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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat OVG 7 B 33.13 Beschluss Kostenfolge bei Klagerücknahme durch außergerichtlichen Vergleich § 155 Abs

Kostenfolge bei Klagerücknahme durch außergerichtlichen Vergleich Leitsatz Wird in einem außergerichtlichen Vergleich die Beendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme vereinbart, ohne dass eine Bestimmung über die Kosten getroffen wird, richtet sich die Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO. (Rn.2) Orientierungssatz Eine abweichende Kostenentscheidung setzt jedenfalls voraus, dass die Beteiligten in einem außergerichtlichen Vergleich für den Fall der Klagerücknahme eine von § 155 Abs. 2 VwGO abweichende Kostenfolge vereinbart haben. Auf den Rechtsgedanken von § 160 VwGO kann für die Kostenentscheidung zurückgegriffen werden, wenn die Beteiligten in einem außergerichtlichen Vergleich die Verfahrensbeendigung durch übereinstimmende Erledigungserklärung vorsehen und keine Bestimmung über die Kosten treffen. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,

  1. September 2009, 9 K 135.09 V, Urteil Tenor Das Verfahren des Klägers zu
  2. wird eingestellt. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  3. September 2009, des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
  4. Oktober 2011 und des Bundesverwaltungsgericht vom
  5. November 2012 sind wirkungslos, soweit sie den Kläger zu
  6. betreffen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe nach Zurückverweisung auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Nachdem der Kläger zu
  7. die Klage auf der Grundlage des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs zurückgenommen und die Beklagte darin eingewilligt hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und sind die insoweit erlassenen Urteile für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Randnummer 2 Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Von dieser gesetzlichen Kostenfolge bei Klagerücknahme kann nicht abgewichen werden, da der zur Rücknahme führende außergerichtliche Vergleich keine davon abweichende Kostenregelung enthält, so dass sich die Frage nicht stellt, ob das Gericht dem Rechtsgedanken des § 160 VwGO folgend die Parteivereinbarung schon in der Kostenentscheidung übernehmen kann (so wohl OVG Bremen, Beschluss vom
  8. Februar 1965 – a BA 67/62 –, juris) oder der Vollzug der Parteivereinbarung stets dem internen Ausgleich unter den Beteiligten vorbehalten bleiben muss (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  9. Mai 1981 – 2 B 785/81 –, DÖV 1981, 975, juris). § 160 VwGO ist hier nicht entsprechend anwendbar, weil der Vergleich nach dem Willen der Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits durch – mit zwingender Kostenfolge verbundene - Klagerücknahme führen sollte, ohne dass die Beteiligten insoweit eine abweichende Kostenfolge vereinbart hätten, auf die sie sich nunmehr berufen würden. Für eine Analogiebildung hinsichtlich der Kostenfolge dürfte es an einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke fehlen. Soweit vertreten wird, dass bei Klagerücknahmen aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs im Einstellungsbeschluss über die Kosten gemäß § 160 VwGO zu befinden sein soll, wenn die Beteiligten – wie hier - keine Kostenregelung getroffen haben, kann dem nicht gefolgt werden. Die für diese Auffassung in Bezug genommene Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom
  10. November 1965 – III C 147.63 –, BVerwGE 22, 339) betrifft keine Verfahrensbeendigung durch Klagerücknahme, sondern durch übereinstimmende Erledigungserklärungen. Bei der Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits kann auf den mutmaßlichen Parteiwillen gemäß § 160 VwGO zurückgegriffen werden (so auch BayVGH, Beschluss vom
  11. April 2001 – 15 N 01.611 –, juris). Randnummer 3 Die Wertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG – und ergänzt die für den Rechtszug bestehende Wertfestsetzung, nachdem der Rechtsstreit nur bezüglich des Klägers zu
  12. zurückverwiesen worden ist. Randnummer 4 Die Entscheidungen waren entsprechend § 87 a Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO von dem Berichterstatter zu treffen. Randnummer 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001155740

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