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VG Berlin 14. Kammer 14 K 350.11 V Vorlagebeschluss Ausländerrecht: Anspruch auf Erteilung eines Studentenvisums; Auslegung von § 16 Abs. 1 AufenthG,

Ausländerrecht: Anspruch auf Erteilung eines Studentenvisums; Auslegung von § 16 Abs. 1 AufenthG, Ermessensreduzierung auf Null Leitsatz 1. Es bestehen Zweifel, ob die Erteilung eines Studentenvisums

Artikel 6und — je nach Kategorie — der Artikel 7, 8, 9, 10 oder 11 erfüllt. Randnummer 101 Artikel 6 Randnummer 102 Allgemeine Bedingungen Randnummer 103

(1)Ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in den Artikeln 7 bis 11 genannten Zwecken beantragt, muss folgende Bedingungen erfüllen: Randnummer 104
  1. a)Er muss ein nach einzelstaatlichem Recht gültiges Reisedokument vorlegen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Geltungsdauer des Reisedokuments mindestens die Dauer des geplanten Aufenthalts abdeckt. Randnummer 105
  2. b)Sofern er nach dem einzelstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats minderjährig ist, muss er eine Erlaubnis der Eltern für den geplanten Aufenthalt vorlegen. Randnummer 106
  3. c)Er muss über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind. Randnummer 107
  4. d)Er darf nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden. Randnummer 108
  5. e)Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats einen Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Bearbeitung des Antrags nach Artikel 20 erbringen. Randnummer 109
(2)Die Mitgliedstaaten erleichtern das Zulassungsverfahren für die in den Artikeln 7 bis 11 bezeichneten Drittstaatsangehörigen, die an Gemeinschaftsprogrammen zur Förderung der Mobilität in die Gemeinschaft oder innerhalb der Gemeinschaft teilnehmen. Randnummer 110 Artikel 7 Randnummer 111 Besondere Bedingungen für Studenten
(1)Ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu Studienzwecken beantragt, muss zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen: Randnummer 112
  1. a)Er muss von einer höheren Bildungseinrichtung zu einem Studienprogramm zugelassen worden sein. Randnummer 113
  2. b)Er muss den von einem Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass er während seines Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für seinen Unterhalt, das Studium und die Rückreise zu tragen. Die Mitgliedstaaten geben bekannt, welchen Mindestbetrag sie als monatlich erforderliche Mittel im Sinne dieser Bestimmung unbeschadet einer Prüfung im Einzelfall vorschreiben. Randnummer 114
  3. c)Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats eine hinreichende Kenntnis der Sprache nachweisen, in der das Studienprogramm, an dem er teilnehmen möchte, erteilt wird. Randnummer 115
  4. d)Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass er die von der Einrichtung geforderten Gebühren entrichtet hat. Randnummer 116
(2)Für Studenten, die mit ihrer Einschreibung bei einer Einrichtung automatisch über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind, gilt die Vermutung, dass sie die Bedingung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) erfüllen. Randnummer 117 Artikel 8 Randnummer 118 Mobilität der Studenten Randnummer 119
(1)Ein Drittstaatsangehöriger, der bereits als Student zugelassen wurde und einen Teil seiner bereits begonnenen Studien in einem anderen Mitgliedstaat fortführen oder sie durch verwandte Studien in einem anderen Mitgliedstaat ergänzen möchte, erhält von diesem anderen Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2, des Artikels 16 und des Artikels 18 Absatz 2 eine Zulassung innerhalb eines Zeitraums, der ihn nicht daran hindert, die entsprechenden Studien fortzuführen, und gleichzeitig den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Bearbeitung des Antrags lässt, wenn er Randnummer 120
  1. a)die Bedingungen der Artikel 6 und 7 im Verhältnis zu diesem Mitgliedstaat erfüllt und Randnummer 121
  2. b)mit seinem Antrag auf Zulassung ein vollständiges Dossier über seine akademische Laufbahn übermittelt und nachweist, dass das neue Studienprogramm, das er absolvieren möchte, das von ihm bereits abgeschlossene Studienprogramm tatsächlich ergänzt, und Randnummer 122
  3. c)an einem gemeinschaftlichen oder bilateralen Austauschprogramm teilnimmt oder in einem Mitgliedstaat als Student für die Dauer von mindestens zwei Jahren zugelassen wurde. Randnummer 123
(2)Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht, wenn der Student im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums in einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaats zu absolvieren. Randnummer 124
(3)Die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats erteilen auf Antrag der zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats sachdienliche Informationen über den Aufenthalt des Studenten im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats. Randnummer 125 Artikel 9 Randnummer 126 Besondere Bedingungen für Schüler Randnummer 127 ………….. Randnummer 128 Artikel 10 Randnummer 129 Besondere Bedingungen für unbezahlte Auszubildende Randnummer 130 ……….., Randnummer 131 Artikel 11 Randnummer 132 Besondere Bedingungen für Freiwillige Randnummer 133 …………. Randnummer 134 KAPITEL III Randnummer 135 AUFENTHALTSTITEL Randnummer 136 Artikel 12 Randnummer 137 Aufenthaltstitel für Studenten Randnummer 138
(1)Der Aufenthaltstitel wird dem Studenten für mindestens ein Jahr erteilt und kann verlängert werden, wenn der Inhaber die Bedingungen der Artikel 6 und 7 weiterhin erfüllt. Beträgt die Dauer des Studienprogramms weniger als ein Jahr, so wird der Aufenthaltstitel für die Dauer dieses Programms erteilt. Randnummer 139
(2)Unbeschadet des Artikels 16 kann ein Aufenthaltstitel in den Fällen nicht verlängert oder entzogen werden, in denen der Inhaber Randnummer 140
  1. a)die Beschränkungen seines Zugangs zur Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 17 dieser Richtlinie nicht einhält; Randnummer 141
  2. b)keine ausreichenden Studienfortschritte gemäß dem einzelstaatlichen Recht oder der einzelstaatlichen Verwaltungspraxis macht. Randnummer 142 Artikel 13 Randnummer 143 Aufenthaltstitel für Schüler Randnummer 144 ………. Randnummer 145 Artikel 14 Randnummer 146 Aufenthaltstitel für unbezahlte Auszubildende Randnummer 147 ………. Randnummer 148 Artikel 15 Randnummer 149 Aufenthaltstitel für Freiwillige Randnummer 150 ………. Randnummer 151 Artikel 16 Randnummer 152 Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln Randnummer 153
(1)Die Mitgliedstaaten können einen auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitel entziehen oder dessen Verlängerung ablehnen, wenn er auf betrügerische Weise erworben wurde oder wenn sich zeigt, dass der Inhaber die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt des Artikels 6 sowie — je nach Kategorie — der Artikel 7 bis 11 nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt. Randnummer 154
(2)Die Mitgliedstaaten können Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder deren Verlängerung ablehnen. Randnummer 155 KAPITEL IV Randnummer 156 BEHANDLUNG DER BETREFFENDEN DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN Randnummer 157 Artikel 17 Randnummer 158 Erwerbstätigkeit von Studenten Randnummer 159 ………. Randnummer 160 KAPITEL V Randnummer 161 VERFAHREN UND TRANSPARENZ Randnummer 162 Artikel 18 Randnummer 163 Verfahrensgarantien und Transparenz Randnummer 164
(1)Entscheidungen über Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels werden innerhalb eines solchen Zeitraums getroffen und dem Antragsteller mitgeteilt, der diesen nicht daran hindert, die entsprechenden Studien zu absolvieren und gleichzeitig den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Bearbeitung des Antrags lässt. Randnummer 165
(2)Sind die Unterlagen zur Begründung des Antrags unzureichend, so kann die Prüfung des Antrags ausgesetzt werden, und die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen sie benötigen. Randnummer 166
(3)Jede Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wird, wird dem betroffenen Drittstaatsangehörigen nach den Zustellungsverfahren gemäß dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht bekannt gegeben. Hierbei ist anzugeben, welche Rechtsbehelfe gegeben sind und innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf einzulegen ist. Randnummer 167
(4)Wird ein Antrag abgelehnt oder ein gemäß dieser Richtlinie erteilter Aufenthaltstitel entzogen, so ist der betroffenen Person das Recht einzuräumen, vor den öffentlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf einzulegen. Randnummer 168 Artikel 19 Randnummer 169 Beschleunigtes Verfahren zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa für Studenten und Schüler Randnummer 170 Zwischen der Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einreise und den Aufenthalt von Studenten oder Schülern mit Drittstaatsangehörigkeit verantwortlich ist, und einer höheren Bildungseinrichtung oder einer Organisation, die Schüleraustauschprogramme durchführt und nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck anerkannt ist, kann eine Vereinbarung über ein beschleunigtes Zulassungsverfahren geschlossen werden, in dessen Rahmen Aufenthaltstitel oder Visa für den betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgestellt werden. Randnummer 171 Artikel 20 Randnummer 172 Gebühren Randnummer 173 Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Bearbeitung der Anträge gemäß dieser Richtlinie Gebühren entrichten. Randnummer 174 KAPITEL VI Randnummer 175 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Randnummer 176 Artikel 21 Randnummer 177 Berichterstattung Randnummer 178 Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig und zum ersten Mal bis zum
  1. Januar 2010 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Randnummer 179 Artikel 22 Randnummer 180 Umsetzung Randnummer 181 Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum
  2. Januar 2007 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Randnummer 182 Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Randnummer 183 Artikel 23 Randnummer 184 Übergangsbestimmung Randnummer 185 Abweichend von den Bestimmungen des Kapitels III sind die Mitgliedstaaten für eine Dauer von bis zu zwei Jahren nach dem in Artikel 22 genannten Datum nicht verpflichtet, Genehmigungen im Sinne dieser Richtlinie in Form von Aufenthaltstiteln auszustellen. Randnummer 186 Artikel 24 Randnummer 187 Fristen Randnummer 188 Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Zeit, in der sich der Student, Austauschschüler, unbezahlte Auszubildende oder Freiwillige in dieser Eigenschaft in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, bei der Gewährung weiterer Rechte nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an die betroffenen Drittstaatsangehörigen anzurechnen. Randnummer 189 Artikel 25 Randnummer 190 Inkrafttreten Randnummer 191 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Randnummer 192 Artikel 26 Randnummer 193 Adressaten Randnummer 194 Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet. Randnummer 195 Geschehen zu Brüssel am
  3. Dezember
  4. Randnummer 196 Im Namen des Rates Randnummer 197 Der Präsident Randnummer 198 B. R. Bot Randnummer 199 -------------------------------------------------- [1] ABl. C 68 E vom 18.3.2004, S.
  5. [2] ABl. C 133 vom 6.6.2003, S.
  6. [3] ABl. C 244 vom 10.10.2003, S.
  7. [4] ABl. L 16 vom 23.1.2004, S.
  8. Randnummer 200 (Richtlinie 2004/114/EG) Randnummer 201 III. Entscheidungserheblichkeit Randnummer 202 Die vom Kläger erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist entsprechend § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO zulässig. Der Kläger hat aus Gründen der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil er davon ausgehen kann, auch künftig seitens der Technischen Universität Dortmund zum Studium der Mathematik (Bachelor) zugelassen zu werden und befürchten muss, trotz mutmaßlich nachweisbarer Krankenversicherung und Unterhaltssicherung bei einem erneuten Visumsantrag mit derselben Zielrichtung, nur bezogen auf ein kommendes Studiensemester, erneut mit der gleichen Argumentation abgelehnt zu werden. Randnummer 203 Seine Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn ihm ein Anspruch auf das begehrte Visum zustand. War dies nicht der Fall, lag also die Entscheidung über die Erteilung des Visums im Ermessen der Beklagten, wovon die Kammer im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ausgegangen war, ist die Klage abzuweisen. Randnummer 204
  9. Der Kläger benötigt für die Einreise zu Studienzwecken gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG ein nationales Visum, weil ein längerfristiger Aufenthalt geplant ist. Die Voraussetzungen für dessen Erteilung sind in § 16 Abs. 1 AufenthG geregelt. Randnummer 205 Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu: Sie kann das Visum für das Studium einschließlich des studienvorbereitenden Sprachkurses (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) unter den in § 16 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG aufgelisteten Voraussetzungen, die der Kläger erfüllt, erteilen, sie muss es aber nicht tun. Randnummer 206 Diese Auslegung der Vorschrift ist bislang von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland nicht beanstandet worden. So hat z. B. das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom
  10. Juni 2012 - OVG 3 M 50.12 -, mit dem es die Beschwerde des Klägers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Kammer vom
  11. April 2012 zurückgewiesen hat, Folgendes ausgeführt: Randnummer 207 „Aus der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom
  12. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375/12 vom
  13. Dezember 2004) kann der Kläger nichts für sich herleiten. § 16 Abs. 1 AufenthG ist auch insoweit richtlinienkonform, als er die Erteilung in das Ermessen der Beklagten stellt. Die Richtlinie sieht mit Ausnahme von Art. 8 keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zu einem Studium vor, sondern legt lediglich die Bedingungen fest, unter denen mit Drittstaatsangehörige in den Mitgliedstaaten zugelassen werden (vgl. dazu auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2008, § 16 AufenthG Rn. 9).“ Randnummer 208 Ähnlich heißt es in dem Beschluss der
  14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  15. April 2013 - VG 33 L 58.13 V: Randnummer 209 Art. 5 der Richtlinie lautet: „Ein Drittstaatsangehöriger wird nach dieser Richtlinie nur dann zugelassen, wenn sich nach Prüfung der Unterlagen zeigt,

Art. 6und - je nach Kategorie - der Art.

7, 8, 9, 10 oder 11 erfüllt.“ Aus der Formulierung „nur dann zugelassen“ folgt, dass die sogenannte Studentenrichtlinie Mindestanforderungen vereinheitlichend festlegt, die erfüllt sein müssen, um zum Studium in einem Mitgliedstaat zugelassen werden zu können. Die Richtlinie bringt darüber hinaus nicht zum Ausdruck, bei Vorliegen dieser Mindestanforderungen Drittstaatsangehörigen ohne Weiteres Anspruch auf einen Studienaufenthalt gewähren zu wollen. Vielmehr wird den Mitgliedstaaten über die Prüfung der allgemeinen (Art. 6) und besonderen Bedingungen (Art. 7) eine Prüfung der Schlüssigkeit des geltend gemachten Antragsgrunds ausdrücklich zugestanden (Erwägungsgrund 15). Dem trägt in der deutschen Rechtsordnung die Einräumung von Ermessen gesetzestechnisch typischerweise Rechnung.“ Randnummer 210 Diese Ausführungen lassen nach Auffassung der vorlegenden Kammer keine hinreichende Auseinandersetzung mit Einzelbestimmungen (a), dem Ziel der Richtlinie (b) sowie der erreichten Teilharmonisierung (c) erkennen. Randnummer 211 a) Einzelbestimmungen Randnummer 212 Art. 5 der Studentenrichtlinie lautet: „Ein Drittstaatsangehöriger wird nach dieser Richtlinie nur dann zugelassen, wenn sich nach Prüfung der Unterlagen zeigt,

Art. 6und - je nach Kategorie - der Art.

7, 8, 9, 10 oder 11 erfüllt .“ Hier heißt es also „wird … zugelassen“, nicht etwa „kann zugelassen werden“. Randnummer 213 Zwar legen die Worte „nur dann“ eine Schwelle für die Zulassung fest. Als Festlegung von Mindestvoraussetzungen für den Ermessensgebrauch kann dies jedoch nicht ausgelegt werden. Denn das stünde in Widerspruch zu Art. 4 Abs. 2 , wonach die Mitgliedstaaten explizit nicht daran gehindert werden, „günstigere innerstaatliche Bestimmungen für die Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen“. Die Formulierung „nur dann“ kann deshalb allein bei gleichzeitiger Einräumung eines gebundenen Anspruchs relevant sein. Randnummer 214 Auch Art. 12 dürfte dahin zu verstehen sein, dass ein Anspruch nicht nur auf einen Aufenthaltstitel (für ein Jahr) nach erfolgter Einreise, sondern auf die Einreise selbst eingeräumt wird. Denn laut Erwägungsgrund 8 erfasst der Begriff „Zulassung“ die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken, was zeigt, dass eine evtl. Visumspflicht für die Einreise die Effizienz der Richtlinienbestimmungen nicht beeinträchtigen soll. (Zu erwähnen ist an dieser Stelle Erwägungsgrund Nr. 17 : „Um die erstmalige Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu ermöglichen, können die Mitgliedstaaten rechtzeitig einen Aufenthaltstitel oder, wenn Aufenthaltstitel ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet erteilt werden, ein Visum erteilen.“ Diese Bestimmung erklärt sich daraus, dass die Richtlinie gemäß Art. 2 Buchst. g mit „Aufenthaltstitel“ eine Erlaubnis im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 meint, die zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates berechtigt, und Visa explizit nicht zu den Aufenthaltstiteln im Sinne der genannten Verordnung gehören.) Randnummer 215 Einen Anspruch nimmt offenbar auch die Europäische Kommission an: In dem am 28. September 2011 ausgefertigten Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat betreffend die Anwendung der Studentenrichtlinie, erstellt auf der Grundlage von Art. 21 der Richtlinie, heißt es unter 3.5 - Aufenthaltstitel für Studenten (Art. 12): Randnummer 216 „ Gemäß Art. 12 Abs. 1 haben Studenten aus Drittstaaten, die die Bedingungen der Art. 6 und 7 erfüllen, Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und auf Verlängerung desselben, wenn sie die Bedingungen weiterhin erfüllen. In den meisten Mitgliedstaaten wird in den Rechtsvorschriften diese Verpflichtung auf Erteilung und auf Verlängerung des Aufenthaltstitels unter diesen Bedingungen nicht ausdrücklich aufgeführt. Die Beschwerden und Anfragen, die bei der Kommission eingehen, machen deutlich, dass selbst ein Drittstaatsangehöriger, der alle einschlägigen Bedingungen der Richtlinie erfüllt, bei der wirkungsvollen Ausübung seines Rechtes auf Erteilung eines Aufenthaltstitels häufig behindert oder sogar daran gehindert wird, indem zusätzliche Visum-Bestimmungen zu erfüllen sind. Es gibt nur wenige Mitgliedstaaten, in denen kein Visum erforderlich ist und in denen ausschließlich ein Aufenthaltstitel reicht.“ Randnummer 217 Unter 3.8. Verfahren - Verfahrensgarantien und Transparenz (Art. 18) wird weiter ausgeführt: „… Die Richtlinie deckt das gesamte Zulassungsverfahren von Studenten aus Drittstaaten ab. Ihre Bestimmungen zu Verfahrensgarantien und Transparenz finden folglich auch auf Visa für den längerfristigen Aufenthalt Anwendung (sofern sie benötigt werden), da ein Visum es einer Person ermöglicht, in den betreffenden Mitgliedstaat einzureisen und der zukünftige Student folglich ein Visum beantragen muss, wenn er einen Aufenthaltstitel erhalten möchte …“ Randnummer 218 Der in der Folge dieses Kommissionsberichtes am 25. März 2013 veröffentlichte Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einem bezahlten oder unbezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-Pair-Beschäftigung (2013/0081 [COD]) stellt die vorstehenden Gesichtspunkte für einen Anspruch auf Erteilung eines Studentenvisums nicht in Frage. Randnummer 219 Zwar heißt es dort: „Nach dem Vorschlag müssen Antragsteller, die sämtliche Zulassungsbedingungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat erfüllen, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.“ Hieraus ist aber nicht zu schließen, dass es nach Auffassung der Kommission an dem Anspruch auf ein Studentenvisum bislang fehle . Die neue Regelung soll vielmehr einheitlich sämtliche Personengruppen erfassen, das heißt auch solche, für die es bislang keine verbindliche Vorgabe für die einzelnen Mitgliedstaaten gibt: Randnummer 220 So heißt es dort auf Seite 1: „Richtlinie 2004/114/EG enthält verbindliche Bestimmungen für die Zulassung von Studenten aus Drittstaaten. Allerdings wird es den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie die Richtlinie auch auf Schüler, Freiwillige und unbezahlte Auszubildende anwenden oder nicht …“ Unter der Überschrift „Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet“ wird auf Seite 4 ausgeführt: „Die Richtlinie 2004/114/EG enthält einheitliche Bestimmungen für die Einreise und den Aufenthalt von Studenten aus Drittstaaten. Allerdings ist es den Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 der Richtlinie freigestellt, ob sie die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige anwenden wollen, die zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, zum Zweck eines unbezahlten Praktikums oder einem Freiwilligendienst einreisen möchten.“ Randnummer 221 Die Erweiterung, die hier intendiert ist, betrifft Au-Pair-Beschäftigte und bezahlte Praktikanten, „für die es derzeit keine verbindliche Regelung auf EU-Ebene gibt“ ; hier „werden Zulassungsbedingungen eingeführt, um ihnen Rechte und Schutz zu garantieren …“ . Diese Ausführungen legen vielmehr nahe, dass die Kommission von einem bereits geregelten Anspruch für Studenten ausgeht. Randnummer 222 Für eine gebundene Entscheidung über den Visumsantrag spricht im Übrigen auch der Erwägungsgrund Nr. 14 , wonach die Zulassung für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke „aus besonderen Gründen“ abgelehnt werden kann. (Der dort genannte besondere Grund ist explizit in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d aufgegriffen, wonach ein Drittstaatsangehöriger nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden darf.) Eine Entscheidung nach dem Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates wäre mit diesem Regelungssystem nicht vereinbar. Randnummer 223

  1. b)Ziel der Richtlinie Randnummer 224 Laut Erwägungsgrund Nr. 6 soll die Bereitschaft von Drittstaatsangehörigen, sich zu Studienzwecken in die Gemeinschaft zu begeben, gefördert werden; Hauptziel ist es, „dass ganz Europa im Bereich von Studium und beruflicher Bildung weltweit Maßstäbe setzt“ . Randnummer 225 Nach Erwägungsgrund Nr. 24 ist es das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, „die Bedingungen für die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen zu Studienzwecken oder zur Teilnahme an Schüleraustauschprogrammen, unbezahlter Ausbildung oder Freiwilligendienst festzulegen “. Randnummer 226 In dem erwähnten Kommissionsbericht vom 28. September 2011 heißt es hierzu: „Als Teil dieser Anstrengungen zielt die Richtlinie darauf ab, einen gemeinsamen Rechtsrahmen zu schaffen. Dadurch soll es für Menschen von außerhalb der Europäischen Union („Drittstaatsangehörige“) einfacher werden, zum Studium in die EU einzureisen und dort zu bleiben. Ein koordinierter und transparenter Rechtssetzungsakt macht die EU als einen Ort für höhere Bildung sichtbarer, leichter zugänglich und attraktiver für Studenten aus Drittstaaten. Außerdem unterstützt die Mobilität der Studenten die globale wirtschaftliche Entwicklung, indem die Verbreitung von Wissen und Ideen gefördert wird.“ Randnummer 227 Es geht also nicht darum, für die Gemeinschaft einheitliche Mindest voraussetzungen einer längerfristigen Einreise von Studenten festzulegen, um einer unangemessen „großzügigen“ nationalen Praxis entgegenzuwirken. Wie bereits dargelegt, stünde die Annahme einer Festlegung von Mindestvoraussetzungen in unvereinbarem Gegensatz zu der in Art. 4 Abs. 2 gewährleisteten Möglichkeit der Mitgliedsstaaten, individuell günstigere Bestimmungen vorzusehen. Randnummer 228 Wollte man dessen ungeachtet lediglich der vergleichsweise nebensächlichen, die Mobilität von Drittstaatsangehörigen innerhalb der Gemeinschaft betreffenden Bestimmung des Art. 8 zwingenden Charakter beimessen und im Übrigen die für das primäre Ziel der Richtlinie festgelegten Bedingungen als bloße Orientierungspunkte bei der Ermessensausübung verstehen, könnte von einem gemeinsamen Rechtsrahmen , einer Festlegung der Bedingungen für die Aufnahme und einer Vereinfachung der Einreise zu Studienzwecken nicht gesprochen werden. Randnummer 229
  2. c)Teilharmonisierung Randnummer 230 Die Richtlinie unterscheidet selbst zwischen Bereichen, die zwingend von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind, und solchen, deren Umsetzung sie in das Ermessen der Mitgliedstaaten stellt. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 sieht die zwingende Geltung für Drittstaatsangehörige vor, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu Studienzwecken stellen. Im Gegensatz dazu ist die Anwendbarkeit auf die Bereiche Schüleraustausch, unbezahlte Ausbildungsmaßnahme und Freiwilligendienst in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt (Art. 3 Abs. 1 Satz 2). Nach Erwägungsgrund 10 bleibt für den Bereich der Studenten lediglich die Festlegung der Dauer und der sonstigen Bedingungen der Vorbereitungskurse den Mitgliedstaaten überlassen. Darüber hinaus enthalten Art. 6 Abs. 1 Buchst. e sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Buchst. d Öffnungen für die Mitgliedstaaten, indem formuliert wird „auf Verlangen des Mitgliedstaates“ könnten bestimmte Anforderungen zu erfüllen sein. Randnummer 231 Dieses System der Unterscheidung zwischen zwingenden und in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellten Regelungen spricht für eine Teilharmonisierung, das heißt für ein geschlossenes zwingendes Rechtssystem, soweit nicht die jeweiligen Öffnungsklauseln zugunsten der Mitgliedstaaten eingreifen. Würde man hinsichtlich des zwingenden Teils einen Ermessensspielraum bei der Rechtsanwendung konzedieren, wäre das Ziel eines zumindest teilweise harmonisierten Systems aufgeweicht. Randnummer 232 2. Dem Kläger, der die „Zulassungsvoraussetzungen“ der Art. 6 und 7 der Richtlinie für vorangegangene Semester erfüllt hatte (eine extra Krankenversicherung erübrigte sich, weil sein Vater Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung AOK ist und ihn nach seiner Einreise in Deutschland während des Studiums bis zum vollendeten 25. Lebensjahr kostenfrei hätte mitversichern lassen können), konnte nicht etwa vorgeworfen werden, er beabsichtige einen Missbrauch des zu Studienzwecken beantragten Visums, so dass auch die Richtlinie selbst ihm keinen Anspruch vermitteln würde. Randnummer 233
  3. a)Die Überlegung, der zu einem Studienprogramm von einer „höheren Bildungseinrichtung“ zugelassene ( vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a ) Antragsteller werde einer zügigen Durchführung des angestrebten Studiums nicht gewachsen sein, lässt die Richtlinie als solche anscheinend als Ablehnungsgrund nicht zu. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 15 können die Mitgliedstaaten zwar die „Schlüssigkeit“ des Antrags prüfen, „um dem Missbrauch und der falschen Anwendung des in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen“. Von „Missbrauch“ kann nur bei einer bewussten Täuschung über den wahren Einreisegrund gesprochen werden. Eine anscheinende Unfähigkeit, das gewählte Studium zu bewältigen, kann deshalb nur Veranlassung geben, die Motivation des Antragstellers zu untersuchen. Jenseits eines Täuschungsvorwurfs kann aber eine Prognose des Studienverlaufs bei der Bescheidung des Einreisebegehrens keine Relevanz entfalten: Insoweit sind die zuständigen Stellen auf die in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b vorgesehene Möglichkeit beschränkt, den Aufenthaltstitel nicht zu verlängern oder zu entziehen, wenn der Inhaber keine ausreichenden Studienfortschritte gemäß dem einzelstaatlichen Recht oder der einzelstaatlichen Verwaltungspraxis macht. Das heißt, sie müssen, vom Fall des Missbrauchs abgesehen, dem von einer konkreten Hochschule akzeptierten und damit als grundsätzlich studierfähig angesehenen Bewerber die Möglichkeit einräumen, seine Fähigkeit zunächst einmal unter Beweis zu stellen. Randnummer 234
  4. b)Dem Kläger, der seine Abiturvorbereitungen und seine Abiturprüfung mit mathematischem Schwerpunkt absolvierte, sich danach in Informatik immatrikuliert hat und seit längerem den Wechsel zum Mathematikstudium anstrebt, kann der Vorwurf des Missbrauchs nicht gemacht werden. Die Tatsache, dass er mit Dortmund einen Studienort in der Nähe des Wohnortes seiner Eltern - Recklinghausen - gewählt hat, ist angesichts seiner Unterhaltsberechtigung und der Möglichkeit, bei seinen Eltern zu wohnen, nur natürlich. Dass es hier nicht um einen Familiennachzug als solchen geht, lässt sich bereits daraus herleiten, dass er seinen bis zum Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Nachzugsanspruch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat. Die Aufnahme eines Studiums im Ausland wird im Übrigen auch im hiesigen Kulturkreis als für die Entwicklung der Persönlichkeit förderlich begriffen und nicht als vergeudete Zeit in Bezug auf spätere berufliche Möglichkeiten eingestuft. Randnummer 235 IV. Nach alledem ist die Antwort auf die Vorlagefrage offen und von Bedeutung für den Verfahrensausgang. Randnummer 236 Das Gericht sieht für die Vorlageentscheidung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (§ 101 Abs. 3 VwGO). Die Beteiligten wurden zur Aussetzung des Verfahrens schriftlich angehört. Randnummer 237 Aufgrund der Vorlageentscheidung des Gerichts wird das Verfahren bis zur Vorab-entscheidung des Europäischen Gerichtshofs analog § 94 Satz 1 VwGO ausgesetzt. Randnummer 238 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001154433

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