Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - Gleichstellung mit den in Abschn 2 Nr 1 zu § 46 Nr 11 StVOVwV genannten Personen - große Anstrengung - Erschöpfung nach kurzer Wegstrecke - kein mobilitätsbed
§ 46Abs. 1 Nr. 11 St
VO sind als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Dazu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind. Ein Betroffener ist gleichzustellen, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 erster Halbsatz VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO aufgeführten schwerbehinderten Menschen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 5/05 R - juris). Dabei ist zu beachten, dass die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht darauf abstellen, über welche Wegstrecken ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist, nämlich nur noch mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzungen – praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an – erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002 - B 9 SB 7/01 R - juris). Randnummer 36 Teil D Nr. 3 der Anlage zu § 2 VersMedV enthält zu dem Merkzeichen „aG“ folgende Aussagen: Randnummer 37
- a)Für die Gewährung von Parkerleichterungen für schwer behinderte Menschen nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Frage zu beurteilen, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen. Randnummer 38
- b)Als schwer behinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Randnummer 39
- c)Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; die Betroffenen müssen vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil sie sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen. Randnummer 40 Ob und inwieweit zur Beurteilung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ergänzend die vorstehenden Bestimmungen in Teil D Nr. 3 der Anlage zu § 2 VersMedV heranzuziehen sind, kann dahinstehen. Denn ungeachtet der Frage, ob die Regelungen der VersMedV zum Merkzeichen „aG“ rechtswirksam erlassen worden sind (vgl. hierzu verneinend: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2010 - L 8 SB 3119/08 -, Beschluss vom 9. Mai 2011 - L 8 SB 2294/10 -, Urteil vom 21. Februar 2013 - L 6 SB 5788/11 – alle bei juris), liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für den von der Klägerin begehrten Nachteilsausgleich mit und ohne Berücksichtigung dieser Regelungen vor. Dabei ist anzumerken, dass die Ausführungen in Teil D Nr. 3 der Anlage zu § 2 VersMedV unter Buchstabe
- a)für den vorliegenden Fall keine nennenswerten Aussagen enthalten und die Ausführungen unter Buchstabe
- b)denen in Abschnitt II Nr.
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VO wortgleich entsprechen. Inwieweit die Ausführungen unter Buchstabe c) im Verhältnis zu denen im Abschnitt II Nr.
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VO strengere Maßstäbe aufstellen, kann vorliegend offen bleiben, weil vorliegend auch bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe eine außergewöhnliche Gehbehinderung im Rechtssinne besteht. Denn das Gehvermögen der Klägerin ist auch in diesem Sinne auf das Schwerste eingeschränkt und sie kann sich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen. Randnummer 41 Bei der Klägerin liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ vor. Sie zählt zwar nicht zum Kreis der Querschnittsgelähmten, Doppeloberschenkelamputierten, Doppelunterschenkelamputierten, Hüftexartikulierten und einseitig Oberschenkelamputierten, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind. Sie ist aber ein schwerbehinderter Mensch, der dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen ist. Denn die Gehfähigkeit der Klägerin ist in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt und sie kann sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 erster Halbsatz VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO aufgeführten schwerbehinderten Menschen fortbewegen. Randnummer 42 Für die Beurteilung einer Gleichstellung ist bei dem Restgehvermögen des Betroffenen anzusetzen. Ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen lässt sich griffig jedoch weder quantifizieren noch qualifizieren. Weder der gesteigerte Energieaufwand noch eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke taugen grundsätzlich dazu. Denn die maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen, wie die Anlage zu § 2 VersMedV im Übrigen auch, nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist, nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzungen praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt. Die für den Nachteilsausgleich „aG“ geforderte große körperliche Anstrengung ist gegeben, wenn die Wegstreckenlimitierung da-rauf beruht, dass der Betroffene bereits nach kurzer Wegstrecke erschöpft ist und Kräfte sammeln muss, bevor er weitergehen kann. Dass der betroffene Gehbehinderte nach einer bestimmten Strecke eine Pause machen muss, ist allerdings lediglich Indiz für eine Erschöpfung. Für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „aG“ reichen irgendwelche Erschöpfungszustände zudem nicht aus. Vielmehr müssen sie in ihrer Intensität mit den Erschöpfungszuständen gleichwertig sein, die bei den ausdrücklich genannten außergewöhnlich Gehbehinderten auftreten. Gradmesser hierfür kann die Intensität des Schmerzes oder die Luftnot nach dem Zurücklegen einer bestimmten Wegstrecke sein. Ein solches Erschöpfungsbild lässt sich u. a. aus der Dauer der erforderlichen Pausen sowie den Umständen herleiten, unter denen der Betroffene nach der Pause seinen Weg fortsetzt. Nur kurzes Pausieren mit anschließendem Fortsetzen des Weges ohne zusätzliche Pausen ist im Hinblick auf die von den Vergleichsgruppen gebildeten Maßstab zumutbar (vgl. zu Vorstehendem BSG, Urteile vom
- März 2007 - B 9a SB 1/06 R und 5/05 R -, jeweils zitiert nach juris). Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass die für das Merkzeichen „aG“ geforderte große körperliche Anstrengung gegeben sein dürfte, wenn der Betroffene bereits nach einer Wegstrecke von 30 Metern wegen Erschöpfung eine Pause einlegen muss (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2002 – B 9 SB 7/01 R – juris). Randnummer 43 Die Klägerin kann sich seit dem
- Mai 2012 (Untersuchungsdatum bei dem Sachverständigen Dr. R) praktisch von den ersten Schritten außerhalb ihres Kraftfahrzeuges nur noch mit großer Anstrengung bewegen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen, hier insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R. Danach besteht bei der Klägerin unter Nutzung eines Rollators und bei Tragen von Konfektionsschuhen mit Einlagen und Abrollsohlen ein kleinschrittiges, unsicheres, links hinkendes Gangbild mit asymmetrischer Stand- und Spielbeinphase und kurzer Schrittlänge. In der Wohnung ist das Gehen ohne Hilfsmittel nur noch möglich durch Festhalten an Möbelstücken und Haltgebung durch die Wände. Außerhalb der Wohnung kann die Klägerin – dies auch nur auf normalem ebenerdigen Pflaster - nur kurze Wegstrecken von zehn bis fünfzehn, maximal 20 Meter vier Mal zurücklegen. Gehstrecken von mehr als zehn bis fünfzehn Meter bedürfen erheblicher Anstrengungen unter Inkaufnahme verstärkter Schmerzen und zunehmender Unsicherheit beim Gehen. Danach ist eine längere Stand- oder Sitzpause erforderlich. Auf unebenem Gelände oder bei erhöhter Stolper- und Sturzgefahr sowie beim Bewältigen von Treppen benötigt die Klägerin ebenso fremde Hilfe wie beim Ein- und Aussteigen aus dem PKW. Demnach kann sich die Klägerin also von den ersten Schritten an nur unter großer Anstrengung fortbewegen. Dieser Befund ist angesichts der bei der Klägerin bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen auch nachvollziehbar begründet. Denn bei ihr bestehen nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen ausgeprägte degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule in Verbindung mit den Knorpelschäden und Abnutzungserscheinungen im Bereich beider Hüft-, Knie- und Sprunggelenke sowie der Füße mit ständig bestehenden erheblichen muskulären Defiziten und anhaltenden Wurzelreizsyndromen mit sensomotorischem Defizit. Die daraus folgenden Belastungsinsuffizienzen sind derart, dass die Geh- und Stehfähigkeit in erheblichem Maße reduziert ist. Ebenso nachvollziehbar hat der Sachverständige die stetige Verschlechterung des Krankheitsbildes der Klägerin erläutert. Die anhaltenden Wurzelreizsyndrome mit sensomotorischem Defizit, eine relative Spinalkanaleinengung mit typischer klinischer Symptomatik, eine chronifizierte Schmerzsymptomatik sowie eine außergewöhnliche Schmerzreaktion bei ausgeprägter die gesamte Lendenwirbelsäule betreffende erheblicher teilfixierter Wirbelsäulenfehlstatik und Skoliose sowie zusätzliche Osteoporose haben sich danach in den letzten Jahren zunehmend bis hin zur aktuellen klinischen Symptomatik entwickelt, wobei sich die Verschlechterung auch anhand der vorhandenen Bildgebung nachvollziehen lässt. Randnummer 44 Überzeugend hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
- Februar 2013 die Einwände der Chirurgin H in deren Stellungnahme vom
- Oktober 2012 entkräftet. Namentlich ihr Einwand, dass im MRT der Lendenwirbelsäule vom
- Januar 2012 keine signifikante spinale Stenose beschrieben werde, greift nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. R nicht durch, weil die MRT-Untersuchung zwar eine geeignete Methode ist, degenerative Veränderungen festzustellen, man mit dieser Methode funktionelle Veränderungen und Bewegungsabläufe sowie sich unter den Bewegungen und Bewegungsabläufen einstellende zusätzliche Einengungen des Rückenmarkskanals oder Irritationen der abgehenden Nervenwurzeln aber nicht darstellen kann, so dass die Diagnosestellung nicht nur durch Bildgebung, sondern vor allem durch die Schilderung des Beschwerdebildes und die klinisch funktionelle Untersuchung erfolgt. Auch die Ausführungen des Sachverständigen zur außergewöhnlichen Schmerzreaktion, die in den Befundberichten der behandelnden Ärzte sowie den medizinischen Unterlagen in deutlicher Weise dokumentiert ist und durch die ausführliche Gesprächsführung und die Untersuchungsbefunde am Untersuchungstag objektiviert werden konnte, überzeugen und er legt nachvollziehbar dar, dass allein die Berücksichtigung der Schmerzmedikation unzureichend ist, zumal die bei der Klägerin bestehende Schmerzreaktion medikamentös auch nur bedingt zu beeinflussen ist. Ergänzend merkt der Senat an, dass die Ausführungen der Chirurgin H in ihrer Stellungnahme vom
- Oktober 2012 auch insoweit nicht überzeugen, als sie die dokumentierten Funktionsbefunde der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule für die Altersgruppe der Klägerin als keineswegs außergewöhnlich ansieht und sie auch das Vorliegen einer außergewöhnlichen Schmerzreaktion bezweifelt. Zum einen beschreibt der Sachverständige insoweit durchaus erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen, zum anderen hat der Beklagte selbst allein für die Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule unter Berücksichtigung der Osteoporose und einer außergewöhnlichen Schmerzreaktion einen Einzel-GdB von 50 berücksichtigt, was auf erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen allein insoweit hindeutet. Randnummer 45 Soweit der Beklagte auch in seiner Berufungsbegründung einwendet, bei der Klägerin bestehe kein mobilitätsbedingter GdB von 80, kann der Senat offen lassen, ob dies hier so ist. Denn zwar mag ein derart hoher mobilitätsbedingter GdB auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung hindeuten, Voraussetzung für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ ist er aber nicht, weil sich diese Voraussetzung – an-ders als etwa für das Merkzeichen „T“ nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der – landesrechtlichen und damit für die Auslegung von Bundesrecht nicht heranzuziehenden - Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes vom
- Juli 2001 (GVBl. Seite 322), zuletzt geändert mit Verordnung vom
- Juni 2005 (GVBl. Seite 342) (vgl. Urteil des Senats vom
- Februar 2013 – L 11 SB 245/10 – juris) - den genannten rechtlichen Grundlagen nicht entnehmen lässt. Soweit eingewandt wird, den in Abschnitt II Nr.
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VO genannten Regelbeispielen sei gemeinsam, dass Funktionsstörungen mit einem Mindest-GdB von 80 vorliegen müssen, die sich gravierend auf die Fortbewegungsfähigkeit auswirken, und soweit daraus der Schluss gezogen wird, außergewöhnlich Gehbehinderten könnten nur Personen gleichgestellt werden, bei denen Funktionsstörungen mit Auswirkungen auf die Fortbewegungsfähigkeit mit einem Mindest-GdB von 80 vorliegen (so Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
- Juni 2009 - L 15 SB 118/08 – juris), kann dahinstehen, ob dies so ist, was allerdings in Bezug auf die in den Regelbeispielen ebenfalls genannten einseitig Oberschenkelamputierten zweifelhaft sein mag. Denn das BSG hat bereits ausdrücklich entschieden, dass es im Einzelfall unschädlich sein könne, wenn der GdB für die Behinderungen im Bereich der für das Gehen funktional benötigten Körperteile nicht den zumeist sehr hohen Grad der Behinderungen der Regelbeispiele erreicht. Denn es komme für den Nachteilsausgleich „aG“ gerade nicht auf die allgemeine Vergleichbarkeit der Auswirkungen der Gesundheitsstörungen, die letztlich durch die Höhe des GdB manifestiert würden, sondern allein darauf an, dass die Auswirkungen funktional im Hinblick auf die Fortbewegung gleichzuachten seien (BSG, Urteil vom
- Februar 1997 - 9 RVs 11/95 – juris). Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und ergibt sich für die Kosten des Berufungsverfahrens ohne weiteres aus dem Ausgang des Verfahrens. Aber auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung war hier unangetastet zu lassen. Zu Lasten des Beklagten ist außer den vom Sozialgericht genannten Erwägungen unter dem Gesichtspunkt der Klageveranlassung die defizitäre Amtsermittlung des Beklagten zu berücksichtigen; so hat der Beklagte die Klägerin im auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ gerichteten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren durch seinen ärztlichen Dienst nicht ambulant untersuchen lassen, obwohl sich dies auch deshalb aufgedrängt hätte, weil das letzte Verwaltungsgutachten aufgrund ambulanter Untersuchung der Klägerin vom
- August 2004 datiert und damit hier offensichtlich veraltet war. Der Umstand, dass auch eine sachgerechte Amtsermittlung zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis geführt hätte, weil die entsprechenden gesundheitlichen Änderungen die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ erst seit dem
- Mai 2012 rechtfertigen, wirkt sich kostenmäßig nicht aus, weil bereits die defizitäre Amtsermittlung des Beklagten Anlass für die Klageerhebung war. Randnummer 47 Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001155537