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LArbG Berlin-Brandenburg 20. Kammer 20 Sa 2514/11 Urteil Keine übertarifliche Zulage für angestellte Lehrer für Fachpraxis in Berlin § 16 TV-L

Keine übertarifliche Zulage für angestellte Lehrer für Fachpraxis in Berlin Orientierungssatz Im Land Berlin steht angestellten Lehrern für Fachpraxis, die nicht die fachlichen und pädagogischen Vorau

§ 1TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG 14.

Juni 2006 - 5 AZR 584/05 - AP N. 200 zu BGB § 242 Gleichbehandlung) . Eine Differenzierung erweist sich dann als sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also bei einer am Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (BAG 26.09.2007 – 5 AZR 808/06 - AP Nr.

§ 1TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag unter Hinweis auf. BVerf

G 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 58) . Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell vereinbarte Löhne und Gehälter Vorrang hat (BAG 26.09.2007 – 5 AZR 808/06 - AP Nr.

§ 1TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag ; BAG 25. Oktober 2001 - 6 AZR 560/00 - Ez

BAT BAT § 40 Nr. 20, zu II 2 b der Gründe) . Das Gebot der Gleichbehandlung greift im Bereich der Vergütung jedoch dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen auf Grund einer generellen Regelung gewährt, insbesondere wenn er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Von einer solchen Regelung darf der Arbeitgeber Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (BAG 26.09.2007 – 5 AZR 808/06 - AP Nr.

§ 1TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG 21. März 2002 - 6 AZR 144/01 - Ez

A BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 88) . Es ist zunächst der Zweck der in Betracht kommenden Maßnahme zu ermitteln und danach zu beurteilen, ob der von der begünstigenden Maßnahme ausgeschlossene Personenkreis berechtigterweise außerhalb der allgemeinen Zweckrichtung steht (BAG 26.09.2007 – 5 AZR 808/06 - AP Nr.

§ 1TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag ) .

Randnummer 32 2.2.3.1 Das Gebot der Gleichbehandlung findet vorliegend Anwendung. Der Arbeitgeber hat nach generalisierenden Regelungen zu einem bestimmten Zweck die Zahlung einer übertariflichen Zulage zu dem Tarifentgelt beschlossen, das nicht an die tariflichen Voraussetzungen der Regelungen des § 16 TV-L geknüpft wird und bestimmte Arbeitnehmer von der Gewährung dieser Zulage ausgeschlossen. Randnummer 33 2.2.3.2 Das beklagte Land hat die Entscheidung getroffen lediglich ab dem 01.08.2008 neu angestellten Lehrkräften und zwar lediglich solchen Lehrkräften, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Verbeamtung im Land Berlin erfüllen eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Erfahrungsstufe 1 und der Erfahrungsstufe 5 der jeweiligen Entgeltgruppe zu gewähren. Dazu hat das beklagte Land den entsprechenden Lehrkräften jeweils Einzelvereinbarungen angeboten, die eine Kündigungsmöglichkeit und eine Anrechnung von tatsächlich erfolgenden Stufenaufstiegen vorsieht. Die vorgenommene Gruppenbildung erweist sich letztendlich durch den Zweck der Leistung gerechtfertigt. Der Zweck der Zulage ist vorliegend einen finanziellen Anreiz zu schaffen, um bei einem erwarteten arbeitsmarktbedingten Arbeitskräftemangel bzw. einem prognostizierten erhöhtem Bedarf an Lehrkräften die Konkurrenzsituation zu anderen Mitbewerbern um die Lehrkräfte zumindest auszugleichen und über genügend gut qualifizierte Bewerber zu verfügen. Dabei wurde auch der Zweck verfolgt neu eingestellte Lehrkräfte von einer „Abwanderung„ in andere Bundesländer abzuhalten und in Berlin ausgebildete Lehrkräfte mit einer Hochschulausbildung und Vorbereitungsdienst nach Möglichkeit und bei einer guten Qualifikation in Berlin zu halten, obwohl eine Verbeamtung aufgrund der politischen Entscheidung des Berliner Senats bei Lehrkräften nicht mehr erfolgt. Dabei ist es grundsätzlich zulässig eine unterschiedliche Vergütungshöhe bei vergleichbaren Tätigkeiten von einer besonderen Arbeitsmarktsituation abhängig zu machen (BAG

  1. März 2001 – 10 AZR 444/00 – AP Nr. 17 zu § 33 a BAT). Zutreffend ist allerdings der Vortrag des Klägers, dass zunächst die von dem beklagten Land gewählte Differenzierung der rechtlichen Möglichkeit der Verbeamtung in Berlin kein taugliches Kriterium einer Gruppenabgrenzung hinsichtlich des Zulagenzwecks darstellt. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die (theoretische) Möglichkeit der Verbeamtung in Berlin zunächst für die von dem beklagten Land postulierten Zwecke nichts hergibt. Die Konkurrenzsituation und schlechtere Stellung am Lehrerarbeitsmarkt in Berlin folgt ja gerade daraus, dass eine Verbeamtung in anderen Bundesländern möglich ist und in Berlin nicht vorgenommen wird. Dennoch erlauben die der Differenzierung zugrundeliegenden Tatsachen die tatsächlich durchgeführte Entscheidung. Dabei durfte das beklagte Land zunächst davon ausgehen, dass ein Lehrereinstellungsbedarf das Lehrereinstellungsangebot für alle Lehrämter zumindest bis zum Jahr 2012 sogar übersteigt und danach zwar gemessen an den Bedarfen in Deutschland ein leichtes Überangebot an Lehramtsbewerbern besteht (Lehrereinstellungsbedarf und Lehrereinstellungsangebot in der Bundesrepublik Deutschland Modellrechnung 2010 – 2020, Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Juni 2011). Daraus ergibt sich, dass die berechtigte Erwartung bestand besser qualifizierte Lehrer würden solche „Standorte“ bevorzugen, die ein finanziell und persönlich (aufgrund der Verbeamtung) attraktiveres Angebot machen können. Dass sich das beklagte Land, worauf der Kläger hinweist, durch seine Entscheidung Lehrkräfte nicht mehr zu verbeamten selbst in diese Wettbewerbssituation gebracht hat, ist vorliegend unbeachtlich. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Verbeamtung von Lehrkräften besteht nicht, es handelt sich um eine politische demokratisch legitimierte Entscheidung des Landes Berlin. Finanzielle Anreize sind ein geeignetes Mittel die Bewerbersituation gut qualifizierter Lehrkräfte zu verbessern und bereits eingestellte Lehrkräfte am Standort Berlin zu halten. Das Land konnte auch vor dem Hintergrund, dass die unterschiedliche Bewerbersituation in verschiedenen Lehrämtern bzw. Fächerkombinationen überhaupt nicht in eine Bewertung eingeflossen sind, die Gruppe der Lehrkräfte für Fachpraxis und pädagogischen Unterrichtshilfen von der Zulagengewährung ausnehmen. Dabei sind sich die Parteien einig, dass dies bis auf einzelne hier nicht vorliegenden Ausnahmen die einzigen Lehrkräfte sind, für die ein Lehramt in der Landesbesoldungsordnung nicht ausgebracht ist und demzufolge die Voraussetzungen für ein Lehramt im besoldungsrechtlichen Sinne nicht vorliegt. Hinsichtlich der pädagogischen Unterrichtshilfen hat das Land unbestritten vorgetragen, dass eine Personalmangelsituation nicht gegeben ist. Hinsichtlich der Gruppe der Lehrkräfte für Fachpraxis ist zwar ebenfalls eine Mangelsituation gegeben, die der der Lehrer entspricht, die die pädagogischen und fachlichen Voraussetzungen für ein Lehramt im Land Berlin erfüllen oder diese sogar übertreffen. Allerdings ist es noch sachgerecht insoweit die spezielle Einstellungssituation und Ausbildungssituation zu berücksichtigen. Dabei erfolgt die Einstellung, wie das beklagte Land vorgetragen hat über die einzelnen Schulen und aufgrund völlig verschiedener Ausbildungs- und Arbeitsbiographien. Lehrer für Fachpraxis werden nicht grundsächlich nach einer Hochschulausbildung und anschließenden Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie haben in der Regel in längeres oder kürzeres Berufsleben in dem zu unterrichtenden Fachpraxisbereich durchlaufen. Dabei konnte das beklagte Land davon ausgehen, dass bei dieser Lehrkräftegruppe eine im wesentlichen einheitliche Konkurrenzsituation zu anderen Bundesländern nicht besteht und sich vorbehalten im Rahmen von Einzelfallentscheidungen gem. § 16 TV-L gegebenenfalls Zulagen zu zahlen, wie dies auch vorliegend geschehen ist. Auch konnte das beklagte Land wegen der insgesamt geringen Anzahl von benötigten Fachlehrkräften von einer unterschiedlichen Einstellungssituation bei Fachlehrern ausgehen. Randnummer 34
  2. Aus den oben genannten Gründen war auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung hinsichtlich des Abschlusses einer Nebenabrede über die begehrte Zulage zurückzuweisen. Randnummer 35
  3. Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens zu tragen. Randnummer 36
  4. Die Kammer hat die Revision für den Kläger zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001153956

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