Fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes im Anschluss an Erziehungszeiten und ihre Verfassungskonformität Orientierungssatz 1. § 130 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB III a.F. (juris: SGB 3, Fassung vom 24.03.1997)
§§ 155Abs.
3 und 4, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 13 Die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Ihr steht für den
- Juli 2006 kein Alg-Anspruch und für die Zeit ab
- Juli 2006 kein höherer Alg-Anspruch als der von der Beklagten mit dem Bescheid vom
- November 2006 endgültig verlautbarte zu. Randnummer 15 Über die vorläufigen Bewilligungsbescheide vom
- September 2006 und
- September 2006 war nicht mehr zu befinden, da diese durch den endgültigen Bewilligungsbescheid vom
- November 2006 vollumfänglich ersetzt wurden und sich damit erledigt hatten (
§ 37Abs.
2 letzte Alt. SGB X). Randnummer 16 Der Klägerin steht ein Alg-Anspruch (erst) ab
- Juli 2006 zu. Sie hat sich, ausgehend von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
- Juli 2006, erst mWv
- Juli 2006 arbeitslos gemeldet (§ 118 Abs. 1 Nr 2 und Abs 2, § 122 Abs. 1 SGB III id bis
- März 2012 geltenden und hier anwendbaren Fassungen - aF -) und war ab diesem Zeitpunkt arbeitslos iS der §§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 119 bis 121 SGB III aF. Die Klägerin hat auch die Anwartschaftszeit erfüllt (§ 118 Abs. 1 Nr3 SGB III aF). Maßgebend sind insoweit die §§ 123, 124 SGB III aF. Danach hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 Satz 1 Nr 1 SGB III aF), hier während der Erziehung in einem Versicherungspflichtverhältnis aus sonstigen Gründen nach § 24 Abs. 2a SGB III aF (eingeführt mWv
- Januar 2003). Nach § 124 Abs. 1 SGB III aF beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg; sie läuft vorliegend vom
- Juli 2006 bis
- Juli
- Ohne die Versicherungspflicht für Erziehende hätte die Klägerin daher keinen Alg-Anspruch gehabt. Randnummer 17 Der Klägerin steht Alg ab
- Juli 2006 nach einem Bemessungsentgelt von 65,33 € zu. Randnummer 18 Die Bemessung des der Klägerin zustehenden Alg richtet sich nach § 129 SGB III in der seit
- August 2001 bis
- März 2012 geltenden Fassung durch das Gesetz vom
- Februar 2001 (BGBl I 266) sowie nach §§ 130 bis 132 SGB III aF, die durch das Gesetz vom
- Dezember 2003 (BGBl I 2848) mit Wirkung ab
- Januar 2005 neu gefasst worden waren. Eine Übergangsregelung im Hinblick auf die Leistungsbemessung hatte der Gesetzgeber nur getroffen, soweit es um die Neufestsetzung des Bemessungsentgelts bei vor dem
- Januar 2005 entstandenen Ansprüchen auf Alg geht (§ 434j Abs. 5 SGB III aF). Für den am
- Juli 2006 entstandenen Anspruch der Klägerin auf Alg spielt diese Übergangsregelung keine Rolle. Randnummer 19 Nach § 129 Nr. 1 SGB III aF beträgt das Alg für Arbeitslose, die - wie die Klägerin - mindestens ein Kind iS des § 32 Abs 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, 67 % (erhöhter Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III aF in der seit dem
- Januar 2005 geltenden Fassung umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Nach näherer Maßgabe von § 130 Abs 2 SGB III bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bestimmte Zeiten außer Betracht. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III aF). Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn (ua) der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (§ 130 Abs. 3 Nr 1 SGB III aF). Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens (ebenfalls) nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 132 Abs. 1 SGB III in der vom
- Januar 2005 bis
- Juli 2009 geltenden Fassung). Randnummer 20 Vorliegend ist daher von einem zweijährigen, gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III aF erweiterten Bemessungsrahmen vom
- Juli 2004 bis
- Juli 2006 auszugehen. Das Ende des Bemessungsrahmens bildet der letzte Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 Halbs 2 SGB III aF). Auch unter Zugrundelegung des erweiterten Bemessungsrahmens liegen die Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung vor den Erziehungszeiten, die am
- Februar 2001 endeten, außerhalb des Bemessungsrahmens. Wie sich aus § 130 Abs. 3, § 132 Abs. 1 SGB III aF ergibt, sieht das Gesetz eine Erweiterung des Bemessungsrahmens über zwei Jahre hinaus nicht vor. Die Regelung des § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III aF soll - wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat (Urteil vom
- Mai .2008 - B 11a AL 23/07 R = SozR 4-4300 § 132 Nr 1; Urteil vom
- August 2011 - B 11 AL 19/10 R = SozR 4-4300 § 132 Nr ) - nur davor schützen, dass in die Ermittlung des Bemessungsentgelts Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen einfließen, die nach § 131 Abs. 1 iVm § 130 Abs. 1 SGB III aF eigentlich zu berücksichtigen wären, in denen aber das erzielte Arbeitsentgelt wegen der Kindererziehung atypisch niedrig und daher nicht repräsentativ war (
BSG, Urteil vom
- Dezember 2009 - B 7 AL 39/08 R - juris). Dagegen trifft § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III aF keine Sonderregelung zu den Voraussetzungen, von denen es nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 132 Abs 1 SGB III aF abhängt, inwieweit das vor dem Beginn der Kindererziehung erzielte Arbeitsentgelt - hier bis
- Februar 2001 - als Bemessungsentgelt herangezogen werden kann. Randnummer 21 Da innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht mindestens 150 Kalendertage mit Anspruch der Klägerin auf Arbeitsentgelt festgestellt werden können, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 132 Abs 1 SGB III aF). Das von der Beklagten in dem endgültigen Bewilligungsbescheid vom
- November 2006 angesetzte Bemessungsentgelt von 65,33 € täglich ist zutreffend berechnet. Die Klägerin war aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen; der Betrag von 65,33 € ergibt sich aus der Bezugsgröße für 2006 von 29.400,- € geteilt durch 450 (§ 132 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III aF). Eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 scheidet aus, weil die Klägerin zuletzt auf der Grundlage einer kaufmännischen Ausbildung als Firmenkundenberaterin in einer Bank beschäftigt war. Die Vermittlungsbemühungen der Beklagten hatten sich daher in erster Linie auf diese Tätigkeit zu erstrecken (
§ 132Abs. 2 Satz 1 SGB III a
F). Nach den schlüssigen und insoweit auch von der Klägerin nicht angegriffenen Ermittlungen der Beklagten ist für diese Tätigkeit ein Hochschulabschluss, über den die Klägerin ohnehin nicht verfügt, nicht zwingend erforderlich, sondern auch eine kaufmännische Ausbildung ausreichend (
BERUFENET.de - Account Managerin). Auch die weiteren Berechnungen der Beklagten zur Höhe des täglichen Leistungssatzes von 21,93 € entsprechen den Bestimmungen des § 133 SGB III in der ab
- Januar 2005 geltenden Fassung, wonach zur Ermittlung des Leistungsentgelts iS des § 129 SGB III aF eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 vH des Bemessungsentgelts, die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war (hier bei der Klägerin die Lohnsteuerklasse V), und der Solidaritätszuschlag vom Bemessungsentgelt abzuziehen sind. Der Wechsel der Klägerin in die Lohnsteuerklasse IV mWv
- September 2006 war nicht zu berücksichtigen, weil der Steuerklassenwechsel nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprach und das Alg auf Grund der neu eingetragenen Steuerklasse IV auch nicht geringer gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 1 SGB III aF). Der Lohnsteuerklassenwechsel war schon deshalb nicht zweckmäßig, weil der Ehemann der Klägerin im September 2006 ein die Werte der Tabelle zur Steuerklassenwahl 2006 übersteigendes monatliches Bruttoentgelt iHv 6.500,- € erzielte und das für diesen Monat zu berücksichtigende Entgelt der Klägerin iHv 1.987,12 € nicht mehr als 60vH des Einkommens des Ehemanns und nicht mehr als 40vH des Gesamteinkommens ausmachte. Die vorherige Lohnsteuerklassenkombination III/V war daher nicht unzweckmäßig (
zum Ganzen BSG SozR 3-4100 § 113 Nr 1; Brand in Niesel/Brand, SGB III,
- Aufl 2010, § 133 Rn 14). Auf das bis
- Februar 2001 bezogene Entgelt der Klägerin kann in diesem Zusammenhang nach Maßgabe von § 133 Abs. 3 Satz 2 SGB III aF nicht abgestellt werden. Das während der Erziehungszeit bezogene Erziehungsgeld ist zwar eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung, weil während seines Bezugs ein zuvor erzieltes Arbeitsentgelt der Klägerin tatsächlich ausgefallen war (
BSG aaO). Indes war dies zum Zeitpunkt des Lohnsteuerklassenwechsels (
- September 2006) nicht mehr der Fall, weil es zu diesem Zeitpunkt aufgrund des bereits zum
- Juli 2007 beendeten Arbeitsverhältnisses schon tatsächlich nicht mehr zu einem Ausfall des Arbeitsentgelts aus diesem Arbeitsverhältnis kommen konnte und zudem der Bezug von Erziehungsgeld bereits beendet war. Randnummer 22 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung des bis
- Februar 2001 erzielten Arbeitsentgelts als Bemessungsentgelt greifen nicht durch; auch ein Verstoß gegen sonstiges höherrangiges Recht ist nicht ersichtlich. Herbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch die mWv
- Januar 2003 eingeführte Versicherungspflicht für Erziehende überhaupt erst einen Alg-Anspruch erwerben konnte, und zwar ohne eigene Beitragsleistung. Das Gericht nimmt auf die den Beteiligten bekannte Rechtsprechung des BSG und des BVerfG Bezug und sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab (BSG, Urteil vom
- Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R -; Urteil vom
- August 2011 - B 11 AL 19/10 R -; BVerfG, Beschluss vom
- März 2010 - 1 BvR 2909/08 - juris). Wesentliche neue Gesichtspunkte hat die Klägerin diesbezüglich auch mit ihrem Schriftsatz vom
- Mai 2013 nicht vorgebracht. Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass Art. 14 Grundgesetz schon deshalb nicht tangiert sein dürfte, weil der Alg-Anspruch der Klägerin nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht, sondern - wie bereits dargelegt - auf der mWv
- Januar 2003 eingeführten Versicherungspflicht für Erziehende in § 26 Abs. 2a SGB III aF (
hierzu auch BSG aaO). Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 24 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001153605