Haftungsausfüllende Kausalität - Schadenersatz - Täuschung Leitsatz 1. Verleitet der Arbeitgeber durch unzutreffende Angaben den Arbeitnehmer zur Begründung des Arbeitsverhältnisses, so begründet der Arbeitgeber zugleich seine Haftung ggü. dem Arbeitnehmer aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen. (Rn.43) 2. Haftungsausfüllend ist das negative Interesse ohne Begrenzung auf das positive Interesse. (Rn.48) 3. In zeitlicher Hinsicht kann die haftungsausfüllende Kausalität lediglich in demjenigen Zeitraum bestehen, welcher dem Lauf der ordentlichen Kündigungsfrist im hypothetisch störungsfrei zustande gekommenen Arbeitsverhältnis entspricht. Insofern gilt ein allgemeiner Grundsatz, wie er auch im Rahmen von § 628 Abs. 2 BGB zur Anwendung zu bringen ist. (Rn.51) 4. Obwohl der Beklagte ein prosperierendes Arbeitsverhältnis versprach - woraufhin der Kläger den Arbeitsvertrag schloss und sein bisheriges Arbeitsverhältnis kündigte - und der Arbeitgeber dieses Arbeitsverhältnis noch vor Arbeitsbeginn "wegen schlechter wirtschaftlicher Lage" wieder aufkündigte, haftet der Beklagte nicht auf Schadensersatz, weil es dem Kläger gelang, sein früheres Arbeitsverhältnis für einen begrenzten Zeitraum wieder aufzunehmen, wobei dieser Zeitraum länger war als die zwischen den Parteien geltende ordentliche Kündigungsfrist. (Rn.49) Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen. III. Der Wert der Beschwer des Klägers wird festgesetzt auf 4.050,00 EUR. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch. Randnummer 2 Der Kläger begründete durch Arbeitsvertrag unter dem 3. Februar 2011 (Bl. 6 bis 8 d.A.) zu demselben Tage zu dem Apotheker Herrn Dr. C. ein auf den 31. Mai 2011 befristetes Arbeitsverhältnis als Kurierfahrer. Das Arbeitsverhältnis wurde über den 31. Mai 2011 hinaus fortgesetzt und dadurch entfristet. Bei einer 35-Stunden-Woche belief sich die monatliche Vergütung des Klägers auf 1.731,06 Euro brutto. Randnummer 3 Zur Mitte des Jahres 2011 lernte der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten kennen. Die Beklagte betreibt einen Versandhandel für Kaffee. Der Geschäftsführer ließ den Kläger wissen, dass er Mitarbeiter für die Beklagte suche und bot ihm ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als kaufmännischer Angestellter an. Randnummer 4 Am 20., 21. und 27. September 2011 erbrachte der Kläger bereits Arbeitsleistungen für die Beklagte. Unter dem 30. September 2011 schloss er mit der Beklagten – diese vertreten durch ihren Geschäftsführer – einen Arbeitsvertrag (Auszug Bl. 9 – 11 d.A.), in dem es heißt: Randnummer 5 „§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses Randnummer 6 Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.12.2011. Randnummer 7 § 2 Probezeit Randnummer 8 Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Probezeit beträgt 3 Monate. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Randnummer 9 § 3 Tätigkeit, Arbeitsort Randnummer 10 Der Arbeitnehmer wird als „kaufmännischer Angestellter“ eingestellt. Randnummer 11 (…) Randnummer 12 § 4 Arbeitsvergütung Randnummer 13 Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung von 1.350,- €. Randnummer 14 Die Vergütung wird in den ersten fünf Monaten wie folgt erhöht: Randnummer 15 01.11.2011 – 31.10.2012; 1.350,- Euro brutto 01.11.2012 – 31.10.2013; 1.450,- Euro brutto 01.11.2013 – 31.10.2014; 1.600,- Euro brutto 01.11.2014 – 31.10.2015; 1.750,- Euro brutto 01.11.2015 – 31.10.2016; 1.900,- Euro brutto ab 01.11.2016; 2.050,- Euro brutto Randnummer 16 Urlaubsgeld beträgt 300,- Euro Weihnachtsgeld beträgt 300,- Euro Randnummer 17 Soweit eine zusätzliche Leistung (Weihnachts-, Urlaubsgeld) vom Arbeitgeber gewährt wird, handelt es sich um eine freiwillige Leistung, (…). Randnummer 18 (…) Randnummer 19 § 11 Kündigung Randnummer 20 Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen. Randnummer 21 (…) Randnummer 22 § 12 Verfall-/Ausschlussfristen Randnummer 23 Die Vertragschließenden müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten (oder: sechs Monaten) nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten einklagen. Randnummer 24 Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.“ Randnummer 25 Nach dem Abschluss vorstehenden Arbeitsvertrages kündigte der Kläger das mit Herrn Dr. C. bestehende Arbeitsverhältnis als Kurierfahrer zum 30. November 2011 auf. Vom 10. bis 13. Oktober 2011 sowie am 17. Oktober 2011 erbrachte der Kläger Arbeitsleistungen bereits für die Beklagte. Mit Schreiben unter dem 17. November 2011 (Bl. 12 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger jedoch außerordentlich auf. In dem Schreiben heißt es: Randnummer 26 „Kündigung des am 30.09.2011 geschlossenen Arbeitsverhältnisses Randnummer 27 hiermit kündigen wird Ihnen das o.g. Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Ihr Arbeitsbeginn zum 01.12.2011 ist damit aufgehoben. Randnummer 28 Die Kündigung ist aus betriebsbedingten Gründen notwendig. Starke Auftragsrückgänge in den vergangenen Monaten haben zu einem verringerten Mitarbeiterbedarf geführt. Da wir keine Möglichkeit sehen, Sie an einem anderen, Ihrer Position entsprechenden Arbeitsplatz zu beschäftigen, sehen wir uns leider in der Situation, die Kündigung aussprechen zu müssen.“ Randnummer 29 Der Kläger reagierte durch Anwaltsschreiben unter dem 23. November 2011 (Auszug Bl. 13 f. d.A.) und kündigte Schadensersatzansprüche wegen der Aufgabe des Arbeitsverhältnisses mit Herrn Dr. C. an. Klage gegen die außerordentliche Kündigung von Seiten der Beklagten mit Schreiben unter dem 17. November 2011 erhob er nicht. In der Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Januar 2012 gelang es ihm, nochmals in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit Herrn Dr. C. zu den früheren Bedingungen als Kurierfahrer zu stehen. In der Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Mai 2012 bezog er dann ein monatliches Arbeitslosengeld von 796,00 Euro. Ab dem 1. Juni 2012 machte er sich als Kurierfahrer selbstständig. Mit einem am 27. November 2012 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 1. Dezember 2012 zugestellten Schriftsatz hat er schließlich einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte rechtshängig gemacht. Randnummer 30 Der Kläger ist der Anschauung, dass – falls ihm kein Schadensersatz-anspruch aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien zustehe – ein Schadensersatzanspruch aus dem vorvertraglichen Verhalten auf Seiten der Beklagten erwachsen sei. Dem Geschäftsführer der Beklagten habe eine Hinweispflicht auf die schwierige wirtschaftliche Lage bei Abschluss des Arbeitsvertrages getroffen. Stattdessen habe er vorgespiegelt, dass die Beklagte ein umsatzstarkes Unternehmen sei, über eine gute Auftragslage verfüge und dringend Arbeitskräfte suche. Tatsächlich habe der Geschäftsführer zur Mitte des Monats September 2011 von den Auftrags-rückgängen gewusst, hätte dem Kläger den Arbeitsvertrag nicht anbieten dürfen und habe jenen getäuscht, um ihn zum Lösen des Vor-Arbeits-verhältnisses zu bestimmen. Dass der Kläger getäuscht worden sei, ergebe sich unzweideutig aus dem Inhalt des Kündigungsschreibens vom 17. November 2011. Randnummer 31 Gegen diese außerordentliche Kündigung habe der Kläger damals keine Klage erhoben, weil er sich nach Zugang dieser Kündigung um anderweitige Arbeit bemüht habe, sodass es ihm gar nicht möglich gewesen sei, für die Beklagte weiter zu arbeiten. Eine Kündigung vor Arbeitsantritt sei aber nach § 11 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsvertrages vom 30. September 2011 jedenfalls nicht möglich gewesen. Eine zweite Kündigung sei aber zu erwarten gewesen. Hierbei sei jedoch zu beachten, dass in dem Arbeitsvertrag eine Probezeit nicht habe vereinbart werden dürfen, da ja der Kläger bereits vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bei der Beklagten gearbeitet gehabt habe, insofern schon erprobt gewesen sei und es der Beklagten deswegen auf eine Probezeit nicht angekommen sei. Randnummer 32 Ein Schaden sei dem Kläger durch die Aufgabe des ungekündigten Arbeitsverhältnisses mit Dr. C. entstanden, welches auch über Kündigungsschutz verfügt habe. Der Schaden sei in Höhe von drei Monatsentgelten zu je 1.350,00 Euro zu bemessen. Randnummer 33 Ein Verfall des Schadensersatzanspruches gemäß § 12 des Arbeitsvertra-ges sei nicht eingetreten, denn diese Arbeitsvertragsklausel halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Es sei unklar, ob auf der ersten Stufe der Verfallsklausel nun eine Verfallsfrist von drei oder von sechs Monaten vereinbart gewesen sein solle. Randnummer 34 Der Kläger beantragt, Randnummer 35 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.050,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2011 zu zahlen. Randnummer 36 Die Beklagte beantragt, Randnummer 37 die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Für sie wird behauptet, dass dem Kläger durch das Arbeiten für die Beklagte bereits am 20., 21. und 27. September 2011 bewusst gewesen sei, wie die wirtschaftliche Lage der Beklagten denn sei. Gleichwohl habe er am 30. September 2011 den Arbeitsvertrag abgeschlossen. Das Vertrauen in dessen Bestand könne aber zeitlich nicht weiterreichen als die dort vereinbarte ordentliche Kündigungsfrist. Schadensersatzansprüche seien also nicht entstanden. Im Übrigen seien sie auch nach der wirksam vereinbarten Verfallsklausel in § 12 des Arbeitsvertrages untergegangen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 39 Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 3.
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