Personenkontrolle bei Gerichtsreferendar; Akteneinsichts- und Auskunftsanspruch Orientierungssatz
(3)über die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre. Nach Absatz 4 kann der Betroffene Akteneinsicht verlangen, wenn personenbezogene Daten in Akten gespeichert sind. Randnummer 44 Diesen Anspruch hat der Beklagte erfüllt. Es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Auskunft des Beklagten zu Unterlagen über Personenkontrollen unrichtig oder unvollständig ist. Der nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Recht und Gesetz gebundene Beklagte hat versichert, die Personenkontrollen mündlich angeordnet und diesbezüglich keine Daten gespeichert zu haben. Gründe, an dieser Versicherung zu zweifeln, bestehen nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die vom Arbeitsgemeinschaftsleiter des Klägers gemeldeten psychischen Auffälligkeiten zwar nicht unbeachtet bleiben sollten, gleichwohl aber auch keine erhöhte Aufmerksamkeit der Verwaltung nach sich gezogen haben. Dementsprechend erscheint plausibel, dass es keine schriftliche Niederlegung der Anordnung der Personenkontrollen gegeben hat. Randnummer 45 Die Auskunft des Beklagten ist auch nicht insoweit unvollständig, als keine Daten zu Observationsmaßnahmen gegen den Kläger gespeichert sein sollen. Für die gegenteilige Überzeugung des Klägers sind nachvollziehbare konkrete Anhaltspunkte nicht erkennbar. Soweit der Kläger behauptet, zahlreiche Justizwachtmeister des Amtsgerichts T...hätten sich an Observationsmaßnahmen beteiligt, ist diese Behauptung unsubstantiiert geblieben. Randnummer 46 Den Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht hat der Beklagte auch hinsichtlich der Akte (... erfüllt. Daran ändert nichts, dass der Verbleib dieser Akte im vorliegenden Verfahren ungeklärt geblieben ist. Denn die Pflicht zur Einsichtsgewährung bezieht sich vernünftigerweise nur auf die vorhandenen und noch existierenden Akten oder Aktenteile. Eine Pflicht zur Beschaffung von Akten, die sich nicht mehr in der Verfügungsgewalt der Behörde befinden, oder auch eine Pflicht zur Wiederbeschaffung von Akten, die sich aus irgend welchen Gründen (z.B. Aussonderung, Diebstahl) nicht mehr im Verfügungsbereich der Behörde befinden, existiert nicht (vgl. BFH, Beschluss vom
- Mai 2000 - VII B 200/98 - NVwZ 2000, S. 1334 [1335]). Daran gemessen scheitert der Antrag des Klägers auf Neubescheidung daran, dass die Akte (... nach den insoweit glaubhaften Ausführungen des Zeugen Z... beim Amtsgericht nicht mehr vorhanden bzw. auffindbar ist. Eine gerichtliche Verpflichtung des Beklagten, den Antrag auf Akteneinsicht in diese Akte neu zu bescheiden, ginge ins Leere. Randnummer 47 Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die Akte von der Staatsanwaltschaft anzufordern. Eine Pflicht zur Aktenanforderung wird ausnahmsweise dann erwogen, wenn der Beklagte die Akte in Kenntnis einer beantragten Akteneinsicht weggegeben hat und dementsprechend weiß, wo und in wessen Verfügungsgewalt sich die Akte nunmehr befindet (vgl. BFH, aaO; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Oktober 2007 - OVG 12 B 12.07 - juris, Rn. 32). Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar geht der Beklagte unter Hinweis auf einen Ausdruck aus dem Aktenverwaltungssystem des Amtsgerichts davon aus, dass die Akte am
- Oktober 2012 an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat dem Kläger jedoch durch ein Schreiben vom
- Juni 2013 mitgeteilt, Schriften des Ermittlungsrichters – und damit auch den Inhalt der Akte (...– an den Ermittlungsrichter (angeblich) rückübermittelt zu haben. Eine Aktenanforderung des Beklagten an die Staatsanwaltschaft hätte daher keinen Erfolg. Randnummer 48 Da vor diesem Hintergrund kein weitergehender Auskunfts- und Einsichtsanspruch besteht, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, inwieweit bei der Beurteilung, ob eine Auskunft vollständig ist, überhaupt solche Informationen zu berücksichtigen sind, die – wie die in der Akte (... mutmaßlich enthaltenen Unterlagen – erst nach Klageerhebung entstehen und durch das Einreichen weiterer Schriftsätze vom Antragsteller fortwährend neu „produziert“ werden. Randnummer 49 IV. Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 50 BESCHLUSS Randnummer 51 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 52 10.000,00 Euro Randnummer 53 festgesetzt. Dabei wurde für das Auskunftsbegehren der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt und für die Anträge, die Rechtswidrigkeit der Personenkontrolle festzustellen und den Beklagten zur Unterlassung der Datenübermittlung zu verurteilen, ein – unter Berücksichtigung des sachlichen Zusammenhangs zwischen diesen Anträgen und dem Auskunftsbegehren – geschätzter Wert von jeweils 2.500,00 Euro. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001154436