prägen konnte (

auch Sächsisches LSG, Urteil vom

  1. November 2003 - L 6 RJ 154/02 - juris). Dies aber ist bezogen auf den Kläger schon deshalb der Fall, weil er die Tätigkeit als Kraftfahrer bereits 1982 aufgeben musste. War daher schon ein ausgebildeter Berufskraftfahrer regelmäßig nur dem oberen Anlernbereich zuzuordnen, kommt eine Zuordnung des Klägers allenfalls zum unteren Anlernbereich in Betracht. Der Kläger war damit sozial zumutbar auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verweisbar, auf dem er seinerzeit ua noch leichte Büroarbeiten, Sortier-, Montier- und Verpackungstätigkeiten verrichten konnte, aber auch die tatsächlich bis 1995 ausgeübten Tätigkeiten als Pförtner und Telefonist, die er letztlich nur wegen des Wegfalls des Arbeitsplatzes aufgegeben hatte. Randnummer 27 Der Kläger kann für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom
  2. Februar 1997 bis
  3. Februar 2002 keine freiwilligen Beiträge mehr zahlen. Denn freiwillige Beiträge sind grundsätzlich nur wirksam, wenn sie bis zum
  4. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (

§ 197Abs.

2 SGB VI). Zwar kann in Fällen besonderer Härte nach § 197 Abs. 3 SGB VI, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag des Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der genannten Frist zugelassen werden, wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger an der rechtzeitigen - und fortlaufenden - Zahlung freiwilliger Beiträge nach Auslaufen des Arbeitslosengeldbezugs gehindert gewesen wäre. Auch Rechtsunkenntnis oder wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen keine Schuldlosigkeit des Versicherten an der nicht erfolgten Beitragszahlung. Zwar war die Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI durch die auf die Anträge vom April 1996 bzw August 2001 anhängig gemachten Rentenverfahren unterbrochen (

§ 198Satz 1 SGB VI); nach Beendigung der Verfahren durch Klagerücknahmen vom 20.

September 2000 bzw

  1. Februar 2007 begannen die Fristen indes erneut und liefen ab, ohne dass eine Beitragszahlung erfolgte. Ausgehend von dem (erstmaligen) Antrag auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen (Schreiben vom
  2. März 2007) kommt eine Nachentrichtung nur noch für Zeiten ab
  3. Januar 2006 in Betracht. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte dem Kläger in den Terminen beim SG am
  4. September 2000 bzw
  5. Februar 2007 eine Zulassung zur Nachentrichtung zugesagt hätte. Randnummer 28 Auch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist eine Zulassung des Klägers zur Zahlung freiwilliger Beiträge für den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht möglich. Der Herstellungsanspruch ist von der Rechtsprechung entwickelt worden. Er verpflichtet die Behörde dort, wo dem Versicherten durch Verwaltungsfehler ein Nachteil in seinen sozialen Rechten entstanden ist, den sozialrechtlichen Zustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn die Behörde von Anfang an richtig gehandelt hätte. Da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, setzt der Herstellungsanspruch kein Verschulden voraus (

. BSGE 49,76). In Betracht käme hier nach Lage der Sache nur ein Beratungsfehler, der dazu geführt hat, dass es der Kläger mangels ausreichender Informationen versäumt hat, rechtzeitig freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen und damit seine Anwartschaft auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu sichern. Anhaltspunkte für einen derartigen Beratungsfehler der Beklagten oder eines anderen Sozialleistungsträgers (

. bei Beratungsfehlern anderer Behörden: BSGE 51,89; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 19, 29) sind jedoch nicht zu ersehen und auch von dem Kläger nicht vorgebracht worden. Vielmehr hat die Beklagte den Kläger in den jeweiligen Rentenablehnungsbescheiden ausdrücklich auf die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 ab 1. Januar 1984 geänderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hingewiesen und ein entsprechendes Merkblatt beigefügt. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 30 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001153553

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