G wegen der Nichtanwendbarkeit dieser Norm keine automatische Aufgabe des unterbrochenen (ruhenden oder verpachteten) Gewerbebetriebes verbunden. Randnummer 36 Selbst wenn man § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG deshalb auf ruhende oder verpachtete Gewerbebetriebe für anwendbar hielte, weil die Tätigkeit einer Gesellschaft, die ihren Gewerbebetrieb verpachtet hat oder deren Gewerbebetrieb ruht, eine nicht originär nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als gewerblich zu beurteilende Tätigkeit ausübt, wird bei einem Ende
G der unterbrochene (ruhende oder verpachtete) Gewerbebetrieb nicht automatisch aufgegeben. Soweit nach dem Ende der gewerblichen Prägung (weiterhin) die Voraussetzungen für ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen bestehen, den unterbrochenen Gewerbebetrieb fortzusetzen oder endgültig aufzugeben, besteht kein Grund, den Wegfall der gewerblichen Prägung als Zwangsaufgabe zu behandeln. Vielmehr wird für die verpachtende Tätigkeit, vertreten (BFH, Urteil vom 18.06.1998 - IV R 56/97, BStBl. II 1998, 735, unter 2.; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Tz. 715), dass für die Zeit
G nur das Wahlrecht des Steuerpflichtigen entfällt, den Gewerbebetrieb unter Aufdeckung der stillen Reserven aufzugeben, weil bei einer Aufgabeerklärung die gewerbliche Prägung (nunmehr allein) einsetzen würde und damit die Tätigkeit weiterhin als Gewerbebetrieb zu beurteilen wäre. Dieses Wahlrecht setze aber mit dem Ende der gewerblichen Prägung (automatisch) wieder ein. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat für jede Art der Unterbrechung und damit auch für nur ruhende Betrieb an, die nicht verpachtet sind, weil das Ruhen und die Verpachtung eines Gewerbebetriebes im Hinblick auf die Folgen (Aufdeckung der stillen Reserven) gleich zu behandeln sind. Für die Ansicht, dass das vor der gewerblichen Prägung bestehende Wahlrecht nach dem Wegfall der gewerblichen Prägung wieder auflebt, spricht, dass es keinen Grund für eine Aufdeckung der stillen Reserven im Zeitpunkt des Wegfalls der gewerblichen Prägung gibt. Anders als bei der Zwangsaufgabe durch Veräußerung der wesentlichen und für die Fortführung des Gewerbebetriebs notwendigen Wirtschaftsgüter, die das Wahlrecht entfallen lässt, weil es objektiv nicht mehr ausgeübt werden kann, ändert der Wegfall der gewerblichen Prägung nichts an dem zuvor unterbrochenen Betrieb. Dieser konnte vor Eintritt der gewerblichen Prägung wieder aufgenommen werden und kann dies auch danach, weil sich an den Wirtschaftsgütern des vormaligen Betriebs durch die gewerbliche Prägung nichts verändert hat. Diese Zeiträume vor und nach der gewerblichen Prägung unterscheiden sich nicht. Daher besteht auch kein Grund, einen Steuerpflichtigen nur wegen einer zwischenzeitlichen gewerblichen Prägung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG nach deren Wegfall zu zwingen, die stillen Reserven aufzudecken. Randnummer 37 Ausgehend von dieser Auffassung hat das Ausscheiden der D… GmbH als Komplementärin aus der Klägerin nur zur Folge, dass die gewerbliche Prägung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG entfällt und das Wahlrecht zur Aufgabe des nunmehr weiterhin ruhenden Gewerbebetriebs ab dem Ausscheiden der D… GmbH wieder ausgeübt werden kann. Randnummer 38 Ausgehend davon war im Streitfall für eine Betriebsaufgabe erforderlich, dass die Klägerin eine auf diese Betriebsaufgabe gerichtete Erklärung gegenüber dem Beklagten abgibt. Dies hat sie vor der Einreichung der Gewinnermittlung 2004 im Jahre 2005 beim Beklagten nicht getan. Sie hat zuvor keine eindeutige Betriebsaufgabeerklärung abgegeben. Sie hat gegenüber dem Beklagten keine Erklärungen abgegeben oder Handlungen vollzogen, die darauf hindeuten, dass sie die Erfassung der stillen Reserven in einem bestimmten Veranlagungszeitraum erreichen möchte. Sie hat sich auch nicht in einer Weise geäußert, die im Wege der Auslegung als konkludente Betriebsaufgabeerklärung (vergleiche dazu BFH, Urteil vom 19.03.2009 - IV R 45/06, BStBl. II 2009, 902, Randnummer 29) ausgelegt werden könnte. Sie hat sich gegenüber dem Beklagten nicht in einer Weise geäußert, die wenigstens dem Sinn nach dahingehend zu verstehen gewesen sein könnte, dass sie von einer gewerblichen Tätigkeit abgerückt sei und künftig nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen werde. So hat die Klägerin in ihrem Geschäftsgegenstand unverändert den Tätigkeitsteil „An- und Verkauf von Grundstücken“ (Gesellschaftsvertrag vom 21.12.1994) beibehalten und in Gesellschafterversammlungen weiterhin die Möglichkeit beschrieben, ihre gewerbliche Tätigkeit fortzusetzen (Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 16.04.1985 und vom 16.04.1986, Zitate in der Einspruchsentscheidung). Darüber hinaus hat sie unverändert seit 1968 bis einschließlich für das Jahr 2003 Gewinnermittlungen als Bilanzen erstellt, Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt und Gewerbesteuererklärungen eingereicht. Davon ist sie erst im Jahre 2005 mit Einreichung der Steuererklärungen für 2004 abgerückt. Unter diesen Umständen kommt es nicht in Betracht, das Verhalten der Klägerin vor dem Jahr 2005 als Betriebsaufgabeerklärung zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Jahr 2005 auszulegen. Randnummer 39 Die Auslegung des Verhaltens der Klägerin führt vielmehr dazu, dass diese mit den eingereichten Steuererklärungen und den Gewinnermittlungen dem Beklagten gegenüber immer zu verstehen gegeben hat, dass sie weiterhin ihren Gewerbebetrieb ruhend stelle, gerade nicht aufgebe und auch die stillen Reserven im Betriebsvermögen nicht der Besteuerung unterwerfe und unterwerfen wolle. Randnummer 40 Auch hinsichtlich der Höhe der als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellten Einkünfte ist der angefochtene Feststellungsbescheid rechtmäßig. Denn die von der Klägerin beantragte Verminderung der Einkünfte ergab sich nur aus der Übertragung der Gewinnermittlung nach den §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG in eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Eine Veränderung des von der Klägerin ermittelten und zunächst als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärten Gewinns nach den §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG hat die Klägerin nicht beantragt. Auch für das Gericht waren keine Fehler insoweit zu erkennen, die zu einer Veränderung des erklärten Gewinns hätten führen müssen. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Randnummer 42 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO notwendig. Die Klägerin hätte sich nicht selbst vertreten können oder müssen. Randnummer 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Randnummer 44 Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zugelassen, weil die Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG und dessen späterer Wegfall durch Wegfall der dortigen Voraussetzungen auf einen unterbrochenen und ruhenden Gewerbebetrieb noch ungeklärt ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001154737
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