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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 33. Senat L 33 R 1058/09 Urteil Rückwirkende Aufhebung eines Witwenrentenbescheides wegen des Bezugs von Verlet

Rückwirkende Aufhebung eines Witwenrentenbescheides wegen des Bezugs von Verletztenrente Orientierungssatz 1. Der Bezug von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist nach § 97 Abs. 1

§ 48Abs.

1 SGB X auf und forderte eine Überzahlung i. H. v. 2.623,29 Euro gemäß § 50 SGB X von der Klägerin zurück. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bescheidaufhebung seien gegeben, da die Klägerin der ihr obliegenden Mitteilungspflicht nicht nachgekommen sei. Randnummer 11 Auf den Widerspruch der Klägerin half die Beklagte mit Bescheid vom 07. Juni 2007 dem Widerspruch ab, hob den bisherigen Bescheid

§ 48SGB X auf, berechnete die große Witwenrente ab dem 02.

Februar 2005 neu und zahlte wieder Witwenrente ohne Anrechnung der Verletztenrente (ab dem

  1. Juli 2007; 550,77 Euro monatlich). Randnummer 12 Mit Bescheid vom
  2. Oktober 2007 nahm die Beklagte den Bescheid vom
  3. Juni 2007 mit Wirkung für die Zeit vom
  4. November 2007 an nach § 45 Abs. 1 SGB X hinsichtlich der Rentenhöhe zurück und gewährte ab dem
  5. November 2007 Witwenrente i. H. v. monatlich 436,54 Euro unter Anrechnung der Verletztenrente. Der Bescheid vom
  6. Juni 2007 sei von Anfang an rechtswidrig, da sich das für die Einkommensanrechnung nach § 97 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bisher berücksichtigte Einkommen nach erneuter Prüfung als unrichtig erwiesen habe. Nach Wegfall des Verletztengeldes am
  7. Januar 2005 werde der Klägerin ab dem
  8. Februar 2005 von der BGW eine Verletztenrente gewährt, welche neben der eigenen Altersrente gemäß § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i. V. m. § 97 SGB VI auf die Witwenrente anzurechnen sei. Da die Anrechnung der Leistung der BGW nach § 97 SGB VI gesetzlich festgelegt sei, sei die Abhilfe zum Widerspruch vom
  9. Mai 2007 und die damit verbundene Rücknahme des Bescheides vom
  10. Mai 2007 rechtswidrig. Mit ihrem Rentenantrag habe sich die Klägerin verpflichtet, den Rentenversicherungsträger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn nach Stellung des Rentenantrages eine Änderung in den Einkommensverhältnissen eintrete. Auf diese Mitteilungspflicht sei sie außerdem in den Bescheiden vom
  11. Januar 2002 und
  12. September 2002 unter der Rubrik „Mitteilungspflichten“ hingewiesen worden. Insoweit sei erkennbar gewesen, dass die Leistung der BGW Auswirkungen auf die zu leistende Witwenrente haben werde. Für die Vergangenheit dürfe ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt nur unter weiteren einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen zurückgenommen werden, die jedoch im Falle der Klägerin nicht erfüllt seien, so dass lediglich eine Rücknahme für die Zukunft in Betracht komme. Die Rente sei daher ab dem
  13. November 2007 in der materiell-rechtlich zustehenden Höhe zu zahlen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens der Klägerin sei geprüft worden, ob es angemessen oder gerechtfertigt sei, von der Rücknahme Abstand zu nehmen. Nach Prüfung des Sachverhaltes sei die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, dass das öffentliche Interesse der Versichertengemeinschaft an der Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides gegenüber den Interessen der Klägerin, die zu hohen Leistungen weiterhin in Anspruch zu nehmen, überwiege. Die Rücknahme sei in diesem Falle bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bescheides vom
  14. Juni 2007 zulässig. Randnummer 13 Ihren Widerspruch vom
  15. Oktober 2007 begründete die Klägerin u. a. damit, dass Verletztenrente gemäß § 18 a Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht anzurechnen sei. Außerdem habe sie nie Informationen über die Verletztenrente vorenthalten. Die DRV Bund sei stets über die Verletztenrente informiert gewesen, die Verletztenrentenzahlung sei aus den Bescheiden der DRV Bund ersichtlich. Im Übrigen sei die Zwei-Jahres-Frist verstrichen, die Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X sei nicht eröffnet. Letztlich habe die Beklagte es versäumt, sie ordnungsgemäß anzuhören. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  16. Oktober 2007 zurück. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB X lägen vor. Randnummer 14 Hiergegen hat die Klägerin am
  17. November 2007 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhoben und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (S 36 R 138/08 ER). Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das SG mit Beschluss vom
  18. April 2008 abgelehnt, da bei summarischer Prüfung keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom
  19. Oktober 2007 bestünden. Die Beschwerde ist mit Beschluss vom
  20. Juli 2008 vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) zurückgewiesen worden (L 33 B 1193/08 R ER). Randnummer 15 Mit Bescheid vom
  21. Januar 2008 hat die Beklagte große Witwenrente bereits ab dem
  22. Januar 1992 (Nachzahlung für die Zeit ab dem
  23. Januar 1996) bewilligt unter Anrechnung der Verletztenrente. Mit Bescheid vom
  24. Juni 2008 hat die Beklagte die Rente für die Zeit ab dem
  25. Juli 2008 neu berechnet. Randnummer 16 Das SG hat die auf Aufhebung des Bescheides vom
  26. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  27. Oktober 2007 sowie der nach dem
  28. Oktober 2007 ergangenen Bescheide, soweit sie die Verletztenrente als Einkommen berücksichtigen oder die Verletztenrente als Einkommen für berücksichtigungsfähig erklären, insbesondere die Bescheide vom
  29. Januar 2008 und
  30. Juni 2008, gerichtete Klage durch Urteil vom
  31. März 2009 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom
  32. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  33. Oktober 2007 sowie der nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegen- stand des Klageverfahrens gewordenen Bescheide vom
  34. Januar 2008 und
  35. Juni 2008 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die mit dem Bescheid vom
  36. Oktober 2007 verfügte Aufhebung der Witwenrentenbewilligung sei § 48 Abs. 1 SGB X. Zwar habe die Beklagte selbst den Bescheid auf § 45 SGB X gestützt. Die Rechtsgrundlage lasse sich beim Wechsel von § 45 SGB X zu § 48 SGB X jedoch ohne Weiteres austauschen, ohne dass es einer Umdeutung bedürfe, da es beim ursprünglichen Verfügungssatz – Aufhebung für die Zukunft – verbleibe. Die angefochtenen Bescheide seien zunächst formell rechtmäßig. Die erforderliche Anhörung sei jedenfalls durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt worden. Die Bescheide seien auch materiell rechtmäßig, denn nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten, als die BGW mit Bescheid vom
  37. April 2005 Verletztenrente bewilligt habe und dies nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom
  38. Januar 2002 in der Fassung des Bescheides vom
  39. September 2002 sowie der danach ergangenen Änderungsbescheide erfolgt sei. Die Verletztenrente sei entgegen der Auffassung der Klägerin auch nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 18 a Abs. 3 Nr. 4 SGB IV auf die Witwenrente anzurechnen. Der Bescheid vom
  40. Oktober 2007 sei außerdem hinreichend bestimmt. Ferner sei es nach Auffassung der Kammer unschädlich, dass im Tenor des Bescheides vom
  41. Oktober 2007 als Aufhebungsbescheid nur der Bescheid vom
  42. Juni 2007 benannt werde. Es sei nach dem Empfängerhorizont erkennbar, dass sich die Aufhebung auf die der Gewährung der Witwenrente zugrunde liegenden Bescheide insgesamt, also auf alle seit 2002 ergangenen Bewilligungs- und Anpassungsbescheide, habe erstrecken sollen, soweit sie Grundlage für die ohne Anrechnung der Verletztenrente gewährte Witwenrente gewesen seien. Einer Ermessensausübung bedürfe es für die zukunftsgerichtete Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht, auch Fristen spielten keine Rolle. Selbst wenn man der Auffassung der Kammer nicht folgen wollte und die Aufhebung auf § 45 SGB X stützen wollte, wären die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Bereits aus den im Beschluss vom
  43. April 2008 genannten Erwägungen könne sich die Klägerin für eine zukunftsgerichtete Rücknahme nicht auf Vertrauensschutz berufen. Darüber hinaus könne sich die Klägerin aber nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Angesichts der deutlichen und unmissverständlichen Hinweise in sämtlichen Anpassungsbescheiden, in denen insbesondere die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als anzurechnendes und anzuzeigendes Erwerbsersatzeinkommen aufgeführt sei, habe die Klägerin jedenfalls grob fahrlässig unvollständige Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen gemacht. Wer klar erkennbaren Hinweisen in Bescheiden nicht folge, handele ohne Weiteres grob fahrlässig. Dies gelte zumal, da die Verletztenrente auch bei der Altersrente der Klägerin angerechnet worden sei. Ferner habe die Klägerin selbst im Jahr 2004 die Anrechnung von Verletztengeld anstelle ihres Erwerbseinkommens geltend gemacht. Soweit man auf die Kenntnis oder Unkenntnis des bevollmächtigten Sohnes der Klägerin abstelle, sei diese der Klägerin analog § 116 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zuzurechnen. Da hiernach die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 3 SGB X vorlägen, fände nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X hier die Zehn-Jahres-Frist Anwendung. Unabhängig von der Einreichung des Rentenbescheides der DRV Bund, in welchem die Verletztenrente ausgewiesen sei, wäre auch die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt, da Kenntnis aller für die Rücknahme erforderlichen Tatsachen erforderlich sei. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Randnummer 17 Gegen das am
  44. September 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am
  45. Oktober 2009 bei dem LSG eingegangene Berufung der Klägerin, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren voll umfänglich weiter verfolgt. Randnummer 18 Die Beklagte hat die Witwenrente mit Wirkung ab dem
  46. Juli 2011 mit Bescheid vom
  47. Mai 2011 neu festgestellt. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  48. März 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  49. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  50. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom
  51. Januar 2008 und
  52. Juni 2008 sowie des Bescheides vom
  53. Mai 2011 zu verpflichten, ihr große Witwenrente ohne Anrechnung von Verletztenrente zu bewilligen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Randnummer 24 Der Senat hat die Gerichtsakten zu den Verfahren S 36 R 138/08 ER und L 33 R 445/11 ER beigezogen. Randnummer 25 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (11 Bände) und der Gerichtsakten zu den Verfahren L 33 R 445/11 ER sowie S 36 R 138/08 ER verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG der Bescheid vom
  54. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  55. Oktober 2007 in der Fassung der Bescheide vom
  56. Januar 2008,
  57. Juni 2008 und
  58. Mai
  59. Über den Bescheid vom
  60. Mai 2011 ist kraft Klage zu entscheiden. Entgegen der Auffassung des SG in seinem Urteil vom
  61. März 2009 erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Randnummer 27 Die Aufhebungsentscheidung der Beklagten ist – anders als das SG meint - an § 45 SGB X zu messen, denn Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides vom
  62. Oktober 2007 ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Bescheides Randnummer 28
  63. die teilweise Rücknahme des Bescheides vom
  64. Juni 2007 ab dem
  65. November 2007 und
  66. die Neufeststellung der Höhe des Witwenrentenanspruchs ab dem
  67. November
  68. Randnummer 29 Keinesfalls kann an dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Bescheides vorbei in ihn hineingelesen werden, es sollten alle seit 2002 ergangenen Bewilligungs- und Anpassungsbescheide aufgehoben werden. Eine solche Interpretation würde die Grenzen zulässiger Auslegung überschreiten. Randnummer 30 Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter Einschränkungen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X), wobei Schutzwürdigkeit in der Regel dann vorliegt, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings u. a. dann nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Rücknahme für die Vergangenheit ist nur innerhalb der in Abs. 3 der Vorschrift genannten Fristen möglich, d. h. gemäß Satz 1 kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt nach Abs. 2 grundsätzlich nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Abweichend hiervon kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung u. a. nach Abs. 2 bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 gegeben sind. Nach Abs. 4 Satz 2 derselben Vorschrift muss die Behörde dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Randnummer 31 Der Bescheid vom
  69. Juni 2007 ist zum Zeitpunkt seines Erlasses zumindest teilweise rechtswidrig gewesen. Regelungsgehalt des Bescheides vom
  70. Juni 2007 ist Randnummer 32
  71. die Rücknahme des Bescheides vom
  72. Mai 2007 (Seite 3 des Bescheides) im Rahmen der Abhilfe,
  73. die teilweise Aufhebung des „bisherigen“ Bescheides mit Wirkung ab dem
  74. Februar 2005 hinsichtlich der Höhe des Witwenrentenanspruchs gemäß § 48 Abs. 1 SGB X sowie
  75. die Neufeststellung der Höhe des Witwenrentenanspruchs ab dem
  76. Februar
  77. Randnummer 33 Die Zweifel an der Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X) des Bescheides vom
  78. Juni 2007 hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 SGB X hintan gestellt, ist der Bescheid vom
  79. Juni 2007 jedenfalls hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des Witwenrentenanspruchs – und insoweit ist der Bescheid vom
  80. Juni 2007 auch ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - von Anfang an rechtswidrig, da er bei der Berechnung die von der Klägerin rückwirkend ab dem
  81. Februar 2005 bezogene Verletztenrente nicht berücksichtigt, obwohl diese nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 18 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV anzurechnen war. Der Senat schließt sich zur Frage der Anrechenbarkeit von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Witwenrente der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung auch nach dem seit dem
  82. Januar 2002 geltenden Recht als Erwerbsersatzeinkommen auf die Witwenrente anzurechnen ist, nach eigener Prüfung an und verweist zur Begründung insoweit auf das Urteil des BSG vom
  83. April 2012 – B 13 R 15/11 E – (in juris). In einer weiteren Entscheidung des BSG (- B 5 R 16/12 R – vom
  84. März 2013), hat sich der
  85. Senat nicht mit dieser Frage auseinander setzen müssen, weil die streitige Rücknahmeentscheidung der Beklagten bereits wegen Unbestimmtheit rechtswidrig war. Substantiierte Einwände gegen die Berechnung der Rentenhöhe sind hier nicht ersichtlich. Randnummer 34 Die Rücknahme ist jedoch ausgeschlossen, da die Klägerin sich auf Vertrauensschutz berufen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 1). Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die subjektiven Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht vor. Im Sinne der Vorschrift verhält sich grob fahrlässig, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. Urteile des BSG vom
  86. Juni 1987 - 7 RAr 105/85 –, in SozR 4100 § 71 Nr. 2 und vom
  87. August 1976 - 7 RAr 112/74 -, in SozR 4100 § 152 Nr. 3). Dabei ist jedoch nicht ein objektiver Maßstab anzulegen, sondern auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen (vgl. z. B. Urteil des BSG vom
  88. Juli 2000 – B 7 AL 88/99 R -, in SozR 3-1300 § 45 Nr. 42). Bezugspunkt für das grobfahrlässige Nichtwissen ist schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes - also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde (vgl. Urteil des BSG vom
  89. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R -, in SozR 3-1300 § 45 Nr. 45). Im Allgemeinen besteht für den Betroffenen kein Anlass, einen Verwaltungsakt auf Richtigkeit zu überprüfen, wenn im Verwaltungsverfahren zutreffende Angaben gemacht worden sind. Anderenfalls würde das Risiko der rechtmäßigen Umsetzung der korrekten Angaben des Begünstigten von der Behörde auf diesen übergewälzt (vgl. Urteil des BSG vom
  90. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R -, a. a. O.). Allerdings sind die Beteiligten im Sozialrechtsverhältnis verpflichtet, sich gegenseitig vor vermeidbarem, das Versicherungsverhältnis betreffendem Schaden zu bewahren (vgl. Urteile des BSG vom
  91. Dezember 1995 - 11 RAr 75/95 –, in SozR 3-4100 § 105 Nr. 2 und vom
  92. März 1972 - 5 RJ 63/70 -, in SozR Nr. 25 zu § 29 RVO). Daher ist der Adressat eines Verwaltungsakts rechtlich gehalten, einen ihm günstigen Bewilligungsbescheid auch zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Urteil des BSG vom
  93. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R -, a. a. O.). Die Unkenntnis ist daher grob fahrlässig, wenn der Adressat, hätte er den Bewilligungsbescheid gelesen und zur Kenntnis genommen, auf Grund einfachster und nahe liegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls so nicht besteht (vgl. Urteil des BSG vom
  94. August 1987 - 11a RA 30/86 -, in SozR 1300 § 48 Nr. 39). Davon ist bei Fehlern auszugehen, die sich erstens aus dem begünstigenden Verwaltungsakt selbst oder anderen Umständen ergeben und zweitens für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Urteil des BSG vom
  95. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R -, a. a. O.). Randnummer 35 Diese Voraussetzungen liegen hier angesichts der Vorgeschichte zu dem Bescheid vom
  96. Juni 2007 nicht vor. Mit Bescheid vom
  97. Mai 2007 hatte die Beklagte versucht, den Bescheid vom
  98. Januar 2002 in der Fassung des Bescheides vom
  99. September 2002 mit Wirkung für die Zeit vom
  100. Februar 2005

§ 48Abs.

1 SGB X aufzuheben, und eine Überzahlung i. H. v. 2.623,29 Euro gemäß § 50 SGB X von der Klägerin zurückgefordert. Auf den Widerspruch der Klägerin gegen die Aufhebung des Verwaltungsaktes vom

  1. September 2002 und die damit verbundene Neufeststellung der Witwenrente und gegen das Erstattungsbegehren „wegen offensichtlicher Unwirksamkeit“ (so wörtlich der Widerspruch), hat die Beklagte mit Bescheid vom
  2. Juni 2007 ohne Begründung den Bescheid vom
  3. Mai 2007 im Wege der Abhilfe aufgehoben und die Witwenrente weder für die Zukunft angerechnet noch die Prüfung einer zukünftigen Anrechnung angekündigt. Die Klägerin musste daher davon ausgehen, dass die Beklagte ihrer Auffassung folgt und die Anrechnung der Witwenrente nicht für zulässig hält. Es ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin anhand einfachster und nahe liegender Überlegungen hätte zu dem Schluss kommen können, dass ihr die Witwenrente nicht in der mit Bescheid vom
  4. Juni 2007 festgestellten Höhe zusteht und der Bescheid rechtswidrig ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Frage der Anrechenbarkeit der Verletztenrente als Erwerbsersatzeinkommen auf die Witwenrente umstritten war (immerhin haben auch das LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom
  5. Januar 2011 – L 9 R 153/09 – und das LSG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom
  6. März 2012 – L 4 R 316/10 – die Rechtsauffassung der Klägerin vertreten), folgt hieraus keine Kenntnis der Rechtswidrigkeit oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit. Randnummer 36 Auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X liegen nicht vor, denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes vom
  7. Juni 2007 kann der Klägerin keine Verletzung ihrer Mitteilungspflichten mehr vorgeworfen werden. Die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt voll umfänglich über den Bezug von Verletztenrente unterrichtet, der Verwaltungsakt beruhte also gerade nicht mehr auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der Klägerin. Randnummer 37 Das Vertrauen der Klägerin ist nach Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Klägerin auch schutzwürdig. Zwar nimmt der Bescheid vom
  8. Oktober 2007 den Bescheid vom
  9. Juni 2007 hinsichtlich der Gewährung und Neufeststellung von Witwenrente nur mit Wirkung für die Zukunft, d. h. ab dem
  10. November 2007, zurück. Auch ist die Rücknahme bereits rund vier Monate nach Erlass des Bescheides vom
  11. Juni 2007 erfolgt. Ferner ist bei einer Dauerleistung das Interesse der Allgemeinheit stark belastet, die Solidargemeinschaft - und damit die Interessen jedes einzelnen Versicherten - wird durch eine fortwährende Gewährung rechtswidriger Leistungen gravierend beeinträchtigt. Auf der anderen Seite steht zunächst lediglich allgemein das finanzielle Interesse der Klägerin auf eine gute Versorgung. Langfristige finanzielle Dispositionen oder sonstige finanzielle Notlagen der Klägerin sind nicht bekannt. Neben der Witwenrente erhält sie sowohl Verletztenrente als auch Altersrente aus ihrer eigenen Versicherung. Allerdings ist es ausschließlich das Verschulden der Beklagten, dass der Klägerin mit Bescheid vom
  12. Juni 2007 trotz des Bezugs von Verletztenrente Witwenrente ohne deren Anrechnung gewährt wurde. Der grobe Fehler der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, in dem gerade die Frage der Anrechenbarkeit der Verletztenrente auf die Witwenrente Streitpunkt war, stärkt nachhaltig das Vertrauen der Klägerin im Rahmen der Abwägung und führt im vorliegenden Einzelfall dazu, dass der rechtswidrige Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden darf. Randnummer 38 Dementsprechend war der Berufung stattzugeben. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 40 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001155563

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