Maßgeblicher Beruf bei der Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Orientierungssatz 1. Ein noch sechsstündiges Restleistungsvermögen des Versicherten begründet b
§ 1246Nr.
104, 117). Auch die Wegefähigkeit der Klägerin ist erhalten. Die Klägerin war und ist in der Lage, täglich – auch ohne Begleitperson - viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern in mindestens 20 Minuten zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom
- März 2006 - B 5 RJ 51/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 8 m.w.N.). Dies hat Dr. Bär in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom
- Juni 2011 ausdrücklich klargestellt. Randnummer 24 Eine weitere Sachaufklärung war danach auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in deren Schriftsätzen vom
- März 2011 und
- Juli 2011 nicht angezeigt. Es sind keine neuen Befunde oder wesentliche Verschlimmerungen bereits bekannter Gesundheitsstörungen der Klägerin ersichtlich, die die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens erforderlich (vgl. § 103 SGG) gemacht hätten. Dies erhellt auch aus dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik A vom
- März 2013, der eine im Wesentlichen gleichlautende Leistungsbeurteilung wie das Gutachten von Dr. B enthält. Durchgreifende Einwendungen gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten von Dr. B hat die Klägerin zudem nicht aufzuzeigen vermocht. Sie rügt im Wesentlichen angebliche anamnestische Ungenauigkeiten und das Gesamtergebnis des Gutachtens. Die Sachverständige hat anhand der von ihr erhobenen Befunde indes eine in jeder Hinsicht nachvollziehbare, d.h. schlüssig sich auf die einzelnen Funktionseinschränkungen beziehende Leistungsbeurteilung abgegeben, die die Grundlage der gerichtlichen Überzeugung und damit Feststellungen bildet. Dass die Klägerin mit der Beurteilung der Sachverständigen nicht einverstanden ist, mag subjektiv nachvollziehbar sein, erschüttert aber nicht die Überzeugungskraft des Gutachtens. Insgesamt betreffen die bei der Klägerin festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen danach lediglich einen kleinen Teilbereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, lassen aber ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt. Randnummer 25 So konnte und kann die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Büro- oder Montier- und Sortiertätigkeiten verrichten (vgl. BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 25). Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung der gerichtlichen Sachverständigen für solche Tätigkeiten keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestanden und bestehen, konnte und kann die Klägerin auch noch derart einfache Arbeiten nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten. Randnummer 26 Die Klägerin hat für die Zeit ab
- November 2008 auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU. Denn sie war und ist in dem vorliegend maßgebenden Zeitraum seit
- November 2008 nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI. Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) der „bisherige Beruf“ der Versicherten. Das ist i.d.R. die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung (vgl. z.B. BSG
§ 1246Nrn.
130, 164; BSG, Urteil vom
- Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R - juris). Die Klägerin war in Deutschland zu keiner Zeit versicherungspflichtig beschäftigt. Aus der im früheren Jugoslawien bzw. in Bosnien-Herzegowina verrichteten langjährigen Beschäftigung als Sekretärin kann sich ein Berufsschutz i.S.v. § 240 Abs. 12 SGB VI nicht ergeben. Das innerstaatliche Recht regelt zwar die Frage, ob eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit bei der Bestimmung des bisherigen Berufs iS des § 240 Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen ist, nicht ausdrücklich. Falls jedoch Normen des zwischenstaatlichen Rechts nichts anderes anordnen, sind im Ausland ausgeübte Tätigkeiten, die der deutschen Rentenversicherungspflicht nicht unterliegen, für die Bestimmung des bisherigen Berufs und dessen Qualität nicht zu berücksichtigen (grundlegend: BSG, Urteil vom
- Juni 1980 - 1 RA 63/79 = BSGE 50, 165 =
§ 1246Nr.
64; BSG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 5 RJ 30/79 -
§ 1246Nr.
65 und vom
- September 1988 - 5 RJ 31/88 - juris - sowie BSG, Urteile vom
- Juni 1981 - 1 RA 5/80 =
§ 1246Nr. 80 und vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 5/96 = Soz
R 3-2600 § 43 Nr. 15; BSG, Urteil vom
- Dezember 1998 - B 5 RJ 60/97 R = SozR 3-6855 Art 11 Nr. 1). Dabei ist zum einen die Überlegung maßgebend, dass nach deutschem Rentenversicherungsrecht neben anderen Voraussetzungen auch der "bisherige Beruf" des Versicherten von Bedeutung für die Frage ist, ob bei ihm der Versicherungsfall der BU eingetreten ist. Diese Abstufung der Versicherungsfälle je nach dem Ausmaß der Erwerbsfähigkeit ist eine spezifische Regelung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Im ausländischen Recht ist im allgemeinen lediglich ein einheitlicher - wenn auch in seinen Voraussetzungen wiederum von Land zu Land unterschiedlich geregelter - Versicherungsfall der Invalidität vorgesehen. Schon dieser Umstand ist ein gewichtiges Indiz dafür, bei der Bestimmung des bisherigen Berufs im Rahmen der spezifischen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland lediglich die hier ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Hinzu kommt ein weiteres: In einem u.a. auf eigenen Beitragsleistungen beruhenden System der Rentenversicherung kann das Leistungsrecht nicht isoliert betrachtet werden. Zwischen Leistung und Beitrag besteht ein enger rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang; erst die Entrichtung von Beiträgen ermöglicht die Gewährung von Leistungen bei Eintritt eines Versicherungsfalls. Von daher ist das Leistungsrecht dem Beitragsrecht nachgeordnet. Wenn aber für die Begründung oder - im Fall der Ausstrahlung - zumindest für die Durchsetzbarkeit einer Beitragspflicht des Versicherten lediglich dessen innerhalb des Bundesgebiets versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeiten maßgebend sind, dann kann für das Leistungsrecht und damit auch für die Bestimmung des "bisherigen Berufs" nichts anderes gelten (BSG, Urteil vom
- Juni 1980 - 1 RA 63/79 = BSGE 50, 165, 169, 170 =
§ 1246Nr.
64). Randnummer 27 Aus den Bestimmungen des DJSVA ergibt sich nichts Anderes, so dass dahinstehen kann, ob dieses Abkommen vorliegend nach dem Zerfall Jugoslawiens in verschiedene selbständige Staaten, darunter Bosnien-Herzegowina (sog effektive Dismembration), weiterhin anwendbares Recht ist (verneinend BSG, Beschluss vom
- Mai 2006 - B 13 RJ 17/05 R - juris; bejahend BSG, Urteil vom
- April 2000 - B 14 KG 3/99 R = SozR 3-5870 § 1 Nr. 18 S 70f, offen gelassen von BSG, Urteil vom
- April 2007 - B 4 R 21/06 R = SozR 4-1200 § 44 Nr. 2). Das Abkommen enthält nämlich keine ausdrückliche Regelung, nach der die Frage der BU i.S. des deutschen Rechts aufgrund eines im früheren Jugoslawien ausgeübten Berufs zu beurteilen ist. Die im DJSVA enthaltenen Regelungen bzgl. der Gleichstellung der Staatsangehörigen (Art. 3), des Aufenthalts (Art. 4) oder der Versicherungszeiten (Art. 25) können nicht derart erweiternd ausgelegt werden, dass eine im früheren Jugoslawien bzw. Bosnien-Herzegowina ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung „qualitativ“ einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland gleichzustellen wäre (vgl. für die inhaltsgleichen Regelungen im deutsch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommen BSG, Urteil vom
- Dezember 1998 - B 5 RJ 60/97 R -). Der Regelungsinhalt von Art. 25 DJSVA beschränkt sich vielmehr auf die quantitative Zusammenrechnung deutscher und jugoslawischer Versicherungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruchs. Randnummer 28 BU liegt danach nicht vor. Die Klägerin war und ist, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen wäre, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. In Betracht kommende Arbeitsfelder des allgemeinen Arbeitsmarktes sind bezeichnet worden. Randnummer 29 Darauf, ob die Klägerin einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich erhalten konnte oder erhält, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer - wie die Klägerin - kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellte bzw. stellt, ist für die Feststellung von voller bzw. teilweiser EM oder BU - wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat - unerheblich (vgl. § 43 Abs. 3 Halbsatz 2, § 240 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 SGB VI). Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 31 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001153564