Änderung des Einkommensteuerbescheids zur Berücksichtigung gesondert festgestellter Altverluste aus Spekulationsgeschäften Orientierungssatz 1. Für eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids 2009 zur Berücksichtigung gesondert festgestellter verbleibender Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften besteht keine Rechtsgrundlage (Rn.17) . 2. Festgestellte verbleibende Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nicht entsprechend § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG zwingend bereits im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung bzw. im Zeitraum der Veranlagung geltend zu machen. Die erstmalige Ausübung der Antragswahlrechte nach § 32d Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 EStG ist nicht an eine Frist gebunden (Rn.17) (Rn.24) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 27/14). Verfahrensgang nachgehend BFH, 9. August 2016, VIII R 27/14, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die als Eheleute zusammen veranlagten Kläger wenden sich gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2009, um ihnen gegenüber zum Ende des Vorjahres 2008 jeweils gesondert festgestellte Verluste betreffend ihre Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Randnummer 2 im Wege des Verlustvortrages für das Streitjahr 2009 berücksichtigen lassen zu können. Randnummer 3 Am 23. September 2009 erließ der Beklagte gegenüber den Klägern einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2008, mit dem der Beklagte den Verlustvortrag für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf 99.082 € für den Kläger und auf 97.377,- € für die Klägerin feststellte. Der Bescheid wurde den Klägervertretern bekannt gegeben und von diesen geprüft. Randnummer 4 Ihrer am 23. September 2010 eingereichten Einkommensteuererklärung 2009 legten die Kläger neben Vermietungseinkünften unter anderem [u.a.] jeweils auch Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde. Auf dem amtlichen Erklärungsvordruck zu den Einkünften aus Kapitalvermögen machten sie bei der Zeile 59 der Anlage KAP (Antrag auf Verrechnung von Verlusten nach § 23 EStG) indes keine Angaben/Ankreuzungen. Randnummer 5 Der Beklagte veranlagte sie mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom 1. Dezember 2010 erklärungsgemäß. Mit dem Vorbehalt der Nachprüfung war die Einkommensteuerfestsetzung 2009 nicht verbunden. Randnummer 6 Am gleichen Tag erließ der Beklagte einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2009, mit dem der Beklagte den Verlustvortrag für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf 135.701,- € für den Kläger und auf 133.994,- € für die Klägerin feststellte. Er wies darauf hin, dass auf einen bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gestellten Antrag die festgestellten Verluste mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden könnten. Dieser Bescheid wurde ebenfalls den Klägervertretern bekannt gegeben. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 beantragten die Kläger eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2009, um eine Anrechnung ihrer mit Bescheiden vom 23. September 2009 zum 31. Dezember 2008 festgestellten verbleibenden Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften (sogenannten [sog.] „Alt“-)Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erreichen zu können. Randnummer 8 Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2011 ab. Die ohne den Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Einkommensteuerfestsetzung 2009 sei bereits bestandskräftig geworden. Die Voraussetzungen derjenigen Vorschriften der Abgabenordnung – AO –, die überhaupt noch eine Änderung einer bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung zuließen, seien nicht gegeben. Randnummer 9 Ihren am 6. April 2011 erhobenen Einspruch begründeten die Kläger damit, bei § 32d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2009 geltenden Fassung – EStG 2009 – handele es sich um ein außerhalb der eigentlichen Steuerveranlagung stehendes Wahlrecht. Werde es ausgeübt, sei ein vorangegangener Steuerbescheid gegebenenfalls [ggf.] infolge Vorliegens einer neuen Tatsache jedenfalls innerhalb der Grenzen der Festsetzungsverjährung zu ändern. Bis zum Ablauf des Jahres 2013 treffe einen Steuerpflichtigen hinsichtlich einer (bisherigen) Nichtausübung dieses Wahlrechts auch kein Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Denn erst nach Ablauf dieses Zeitraums könne ein Steuerpflichtiger eine sachgerechte Entscheidung über die Ausübung des Wahlrechts nach § 32d Abs. 4 EStG 2009 treffen. Randnummer 10 Mit Einspruchsentscheidung vom 26. September 2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Mit § 32d Abs. 4 EStG 2009 verbinde sich keine Regelung zur Möglichkeit der Änderung einer bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerfestsetzung. Eine solche Änderungsmöglichkeit ergebe sich für die Kläger auch nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Denn in der Ausübung des Wahlrechts im Sinne von § 32d Abs. 4 EStG 2009 liege eine bloße Verfahrenshandlung, nicht aber eine neue Tatsache. Im Übrigen müssten sich die Kläger daran festhalten lassen, trotz des Hinweises im Einkommensteuererklärungsvordruck auf die Möglichkeit der Beantragung der Verrechnung von sog. Altverlusten beziehungsweise [bzw.] erneut auf die Erläuterung im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2009, dass unterlassene Anträge zur Verlustverrechnung nur bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nachgeholt werden könnten, nichts Derartiges veranlasst zu haben. Randnummer 11 Mit ihrer am 31. Oktober 2011 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Anliegen aus dem Vorverfahren weiter. Für einen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG, mit dem die Steuerpflichtigen mit ihrer Einkommensteuererklärung u.a. die Berücksichtigung eines Verlustvortrags nach § 20 Abs. 6 EStG (Verrechnung positiver Kapitalvermögenseinkünfte zunächst mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften) geltend machen könnten, bestehe abweichend etwa von § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG keine gesetzliche Befristung. Eine entsprechende Frist lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass der Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG mit der Einkommensteuererklärung verbunden werden könne. Eine solche Fristenregelung habe auch ansonsten nicht nahe gelegen, da laut § 52a Abs. 11 EStG die gesamte Regelung zur Anrechnung von sog. Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013 zum Tragen kommen könne. Für weitere Befristungen bestehe daher von vornherein keine Veranlassung. Im Gegenteil gebiete es im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von § 32d Abs. 4 EStG der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger erst nach dem Ablauf des Jahres 2013 sachgerecht über die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit eines entsprechenden Anrechnungsantrages entscheiden könne, bis zu diesem Zeitpunkt auf eine bestimmte Antragsfrist zu verzichten. Randnummer 12 Mit weiterem Klageschriftsatz vom 13. Mai 2014 machen die Kläger darüber hinaus geltend, es zeichne sich beklagtenseitig eine Änderung ihrer Einkommensteuerfestsetzung 2009 deswegen ab, weil sie fälschlicherweise bereits am 30. Dezember 2008 von Seiten ihrer Mieter gutgeschriebene Mietzinszahlungen für den Monat Januar 2009 nicht (erst) für das Streitjahr 2009, sondern (schon) für das Streitjahr 2008 in Ansatz gebracht hätten. Im Rahmen dieses Änderungsverfahrens müsse der Beklagte ihr Wahlrecht nach § 32d Abs. 4 EStG 2009 mitberücksichtigen. Randnummer 13 Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des (Ablehnungs-)Bescheides vom 2. März 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2011 zu verpflichten, die Einkommensteuerfestsetzung 2009 vom 1. Dezember 2010 zu ändern und abweichend von ihr im Wege der Berücksichtigung des Verlustvortrages nur um 50.542,- € niedrigere Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Ansatz zu bringen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu er- klären. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er stützt seine Rechtsverteidigung wiederholend und vertiefend auf die Begründung seiner Einspruchsentscheidung vom 26. September 2011, an der er festhält. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die von dem Beklagten vorgelegten Steuerakten (1 Band Einkommensteuerakten) zur St.-Nr. … Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist unbegründet. Der (Ablehnungs-)Bescheid vom 2. März 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2011, der den Klägern eine auf die Berücksichtigung ihrer festgestellten verbleibenden Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften angelegte Änderung ihrer bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerfestsetzung 2009 vom 1. Dezember 2010 abschlägt, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in deren Rechten. Ihrem Anliegen lässt sich zwar nicht von vornherein entgegenhalten, dass sie die festgestellten verbleibenden Verlustvorträge zwingend bereits im Zusammenhang mit ihrer Einkommensteuererklärung-veranlagung 2009 hätten geltend machen müssen (hierzu folgend: A.); jedoch steht ihnen keine geeignete Rechtsgrundlage zur Seite, eine Änderung ihrer ihnen gegenüber bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerfestsetzung 2009 zu beanspruchen zu können (hierzu folgend: B.); § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). A. Randnummer 18 Die Kläger müssten mit ihrem Klageziel von vornherein scheitern, wäre die von ihnen beanspruchte Berücksichtigung der ihnen gegenüber mit Bescheid vom 23. September 2009 festgestellten verbleibenden Verlustvorträge zu privaten Veräußerungsgeschäften bereits zwingend mit ihrer Einkommensteuererklärung 2009, jedenfalls aber im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung 2009 in Ansatz zu bringen gewesen. Ließen sich die festgestellten verbleibenden Verlustvorträge für einen bestimmten Veranlagungszeitraum nur dann berücksichtigen, wenn sie zusammen mit der Einkommensteuererklärung bzw. jedenfalls im Rahmen der Veranlagung für diesen Besteuerungszeitraum geltend gemacht worden sein sollten, bestünde mithin eine damit korrespondierende Antragsfrist, schiede eine spätere, das heißt [d.h.] im nachhinein zur bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerveranlagung – hier: für 2009 – erfolgende Berücksichtigung aus. Randnummer 19 Im Rahmen der Regelungen über den gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen sieht § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG 2009 vor, dass die Einkommensteuer für solche Einkünfte im Grundsatz 25 vom Hundert [v.H.] beträgt. Gilt § 32d Abs. 1 EStG 2009 u.a. in den in § 32 d Abs. 1 Abs. 2 Nr. 3 EStG 2009 aufgeführten Fällen auf entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen nicht, hat der Steuerpflichtige einen dahin gehenden Antrag laut § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG spätestens mit seiner Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Randnummer 20 Gemäß § 32d Abs. 4 EStG 2009 kann ein Steuerpflichtiger mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend (§ 32d) Absatz 3 Satz 2 (EStG 2009) insbesondere in Fällen eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 (EStG) dem Grund oder der Höhe nach beantragen. Randnummer 21 § 32d Absatz 3 Satz 2 EStG lautet dabei dahin, dass sich für solche Kapitalerträge die tarifliche Einkommensteuer um den nach (§ 32d) Abs. 1 (EStG 2009) ermittelten Betrag er-höht. Eine nähere Fristenbestimmung für einen solchen Antrag – etwa entsprechend Randnummer 22 § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG 2009 – ist § 32d Abs. 3 EStG nicht eigen. Randnummer 23 Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 (von § 32d EStG 2009) die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 (EStG 2009) hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (Günstigerprüfung), § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG. Wiederum steht die Geltendmachung dieser sog. Günstigerprüfung nach dem Gesetzeswortlaut von § 32d Abs. 6 EStG unter keinem genaueren Fristenvorbehalt etwa in Entsprechung zu § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG 2009. Randnummer 24 Machen die Kläger hier auf der Grundlage von § 32d Abs. 4 Satz 1 EStG 2009 die Möglichkeit der Berücksichtigung eines festgestellten verbleibenden Verlustvortrages aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend, sind sie dem entsprechend hieran zunächst durch keine bestimmte Fristenregelung gehindert. Mit § 32d Abs. 4 EStG verbindet sich keine genauere Antragsfrist, insbesondere ist dort nicht auf § 32d Abs. 2 Satz 4 EStG Bezug genommen. Randnummer 25 Eine Antragsfrist lässt sich mit der nötigen Bestimmtheit, d.h. mit einer für einen vernünftig und besonnen handelnden Steuerpflichtigen erkennbaren Klarheit, auch nicht daraus ableiten, dass er den Antrag nach § 32d Abs. 4 Satz 1 EStG 2009 „mit der Einkommensteuererklärung“ stellen „kann“. Vielmehr darf er diese Regelung im Lichte von § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG, welche Vorschrift ebenfalls an die Einkommensteuererklärung eines bestimmten Veranlagungszeitraum anknüpft, dahin auffassen, dass insofern nur eine (zeitlich) erste, nicht aber eine „letzte“ („spätestens“) Möglichkeit der Geltendmachung eines Verlustvortrages angesprochen sein sollte. Randnummer 26 Eine mit den Worten „mit der Einkommensteuererklärung“ einhergehende Fristenregelung ist auch nicht den Gesetzgebungsmaterialien zu § 32d Abs. 4 Satz 1 EStG im Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (Bundestags-Drucksache – BT-Drs – 16/4841) zu entnehmen. Zur Begründung heißt es dort lediglich, Absatz 4 (Satz 1) gewähre dem Steuerpflichtigen für Kapitaleinkünfte, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, das Wahlrecht, diese im Rahmen seiner Veranlagung geltend zu machen, um die in diesem Absatz angeführten Tatbestände, die beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigt werden können, wie zum Beispiel [z.B.] einen Verlustvortrag nach § 20 Abs. 6, steuermindernd geltend zu machen (BT-Drs 16/4841, S. 61). Randnummer 27 Nichts Anderes gilt für die Erläuterungen zu § 32d Abs. 6 EStG. Hierdurch solle dem Steuerpflichtigen die Wahlmöglichkeit eröffnet sein, seine Einkünfte aus Kapitalvermögen abweichend von § 32d den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Damit werde für Steuerpflichtige, deren persönlicher Steuersatz niedriger als der Abgeltungssteuersatz sei, die Möglichkeit geschaffen, dass ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen diesem niedrigeren Steuersatz unterworfen werden. Der Steuerpflichtige habe diese Wahlmöglichkeit im Rahmen seiner Veranlagung geltend zu machen (BT-Drs 16/4841, S. 62). Randnummer 28 Von einer sich aus den Worten „mit der Einkommensteuererklärung“ in § 32d Abs. 4 Satz 1 EStG 2009 ableitenden Antragsfrist wird auch ansonsten überwiegend nicht ausgegangen. So verwies das Bundesministerium für Finanzen – BMF – auf eine parlamentarische Anfrage zu einer etwaigen Fristgebundenheit der Antragswahlrechte nach § 32d Abs. 4 und 6 EStG am 15. April 2011 darauf, dass die Antragswahlrechte zwar nicht fristgebunden seien und daher grundsätzlich bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ausgeübt werden könnten, gegebenenfalls aber die Bestandskraft der betroffenen Steuerbescheide zu Beschränkungen führe. Nachträglich lasse sich das Wahlrecht somit nur noch dann (erstmals) ausüben, soweit die Steuerfestsetzung nach der Abgabenordnung – AO – bzw. entsprechender Regelungen der Einzelsteuergesetze noch änderbar sei (BT-Drs. 17/ Randnummer 29 5568, Seite 10 f.; ähnlich: Korn/Koss, EStG, Stand: 1. Mai 2012, § 32d EStG Rn. 87; anderer Auffassung: Baumgärtel/Lang, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Lfg. 239 Januar 2010, § 32d EStG Rn. 67). Randnummer 30 Eine fehlende generelle Fristgebundenheit für den Antrag auf die sog. Günstigerprüfung im Sinne von § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG 2009 entspricht auch ansonsten der dazu bisher vorliegenden Rechtsprechung (Niedersächsisches Finanzgericht – FG –, nicht rechtskräftiges Urteil vom 23. Mai 2012 – 2 K 250/11 – Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst – DStRE – 2013, 857, 858, Revision anhängig beim Bundesfinanzhof – BFH – unter dem Aktenzeichen [Az.] VIII R 14/13; offenlassend: FG Münster, rechtskräftiges Urteil vom 22. März 2013 – 4 K 3386/12 E – Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2013, 940, 941). Warum im Ansatz für § 32d Abs. 4 Satz 1 EStG 2009 insofern sollte Anderes gelten können/müssen, ist nicht zu erkennen. B. Randnummer 31 Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 AO darf ein Steuerbescheid, d.h. ein Steuerverwaltungsakt, der – wie hier die gegenüber den Klägern ergangene, bestandskräftig gewordene Einkom-mensteuerfestsetzung 2009 vom 1. Dezember 2010 – Steuern festsetzt (§ 155 Abs. 1 Satz 1 AO), von anderen hier nicht einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.