Regelsteuersatz für Dinnershow - Verfahren der Aussetzung der Vollziehung Orientierungssatz 1. Stehen bei einer sog. "Dinner-Show" die Restaurationsleistungen und die kulturellen Darbietungen nicht im Verhältnis von Hauptleistung und Nebenleistung zueinander, sondern stellen eine einheitliche komplexe Gesamtleistung dar, gilt für die Dinner-Show insgesamt der Regelsteuersatz. Es bestehen keine ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifel i.S. des § 69 FGO, dass die die kulturelle Programmseite betreffenden Umsätze nicht dem ermäßigten Steuersatz für Schaustellerleistungen bzw. Theatervorführungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d oder a UStG unterliegen (Rn.21) (Rn.24) . 2. Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: V B 93/14). 3. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 28.10.2014 V B 93/14, nicht dokumentiert). Die BFH-Entscheidung vom 28.10.2014 V B 92/14, die ein Parallelverfahren gegen den Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 23.06.2014 7 V 7133/14 betrifft, ist vollständig dokumentiert). Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Die Beschwerde wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 I. Die Antragstellerin, eine auf den Geschäftsbereich der sogenannten [sog.] Erlebnis-gastronomie ausgerichtete Unternehmung in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR –, begehrt im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen 2009 und 2010, um nicht ihre im Rahmen sog. „Dinnershows“ erbrachten verschiedenartigen (Dienst-)Leistungen insbesondere in Form der Essensversorgung der Veranstaltungsbesucher und ihrer eigentlichen kulturellen Darbietungen als einheitliche sonstige Leistung insgesamt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre 2009 und 2010 geltenden Fassung – UStG 2009-2010 – unterwerfen lassen zu müssen. Randnummer 2 Die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin war in den Streitjahren 2009 und 2010 auf eine sog. „Erlebnisgastronomie“ im Rahmen einer von ihr selbst als „Verzehrtheater“ beworbenen Unternehmung ausgerichtet. Im Einzelnen brachte sie dabei an immer wieder verschiedenen Orten vornehmlich im Bundesland Brandenburg Variete-/Theaterveranstaltungen zur Aufführung. Zu diesen Variete-/Theatershows zählte jeweils auch eine umfänglichere kulinarische Versorgung der Veranstaltungsgäste. Beiden Gesellschaftern der Antragstellerin waren dafür von der Gemeinde B... auf die „Ausübung unterhaltender Tätigkeiten nach Schaustellerart: mobile Varieteveranstaltung mit Schank- und Speisewirtschaft“ erweiterte Reisegewerbekarten erteilt worden. Randnummer 3 Mit ihrer am 7. April 2011 eingereichten Umsatzsteuererklärung 2009 ordnete die Antragstellerin ihre mit ihrem Veranstaltungsgeschäft zusammen hängenden Einnahmen betreffend die eigentlichen Showdarbietungen (künstlerischer Programmteil) in Höhe von 50.653,- € dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 v.H. zu, im Übrigen (Beköstigung) hinsichtlich weiterer 94.811,- € dem regulären Steuersatz in Höhe von 19 v.H. Sie stand auf der Grundlage von § 168 Satz 1 der Abgabenordnung – AO – nach Zustimmung des Antragsgegners zunächst einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Randnummer 4 Gleichermaßen verfuhr die Antragstellerin auch hinsichtlich ihrer am 6. März 2012 eingereichten Umsatzsteuererklärung 2010. Auch sie galt aufgrund allgemein erteilter Zustimmung des Antragsgegners zunächst als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nach-prüfung. Randnummer 5 Im Anschluss an eine bei der Antragstellerin für das Streitjahr 2009 vorgenommene Umsatzsteuer-Sonderprüfung machte sich der Antragsgegner die im entsprechenden Prüfungsbericht vom 11. Juli 2011 gewonnene Feststellung zu eigen, dass die Veranstaltungen der Antragstellerin betreffend die Show-Aufführungen und die dabei erfolgte Beköstigung ein auch von den Kunden nur einheitlich zu erwerbendes, zusammen hängendes „Paketangebot“ beträfen und daher von einer untrennbaren, insgesamt dem Regelsteuersatz unterfallenden sonstigen Leistung auszugehen sei. Dem zur Folge erließ er gegenüber der Antragstellerin mit Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 21. September 2011 eine geänderte Umsatzsteuerfestsetzung 2009. Dies belastete die Antragstellerin mit einer Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von 5.107,84 € nebst Zinsen zur Umsatzsteuer in Höhe von 127,- €, insgesamt in Höhe von 5.234,84 €. Randnummer 6 Hiergegen erhob die Antragstellerin am 29. September 2011 Einspruch und bat, das Verfahren im Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof – BFH – unter dem Aktenzeichen [Az.] V R 31/10 geführtes paralleles (Revisions-)Verfahren ruhen zu lassen. Diesem Begehren kam der Antragsgegner nach, ebenso wie dem mit ihrem Einspruch verbundenen Vollziehungsaussetzungsantrag der Antragstellerin. Randnummer 7 Im Hinblick auf dieselbe Rechtsproblematik erließ der Antragsgegner mit Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 8. August 2012 zwischenzeitlich auch für das Streitjahr 2010 eine entsprechend geänderte Umsatzsteuerfestsetzung. Wiederum erhob die Antragstellerin umgehend Einspruch. Der Antragsgegner ließ gleichermaßen das Einspruchsverfahren antragsgemäß ruhen und gewährte der Antragstellerin Aussetzung der Vollziehung. Randnummer 8 Nach Ergehen der BFH-Entscheidung im bezeichneten parallelen (Revisions-)Verfahren (Urteil vom 10. Januar 2013 – V R 31/10 – Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 240, 380, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2013, 352, Mehrwertsteuerrecht – Randnummer 9 MwStR – 2013, 205, Umsatzsteuer-Rundschau – UR – 2013, 385, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst – DStRE – 2013, 543) sah sich der Antragsgegner in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Die Antragstellerin hielt gleichwohl an ihren Einsprüchen fest. Sie reklamierte für sich Schaustellerleistungen, auf die vollumfänglich der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG 2009-2010 (§ 30 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV) anzuwenden sei. Randnummer 10 Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2014 änderte der Antragsgegner die Umsatzsteuerfestsetzung 2010 zu Gunsten der Antragstellerin in anderen, hier nicht streitgegenständlich gewordenen Punkten, wies im Übrigen aber ihre Einsprüche betreffend die Streitjahre 2009 und 2010 als unbegründet zurück. Abschließend wies er in der Einspruchsentscheidung ergänzend darauf hin, dass nach einem Monat nach Bekanntgabe derselben an die Antragstellerin die ihr bisher gewährte Aussetzung der Vollziehung enden werde. Randnummer 11 Gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen 2009 und 2010 beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2014 hat die Antragstellerin am 11. März 2014 Klage erhoben. Sie ist unter dem Az. 7 K 7074/14 noch anhängig. Randnummer 12 In einem vorangegangenen (ersten) vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Aktenzeichen [Az.] 7 V 7075/14) legte es die Antragstellerin darauf an, weiterhin Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen 2009 und 2010 erreichen zu können. Wegen Nichtgebens eines der Zugangsvoraussetzungen im Sinne von § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung – FGO – wies der Senat diesen früheren vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 31. März 2014 (als unzulässig) zurück. Randnummer 13 Hierauf bemühte sich die Antragstellerin neuerlich gegenüber dem Antragsgegner, ihr betreffend die geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen 2009 und 2010 auch weiterhin für die Dauer des von ihr eingeleiteten Finanzstreitverfahrens zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. April 2014 ab. Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide ließe sich nicht ernstlich bezweifeln. Randnummer 14 Im vorliegenden, am 16. Mai 2014 anhängig gemachten neuerlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren verfolgt die Antragstellerin ihr Vollziehungsaussetzungsanliegen weiter. Sie beantragt dem entsprechend, die Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen 2009 und 2010 beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres Klageverfahrens (Az.: 7 K 7074/14) auszusetzen. Randnummer 15 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 16 Die von der Antragstellerin angebotenen Event-Shows wiesen hinsichtlich beider Veranstaltungsteile (Variete-Show beziehungsweise [bzw.] Restauration) für einen Kunden ein Gesamtgepräge auf. Beide gerade auch in zeitlicher Beziehung aufeinander abgestimmten Angebotselemente ergänzten sich gegenseitig; weder die eine noch die andere Teilleistung wiese einen dominierenden Charakter auf. Unter diesen Umständen müsse von einer einheitlichen Gesamtleistung ausgegangenen werden. So würde es auch den berechtigten Erwartungen der Kunden nicht gerecht, die künstlerischen und kulinarischen Leistungen aus rein finanztechnischen Erwägungen heraus aufspalten zu wollen. Der ermäßigte Steuersatz könne daher nicht isoliert für den künstlerischen Leistungsteil herangezogen werden. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die von dem Antragsgegner vorgelegten Steuerakten (1 Band Umsatzsteuerakten; 1 Band Rechtsbehelfs-akte; 1 Band Betriebsprüfungsakte; 1 Heftung USt-Sonderprüfung; 1 Band Akten über die gesonderte/einheitliche Feststellung der Einkünfte; 1 Band Bilanzakte; 1 Band Gewerbesteuerakten, 1 Band Vertragsakte) alle zur St.-Nr. 064/151/01786 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 II. Der auf § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO gestützte vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin ist nunmehr auch bezogen auf die Zugangsvoraussetzungen im Sinne von § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO zulässig. Der Antragsgegner hat zuvor einen an ihn gerichteten außergerichtlichen Antrag der Antragstellerin, ihr erstinstanzlich für die Dauer ihres Klageverfahrens zum Az. 7 K 7074/14 weiterhin Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen 2009 und 2010 zu gewähren, mit Bescheid vom 17. April 2014 abgelehnt. Randnummer 19 Die Begründetheit des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin richtet sich nach § 69 Abs. 3 FGO. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit [i.V.m.] § 69 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative FGO soll die Vollziehung eines Steuerverwaltungsaktes u.a. ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der (gerichtlichen) Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht gegebenenfalls [ggf.] ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO). Randnummer 20 Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (BFH, Beschluss vom 7. September 2011 – I B 157/10 – BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, 591 Rn. 12, DStRE 2012, 89). Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH, Beschluss vom 27. November 2009 – II B 75/09 – Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2010, 692, 694). Die Aussetzung der Vollziehung setzt hierbei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (BFH, Beschluss vom 7. September 2011 – I B 157/10 – aaO. S. 591 Rn. 12). Randnummer 21 Hieran gemessen kann die Antragstellerin mit ihrem Vollziehungsaussetzungsbegehren keinen Erfolg haben. Denn die angegriffenen Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010 beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2014 begegnen hinsichtlich des Ansatzes des Antragsgegners, beide das Veranstaltungsangebot der Antragstellerin ausmachenden Programmteile (Show und Restauration) nicht als selbständige Einzel-leistungen, sondern einheitlich als komplexe Gesamtleistung zu behandeln und sie in dieser Form insgesamt dem Regelsteuersatz zuzuordnen, keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln. Vielmehr reklamiert die Antragstellerin zu Unrecht, ihre mit ihrem (eigentlichen) kulturellen Programmseite zusammen hängenden steuerpflichtigen Umsätze für sich genommen dem ermäßigten Steuersatz für Schaustellerleistungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.