4 IFG nicht ausreichend, um den Informationszugang zu sperren.
4 IFG werden nur besondere Amtsgeheimnisse geschützt. (Rn.24) 2. Es besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Schutzobjekt des § 3 Nr. 3 Buchst.
gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
vollziehbar, dass die zur Herstellung von Transparenz verpflichtete Stiftung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse haben könne, und die schönfärberischen Geschäftsberichte stellten die undurchsichtige Vergabepraxis nicht zutreffend dar. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom
Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ im Sinne des Gesetzes und damit anspruchsberechtigt. Die Beklagte ist als Behörde des Bundes anspruchsverpflichtet. Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ist jede staatliche Stelle, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und weder der Gesetzgebung noch der Rechtsprechung zuzurechnen ist. Die Beklagte ist als rechtsfähige Stiftung eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Der Kläger erstrebt auch Zugang zu amtlichen Informationen. Die Sitzungsprotokolle sind bei der Beklagten bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben entstanden. Sie dienen daher amtlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG. Randnummer 15 2. Die von der Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe stehen dem Anspruch auf Informationszugang nicht entgegen. Randnummer 16 a. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf § 3 Nr. 4 IFG berufen.
dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Hieran fehlt es. Randnummer 17 Es kann offen bleiben, ob der Gesetzgeber mit dem Begriff „Rechtsvorschrift“ i.S.d. § 3 Nr. 4 IFG ein Gesetz im formellen Sinne meint, oder ob auch eine untergesetzliche Rechtsvorschrift genügt. Jedenfalls muss die Vertraulichkeitspflicht sich auf eine gesetzliche Grundlage zurückführen lassen (vgl. Urteil der Kammer vom
Beendigung ihrer Mitgliedschaft bzw. Tätigkeit über Angelegenheiten, deren Vertraulichkeit durch Gesetz oder Beschlüsse der Stiftungsgremien vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren. Sie setzt
ihrem eindeutigen Wortlaut eine Regelung über die Vertraulichkeit durch Gesetz oder Beschlüsse der Stiftungsgremien voraus und regelt deren Rechtsfolge. Randnummer 21 Die in § 7 Abs. 2 S. 1 der Satzung vorausgesetzte Kompetenz, in bestimmten Angelegenheiten die Vertraulichkeit durch Beschluss anzuordnen, kann sich für beide Organe aus der allgemeinen Ermächtigung in der Satzung ergeben. So ist dem Stiftungsrat der Beklagten durch § 2 Satz 1 der Satzung die Kompetenz zugewiesen, über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beschließen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Dem Vorstand der Beklagten sind
3 Satz 3 erster Spielstrich der Satzung im Verhältnis zur Geschäftsführung die Entscheidungen über außergewöhnliche, über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehende Maßnahmen vorbehalten. Randnummer 22 Die Beschlüsse der beiden Organe der Beklagten vom
2 S. 1 i.V.m. § 2 Satz 1, § 3 Abs. 3 Satz 3 der Satzung, sondern
Danach können sich der Stiftungsrat und der Vorstand der Beklagten nur jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung geben (Abs. 1 und 2), wobei die Geschäftsordnung des Vorstandes zusätzlich der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf (Abs. 4). Bestimmungen zur Geschäftsordnung können - ihrer Natur
– nur den Gang der Geschäfte für die Zukunft regeln. Sie können nicht rückwirkend auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt oder Verfahrensablauf einwirken. Daher können Geschäftsordnungsregelungen nicht mit Wirkung für die Vergangenheit beschlossen werden. Randnummer 24 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beschlüsse
dem Vorbringen der Beklagten eine ständige Übung wiedergeben, die in den beiden Organen der Beklagten
ihrer Errichtung im Jahre 1998 entstanden ist.
4 IFG ist eine ständige Übung der Behörde nicht ausreichend, um den Informationszugang zu sperren. Soweit die Beklagte damit auf das allgemeine Aktengeheimnis und die Vertraulichkeit der Verwaltung verweist, entsprach dies der Rechtslage, die der Gesetzgeber vor der Schaffung des Informationsfreiheitsgesetzes vorgefunden hatte. Diese Rechtslage, die dem Bürger nur dann einen Anspruch auf Informationszugang gewährte, wenn er ein berechtigtes Interesse hatte, ist durch das Informationsfreiheitsgesetz umgekehrt worden mit der Folge, dass die Behörde das Vorliegen von Ausnahmen zum Zugang darlegen muss (vgl. BT-Drucks 15/4493, S. 6). Daher werden durch § 3 Nr. 4 IFG nur noch besondere Amtsgeheimnisse geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – BVerwG 7 C 21/08 -, Juris) und gerade nicht mehr das allgemeine Amtsgeheimnis. Randnummer 25 b. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. a) IFG liegt nicht vor.
dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information
teilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Damit werden die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - Juris). Die Kontakte der Beklagten zu Nichtregierungsorganisationen in ausländischen Staaten werden von § 3 Nr. 1 Buchst. a) IFG nicht geschützt. Die Beklagte macht auch nicht geltend, dass sich das Bekanntwerden des Inhalts der Protokolle
teilig auf die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder zwischen- und überstaatlichen Organisationen auswirken könnte. Randnummer 26 c. Die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes
3 Buchst. b) IFG liegen ebenfalls nicht vor.
dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Zweck der Vorschrift ist es, einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch innerhalb einer Behörde oder zwischen Behörden zu gewährleisten. Schutzobjekt des § 3 Nr. 3 Buchst.
vollziehbar vorgetragen. Für die Frage der Beeinträchtigung bedarf es einer Prognose, ob das Bekanntwerden der Information sich auf die Beratungen einer Behörde behindernd oder hemmend auswirken kann. An die Wahrscheinlichkeit der Behinderung oder Hemmung sind hierbei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer die möglicherweise eintretende Beeinträchtigung ist. Dies wiederum bemisst sich insbesondere
dem Gewicht des öffentlichen Interesses an einem ungestörten Verlauf des in Frage stehenden behördlichen Willensbildungsprozesses (vgl. Urteil der Kammer vom 25. August 2011 - VG 2 K 50.11 - m.w.N.). Die befürchteten negativen Auswirkungen müssen anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles
vollziehbar belegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - Juris Rn. 31). Auch hieran fehlt es. Die Beklagte hat zu den konkreten Tagesordnungspunkten und den Inhalten der Beiträge der Mitglieder ihrer Organe nichts vorgetragen. Die von ihr geäußerte Befürchtung, eine Veröffentlichung würde den offenen Diskussionsprozess abbrechen lassen und einzelne Mitglieder könnten ihre Aufgaben nicht in gewohnter Weise weiterführen, kann nicht
vollzogen werden. Dem Vorstand und dem Stiftungsrat der Beklagten gehören Persönlichkeiten an, die sich teilweise auch unter den Bedingungen einer Diktatur nicht davon haben abhalten lassen, ihre Meinung öffentlich zu äußern. Es ist daher nicht
vollziehbar, dass sie sich anders verhalten würden, wenn ihre Äußerungen der Öffentlichkeit bekannt würden. Randnummer 28 Unabhängig hiervon enthält § 3 Nr. 3 Buchst.
darauf ab, die Protokolle ihrer Organe ohne inhaltliche Überprüfung generell vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes auszunehmen. Dafür bietet § 3 Nr. 3b IFG keine Stütze. Randnummer 30 d.
7 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. „Vertraulich“ sind
der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom
die personenbezogenen Daten der von ihr zur Prüfung von Förderprojekten herangezogenen außenstehenden Experten schützen. Insoweit zeigt jedoch § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 IFG, dass genau diese Angaben in der Regel nicht von den Ausschlussgründen des Informationsfreiheitsgesetzes erfasst werden sollen. Durch § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG wird der Zugang zu personenbezogenen Daten unter einen Abwägungsvorbehalt gestellt. Für diese Abwägung gibt § 5 Abs. 3 IFG dem Informationsinteresse des Antragstellers in der Regel den Vorrang vor dem schutzwürdigen Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikations-nummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Aus dieser Wertung des Gesetzes ergibt sich, dass auch im Rahmen des § 3 Nr. 7 IFG das Vertrauen eines Dritten, den die Beklagte zur Prüfung von Förderanträgen herangezogen hat, in der Regel selbst dann nicht schutzwürdig sein kann, wenn ihm die Beklagte die vertrauliche Behandlung seines Namens zugesichert haben sollte. Besondere objektive Gründe, die es rechtfertigen könnten, von dieser Regel abzuweichen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat vielmehr auch bezogen auf diesen Ausschlussgrund schon nicht hinreichend konkret vorgetragen, in welchem Protokoll und an welcher Stelle überhaupt Namen von Experten genannt werden. Randnummer 32 e. Dem Anspruch des Klägers steht auch der Versagungsgrund des § 6 Satz 2 IFG nicht entgegen.
dieser Vorschrift darf Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Information im danach erforderlichen Sinne fehlt, wenn deren Offenlegung nicht geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens
teilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 18.08 -, Juris). Randnummer 33 Die Beklagte ist kein Unternehmen. Der Ausschlussgrund könnte allenfalls für Antragsteller durchgreifen, die im Rahmen ihrer Anträge auf Förderung durch die Beklagte Geschäftsinterna offengelegt haben. Um diese Anträge geht es jedoch nicht, sondern um Protokolle von Sitzungen, in denen
dem Vorbringen der Beklagten auch Projektanträge beraten wurden. Es ist allerdings weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen solcher Antragsteller in die Protokolle aufgenommen wurde; ebenso wenig hat die Beklagte vorgetragen, in welchen Protokollen an welcher Stelle solcher Art Information steht und warum sich die Offenlegung dieser Information
teilig auf die Wettbewerbsposition des betroffenen Antragstellers auswirken könnte. Bei der Veröffentlichung der von ihr geförderten Projekte geht die Beklagte im Übrigen ersichtlich selbst davon aus, dass der Name des Antragstellers, die Kurzbezeichnung des Projekts und der Betrag der Förderung nicht geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. zuletzt 5. Anhang zum Jahresbericht 2012, https://www.bundesstiftung-aufarbeitung.de/aktueller-taetigkeitsbericht-2482.html). Randnummer 34 f. Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Antrag gemäß § 9 Abs. 3 IFG abzulehnen.
dieser Vorschrift kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Dies ist hier nicht der Fall. Die Protokolle von Stiftungsrat und Vorstand der Beklagten sind nicht öffentlich zugänglich. Die Beklagte lehnt es gerade ab, die Protokolle zu veröffentlichen. Soweit sie meint, der wesentliche Inhalt der Protokolle würde sich in den Geschäftsberichten und sonstigen Publikationen widerspiegeln, ersetzt dies nicht den Zugang zu den Protokollen. Denn der genaue Inhalt der Protokolle ergibt sich gerade nicht aus den Veröffentlichungen der Beklagten. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001154604
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