4 S. 1 EAEG die angemeldeten Ansprüche zu prüfen, einer Überprüfung ihrer Entschädigungen als Voraussetzung der Mittelerhebung für die Durchführung der Entschädigung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn dieses Prüfungsergebnis durch die Zivilgerichte bestätigt wurde. (Rn.22)
Steuern) lag bei 51.555,29 €. Randnummer 3 Die Beklagte schloss als Darlehnsnehmer mit der Bundesrepublik Deutschland als Darlehnsgeber zur Finanzierung von Entschädigungen einen Darlehnsvertrag,
dem zum
Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom
Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung keinen Grund, sie vom Gericht eigenständig zu errechnen. A. Randnummer 15 1. Die Klägerin meint: Die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, eine Verschiebung der in der Vergangenheit nicht festsetzbaren Beträge in die Zukunft sei möglich, sei durch § 8 Abs. 4 Satz 3 EAEG nicht gedeckt. Sofern die Beklagte für das Jahr 2010 versäumt haben sollte, den Finanzierungsbedarf 2010 auf diejenigen Beitragsinstitute umzulegen, die nicht der Belastungsobergrenze unterfallen oder aber dieser Beitrag nicht erbringlich gewesen sein sollte, könne dieser Umstand nicht durch eine
trägliche Erhöhung der Beitragszahlung 2011 repariert werden. Die Behauptung, es hätten angeblich 5,8 Millionen Euro im Jahr 2010 nicht festgesetzt werden können, sei für sie in keiner Weise überprüfbar. Randnummer 16 Die ebenfalls im Widerspruchsbescheid geäußerte Rechtsauffassung, wonach zur Berechnung nicht allein die jeweils fällige Kreditrate zur Bemessungsgrundlage herbeigezogen werden darf, sei unzutreffend. Der Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG besage, dass die Beklagte Sonderbeiträge lediglich „für Tilgung, Zins und Kosten" erheben könne. Wäre damit das Gesamtengagement des Kredits gemeint, wäre die jeweilige finanzielle Belastung für die betroffenen Mitgliedsinstitute unberechenbar und es in das Belieben der Beklagten gestellt, einen beliebig hohen Betrag bis zur Höhe der Gesamtkosten des Kreditengagements zur Bemessungsgrundlage zu machen. Auch die Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 3 EAEG, die die Fälligkeit der Sonderzahlungen an die Fälligkeit der Kreditleistungen koppele, sei dann ohne jede Bedeutung. Randnummer 17
dem EAEG gewährt werde, entfalte keinerlei Bindungswirkung gegenüber den Mitgliedsinstituten. Der entgegenstehende Rückschluss der Verwaltungsbehörde, ohne vorangegangene Ausübung eines eigenen Entscheidungsspielraumes sei unzulässig und führe zur Rechtswidrigkeit des darauf basierenden Verwaltungsakts. Randnummer 19 Die Beklagte habe die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Zahlungspflicht selbst zu prüfen. Der Beklagten sei es verwehrt, sich auf die Feststellung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zurückzuziehen, wonach vorliegend ein Entschädigungsfall vorliegen solle. Die EdW könne sich ferner nicht auf zivilgerichtliche Urteile im Verhältnis zu den Mitgliedsinstituten stützen, da diesen Urteilen keine Bindungswirkung für verwaltungsverfahrensrechtliche Entscheidungen zukomme. Die entgegenstehende Rechtsauffassung, wonach die rechtliche Überprüfung über das Vorliegen eines Entschädigungsfalles alleine den Zivilgerichten obliegen solle, überzeuge nicht. Im Verwaltungsverfahren sei wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stets inzident die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Entscheidung (Phoenix Management Account als Entschädigungsfall) zu prüfen. Anderenfalls werde die Pflicht zu einer rechtlichen umfassenden
prüfung des Verwaltungshandelns verletzt. Randnummer 20 Die Sonderzuständigkeit der Zivilgerichte führe auch nicht zu einer Begrenzung des Prüfungsumfangs durch die Verwaltungsbehörde oder durch das Verwaltungsgericht. Weder der Verwaltung noch der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei es gestattet, ungeprüft auf die Entscheidung von Zivilgerichten zurückzugreifen. Die entgegengesetzte Rechtsauffassung von einer gleichsam „globalen Bindungswirkung" würde sei und auch die übrigen betroffenen EdW-Mitgliedsinstituten in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf rechtliches Gehör und auf einen effektiven Rechtsschutz
4 GG verletzen. Bei Verneinung einer eigenen Prüfungskompetenz wäre der Klägerin die Möglichkeit genommen, die Frage des Bestehens und des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen einer verwaltungsverfahrensrechtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Klärung zuzuführen. Die alleinigen Mittel der Mitgliedsinstitute zur rechtlichen Überprüfung seien jedoch der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen die Sonderzahlungsbescheide, schließlich entfalte eine zivilgerichtliche Klärung durch ein EdW-Mitgliedsinstitut keine die Bestandskraft hemmende Wirkung. Randnummer 21 2. Diesen vom nötigen Normbezug freien Überlegungen tritt das Gericht nicht bei. Randnummer 22 Die Rechtmäßigkeit der auf zivilgerichtliche Entscheidungen zurückgehenden Entschädigung ist keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung der Beklagten einschließlich der Erhebung der hier streitigen Sonderzahlung. Die Beklagte hat nur im Entschädigungsverfahren
4 Satz 1 EAEG die angemeldeten Ansprüche zu prüfen. Einer Überprüfung ihrer Entschädigungen als Voraussetzung der Mittelerhebung für die Durchführung der Entschädigung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn dieses Prüfungsergebnis durch die Zivilgerichte bestätigt wurde. Randnummer 23 a. Die Prüfung, ob sich aus einer bestimmten Geschäftstätigkeit eines der Beklagten zugeordneten Instituts entgegen der gefestigten zivilgerichtlichen Rechtsprechung kein Entschädigungsanspruch ergibt, ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Das gilt auch für eine inzidente Prüfung im Rahmen einer – wie hier – zulässigerweise beim Verwaltungsgericht erhobenen Anfechtungsklage gegen einen Sonderzahlungsbescheid. Denn
4 EAEG ist für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs der Zivilrechtsweg gegeben. Indem die Klägerin die Entschädigung der Phoenix-Anleger für Verbindlichkeiten aus PMA-Geschäften für rechtswidrig hält (ohne dies näher zu erläutern), sich also dagegen wendet, dass die Beklagte (auch auf ihre – der Klägerin - Kosten) diese Anleger entschädigt, führt sie eine Streitigkeit über den Grund des Entschädigungsanspruchs. Für diese Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht
4 EAEG nicht zuständig; sie ist damit seiner sachlichen Prüfung entzogen. Im Beschluss vom 15. April 2011 – VG 4 K 356.10 – führte das Gericht aus: Randnummer 24 „Der zulässige Rechtsweg ist durch § 3 Abs. 4 EAEG bestimmt. Dabei handelt es sich um eine ausdrückliche Zuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die eine Prüfung, ob es hier überhaupt um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit geht, entbehrlich macht. Randnummer 25 § 3 Abs. 4 EAEG bestimmt, dass für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs der Zivilrechtsweg gegeben ist. Eben um einen solchen Streit geht es hier. Die Klägerin meint, dass dem Beigeladenen bereits dem Grunde
kein weitergehender Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Erfolglos, wenngleich in Übereinstimmung mit der früher für dieses Rechtsgebiet zuständigen
dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom
4 Satz 1 GG steht demjenigen der Rechtsweg offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Das schließt Spezial- und Generalzuweisungen nicht aus (vgl. Maunz/ Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 231). Ein Gebot zur umfassenden Prüfung eines Lebenssachverhalts durch den jeweils angerufenen Gerichtszweig bzw. ein Verbot, einzelne Komplexe speziell einem Gerichtszweig zuzuordnen, enthält die Norm nicht. Es ist geläufig, in einem Rechtsgebiet (für das ein Gerichtszweig zuständig ist) Rechtsfolgen an Entscheidungen auf anderen Rechtsgebieten (für das ein anderer Gerichtszweig zuständig ist) zu knüpfen. So wird ein Strafrichter
VG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilen, ohne zu prüfen, ob eine der angeklagten Fahrt vorangegangene behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig war.
VG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei bestimmten Maßnahmen an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. § 53 AufenthG stellt ausschließlich auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils in einer bestimmten Höhe ab (vgl. Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 24 ZB 05.1114 -, zitiert
Juris). Die Mitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer hängt von der Veranlagung zur Gewerbesteuer ab (§ 2 Abs. 1 IHKG), über die die Steuerbehörden bindend entscheiden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
1 Satz 1 EAEG werden die Mittel für die Durchführung der Entschädigung durch Beiträge der Institute erbracht. Erfüllt die Beklagte Entschädigungsansprüche, die Zivilgerichte Gläubigern eines Instituts zusprachen, dann führt sie die Entschädigung durch (§ 5 Abs. 4 EAEG). Die dafür nötigen Mittel haben die Institute aufzubringen. Ein Entschädigungsanspruch, den die Institute zu finanzieren haben, ist mithin, was
der gefestigten Rechtsprechung des für diese Frage zuständigen Bundesgerichtshofs (etwa Urteil vom
stehend – im Wesentlichen der Gliederung der Klägerin folgend - einzugehen. A. Randnummer 42
1 GG nötige Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Sonderzahlungserhebung bzw. der sie regelnden gesetzlichen Normen. Es entspricht einer verbreiteten Auffassung, als fair und verhältnismäßig nur das anzusehen, was die zu tragenden Lasten möglichst anderen auferlegt. Ein verfassungsrechtlicher Maßstab, hier in Art. 12 Abs. 1 GG fundiert, ist damit nicht bezeichnet. Randnummer 45 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein solcher Maßstab bislang nicht klar herausgearbeitet. Insbesondere der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 leistete das nicht und stellte jenseits der entschiedenen Punkte nur Schlagworte und Fragen in den Raum. Ihm ist nicht zu entnehmen, in welcher (prozentualen) Höhe über welche Dauer eine Institutsgruppe die Lasten eines Entschädigungsfalls höchstens zu tragen hat. Die Überzeichnung der Klägerin, über Jahrzehnte hinweg seien bis zu 45 % des jeweiligen Jahresüberschusses von den einzelnen Instituten aufzubringen, geht an der Rechtslage vorbei. Eine Sonderzahlung ist
6 Satz 5 EAEG auf das Fünffache des zuletzt fälligen Jahresbeitrags begrenzt. Ein Jahresbeitrag ist im Wesentlichen auf 10% des Jahresüberschusses begrenzt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV). Für alle Zahlungen zusammen setzt § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV die Belastungsobergrenze auf 45% des Jahresüberschusses fest.
drei in aufeinanderfolgenden Abrechnungsjahren erbrachten Sonderzahlungen begrenzt § 8 Abs. 6 Satz 6 EAEG die Sonderzahlung auf das Zweifache des zuletzt fälligen Jahresbeitrags. Das können erhebliche Lasten sein, insbesondere wenn sie noch bis in das Jahr 2030 zu tragen sein sollten. Mit der Anerkennung der Erheblichkeit möglicher Last geht aber nicht die Wertung einher, diese Last sei unverhältnismäßig. Ein Regelungsziel des Gesetzes ist die Erhaltung des Vertrauens in das Finanzsystem. Das ist von hohem, die Lasten wohl rechtfertigendem Gewicht. In gewisser Weise erkennt die Klägerin dies an, wenn sie in ihrem Lagebericht 2010 schreibt, der Vertrauenseinbruch in die Vermögensverwaltung, insbesondere im Bereich der Anlageberatung durch Banken, bleibe grundsätzlich bestehen; für die unabhängige Vermögensverwaltungsbranche bedeute diese Tendenz eine vorteilhafte Unterstützung des Geschäfts. B. Randnummer 46
1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG einerseits und der Anlageverwalter anderseits sein, dass Erstere zu den Instituten zählen, die durch die §§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 1 Abs. 1 EAEG einer Entschädigungseinrichtung zugeordnet werden, die Anlageverwalter jedoch nicht. Indes gingen die Bundesregierung einerseits (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/11130, Seite 2 zu F. und Seite 28 zu V.) und der Finanzausschuss anderseits (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/11886, Seite 3 zu F.) gleichermaßen davon aus, dass nur vereinzelt Unternehmen den neuen Tatbestand nutzen. Diese Erwartung ist jedenfalls insoweit berechtigt, als es
der in der mündlichen Verhandlung übermittelten Auskunft der BaFin keine Institute gibt, die ausschließlich über eine Erlaubnis zur Anlageverwaltung verfügen, und keine, deren Erlaubnis neben der Anlageverwaltung nur Dienstleistungen umfasst, die sie nicht zu einem Institut im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EAEG machen würden. Von den 2.127 Instituten mit einer Erlaubnis zur Anlageverwaltung sind 413 der Beklagten zugeordnet. Die übrigen Erlaubnisinhaber sind einer anderen Entschädigungseinrichtung oder Institutssicherung zugeordnet. Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, den Kreis der Finanzierungsverantwortlichen durch § 1 Abs. 1 EAEG als gleichheitswidrig zu eng gezogen anzusehen. C. Randnummer 48 1. Die Klägerin meint: In unzulässiger Weise bleibe bei der gesetzgeberischen Auswahl der EdW-Mitgliedsinstitute auch unberücksichtigt, dass hohe Schadensrisiken nur von den Instituten ausgehen könnten, die sich im Rahmen ihrer Erlaubnis Eigentum und Besitz an Kundengeldern und deren Wertpapieren verschaffen dürften. Das gesetzgeberische Regelwerk des EAEG missachte diesen risikorelevanten Aspekt und führe in Verbindung mit der EdWBeitrV zu einer unverhältnismäßigen Risikoteilung zwischen Instituten mit völlig unterschiedlichem Risikopotential. Randnummer 49 Aufgrund der im EAEG vom Gesetzgeber vorgenommenen Gruppenzuordnung würden gerade auch Unternehmen — wie die Klägerin — zur Beitragszahlung herangezogen, die kein Risiko in Richtung Anlegerentschädigung in sich trügen und verursachen könnten, weil sie entweder keine Privatkunden haben oder weil sie mit Kundengeldern und den Wertpapieren überhaupt nicht in Berührung kämen. Gleichwohl seien auch diese Unternehmen verpflichtet, die gleiche Beitragslast zu schultern wie die übrigen Institute mit anderer geschäftlicher Ausrichtung in dieser Gruppe. Randnummer 50 Weder den europäischen Vorgaben der EU-Einlagensicherungsrichtlinie (94/19/EG) noch der EU-Anlegerentschädigungsrichtlinie (97/9/EG) oder der Gesetzesbegründung des nationalen Gesetzgebers
dem Gesetzesentwurf zum EAEG-Änderungsgesetz vom 16. März 2009 sei zu entnehmen, dass der Schutz vor kriminellen Verhaltensmustern ein tragendes Motiv gewesen wäre. Es könne daher auch nicht zur
träglichen Rechtfertigung einer unzulässigen Gruppenzuordnung dienen, die der Risikoneigung der einzelnen Institute nicht Rechnung trage. Randnummer 51 Allein die Möglichkeit der Realisierung eines kriminellen Innentäterrisikos sei kein taugliches gruppenbildendes Merkmal, im Kern unterschiedliche Institute unterschiedlicher Ausprägung mit unterschiedlichem Risikopotenzial und unterschiedlichem Erlaubnisumfang gleichwohl einer gemeinschaftlichen Gruppenzugehörigkeit zu unterwerfen. Die Finanzierungsverantwortung zwischen den einzelnen Mitgliedsinstituten der EdW sei nicht ansatzweise sachgerecht verteilt. Randnummer 52 2. Das verschafft dem Gericht nicht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Die Bildung der Institutsgruppen durch § 6 Abs. 1 Satz 2 EAEG ist
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
Feststellung des Entschädigungsfalles als Finanzdienstleistungsinstitut tätig geworden sei, für Fehlgriffe und das deliktische Handeln der Verantwortlichen eines anderen Institutes in einem anderen Risikosegment weit vor ihrer Zeit in Anspruch genommen. Sofern Reparationsleistungen durch die allgemeinen Jahresbeiträge
EAEG bestritten werden können, mag dies möglicherweise noch keinen grundlegenden Bedenken begegnen. Eine über Jahre oder gar Jahrzehnte zu erhebende Sonderumlage zu Lasten der Klägerin für einen Vorfall, der weit vor dem Beitritt der Klägerin zur Entschädigungseinrichtung lag, sei verfassungsrechtlich unzulässig. Die Regelung des § 8 Abs. 5 EAEG ist daher auch hinsichtlich der zeitlichen Ausdehnung der Sonderzahlungsverpflichtung verfassungswidrig. Randnummer 54
verfassungswidrig — die übrigen Mitgliedsinstitute bis zur Belastungsobergrenze einer möglichen Insolvenz belastet würden. Randnummer 59 Der Gesetzgeber habe insofern die Grenze der zulässigen Typisierung zu verschiedenen Institutsgruppen überschritten. Bereits der Berechnung der Sonderzahlung zugrundeliegende Jahresbeitrag sei der Höhe
nicht gerechtfertigt. Die EdW-Beitragsverordnung sei mit der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 8 EAEG nicht in Einklang zu bringen.
Satz 1 dieser Regelung seien hinsichtlich der Jahresbeiträge und Sonderzahlungen unter anderem Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Instituten, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die EdW-Beitragsverordnung sehe einen solchen Spielraum aber nicht bzw. jedenfalls nicht in gleichem Maße vor. Randnummer 60 Gerade im Vergleich zu den Beitragsinstituten der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) ergebe sich eine wesentliche ungleiche Belastung der dem jeweiligen Entschädigungseinrichtungen zugeordneten Institutsgruppen. Eine schon jetzt vorhersehbar über mehr als zehn Jahre anhaltende Sonderzahlungsverpflichtung der Klägerin sei anderen Entschädigungseinrichtungen fremd. Derartig langanhaltende gravierende Niveauunterschiede zwischen verschiedenen Entschädigungseinrichtungen seien auch durch die verfassungsgerichtlichen Vorgaben nicht gerechtfertigt. Randnummer 61 Die von der Widerspruchsbehörde ins Feld geführte Erwägung, dass möglich erweise bestehende Niveauunterschiede bei der Inanspruchnahme der unter schiedlichen Entschädigungseinrichtungen durch künftige Rechtsänderungen oder durch einen möglichen freiwilligen Verzicht der Bundesrepublik Deutschland auf eine Teilrückzahlung der an die Beklagte gewährten Kredite beseitigt werden könnte, sei ein frommer Wunsch der Beklagten. Die Hoffnung auf einen freiwilligen Teilverzicht des Bundes vermöge eine zulässige Überprüfung der aktuellen und fortdauernden Belastung der Klägerin am Maßstab des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu ersetzen. Es sei angesichts weiterer Schadensfälle schon nicht ersichtlich, wann ein solcher Zeitpunkt sein sollte. Vielmehr stehe zu befürchten, dass die Beklagte auch in Zukunft weiter Kreditengagements mit der Bundesrepublik Deutschland eingehen müsse, um zumindest weiterhin zu versuchen, den ihr gesetzlich obliegenden Auftrag zu erfüllen. Randnummer 62 2. Das verschafft dem Gericht nicht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Es ersetzt lediglich die Wertung des Gerichts aus den bekannten Urteilen durch eine abweichende der Klägerin, ohne dafür einen anerkannten, vom Gericht übersehenen Maßstab anzuführen. Hinzukommt, dass die Klägerin trotz der Sonderabgabe offenbar fernab der Insolvenz mit Gewinn wirtschaftet. G. Randnummer 63 1. Die Klägerin macht geltend: Die wirtschaftliche Situation der EdW verschlechtere sich jährlich dramatisch. Schon zum 31. Dezember 2010 sei ein nicht durch Fondsmittel gedeckter Fehlbetrag von 106.236,00 € vorhanden gewesen. Eine mögliche Rückerstattung geleisteter Sonderzahlungen, die in § 8 Abs. 7 Satz 2 EAEG durch den Gesetzgeber vorgesehen sei, sei ebenso realitätsfern wie die gesetzgeberische Auffassung, die EdW könne die zur Entschädigung angesammelten Mittel
dem Gesichtspunkt der Risikomischung anlegen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EAEG). Randnummer 64 Diese Regelungen, die die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers erkennen ließen, stünden im krassen Widerspruch zur heutigen Realität und belegten, dass der Gesetzgeber des EAEG ein vollkommen abweichendes Entscheidungssystem vor Augen gehabt habe. Entgegen der gesetzgeberischen Konzeption sei die EdW keine Solidargemeinschaft, die durch regelmäßige Jahreszahlungen für Krisenzeiten eines Mitgliedsinstitutes, zur Absicherung derer Kunden und zur Absicherung des Finanzmarktes ein „finanzielles Polster" schaffe. Die Mitgliedsinstitute der EdW seien faktisch zu einer jahre- bis jahrzehntelangen „Zwangszahler-Gemeinschaft" mit offenem Ende verkommen. Randnummer 65 Die EdW müsse die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel bis auf Weiteres fremdfinanzieren und schon für einen einzigen Schadensfall über Jahre und Jahrzehnte hinweg Zins- und Tilgungsleistungen erbringen. Die EdW sei über die Grenzen belastet und daher nicht funktionsfähig. Der Fall Phoenix zeige, dass schon ein einziger Schadensfall die (Zwangs-) Solidargemeinschaft der EdW-Mitgliedsinstitute wirtschaftlich überfordere. Die Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft sei überschritten. Randnummer 66 Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3. März 2011 an den Haushaltsausschuss des deutschen Bundestages bezüglich des weiteren Finanzbedarfes der EdW:
aktuellen Schätzungen müsse allein durch die Phoenix-Insolvenz mit einer Gesamtbelastung von über 300 Millionen Euro gerechnet werden. Für aktuell 779 Mitgliedsunternehmen in der EdW würde dies einen Zahlungsbeitrag von durchschnittlich 385.000 € pro Mitgliedsinstitut bedeuten. Dieser Betrag könne von den Mitgliedsinstituten der EdW nicht aufgebracht werden. Schon dieser einzige Schadensfall habe — wollte man weiter an dem EdW-System festhalten — eine Dauergrenzbelastung der zugehörigen Institute über einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahre zur Folge. Darüber hinaus sei weiter damit zu rechnen, dass beitragsstarke Institute entweder in das Ausland abwanderten oder sich durch Beantragung einer Banklizenz der EdW-Beitragspflicht entzögen und dadurch die Durchschnittsbelastung der EdW-Mitgliedsinstitute weiter steige. Randnummer 67 Zudem sei der Fall Phoenix nicht der einzige zu regulierende Schadensfall. In den letzten acht Jahren seit ihrer Gründung im Jahre 1998 habe die EdW in bisher mindestens 16 weiteren Entschädigungsfällen insgesamt 13 Millionen Euro ausbezahlt. Ausweislich der aktuellen Meldungen auf der EdW-Homepage würden weitere Fälle folgen. Die gesetzgeberische Grundannahme, die EdW könne auch in weiteren Fällen wie vom Gesetzgeber geplant Ausgleichszahlungen leisten, sei verfehlt. Randnummer 68 Die Ausführungen der Beklagten im angegriffenen Sonderzahlungsbescheid, die Funktionsfähigkeit der EdW sei „durch die Aufnahme von Krediten beim Bund sichergestellt", sei eine Milchmädchenrechnung. Die Funktionsfähigkeit eines Entschädigungssystems lasse sich nicht dadurch erweisen, dass die Entschädigungseinrichtung Kredite mit Rückführungsverpflichtungen über die nächsten 10 bis 15 Jahre aufnehme. Es sei völlig unklar, mit welchen Mitteln der zweite oder dritte von der Beklagten aufgenommene Kredit getilgt werden könne. Das im EAEG kodifizierte Solidarprinzip sei nicht tragfähig. Randnummer 69 Das Entschädigungssystem der Beklagte habe mit dem Phoenix-Fall seine Untauglichkeit bewiesen. Es sei verfassungswidrig und verstoße darüber hinaus gegen die in der Anlegerentschädigungsrichtlinie (97/9/EG) enthaltene Verpflichtung der EU-Staaten, ein leistungsfähiges Entschädigungssysteme zu schaffen, dass einerseits die Zahlung von Entschädigungen und den Schutz der Anleger gewährleiste (Erwägungsgrund 24) und andererseits dessen Finanzierungskapazitäten in einem angemessen Verhältnis zu ihren Verbindlichkeiten stehe (Erwägungsgrund 23). Randnummer 70 Auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei das EAEG spätestens seit seiner Reform durch Gesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I 1528) verfassungswidrig und nichtig. Zu diesem Zeitpunkt sei aber bereits ein grundlegender Reformbedarf der EdW allgemein bekannt gewesen, dem der Gesetzentwurf und das
folgend verabschiedete Gesetz nicht annähernd Rechnung getragen hätten. Spätestens seit dem Gutachten zur Reform der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme in Deutschland durch Bigus und Leyens im März 2008 sei der dringende Reformbedarf auch gutachterlich belegt. Der Bundesrechnungshof habe bereits im Jahr 2008 und damit mehrere Jahre vor dem Erlass der hier streitgegenständlichen Bescheide festgestellt, dass die Beklagte unzureichend konstruiert sei und nicht genügend Mittel habe, um die anstehenden Entschädigungen abzuwickeln. Auf die strukturellen Mängel des Sicherungssystems sei im Gesetzgebungsverfahren von Seiten des Bundesrates ausdrücklich hingewiesen worden. Randnummer 71 Die Beklagte verkenne, dass der Gestaltungsspielraum zwischenzeitlich durch den Entschädigungsfall „Phoenix" deutlich verengt worden sei. Angesichts der tatsächlichen Entwicklung der unterschiedlichen Inanspruchnahme in den verschiedenen Institutsgruppen habe der Gesetzgeber ein System schaffen müssen, das diese Ungleichheiten beseitige. Dies könne — wie im Gutachten Bigus/Leyens vorgeschlagen — entweder durch eine wechselseitige Beteiligung der jeweils anderen Institutsgruppen an der Finanzierung der Entschädigungsfälle oder auch durch ein völlig neues System geschehen. Ein schlichtes Festhalten an dem bisherigen System, das sich im Hinblick auf die Herstellung von Beitragsgerechtigkeit als untauglich erwiesen hatte, sei hingegen verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Randnummer 72 Die Aussage der Beklagten, sie sei funktionsfähig, sei unzutreffend. Welche Bedeutung die Beklagte hier dem Begriff „funktionsfähig" geben will, sei nicht verständlich. Bei der Beklagten handele es sich um eine Einrichtung, die sich aus regelmäßigen (Jahres-)Beiträgen der Mitglieder finanzieren solle und die nur ausnahmsweise zusätzlich Sonderbeiträge erheben könne. Der Rechnungshof habe mitgeteilt, dass die Jahresbeiträge der Beklagten im Jahr 2006 bei ca. 760 Mitgliedsunternehmen ca. 3,4 Mio € betragen haben. Stelle man diese Zahl dem Umfang der Entschädigungszahlungen im Fall „Phoenix" von über 260 Mio € gegenüber, so werde schnell deutlich, dass ein solcher Schadensfall die Fähigkeiten der Beklagten mehr als deutlich übersteige. Dieser eine Fall werde die Mitglieder noch bis 2030 mit erheblichen Sonderzahlungen belasten. Randnummer 73 Eine Einrichtung, die mehr als das 75-fache ihres jährlichen Beitragsaufkommens an Darlehen aufnehmen müsse, könne beim besten Willen nicht mehr als funktionsfähig bezeichnet werden. Vielmehr zeige dieser Schadensfall, dass das System in seiner jetzigen Ausgestaltung unbrauchbar ist. Randnummer 74 Mehrere vom Gesetzgeber im EAEG ausdrücklich festgeschriebene Mechanismen seien auf unabsehbare Zeit unanwendbar geworden. Eine mögliche Rückerstattung geleisteter Sonderzahlungen, die in § 8 Abs. 7 Satz 2 EAEG durch den Gesetzgeber vorgesehen sei, sei durch die tatsächlichen Gegebenheiten überholt. Überholt sei ebenfalls der in § 8 Abs. 1 Satz 3 EAEG vom Gesetzgeber vorgesehene Mechanismus, die EdW könne die zur Entschädigung angesammelten Mittel
dem Gesichtspunkt der Risikomischung anlegen. Das Entschädigungssystem in ihrer ursprünglichen Konzeption sei vollkommen ungeeignet, die sich aktuell stellenden Herausforderungen zu tragen. Das System sei — für alle Beteiligten ersichtlich — insbesondere schon unbrauchbar zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Sonderzahlungsbescheide. Randnummer 75 Es könne für die Beurteilung der Funktionsfähigkeit insbesondere auch nicht darauf ankommen, dass die Darlehen gewährt worden seien und die Zahlungen an die geschädigten Anleger mittlerweile weitgehend erfolgt seien. Seit dem Schadensfall sei mehr als offensichtlich: Der Gesetzgeber habe mit dem EAEG ein System geschaffen, das — wenn überhaupt — nur dann funktionieren könne, wenn keine oder nur sehr kleine Schadensfälle auftreten. Dieses System führe zu einer dauerhaften Belastung der Mitgliedsunternehmen, die außer Verhältnis zu deren Vorteilen stehe. Randnummer 76
der die Summe der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in einem Abrechnungsjahr zusammen mit dem zuletzt festgesetzten Jahresbeitrag insgesamt 45 % des ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen dürfe (Belastungsobergrenze), entfalte ihr gegenüber faktisch eine Wirkung, die geeignet sei, ihr jeden unternehmerischen Anreiz zu nehmen. Dabei komme es auf die Frage, ob diese Wirkung im Einzelfall eintrete, bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit einer gesetzlichen Regelung nicht an. Den betroffenen Mitgliedsinstituten werde durch die nicht abschätzbare Kostenlast letztlich die Motivation genommen, einen Jahresüberschuss zu erzielen, wenn davon bis zu 45 % abzuführen seien. Randnummer 78 Ein Umlagesystem, das derart massiv in den eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb eingreife, sei „einzigartig" und stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 GG dar. Dies gelte erst recht, da schon bei einem einzigen Entschädigungsfall der zeitliche und finanzielle Rahmen der Sonderzahlungsverpflichtungen nicht absehbar sei. Randnummer 79 Der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit sei im Rahmen der Sonderzahlungsverpflichtung des § 8 Abs. 4 S. 2, Abs. 8 EAEG nicht gewahrt. Die Belastung der Mitgliedsinstitute mit Jahresgebühren und Sonderabgaben bis zur Höhe von 45 % des jeweiligen Jahresüberschusses (§ 5 Abs. 2 EdWBeitrV) sei unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Die Regelung seien mit den materiell- und verfassungsrechtlichen Anforderungen an Beeinträchtigungen der freien Berufsübung (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren. Die Grenze der Zumutbarkeit sei bei einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe nicht gewahrt. Die Sonderbeitragsregelung habe für das Mitgliedsinstitut eine jeden unternehmerischen Anreiz nehmende Wirkung. Randnummer 80 Auch der in § 5b EdWBeitrV kodifizierte Ausnahmetatbestand, wonach durch die Gesamtheit der im Abrechnungsjahr zu leistenden Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen keine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtung des Instituts gegenüber seinen Gläubigern entstehen dürfe, vermöge diesen Umstand nicht zu ändern. Schließlich werde diese Grenze stets erst dann erreicht, wenn für das jeweilige Institut durch die EdW-Beitragspflichten ansonsten eine Insolvenzgefahr begründet würde. Es sei durch das EAEG ein gesetzgeberisches Instrumentarium geschaffen worden, das die betroffenen Institute aufgrund der willkürlich beschränkten Gruppenzugehörigkeit durch die Dauergrenzbelastung bis an den Rand der Insolvenz des eigenen Unternehmens belaste. Eine derartige kollektive Sonderabgabenlast über Jahrzehnte hinweg sei — soweit ersichtlich — gesetzgeberisch einmalig. Die Belastungswirkung dieser Regelung sei unzumutbar, der angegriffene Gebührenbescheid daher aufzuheben. Randnummer 81 2. Das verschafft dem Gericht nicht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Es stellt im Grunde nur eine Variation der Wertungen der Klägerin dar. Zudem trifft es erfahrungsgemäß nicht zu, dass den Instituten die Motivation genommen sei, einen Jahresüberschuss zu erzielen. Im Falle der Klägerin scheidet ein Eingriff in den möglicherweise durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus, da sie ihn erst
Schaffung des angegriffenen Umlagesystems eingerichtet hat. Der Klägerin mag zuzugeben sein, dass die durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geschaffene Sonderabgabe eine in ihrem Ausmaß einzigartige Belastung darstellt. Ein verfassungsrechtliches Problem ist damit aber nicht bezeichnet. Die Klägerin ist auf einem für das Finanzsystem bedeutsamen Markt tätig, auf dem es in erfahrungsgemäß einzigartiger Weise zu großen Schäden kommen kann. Damit geht ihre Sachnähe einher, die ihre Finanzierungsverantwortung für die einzigartige Sonderabgabe rechtfertigt. J. Randnummer 82 1. Die Klägerin macht geltend: Gemäß der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 EdW-BeitrVO wäre im Übrigen sogar eine maximale Belastung von 60 % des bilanziell ausgewiesenen Gewinns zulässig. Damit liege diese Regelung oberhalb der maximal zulässigen Belastung
der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 6 Satz 5 EAEG. Der Umstand, dass die Verwaltungspraxis diese Belastungsgrenzen lediglich noch nicht ausgereizt habe, vermöge nicht die Rechtmäßigkeit der Verordnungsregelung zu begründen.
6 Satz 5 EAEG und der dort vorgesehen Gesamtobergrenze dürften die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen insgesamt das 5-fache des für ein Instituts zuletzt fälligen Jahresbeitrages nicht übersteigen. Damit ist die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 EdW-BeitrVO gesetzeswidrig. Randnummer 83
vollziehbar. § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV bleibt mit seiner Belastungsobergrenze von 45% des Jahresüberschusses für die Summe der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen, einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung und des zuletzt festgesetzten Jahresbeitrags unterhalb der durch § 8 Abs. 6 Satz 5 EAEG gesetzten Grenze des Fünffachen des Jahresbeitrags, der
WBeitrV höchstens 10% des Jahresüberschusses betragen darf. K. Randnummer 84 1. Die Klägerin macht geltend: Auch die fehlende Beitragsgerechtigkeit führe zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Sonderabgabenbescheids. Es liege eine nicht gerechtfertigte Verletzung der Belastungsfreiheit zu Lasten der Klägerin und damit ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Randnummer 85 Das grundlegende Prinzip der Beitragsgerechtigkeit werde im Fall des EAEG schon dadurch verletzt, dass es den Mitgliedsinstituten ermöglicht sei, sich in manipulierter Weise durch Bildung von Sonderposten (§ 340g HGB) der Jahresbeitrags- und Sonderzahlungspflicht weitgehend zu entziehen. Ob die Mitgliedsinstitute — wie in der Vergangenheit geschehen — derartige Gestaltungsmöglichkeiten tatsächlich nutzten, sei nicht relevant. Entscheidend für die Unzulässigkeit und fehlenden Beitragsgerechtigkeit der gesetzlichen Regelung sei, dass das Regelwerk eine derartige Möglichkeit eröffne. Randnummer 86 Eine an objektiven Kriterien orientierte und
prüfbare, relative Belastungs-gleichheit zwischen den einzelnen Beitragszahlern sei auch deshalb nicht gegeben. Dies stelle ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz dar. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, wenn diejenigen Institute, die die entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten besäßen bzw. sich entsprechenden externen Rat einkaufen könnten, durch bilanzielle Gestaltung ihre Beitragspflicht selbst maßgeblich beeinflussen können. Randnummer 87 Die im angegriffenen Verwaltungsakt der Beklagten angeführten Argumente zur Belastungsobergrenze überzeugten nicht. Die Beitragserhebung knüpfe durch die Möglichkeit der Sonderpostenbildung gerade nicht an die individuelle Leistungsfähigkeit der Institute an. Es sei ein entscheidender Unterschied, ob ein Institut nicht leistungsfähig genug sei, um weitere Zahlungen zu leisten, oder ob dieses Institut durch gestalterische und buchhalterische Mittel lediglich
außen und EAEG-/ EdW-BeitrVO-konform den Anschein erwecke, als sei es nicht leistungsfähig. Im Jahresabschluss 2008 hätten angeblich zunächst nur vier Institute von der Möglichkeit einer Rücklage
September 2011
Auskunft der EdW 54 Institute. Der sich daraus faktisch ergebende Zahlungsausfall belaste die anderen Institute zusätzlich. Randnummer 88 Bestätigt werde dies durch die jüngsten Bestrebungen des Gesetzgebers, die Regelung des § 8 EAEG neu zu fassen. Randnummer 89
dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlung — in den Fällen des Satzes 3 — der fiktiven Jahresbeiträge aller beitrags- oder zahlungspflichtigen Institute. Randnummer 93 Gemäß dem streitgegenständlichen Sonderzahlungsbescheid sei im Zuge der Erhebung der Jahresbeiträge 2010 unter weitergehenden Aufforderungen zur einmaligen Zahlung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EAEG i.V.m. § 3 EdW-BeitrV) ein Betrag in Höhe von 7.393.664,32 € festgesetzt, die Leistung dieser festgesetzten Beträge bis zum
vollziehbar darlegen müsste, ließen sich diese Rechnungsgrößen nicht eindeutig entnehmen. Der durch die Sonderzahlung zu erzielende Finanzbedarf der EdW, im vorliegenden Fall angeblich in Höhe von 33.352.658,48 €, sei für sie in keinster Weise
vollziehbar oder gar vorhersehbar. Gleiches gelte für den anteilig mit dem angegriffenen Sonderzahlungsbescheid ebenfalls festgesetzten,
erhobenen Betrag bisher nicht festsetzbarer Sonderzahlungen für das Jahr 2010 in Höhe von 5.847.188,04 €. Randnummer 95 Entgegen der Auffassung der Kammer (Beschluss vom 12. Juli 2012 - VG 4 L 88.12 –) sei die Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG nicht hinreichend konkret bestimmt. Zwar ließe sich in der Tat bei Vorliegen aller für die Berechnung notwendigen Parameter der prozentuale Anteil des jeweiligen Instituts durch einfache Rechenarten bestimmen. Die maßgeblichen Berechnungsgrößen kenne das Mitgliedsinstitut hingegen nicht. Die Berechnungsgrößen (Jahresbeiträge, einmalige Zahlungen und fiktive Jahresbeiträge) würden vielmehr durch die Beklagte vorgegeben und aufgrund des (vermeintlich) vorliegenden Kapitalbedarfs und (vermeintlich) erforderlicher
erhebungen ausstehender vergangener Sonderzahlungen ermittelt. Dies entspreche nicht den Vorgaben an eine hinreichend konkrete gesetzliche Regelung. Gerade im Rahmen von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion müsse die jeweilige Kostenlast für den betroffenen Adressaten von vorneherein bestimmbar sein. Randnummer 96 Aufgrund des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes sei es erforderlich gewesen, dass sie selbst die ihr (angeblich) obliegende Zahlungspflicht aus den gesetzlichen Grundlagen und den beigeschlossen Regelwerken ableiten könne. Bei der seitens der Beklagten geplanten und praktizierten Einbeziehung von Beitragsausfällen aus der Vergangenheit sei dies nicht möglich. Auch
mehreren Gesetzesänderungen steuere das EAEG die bei der Erhebung von Sonderbeiträgen zu treffenden Entscheidungen nur ungenügend und überlasse die Verwaltungspräzisen unzulässiger Weise dem Verordnungsgeber. Randnummer 97
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.