Aufenthaltsrecht des dauerhaft arbeitsunfähig kranken Arbeitnehmers Leitsatz Ist ein türkischer Arbeitnehmer dauernd arbeitsunfähig krank und zeichnet sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht ab, dass er erneut eine Arbeit wieder aufnehmen kann, gehört er dem regulären Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) nicht mehr an und kann aus einer früher etwa erworbenen Stellung nach dieser Vorschrift kein Aufenthaltsrecht herleiten. (Rn.25) Orientierungssatz 1. Zeiten langer Arbeitslosigkeit eines Hilfsarbeiters - hier 3 ½ Jahre - indizieren seine mangelnde Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt. (Rn.23) 2. Das Indiz kann jedoch durch den Nachweis fortwährender ernsthafter Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle widerlegt werden; entsprechende Bemühungen sind für die Zeit, die über eine Dauer von sechs Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit hinausgeht, durch geeignete Unterlagen (Bewerbungen, Negativbescheinigungen von Arbeitgebern u.ä.) nachzuweisen (Fortführung der Rechtsprechung, Urteil vom 4. Mai 2006 - OVG 7 B 10.05 -). (Rn.24) 3. Alters- und krankheitsbedingte Beeinträchtigungen der Erwerbsbiografie begründen allein keine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung; im Zusammenwirken mit weiteren Umständen kann jedoch ein atypischer Sachverhalt vorliegen. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 4. Oktober 2010, 16 K 109.09, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Oktober 2010 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 2 Der am 1. Januar 1952 in I... (Türkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Seine erste Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, wurde 1992 in der Türkei geschieden. Randnummer 3 Im selben Jahr reiste der Kläger erstmalig mit einem Besuchsvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Visum wurde auf seinen Antrag bis Mitte Februar 1993 verlängert. Nachdem der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Eheschließung mit einer in C..., Kreis R... ansässigen Deutschen beantragt hatte, wurde sein weiterer Aufenthalt zunächst geduldet. Am 9. Juni 1994 heiratete er in Berlin eine andere deutsche Staatsangehörige. Daraufhin wurde ihm am 5. August 1994 eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Deren Verlängerung wurde 1997 wegen Trennung von der deutschen Ehefrau zunächst abgelehnt, im Februar 1998 jedoch, nachdem die Ehefrau erklärt hatte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft fortgesetzt werde, mit Wirkung bis zum 22. Februar 2001 verlängert. Im März 1998 trennten sich der Kläger und seine Ehefrau endgültig; die Ehe wurde im März 2005 geschieden. Randnummer 4 Den Antrag auf weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die Ausländerbehörde im Mai 2003 wegen der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und mangelnder Sicherung des Lebensunterhalts zunächst ab. In dem sich anschließenden Klageverfahren (VG 11 A 691.03) gewährte sie jedoch im Februar 2005 die begehrte Verlängerung im Hinblick auf die gesetzliche Verkürzung der erforderlichen Zeit des Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Aufenthaltserlaubnis wurde zuletzt im Juni 2006 erneut mit Wirkung bis zum 5. Juni 2008 verlängert. Randnummer 5 Der Kläger arbeitete im Zeitraum von September 1994 bis Mai 1997 in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Von Mitte November 1998 bis Ende Februar 2000 war er abgesehen von einer kurzzeitigen geringfügigen versicherungsfreien Tätigkeit arbeitslos. Vom 1. März 2000 bis zu seinem krankheitsbedingten Ausscheiden am 31. Januar 2004 wurde er als Reinigungskraft (Bruttolohn 480 DM bzw. 245,42 Euro) sowie vom 1. Februar 2005 bis zum 30. September 2005 als „Fleischhelfer“ (400 Euro-Job) bei der Firma Ö... D... geringfügig beschäftigt. Anschließend war er erneut arbeitslos. Auf Aufforderung der Arbeitsagentur besuchte er von September 2007 bis November 2008 einen Integrationskurs (Mo-Fr, 9.00-12.15 Uhr), ferner wurde er am 15. August 2008 durch den ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit Berlin Mitte – untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass er vollschichtig arbeitsfähig sei, allerdings bestehe eine dauerhafte Leistungseinschränkung hinsichtlich einzelner Tätigkeiten. Randnummer 6 Am 3. Juni 2008 stellte er einen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, der mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde – vom 18. Februar 2009 unter Aufforderung zur Ausreise innerhalb bestimmter Frist und Androhung der Abschiebung abgelehnt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II erhalte, so dass eine Regelerteilungsvoraussetzung für die Verlängerung der eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt sei. Ein Aufenthaltsrecht als türkischer Arbeitnehmer nach dem Assoziationsrecht lasse sich nicht begründen. Die letzte nachgewiesene Tätigkeit habe 2005 geendet. Danach sei der Kläger über einen so langen Zeitraum arbeitslos gewesen, dass anzunehmen sei, dass er auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei und deshalb dem regulären Arbeitsmarkt nicht mehr angehöre. Randnummer 7 Am 17. März 2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und einen Eilantrag (VG 16 L 291.09) gestellt. Seit Mitte März 2009 arbeitete er bei der Fa. I... GmbH als Reinigungskraft mit einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 850 Euro. Nachdem er in einem gerichtlichen Erörterungstermin darauf hingewiesen worden war, dass damit sein Lebensunterhalt noch nicht ausreichend gesichert sei, nahm er zum 1. Oktober 2009 einen Nebenjob bei B... an, in dem er monatlich 165 Euro (brutto) verdiente. Daraufhin einigten sich die Verfahrensbeteiligten im November 2009 dahin, die Ablehnung des Verlängerungsantrags bis zum Abschluss des Klageverfahrens außer Vollzug zu setzen. Randnummer 8 Im Klageverfahren berief sich der Kläger ergänzend auf eine durch die vorausgegangenen Beschäftigungszeiten erworbene assoziationsrechtliche Stellung als türkischer Arbeitnehmer und wegen der ihm 1994 unbefristet erteilten Arbeitserlaubnis auf das Diskriminierungsverbot. Zum Nachweis seiner Bemühungen, in der Zeit ab Oktober 2005 eine neue Arbeitsstelle zu finden, legte er eine selbst erstellte Liste mit Arbeitgebern vor, bei denen er sich zu den vermerkten Zeiten um Arbeit beworben habe, und führte aus, dass es sich wegen seiner eingeschränkten Deutschkenntnisse überwiegend um Arbeitgeber mit türkischem Hintergrund gehandelt habe. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht hat den Ablehnungsbescheid vom 18. Februar 2009 mit dem angefochtenen Urteil aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger durch seine Tätigkeit im Zeitraum zwischen März 2000 und September 2005 bei demselben Arbeitgeber die dritte Verfestigungsstufe nach dem ARB 1/80 erreicht habe. Die krankheitsbedingte Unterbrechung von Ende Januar 2004 bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit im Februar 2005 sah es als unschädlich an. Die sich anschließende Arbeitslosigkeit habe den erworbenen Status nicht entfallen lassen. Die Bemühungen des Klägers um Arbeit würden durch die von ihm vorgelegte Liste der Arbeitgeber, bei denen er um Arbeit nachgefragt habe, dokumentiert. Die Bundesagentur für Arbeit habe die Bemühungen des Klägers bei der Arbeitssuche offensichtlich als ausreichend erachtet. Schließlich habe der Kläger 2009 einen neuen Arbeitsplatz gefunden. Damit sei rückschauend geklärt, dass der Kläger auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar sei. Dahinstehen könne, inwieweit der Kläger auf der Grundlage anderer Vorschriften einen Anspruch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels habe. Randnummer 10 Auf den Antrag des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Randnummer 11 Mit der Berufungsbegründung macht der Beklagte geltend, dass eine durch die frühere Erwerbstätigkeit erworbene Rechtsstellung des Klägers aus Art. 6 ARB 1/80 durch die mehr als drei Jahre währende Arbeitslosigkeit der Klägers ab 1. Oktober 2005 erloschen sei. Der Kläger habe nicht substantiiert nachgewiesen, dass er sich ernsthaft und mit begründeter Aussicht auf Erfolg bemüht habe, eine neue Beschäftigung zu finden. Der bloße Umstand, dass er sich arbeitslos gemeldet habe und der staatlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand, reiche für sich betrachtet nicht aus, um eine weitere Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt zu begründen. Wenn er solche Bemühungen, für die aus den Akten der Agentur für Arbeit nichts ersichtlich sei, nicht nachweisen könne, gehe dies zu seinen Lasten. Aus dem assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbot könne der Kläger nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Aufenthaltsrecht herleiten. Einen Anspruch auf Verlängerung seiner eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis habe der Kläger nicht, weil sein Lebensunterhalt nicht dauerhaft gesichert sei. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung ermögliche, liege nicht vor. Der Kläger sei trotz seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland wirtschaftlich und sozial nur unzureichend integriert und beherrsche die deutsche Sprache nur unvollständig. Eine Rückkehr in die Türkei, in der er die ersten 40 Jahre seines Lebens verbracht habe, sei ihm zuzumuten. Randnummer 12 Am 2. August 2011 schloss der Kläger vor dem türkischen Generalkonsulat in Berlin mit seiner ersten, sich hier seit 1998 ebenfalls aufhaltenden Ehefrau erneut die Ehe. Seine Ehefrau verfügt über eine zuletzt bis März 2016 befristete Härtefall-Aufenthaltserlaubnis, die mit der Nebenbestimmung des Erlöschens bei dem Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII versehen ist. Der Kläger und seine Ehefrau leben in einem Haushalt mit ihrer 1981 geborenen Tochter. Diese ist Hauptmieterin der Wohnung und zahlt allein die Wohnungsmiete einschließlich der Vorauszahlungen für Heizung und übrige Nebenkosten, die aktuell 721,07 Euro beträgt. Der Kläger ist seit dem 16. Mai 2010 nach seinen Angaben dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Seine Ehefrau steht in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Ö...D... und verdient dort 1.100 Euro monatlich brutto, wovon ihr netto 875,32 Euro verbleiben. Gegenwärtig ist auch sie erkrankt und bezieht nach Auslaufen der Lohnfortzahlung Krankengeld. Randnummer 13 Der Beklagte hält daran fest, dass der Lebensunterhalt des Klägers nicht dauerhaft gesichert sei. Auch wenn seine Tochter die Miete einschließlich Nebenkosten allein trage, lasse dies die Unterkunftskosten als Bedarfsposition nicht entfallen. Das Einkommen seiner Ehefrau sei im Übrigen nicht ausreichend, um den Gesamtbedarf zu decken. Der pfändbare Teil des Nettoeinkommens der Tochter sei zu gering, um die Sicherung des Lebensunterhalts durch eine Verpflichtungserklärung ersetzen zu können. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Oktober 2010 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Übernahme der Mietanteile durch seine Tochter sei eine einkommensgleiche Leistung, deren dauerhafte Erbringung seine Tochter zugesagt habe. Randnummer 19 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (jeweils zwei Bände Ausländerakten des Klägers und seiner Ehefrau, ein Band bezüglich des Sohnes), die Streitakten VG 11 A 690.03, VG 11 A 691.03 und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG 16 L 121.09 sowie zwei Bände der Bundesagentur für Arbeit - Job Center Berlin Mitte - Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (ständige Rechtsprechung, für die vorliegende Konstellation: BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 1 C 10.11 – BVerwGE 143, 38, Rn. 11) als rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§§ 125 Abs.1 i.V.m. 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Randnummer 21 1. Dem Kläger steht kein Aufenthaltsrecht aus der assoziationsrechtlichen Stellung als türkischer Arbeitnehmer nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - zu, aufgrund dessen er gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 AufenthG die Ausstellung eines Aufenthaltstitels verlangen könnte. Randnummer 22 Hierfür bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob der Kläger – wie das Verwaltungsgericht meint – aufgrund der Beschäftigungszeiten zwischen März 2000 und Januar 2004 bzw. September 2005 ein umfassendes Zugangsrecht zum hiesigen Arbeitsmarkt nach dem dritten Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erlangt und nicht wieder verloren hat. Bedenken gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts könnten sich insbesondere aus dem Umstand ergeben, dass es sich jeweils um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse handelte, hinsichtlich der die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers nicht weiter geprüft worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012, a.a.O., Rn. 17; EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09, Genc - Slg. 2010, S. I-00931); zudem war der Kläger nach Aktenlage ab Februar 2005 nicht mehr als Reinigungskraft, sondern als Fleischerhelfer beschäftigt. Problematisch erscheint auch die Dauer der sich ab Oktober 2005 anschließenden Arbeitslosigkeit, die nach der Rechtsprechung des Senats zum Verlust einer etwa erworbenen Rechtsstellung nach Art 6 Abs. 1 ARB 1/80 geführt haben dürfte. Randnummer 23 Der Senat hat zur Erlöschensproblematik im Urteil vom 4. Mai 2006 (OVG 7 B 10.05) ausgeführt, dass das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt unter bestimmten Voraussetzungen Einschränkungen unterliegt. Danach führt zwar nicht jede vorübergehende Abwesenheit des türkischen Arbeitnehmers vom Arbeitsmarkt zum Verlust der nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworbenen Rechte. Die praktische Wirksamkeit der - wie vorliegend - durch den dritten Spiegelstrich eingeräumten Rechte auf Zugang zu jeder frei gewählten Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis und auf Aufenthalt umfasst vielmehr auch das Recht auf vorübergehende Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Eine derartige Unterbrechung ist für die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt jedoch nur dann unschädlich, wenn der Betroffene tatsächlich eine neue Arbeit sucht und der Arbeitsverwaltung unter Beachtung der jeweiligen nationalen Vorschriften zur Verfügung steht, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine andere Beschäftigung zu finden. Ist dieser mangels einer ausdrücklichen nationalen Festlegung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Assoziationsabkommens zu bestimmende angemessene Zeitraum für eine effektive Beschäftigungssuche überschritten, gehen zuvor erworbene Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verloren (vgl. zu Vorstehendem: EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - Rs. C-383/03 – Dogan, DVBl. 2005, 1258; Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 – Nazli, NVwZ 2000, 1029; Urteil vom 23. Januar 1997 - Rs. C-171/95 – Tetik, InfAuslR 1997, 146). Randnummer 24 Unter Hinweis auf die insoweit als Leitlinien heranzuziehenden Regelungen für freizügigkeitsberechtigte Gemeinschaftsangehörige ist dabei in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Zeitraum von sechs Monaten zur Stellensuche grundsätzlich als ausreichend angesehen worden (vgl. Urteil vom 26. Februar 1991 - Rs. C-292/89 - Antonissen, InfAuslR 1991, 151; in Bezug genommen im Urteil vom 23. Januar 1997, a.a.O.). Etwas anderes gelte allerdings in den Fällen, in denen der Betroffene nach Ablauf dieses Zeitraums den Nachweis erbringe, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg eine neue Beschäftigung suche. Hieran anknüpfend dürfte die vorliegend in Rede stehende Arbeitslosigkeit des Klägers von rund 3 ½ Jahren den angemessenen Zeitraum für die Stellensuche überschritten haben. Nachhaltige und hinreichend aussichtsreiche Bemühungen, ein neues Beschäftigungsverhältnis zu finden, sind mit der von ihm erstinstanzlich eingereichten Liste von Arbeitgebern, bei denen er selbst oder durch Dritte vorgesprochen haben will, nicht belegt. Von Seiten der Agentur für Arbeit sind ihm offensichtlich keine Arbeitsangebote unterbreitet worden. Vielmehr ist er zur Teilnahme an einem Integrationskurs aufgefordert worden, was dafür spricht, dass eine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt vor Abschluss des Kurses nicht bestand. Randnummer 25 Letztlich muss den vorstehend angesprochenen Fragen jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Denn der Kläger gehört jedenfalls zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt an und kann sich damit nicht mehr auf eine assoziationsrechtliche Rechtsstellung berufen. Nach seinen eigenen Angaben ist er infolge gesundheitlicher Einschränkungen, die zur Feststellung eines Grades der Behinderung von 70 v.H. geführt haben, seit Mitte Mai 2010 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Er ist nach dem Bezug von Krankengeld weder arbeitslos gemeldet noch sind ernsthafte Bemühungen zur Beschäftigungssuche vorgetragen. Das rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger den Arbeitsmarkt endgültig verlassen hat, so dass eine etwaige durch frühere Beschäftigungszeiten erworbene Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verloren gegangen ist mit der Folge, dass er daraus auch kein Aufenthaltsrecht herleiten kann. Randnummer 26 Auch auf einen Anspruch aus Art. 10 ARB 1/80 wegen der ihm am 18. August 1994 erteilten unbefristeten Arbeitserlaubnis kann der Kläger sich nicht berufen. Denn auch das setzt voraus, dass er tatsächlich einer Beschäftigung nachgeht (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2009 – 1 C 14.08 -, juris Rn. 18). Randnummer 27 2. Der Kläger hat auch nicht durch die Eheschließung im Jahre 2011 eine Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erlangt. Dies erforderte zum einen, dass seine Ehefrau hier dem regulären Arbeitsmarkt angehört und zum anderen, dass der Kläger nach der Eheschließung bereits seit drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei ihr gehabt hätte. Dem steht nicht nur entgegen, dass der erforderliche Zeitraum im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht erreicht ist, sondern auch, dass der Kläger seit Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis im Jahre 2008 über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus mehr verfügt, so dass nicht von einem ordnungsgemäßen Wohnsitz ausgegangen werden kann. Randnummer 28 3. Die Verlängerung der bisher erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann der Kläger nicht beanspruchen. Dem steht die Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, wonach der Lebensunterhalt gesichert sein muss. Das ist gegenwärtig und absehbar nicht der Fall. Randnummer 29
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