2 SGB X; Unwirksamkeit eines Wohngeld-Bewilligungsbescheid infolge einer
träglichen Bewilligung von Arbeitslosengeld II; Wohngeld entsprechende Sozialleistung im Sinne von § 103 Abs
träglichen Bewilligung von Arbeitslosengeld II (
GG 2009) unwirksam, gilt das Wohngeld
107 Abs. 1 SGB X gleichwohl als mit Verwaltungsakt zu Recht erbrachte Leistung ("fingiertes" Arbeitslosengeld II), soweit ein Erstattungsanspruch
1 SGB X besteht. (Rn.20)
2 SGB X) zurückgefordert wird, ist für eine Vertrauensschutzprüfung § 48 SGB X anzuwenden, weil es nicht um einen von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakt im Sinne von § 45 SGB X geht, sondern um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 SGB X, dessen bei Erlass bestehende Verhältnisse sich geändert haben. (Rn.31)
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Wohngeld. Randnummer 2 Der Kläger erhielt seit 2007 wiederholt Wohngeld für die von ihm, seiner Lebenspartnerin und den gemeinsamen Kindern bewohnte Wohnung in der R...straße 1... in Berlin. Als der Kläger zwischenzeitlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem Zweiten Sozialgesetzbuch (im Folgenden: Arbeitslosengeld II) erhielt, forderte das Wohngeldamt mit Bescheid vom April 2008 das bewilligte Wohngeld zurück. In dem Bescheid hieß es zur Begründung u.a., ein Wohngeldbewilligungsbescheid werde aufgrund der Gewährung von Arbeitslosengeld II kraft Gesetzes unwirksam. Im Juli 2010 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung des Wohngeldes. Dabei verneinte er im Antragsbogen die Frage, ob ein Haushaltsmitglied Arbeitslosengeld II erhält oder einen Antrag hierauf gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist. Mit Bescheid vom
Auszahlung des letzten Wohngeldes, Kenntnis erhalten hatte – vom Kläger mit Bescheid vom
zwischenzeitlich erfolgter Erstattung des JobCenters in Höhe von 2.152,76 € (für Dezember 2010: 166,84 €, für Januar und Februar 2011: je 283,96 €, für März 2011: 302 €, für April 2011: 402 €, für Mai 2011: 312 € und für Juni 2011: 402 €) auf, den noch offenen Restbetrag von 1.465,24 € zurückzuzahlen. Randnummer 5 Mit der hiergegen am Montag, den
GG 2009 wird der Bewilligungsbescheid von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied u.a.
GG 2009 vom Wohngeldbezug ausgeschlossen ist.
GG 2009 sind Empfänger von Arbeitslosengeld II vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
GG 2009 besteht der Ausschluss
der Antragstellung auf eine oder der Bewilligung von einer Leistung
1 ab dem Ersten des nächsten Monats, wenn die Leistung
1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt oder bewilligt wird.
GG 2009 besteht der Ausschluss nicht, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II vermieden oder beseitigt werden kann und die Leistungen
Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind (Buchstabe a) oder der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als
rangig verpflichteter Leistungsträger
Randnummer 18 Danach war hier der Bewilligungsbescheid für die Zeit ab Oktober 2010 unwirksam geworden. Dies folgt allerdings nicht bereits aus dem ersten Bewilligungsbescheid des JobCenters vom
rangig verpflichteter Leistungsträger
Die Unwirksamkeit folgt aber aus den
folgenden Bescheiden des JobCenters, mit denen das JobCenter dem Kläger Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft u.a. für den Monat Oktober 2010 in Höhe von 508,25 € (vgl. die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom
SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Der Gesetzgeber hat sich mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein
holen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem hier einschlägigen § 103 Abs. 1 SGB X („Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung
träglich entfallen ist“) ist, wenn ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und der Anspruch auf diese
träglich ganz oder teilweise entfallen ist, der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
2 SGB X sind für den Umfang des Erstattungsanspruchs die für den zuständigen d.h. erstattungspflichtigen Leistungsträger geltenden Vorschriften maßgebend. Dabei ist grundsätzlich eine monatsweise Gegenüberstellung der angefallenen Kosten vorzunehmen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Becker in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB X, Stand Februar 2011, § 103 Rdnr. 24). Die genannten Voraussetzungen liegen hier in Höhe von 2.575,55 € vor. Randnummer 23 aa. Das Wohngeldamt als Leistungsträger im Sinne des § 12 i.V.m. § 26 SGB I hat Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I – in Form von Wohngeld – erbracht. Es hat diese Leistungen auch rechtmäßig erbracht, wie dies in § 103 SGB X – unausgesprochen – vorausgesetzt ist. Der Anspruch auf das Wohngeld ist
träglich für die Zeit ab Oktober 2010 weggefallen. Randnummer 24 bb. Das JobCenter war auch für eine entsprechende Sozialleistung zuständig, hier die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem Zweiten Sozialgesetzbuch, die bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Form des Arbeitslosengeldes II gewährt wird (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Das Arbeitslosengeld II ist – sofern der Bedarf für Unterkunft mit berücksichtigt wird – eine dem Wohngeld entsprechende Sozialleistung im Sinne von § 103 Abs. 1 SGB X. Die Vorschrift bezweckt zu verhindern, dass Berechtigte, die
der Zielsetzung des Gesetzgebers von vornherein nur Anspruch auf eine von mehreren möglichen Leistungen mit gleichartiger Zielsetzung haben sollen, für die Zeit zwischen dem Eintritt der Leistungsvoraussetzungen und der Entscheidung durch die Verwaltung die Leistung doppelt erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 1990 - 10 RKg 28/89 - Juris Rdnr. 18). In diesem Sinne befriedigt das Arbeitslosengeld II – sofern der Bedarf für Unterkunft mit berücksichtigt wird – eine dem Wohngeld vergleichbare Bedarfssituation. Denn das Arbeitslosengeld II umfasst
der Legaldefinition des § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Einer Herausrechnung des im Arbeitslosengeld II enthaltenen Bedarfs für Unterkunft (und Heizung) und eine Berücksichtigung nur dieses Leistungsbestandteiles als „entsprechende Leistung“ im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB X steht auch entgegen, dass das Wohngeldgesetz selbst nicht auf bloße Leistungsbestandteile des Arbeitslosengeldes II wie etwa allein die Leistungen für den Unterkunftsbedarf abstellt, vielmehr
GG 2009 der Ausschluss vom Wohngeld stets dann besteht, wenn bzw. sobald Arbeitslosengeld II (überhaupt) gewährt wird – unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die einzelnen Leistungsbestandteile (Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung) gewährt werden (solange nur die Unterkunftskosten bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II mitberücksichtigt werden). Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 103 Abs. 1 SGB X dafür, nicht nur die im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungsbestandteile für den Unterkunftsbedarf, sondern das gesamte Arbeitslosengeld II als „entsprechende Leistung“ anzusehen, weil sonst der mit der Vorschrift bezweckte unkomplizierte Ausgleich der Leistungsbewilligungen und die Vermeidung von Doppelleistungen erschwert würden. Randnummer 25 cc. Das JobCenter hat aber zunächst (in Höhe von insgesamt 1.630,63 €) selbst geleistet, bevor es von der Leistung des Wohngeldamtes Kenntnis erlangt hat. Denn der Kläger hatte dem JobCenter die Beantragung und Bewilligung von Wohngeld nicht mitgeteilt. Die vom JobCenter (mit Bescheid vom
7 SGB II vor dem Sozialgericht noch im Streit steht, weil es insoweit lediglich um einen Betrag von 14,40 € monatlich geht, der (zusammen mit dem bereits bewilligten Arbeitslosengeld II) immer noch geringer wäre als der Wohngeldanspruch. Die Vorschrift des § 12 a Satz 2 Nr. 2 SGB II, wonach der Bezug von Wohngeld bis zu einem Zeitraum von drei Monaten „unschädlich“ sein kann, ist erst mit Wirkung vom
folgenden Bescheiden hat das JobCenter also in Kenntnis der Wohngeldleistungen selbst geleistet. Erst ab diesem Zeitpunkt und für die ab diesem Zeitpunkt bewilligten weiteren Leistungen ist eine Erstattungspflicht des JobCenters gegenüber dem Wohngeldamt entstanden und die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X eingetreten („soweit“). Dies betrifft dem Grunde
folgende Leistungen (Arbeitslosengeld II) des JobCenters: Für den Monat Oktober 2010 508,25 € abzüglich der vorläufig bewilligten Leistung in Höhe von 275,46 ergibt 232,79 €, für den Monat Dezember 2010 442,30 € abzüglich der vorläufig bewilligten Leistung in Höhe von 275,46 € ergibt 166,84 €, für den Monat Januar und Februar 2011 je 559,42 € abzüglich der vorläufig bewilligten Leistung in Höhe von 275,46 € ergibt 283,96 €, für den Monat März 2011 745,82 € abzüglich der vorläufig bewilligten Leistung in Höhe von 253,33 € ergibt 492,49 €, für den Monat April 2011 596,42 € sowie für die Monate Mai und Juni 2011 je 523,42 €. Da die Erstattungspflicht (und dementsprechend die Erfüllungsfiktion) nur bis zur Höhe der „Vorleistungen“ des Wohngeldamtes (402 €) reichen kann, beschränkt sich die Erstattungspflicht des JobCenters gegenüber dem Wohngeldamt und dementsprechend die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X der Höhe
auf die Höhe der „Vorleistungen“ des Wohngeldamtes (402 €). Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 2.575,55 € (die zuvor genannten Differenzbeträge für die Monate Oktober 2010 und Dezember 2010 bis Februar 2011 sowie für die Monate März bis Juni 2011 jeweils „gedeckelt“ auf 402 €). Randnummer 28 Dass das JobCenter dem Wohngeldamt bislang nur einen Betrag von 2.152,76 € und damit 422,79 € zu wenig erstattet hat, ist unerheblich, weil der Erstattungsanspruch des § 103 Abs. 1 SGB X und dementsprechend die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X unabhängig davon eintritt, ob der Erfüllungsanspruch vom berechtigten Träger geltend gemacht oder erfüllt wird (vgl. BSG, Urteile vom 29. April 1997 - 8 RKn 29/95 - Juris Rdnr. 19 und vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 46/90 - Juris Rdnr. 24 ; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990, a.a.O., Rdnr. 14), sofern nicht die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X abgelaufen ist, was hier aber nicht der Fall war. Randnummer 29 Ebenfalls dahinstehen kann, dass ein Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung
7 SGB II in Höhe von 14,40 € monatlich vor dem Sozialgericht (zum Aktenzeichen 193 AS 20105/11 betreffend die Monate September 2010 bis März 2011 und zum Aktenzeichen 75 AS 6588/12 betreffend die Monate Mai bis Juli 2011) noch im Streit steht. Denn der Erstattungsanspruch kann nur in Höhe des vom JobCenters gewährten Arbeitslosengeldes II geltend gemacht werden (vgl. BSG, Urteil vom
GG die grundsätzliche Folge der Unwirksamkeit der Wohngeldbewilligung („sind sie zu erstatten“). Randnummer 31 a. Auf Vertrauensschutz
2 Satz 2 SGB X kann sich der Kläger nicht berufen.
dieser Vorschrift gelten §§ 45 und 48 SGB X entsprechend. Hier ist § 48 SGB X einschlägig, denn es geht nicht um einen von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakt im Sinne von § 45 SGB X, sondern um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X (so ausdrücklich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2013 - 6 M 28.13 - Juris Rdnr. 10), dessen bei Erlass bestehenden Verhältnisse sich geändert haben.
1 SGB X ist der Verwaltungsakt, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn
teiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
gekommen ist (Satz 2 Nr. 2) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Satz 2 Nr. 4). Beide genannten Fälle liegen hier vor. Randnummer 32 Der Kläger wusste mindestens grob fahrlässig nicht, dass der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende Anspruch kraft Gesetzes weggefallen ist. Denn er hatte jedenfalls aufgrund des Rückforderungsbescheides vom 14. April 2008 im vorangegangenen Wohngeldverfahren davon Kenntnis, dass der Wohngeldbewilligungsbescheid mit der Gewährung von Arbeitslosengeld II unwirksam wird. Abgesehen davon lag es auch für den Kläger auf der Hand, dass sich beide Leistungen (für dieselbe Wohnung) ausschlossen und der Anspruch auf Wohngeld wegfällt, wenn Arbeitslosengeld II (unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft) gewährt wird. Entsprechend hatte ihn auch das JobCenter schon darüber belehrt, dass sich der Bezug von Wohngeld und der Bezug von Leistungen
dem SGB II einander ausschließen (vgl. Bl. 171 des Verwaltungsvorganges). Randnummer 33 Im Übrigen ist der Kläger auch nicht seiner Pflicht
gekommen, die Bewilligung von Arbeitslosengeld II unverzüglich mitzuteilen (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 28 Abs. 4 WoGG 2009 und § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I sowie die verschiedenen Belehrungen mit dem Wohngeldantragsformular, dem Fragebogen zur Einkommensermittlung und dem Wohngeldbewilligungsbescheid). So hat er den Bewilligungsbescheid des JobCenters vom 9. Februar 2011, den seine Prozessbevollmächtigte bereits am 11. Februar 2011 erhalten hatte, erst mit Schreiben vom 20. März 2011 an das Wohngeldamt übersandt. Auch die bereits bei ihm am 14. Februar 2011 eingegangene (
-) Zahlung des JobCenters (vgl. Bl. 978 der Akte des JobCenters) hat der Kläger nicht beim Wohngeldamt angezeigt. Die Änderungsbescheide vom
Auszahlung des letzten Wohngeldes – über das JobCenter (
wiederholter Erinnerung) von den (ersten) Änderungsbescheiden Kenntnis. Randnummer 34 Abgesehen davon hätte der Kläger den bereits am 29. Oktober 2010, also drei Tage
Erlass des Wohngeldbewilligungsbescheides, eingelegten Widerspruch gegen die Versagung von Arbeitslosengeld II mit zugleich erfolgtem Neuantrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II (anwaltliches Schreiben vom 29. Oktober 2010, Bl. 964 des Verwaltungsvorganges des JobCenters) dem Wohngeldamt unverzüglich mitteilen müssen, um dem Wohngeldamt die Gelegenheit zu geben, das Vorliegen eines Ausschlussgrundes zu prüfen – so besteht
GG 2009 der Ausschluss vom Wohngeld bereits mit Antragstellung beim JobCenter – bzw. die (weitere) Auszahlung des Wohngeldes einzustellen. Randnummer 35 b. Die Rückforderung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Randnummer 36 § 50 Abs. 2 SGB X dürfte schon kein Ermessen eröffnen (hierzu ausführlich Urteil der Kammer vom
folgenden Sinne] mit Beschlüssen vom
-) Zahlungen von Arbeitslosengeld II entspricht, die mit den Änderungsbescheiden ab März 2011 erfolgt sind, also jeweils zu einem Zeitpunkt, als der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 WoGG 2009 vorlag und offensichtlich war, dass dem Kläger keine doppelten Leistungen zustanden. Es sind nicht ansatzweise Gesichtspunkte ersichtlich, warum das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Vergabe von Wohngeldmitteln und damit der Schutz fiskalischer Interessen hinter dem Interesse des Klägers zurückstehen könnte, die zu Unrecht erhaltenen doppelten Transferleistungen zu behalten. Es lag für jeden auf der Hand, dass dem Kläger die infolge der
zahlung des JobCenters erfolgten doppelten Leistungen nicht zustanden, und er diese dem einen oder anderen Leistungsträger zurückzuzahlen hatte. Schließlich hat der Kläger – der bereits Ende Oktober 2010 gegen die Versagung von Arbeitslosengeld II Widerspruch erhoben und zugleich einen Neuantrag gestellt hatte (ohne dies dem Wohngeldamt mitzuteilen) – selbst mit seinem Wohngeldantrag die Belehrung unterschrieben, ihm sei bekannt, dass er zu Unrecht erhaltenes Wohngeld zurückzahlen muss. Atypische Umstände hat auch der Kläger selbst nicht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschluss des Widerspruchsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.