Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Orientierungssatz 1. Die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt u. a. voraus, das
§ 1Nr.
7), nämlich, so das BSG, mit Art. 17 Satz 1 und 2 EV i. V. m. § 13 Abs. 3 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BGBl I 1997, 1625) und Art. 19 Satz 2 EV. In beiden Fällen waren die Betroffenen daher zwar historisch betrachtet am
- Juni 1990 nicht durch einen konkreten Akt der DDR "einbezogen". Insofern wird auf der Grundlage nachträglicher bundesrechtlicher Entscheidungen und hierzu ergangener bundesrechtlicher Anordnungen im Sinne der Herstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse zum Stichtag jeweils tatbestandlich partiell an fiktive Verhältnisse angeknüpft. Unter anderem dieser bereits im EV angelegten bundesrechtlichen Modifikation des Verbots der Neueinbeziehung bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung dieses Verbots trägt § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG auch sprachlich Rechnung, indem er den umfassenden Begriff der "Zugehörigkeit" an Stelle des engeren Begriffs der "Einbeziehung" verwendet (BSG, Urteile vom
- Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R u. a.). Randnummer 36 Ansprüche und Anwartschaften können daher nach der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als willkürfrei gebilligten (Beschluss vom
- Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a., abgedruckt in SozR 4-8560 § 22 Nr. 1) Rechtsprechung des früheren
- Senats des BSG, der sich der
- Senat des BSG im Ergebnis ebenfalls angeschlossen hat, auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am
- August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte (Urteil vom
- April 2002 – B 4 RA 31/01 R,
§ 1Nr.
2, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R,
§ 1Nr.
3, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R,
§ 1Nr.
4, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R,
§ 1Nr.
5, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R,
§ 1Nr.
6, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 3/02 R,
§ 1Nr.
7, sowie Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R,
§ 1Nr.
8). Dieser fiktive "Anspruch" besteht nach Bundesrecht unabhängig von einer gesicherten Rechtsposition in der DDR, wenn nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben waren. Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen, die insofern bis zum
- Dezember 1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind, erfüllt war. Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und sind auch nur insoweit Bundesrecht geworden. Maßgeblich sind, soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, die in der DDR grundsätzlich am
- Juni 1990 geltenden "letzten Fassungen" des Teils der Versorgungsregelungen, der am
- Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist (BSG, Urteile vom
- Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R u. a. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom
- April 2002 – B 4 RA 3/02 R) Eines Rückgriffs auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG (so BSG, Urteile vom
- April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R) bedarf es daher nicht (BSG, Urteile vom
- Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R u. a.; BSG, Urteil vom
- Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 1 Nr. 18 = BSGE 108, 300). Randnummer 37 Dabei bleibt es wegen der den gesamten Anwendungsbereich der Norm umfassenden Stichtagsregelung auch im Rahmen des weiten ("erweiternden"/"ausdehnenden") Verständnisses dabei, dass die genannten Voraussetzungen eines "Anspruchs" auf Einbeziehung gerade am
- Juni 1990 erfüllt sein müssen. Namentlich sind daher Personen, die ohne rechtlich wirksame Einbeziehung irgendwann einmal vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme die damals geltenden Regeln für die Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme erfüllt hatten, bundesrechtlich ohne Gleichheitsverstoß nicht als Zugehörige anzusehen. Gesetzgebung und Rechtsprechung durften ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) grundsätzlich an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen und waren nicht etwa gehalten, sich hieraus ergebende Ungleichheiten zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu kompensieren (BSG, Urteile vom
- Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R u. a. unter Hinweis auf BSG Urteil vom
- Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R, zitiert nach juris; vgl. zum Stichtag des
- Juni 1990 auch BSG, Urteil vom
- Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom
- Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom
- Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 1 Nr. 2) Randnummer 38 Ob der Kläger am
- Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI erfüllte, bedarf vorliegend keiner gerichtlichen Entscheidung, denn die Beklagte stellte mit Bescheid vom
- Januar 2011 ausdrücklich fest, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG vorliegen. Wegen dieser vom BSG als sogenannte positive Statusentscheidung bezeichneten Verfügung der Beklagten (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2008 - B 4 RS 31/07 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom
- Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 31/01 R,
§ 1Nr.
2) steht fest, dass ein Versorgungsrechtsverhältnis im Sinne von §§ 1 AAÜG besteht und die Vorschriften des AAÜG zu prüfen und anzuwenden sind. Randnummer 39 Maßgebende Vorschrift, nach der sich bestimmt, ob die Zeit vom
- Januar 1984 bis
- Dezember 1986 Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI ist, ist § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Randnummer 40 § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt. Randnummer 41 Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
- August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) - AVtI-VO - und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI-VO vom
- Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) -
- DB zur AVtI-VO. Randnummer 42 Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3
- DB zur AVtI-VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 18/01 R). Randnummer 43 Nach § 1 AVtI-VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI-VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der
- DB zur AVtI-VO Gebrauch gemacht, die zum
- Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1
- DB zur AVtI-VO) und mit der zugleich die
- DB zur AVtI-VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2
- DB zur AVtI-VO). Randnummer 44 Generell war dieses System eingerichtet für
- Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und
- die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar
- in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 18/01 R). Randnummer 45 Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die
- DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2
- DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Randnummer 46 § 1 Abs. 2
- DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale „Betrieb“, „volkseigen“ und „Produktion (Industrie, Bauwesen)“ gekennzeichnet sei. Randnummer 47 Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck „Betrieb“ im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2
- DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal „volkseigen“. Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 41/01 R). Randnummer 48 Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) „Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens“ (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom
- Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - und vom
- Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom
- April 2002 - B 4 RA 10/02 R -, vom
- Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, vom
- Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R -, vom
- Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom
- Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom
- Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, vom
- Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - und vom
- Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R). Randnummer 49 Es kann dahinstehen, ob der Kläger eine seinem Titel entsprechende Tätigkeit in dem streitigen Zeitraum ausübte. Er war in diesem Zeitraum jedenfalls weder in einem Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Randnummer 50 Der VEB B E war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Randnummer 51 Bei diesem Betrieb war der Kläger vom
- Januar 1984 bis
- Dezember 1986 beschäftigt. Dies ergibt sich zum einen aus dem mit dem VEB B E geschlossenen Arbeitsvertrag vom
- März 1984, wonach der Kläger dort am
- Januar 1984 seine Tätigkeit als Ingenieur für Maschinen- und Gerätekoordinierung begann. Dieser Arbeitsvertrag enthält keinen Hinweis darauf, dass der Kläger dorthin lediglich vom KBI B (vorübergehend) delegiert worden war, also sein Arbeitsverhältnis weiterhin mit dem KBI B bestand. Der Arbeitsvertrag vom
- März 1984 ist kein Delegierungsvertrag nach § 50 Arbeitsgesetzbuch der DDR –AGB – (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom
- Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 1 Nr. 2). Zum anderen folgt dies aus den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom
- Juni 1971, wonach der Kläger in diesem Zeitraum beim VEB BMK E Kombinatsleitung beschäftigt war. Randnummer 52 Der VEB B E wurde nicht nach dem sogenannten Stammbetriebsprinzip geleitet, sondern war mit seiner Kombinatsleitung eine juristisch selbständige Person. Randnummer 53 Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Statut führte das Kombinat den Namen VEB B E und war rechtsfähig. Die Betriebe des Kombinats, die ebenfalls rechtsfähig waren, bestanden seinerzeit aus dem Kombinatsbetrieb I E, dem Kombinatsbetrieb I E, dem Kombinatsbetrieb I G, dem Kombinatsbetrieb I Z und dem Kombinatsbetrieb A G, die jeweils im Namen zugleich die Bezeichnung VEB B E führten (§ 2 Abs. 1 und 2 Statut). In diesem Statut wurde hingegen nicht bestimmt, dass das Kombinat über einen Stammbetrieb geführt wird. Letztgenannte Leitungsorganisation war zwar die Regel; es gab jedoch Ausnahmen. Nach § 26 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom
- November 1979 (GBl. DDR I 1979, 355) - Kombinats-VO 1979 - war das Leitungssystem des Kombinats entsprechend den Erfordernissen der einheitlichen Leitung der Volkswirtschaft und den spezifischen Reproduktionsbedingungen einfach, überschaubar und mit niedrigem Leitungsaufwand zu gestalten. Es war in der Regel mit der Leitung eines Kombinatsbetriebes - Leitung über einen Stammbetrieb - zu verbinden. Sofern es die spezifischen Reproduktionsbedingungen im Kombinat erforderten, war eine selbständige Kombinatsleitung zu bilden. Bei der Leitung über einen Stammbetrieb übte nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Kombinats-VO 1979 der Generaldirektor bei der Leitung des Kombinats grundsätzlich zugleich die Funktion des Direktors des Stammbetriebes aus. Dies galt nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Kombinats-VO 1979 entsprechend für die Fachdirektoren und andere leitende Mitarbeiter des Kombinats. Im Statut war demgegenüber eine solche Personalunion nicht bestimmt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Statut wurde das Kombinat vom Generaldirektor nach dem Prinzip der Einzelleitung und persönlichen Verantwortung bei kollektiver Beratung der Grundfragen der Entwicklung des Kombinats mit den Betriebsdirektoren in enger Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen und umfassender Mitwirkung der Werktätigen geleitet. Nach § 9 Abs. 2 Statut wurden die Betriebe des Kombinats von Betriebsdirektoren geleitet. Die Betriebsdirektoren unterstanden dem Generaldirektor des Kombinats. Sie erhielten von ihm Weisungen und waren rechenschaftspflichtig und informationspflichtig. Der Generaldirektor war nicht zugleich zum Direktor eines der genannten Kombinatsbetriebe bestellt. Nichts anderes galt hinsichtlich der Fachdirektoren des Kombinats, die nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Statut sich aus den Direktoren für Technik, für Produktion, für Ökonomie und für Arbeit und Bildung zusammensetzten. Die gleiche Struktur gab es nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Statut mit den Direktoren für Technik, für Produktion, für Ökonomie und für Arbeit und Bildung auf der Ebene der Kombinatsbetriebe. Randnummer 54 Die Eintragungen im Register der volkseigenen Wirtschaft bestätigen dies. Danach gehörten zum Zeitpunkt des Statuts dem VEB B an:
- VEB B E, Kombinatsleitung,
- Kombinatsbetrieb I E,
- Kombinatsbetrieb I G,
- Kombinatsbetrieb I Z,
- Kombinatsbetrieb A G und
- Kombinatsbetrieb I E. Diese Struktur mit einer Leitung des Kombinats nicht über einen Stammbetrieb bestand bereits seit Gründung des Kombinats (vgl. die zum
- Januar 1964 erfolgte Eintragung des VEB B E mit den genannten und zwei weiteren Kombinatsbetrieben). Dies wird auch aus dem Schreiben des Generaldirektors des VEB B E vom
- Dezember 1970 an das Staatliche Vertragsgericht deutlich, in dem darauf hingewiesen ist, dass das Kombinat aus der Kombinatsleitung und einer Anzahl von Kombinatsbetrieben besteht. Die nachfolgenden Eintragungen im Register der volkseigenen Wirtschaft zeigen, dass sich daran auch nach dem Zeitpunkt des Statuts bis zur Beendigung der Rechtsfähigkeit des VEB B E nichts änderte. Neben den VEB B E, Kombinatsleitung traten weitere selbständige Kombinatsbetriebe hinzu, wobei den bereits genannten Kombinatsbetrieben I E, I G, I Z und A G die Funktion eines Leitbetriebes mit zugeordneten selbständigen volkseigenen Kombinatsbetrieben zukam (vgl. dazu die am
- Juli 1980 erfolgten Eintragungen im Register). Randnummer 55 Hauptzweck des VEB B E war nicht die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen. Dies folgt ebenfalls aus dem Statut. Randnummer 56 Nach § 4 Abs. 1 Statut umfasste zwar das Produktions- und Leistungsprogramm des Kombinates
- die Herstellung von Gebäuden und baulichen Anlagen für die zentralgeleitete Industrie, das zentralgeleitete Bauwesen und den zentralgeleiteten Produktionsmittelhandel in den Bezirken Erfurt, Gera und Suhl,
- Herstellung von Gebäuden und baulichen Anlagen für den örtlichen Bilanzbereich im Rahmen des Bilanzausgleichs,
- die Spezialprojektierung für Spezialgebäude der Lagerwirtschaft,
- die Produktion von Konsumgütern und
- die nichtindustriellen Leistungen. Allerdings bestimmte § 4 Abs. 2 Statut, dass das Kombinat durch seine Betriebe komplette Leistungen als Hauptauftragnehmer Bau und, soweit das besonders festgelegt wurde, als Generalauftragnehmer im Umfang der Nomenklatur der Staatlichen Plankommission sowie Teilleistungen und Spezialleistungen als Nachauftragnehmer erbrachte. Randnummer 57 Damit wird bestätigt, dass das Kombinat mit seiner Kombinatsleitung nicht selbst die vom Produktions- und Leistungsprogramm erfassten Gebäude und baulichen Anlagen durch eigene Arbeitskräfte und eigene Produktionsmittel errichtete, sondern dass dies „durch seine Betriebe“ erfolgte. Mithin können (allenfalls) diese Kombinatsbetriebe als Produktionsbetriebe Industrie und Bau verstanden werden. Die Aufgabe des VEB B E beschränkte sich demgegenüber auf die Funktion eines Hauptauftragnehmers, eines Generalauftragnehmers oder eines Nachauftragnehmers. Diese Aufgabenstellung findet in vollem Umfang seine Entsprechung im Vortrag des Klägers. Danach war der VEB B E, Kombinatsleitung die Oberbauleitung aller in Berlin tätigen Kombinatsbetriebe und leitete, koordinierte und überwachte alle Baustellen im Wohnungsbau- und Industriebaubereich. Damit behauptet selbst der Kläger nicht, dass der VEB B E mit seiner Kombinatsleitung Wohnungsbauten und Industriebauten errichtete. Randnummer 58 Soweit der Kläger meint, der VEB Bt E, Kombinatsleitung sei wegen dieser Oberbauleitung eine produzierende Einheit gewesen, berücksichtigt er nicht, dass zur Bestimmung des Hauptzwecks nicht auf die Gesamtheit abzustellen ist. Setzte sich ein Kombinat aus mehreren selbständigen juristischen Personen zusammen, kann der Betriebszweck nicht danach bestimmt werden, welche Aufgaben andere kombinatsangehörige VEBs jeweils für sich oder insgesamt betrachtet hatten. Der jeweilige Betriebszweck leitet sich vielmehr aus den Aufgaben ab, die ein bestimmter Betrieb als juristisch selbständige Person zu verwirklichen hatte. Bei einem Kombinat, das nicht über einen Stammbetrieb geleitet wurde, sondern eine eigene Kombinatsleitung hatte, muss der Hauptzweck dieses Betriebes ausschließlich nach den dem Kombinat selbst obliegenden Aufgaben bestimmt werden. Aufgabe des VEB E mit seiner Kombinatsleitung war, wie dargelegt, die Verwirklichung des Produktions- und Leistungsprogramm „durch seine Betriebe“, nicht jedoch durch die Kombinatsleitung unmittelbar. Somit zählte er nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens. Randnummer 59 Der VEB B E war auch keine gleichgestellte Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2
- DB zur AVtI-VO, denn Hauptauftragnehmer, Generalauftragnehmer oder Nachauftragnehmer werden dort nicht erwähnt. Randnummer 60 Nach alledem lagen die Voraussetzungen der Einbeziehung zur AVtI in der Zeit vom
- Januar 1984 bis
- Dezember 1986 nicht vor. Randnummer 61 Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 63 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Randnummer 64 Die Entscheidung über die Missbrauchskosten ergibt sich aus §§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, Satz 3, 184 Abs. 2 SGG. Danach kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbeitrag gilt dabei mindestens der Betrag von 225 Euro. Randnummer 65 Als darüber hinausgehender Betrag kann die Hälfte der von der Beklagten zu entrichtenden Pauschgebühr (225 Euro für das Verfahren vor dem Landessozialgericht - § 184 Abs. 2 SGG), also 112,50 Euro, auferlegt werden, denn nach § 186 Satz 1 SGG wäre die Pauschgebühr im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil auf die Hälfte ermäßigt worden. Bei verständigem Handeln wären diese Kosten daher ebenfalls vermeidbar gewesen. Sie sind zusätzlich als Missbrauchskosten zu erstatten (vgl. BSG, Urteil vom
- April 1994 - 10 RAr 10/93, zitiert nach juris). Randnummer 66 Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Dabei ist von einem Rechtsanwalt zu verlangen, dass er sich mit der Materie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die Erfolgsaussichten eingehend abwägt (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom
- Juli 1995 - 2 BvR 1379/95, abgedruckt in NJW 1996, 1273 f.). Randnummer 67 Der Kläger ist über seinen bevollmächtigten Rentenberater mit Verfügung der Vorsitzenden vom
- Juli 2013 auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits im Umfang von 225 Euro und 112,50 Euro hingewiesen worden. Randnummer 68 Wie der Kläger selbst durch seinen bevollmächtigten Rentenberater mit seiner Berufung deutlich macht, kann diese allenfalls dann erfolgreich sein, wenn sich feststellen ließe, dass der VEB B E über einen Stammbetrieb geleitet wurde, der ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens war. Die vom Kläger dazu angeregten Ermittlungen sind vom Senat vorgenommen worden. Als Ergebnis dessen ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass wohl davon auszugehen ist, dass er im streitigen Zeitraum bei einem nicht über einen Stammbetrieb geleiteten Kombinat und damit nicht in einem Produktionsbetrieb tätig war. Dazu ist vom Kläger nichts Weiteres vorgetragen worden. Damit leuchtet jedem Einsichtigen ein, insbesondere einem den Kläger vertretenden Rechtsbeistand, der den entscheidenden Gesichtspunkt sogar aufgezeigt hat, und auch in der Lage ist, die Beweissituation einzuschätzen, dass der Rechtsstreit für den Kläger nicht erfolgreich sein kann. Diese Beweissituation zu missachten, weist auf ein hohes Maß an Unsichtigkeit hin. Randnummer 69 In Kenntnis dessen, den Rechtsstreit fortzuführen, stellt sich dies mithin als missbräuchlich dar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001154945