elbe gilt für die von der Beschwerde zitierte, bislang nicht näher begründete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, juris Rn. 40). Nach Auffassung des Senats kommt § 52 Abs. 5 Satz 2 a.F. GKG als Grundlage für die nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG zu treffende Streitwertentscheidung nicht in Betracht, da das Verfahren nicht die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, sondern allein der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dient. Da der Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte für eine Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG bietet, erscheint es dem Senat sachgerecht, den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Im Einzelnen: Randnummer 4 Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes in einem Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Auf dieser Grundlage ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festzusetzen (§ 52 Abs. 1 GKG). Für die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Verfahren bedeutet dies,
es auf die Bedeutung der mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgten Sicherstellung für den Antragsteller ankommt (vgl. die Gesetzesbegründung zu der Vorgängerbestimmung des § 20 Abs. 3 GKG a.F. in BT-Drucks. 7/2016, S. 73, zu Nummer 18). Die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens ist folglich nicht zwingend maßgebend für den Streitwert des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, der deshalb sowohl unter Berücksichtigung dieses Aspekts als auch unabhängig davon festgesetzt werden kann. Bietet der Sach- und Streitstand nach Beurteilung aller in Betracht kommenden speziellen Regelungen zur Bestimmung des Streitwertes und der Voraussetzungen der Generalklausel des § 52 Abs. 1 GKG aber keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Bestimmungen in § 52 Abs. 1 und 2 GKG folgen dabei der gesetzgeberischen Vorstellung,
die gerichtliche Feststellung eines konkreten Streitwerts die Regel und die Anwendung des Auffangstreitwertes die Ausnahme sein soll (vgl. die Gesetzesbegründung in: a.a.O., S. 71, zu Nummer 10). Die Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG darf folglich erst dann herangezogen werden, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bestimmung des Streitwertes ausgeschöpft worden sind und sich ergibt,
für ein bezifferbares Interesse des Klägers keinerlei Anhaltspunkte bestehen (vgl. VerfGH Bln, Beschluss vom
2 Nr. 1 GKG allein auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG, nicht aber auf Abs. 5 der Vorschrift verweist. Abgesehen davon,
1 GKG einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich abweichender Regelungen enthält, lässt sich § 52 Abs. 5 Satz 2 a.F. GKG jedenfalls ein erheblicher Gewichtungsaspekt für die Streitwertbemessung entnehmen, der im Sinne einer Konkretisierung auch für die Bestimmung der Bedeutung der Sache im Rahmen des § 52 Abs. 1 GKG von Relevanz ist (vgl. Senatsbeschluss vom
5 Satz 2 a.F. GVG auch die Fälle erfasst, in denen es nur mittelbar um die Besetzung eines Beförderungsamtes bzw. -dienstpostens geht. Randnummer 8 aa) Es erscheint bereits fraglich, ob der Wortlaut der Vorschrift überhaupt im Sinne eines auch mittelbaren Betreffens gedeutet werden kann. Denn das Tatbestandsmerkmal „betrifft“ wird etwa auch in § 52 Abs. 3 a.F. GKG verwendet und dort allein in einem „unmittelbaren“ Sinne verstanden: Danach erfasst § 52 Abs. 3 a.F. GKG nur Geldleistungen, die unmittelbar in das Vermögen des Klägers übergehen (vgl. Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 13. Aufl. 2012, § 52 Rn. 24; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/ Petzold/Zimmermann, GKG, JVEG, Kommentar, § 52 Rn. 7, jeweils m.w.N.). Mit Blick auf die allgemeine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GKG wird zudem einhellig vertreten,
für die Bewertung der Bedeutung des Antrags der unmittelbar erstrebte Erfolg maßgebend ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, Kommentar, 43. Aufl. 2013, § 52 GKG Rn. 9, Stichwort „Erfolg“; Meyer, a.a.O., Rn. 6; Hoof, ZBR 2007, S. 338, 343). Diese Zusammenhänge weisen darauf hin,
die Bedeutung des Begriffs „betrifft“ im Sinne des § 52 Abs. 5 Satz 2 a.F. GKG ebenso zu verstehen ist, zumal keine weiteren Umstände zu erkennen sind, die einen davon abweichenden Sprachgebrauch nahelegen könnten. Randnummer 9 bb) Ungeachtet dieser Erwägungen bestehen jedenfalls keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür,
der Gesetzgeber mit der Einführung des § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F., der Vorgängerbestimmung des § 52 Abs. 5 Satz 2 a.F. GKG, bezogen auf beamtenrechtliche Status- und Beförderungsstreitigkeiten die damalige (und nach wie vor herrschende) Praxis beseitigen wollte, den Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig niedriger als in der Hauptsache (s. Hoof, a.a.O., S. 343) oder gegebenenfalls vollkommen unabhängig davon anzusetzen. Auch der amtlichen Begründung zu § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F. (vgl. BT-Drucks. 12/6962, S. 61 f.) ist nicht zu entnehmen,
die Regelung nicht nur bei Verfahren, die die Verleihung eines anderen Amtes (Beförderung, Laufbahnwechsel) betreffen, sondern darüber hinaus bei allen Konkurren-tenstreitigkeiten im Eilverfahren, die im weitesten Sinne Beförderungsauswahlentscheidungen betreffen, angewendet werden soll (vgl. VGH München, Beschluss vom
der Senat offen lassen kann, ob es im vorliegenden Zusammenhang ungeachtet des Ausschlusses einer direkten Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 2 a.F. GKG als speziellerer Norm zulässig ist, aus dieser Regelung auf den Sach- und Streitstand bezogene An-haltspunkte im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG zu gewinnen, die es verbieten, den Auffangstreitwert heranzuziehen (dafür wohl Hoof, a.a.O., S. 344). Randnummer 11
die Verknüpfung zwischen dem Gegenstand des Eilverfahrens und dem des Hauptsacheverfahrens allein die von der Beschwerde angenommene (wirtschaftliche) Bedeutung der Eilsache nicht zu vermitteln vermag. Randnummer 13 c) Ein Anhaltspunkt, der es rechtfertigte, den Streitwert in der mit der Beschwerde verfolgten Weise zu bestimmen, ergibt sich schließlich nicht daraus,
das Eilverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus verfassungsrechtlichen Gründen bestimmten Anforderungen an die Prüfungsdichte gerecht werden muss und damit faktisch die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. zu diesen Anforderungen nur BVerfG, Beschluss vom
der hier vertretene Ansatz eine fallbezogene Differenzierung (vgl. dazu 6. Senat, S. 5 EA; Hoof, a.a.O., S. 344) ausschließt. Die begehrte einstweilige Anordnung verfolgt vor dem speziellen materiell-rechtlichen Hintergrund des Grundsatzes der Ämterstabilität allein das Ziel, das Auswahlverfahren für eine gerichtliche Überprüfung offen zu halten und damit einer Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs entgegenzutreten. Sie hat damit eine rein dienende Funktion, so
kein Bedürfnis besteht, den Streitwert je nach Bewertung des Beförderungsamtes, um dessen Vergabe gestritten wird, variierend festzusetzen. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Randnummer 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001155675
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