48 R 20 f. ). Randnummer 18 2.2.1.2 Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG waren ( noch ) nicht erfüllt. Randnummer 19 2.2.1.2.1 Allerdings stellt sich der Einsatz von Mitarbeitern des GZB, die bei Operationen in deren Räumlichkeiten durch angestellte Ärzte der Arbeitgeberin als OP-Schwestern und -Pfleger zur Verfügung gestellt werden, als Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar. Anders verhält es sich lediglich hinsichtlich der Anästhesiefachkräfte, weil diese unter Anleitung eines vom GZB selbst eingesetzten Anästhesisten tätig werden, wie zuletzt unter den Beteiligten unstreitig gewesen ist. Randnummer 20 2.2.1.2.1.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor, wenn Personen in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert werden, um zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Es kommt nicht auf das Rechtsverhältnis an, in dem diese Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen. Maßgebend ist, ob die von ihnen zu verrichtenden Tätigkeiten ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeiten sind, welche der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs zu dienen bestimmt sind und deshalb vom Arbeitgeber organisiert werden müssen. Dies erfordert nicht, dass die eingesetzten Personen in den eigenen Räumlichkeiten des Betriebs tätig werden oder dass eine ( neue ) organisatorische Einheit von einer gewissen Dauer gebildet wird, wie aber das Arbeitsgericht gemeint hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Betriebsinhaber die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typischen Entscheidungen auch über Zeit und Ort der Tätigkeit zu treffen hat. Der Betriebsinhaber muss in diesem Sinne Personalhoheit besitzen und damit wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung gegenüber den betreffenden Personen wahrnehmen ( BAG, Beschluss vom 13.12.2005 – 1 ABR 51/04 –
50 zu B I 1 der Gründe ). Randnummer 21 2.2.1.2.1.2 So verhält es sich hier. Während der Operation unterliegen die vom GZB gestellten OP-Schwestern und -Pfleger vollumfänglich den Weisungen der operierenden Ärzte, was genügt. Dies geht über die Erteilung einzelner Weisungen hinaus, wie sie nach § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf der Grundlage eines Werkvertrags möglich sind. Es ist nicht das GZB, das die Erbringung der nichtärztlichen Leistungen während der Operation organisiert, sondern dies ist Sache der von der Arbeitgeberin damit betrauten Ärzte. Darauf, dass der Einsatz des Personals der GZB in deren Räumlichkeiten erfolgt, kommt es für die Frage einer Eingliederung in den Betrieb der Arbeitgeberin als organisatorische Einheit nicht an. Insoweit verhält es sich nicht anders als etwa beim Einsatz von Leiharbeitnehmern durch einen Baubetrieb auf einer Baustelle, selbst wenn diese Arbeiten in den Räumlichkeiten des Verleihers durchzuführen seien sollten. Dass der Arbeitgeberin hinsichtlich der sozialen Angelegenheiten keine Befugnisse zukommen, ist unerheblich. Auch dies ist im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung nicht anders, wo es ebenfalls zu einer entsprechenden Aufspaltung der Arbeitgeberstellung kommt ( dazu BAG, Beschluss vom 18.10.1994 – ABR 9/94 – BAGE 78, 142 =
5 zu B I 1 a. E. der Gründe ). Randnummer 22 2.2.1.2.1.3 Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin geht es hier auch nicht um die Frage einer Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Arbeitsleistung für Dritte. Die operierenden Ärzte werden nicht für die GZB, sondern weiterhin für die Arbeitgeberin tätig, auch wenn sie sich dazu in die Räumlichkeiten der GZB begeben müssen. Randnummer 23 2.2.1.2.2 Dass die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG bislang nicht beachtet hat, stellte ( noch ) keinen groben Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Gesetz dar. Randnummer 24 2.2.1.2.2.1 Grob i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist die Verletzung eines Mitbestimmungsrechts, wenn sie objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist, was kein Verschulden erfordert ( BAG, Beschluss vom 08.08.1989 – 1 ABR 63/88 – BAGE 62, 314 =
18 zu B III der Gründe ). Von einem groben Verstoß kann keine Rede sein, bei einer schwierigen Rechtsfrage, die auch vom Arbeitsgericht falsch beantwortet worden ist ( BAG, Beschluss vom 14.11.1989 – 1 ABR 87/88 –
76 zu B II 2 der Gründe ). Randnummer 25 2.2.1.2.2.2 Angesichts der ungewöhnlichen Konstellation bei der Heranziehung von Hilfspersonal zu Operationen außerhalb der eigenen Betriebsstätte der Arbeitgeberin erschien die ihr dabei unterlaufene Verletzung des Mitbestimmungsrechts aus § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht als offensichtlich schwerwiegend. Dafür sprach auch, dass das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt ist, eine Eingliederung dieses Hilfspersonals in den Betrieb der Arbeitgeberin zu verneinen. Randnummer 26 2.2.2 Dem Begehren des Betriebsrats konnte insoweit entsprochen werden, wie darin als Minus ein Antrag auf Feststellung seines Mitbestimmungsrechts enthalten gewesen ist ( vgl. dazu BAG, Urteil vom 24.03.1998 – 9 AZR 172/97 – AP GVG § 21e Nr. 4 zu IV der Gründe ). Randnummer 27 2.2.2.1 Dieser Antrag war hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, indem er über den Wortlaut des Gesetzes hinaus den Anlassfall abstrakt umschrieben hat ( zu diesem Erfordernis BAG, Beschluss vom 19.01.2010 – 1 ABR 55/08 – BAGE 133, 75 =
47 R 16 ). Randnummer 28 2.2.2.2 Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse des Betriebsrats ergab sich daraus, dass die Arbeitgeberin sein Mitbestimmungsrecht auch für ihre weitere Praxis in Abrede gestellt hat. Randnummer 29 2.2.2.3 Wegen des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kann auf die Ausführungen unter 2.2.1.2.1.2 verwiesen werden. Randnummer 30 2.3 Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, weil im Beschlussverfahren gemäß § 2 Abs. 2 GKG, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG Kosten nicht erhoben werden ( vgl. BAG, Beschluss vom 30.10.1972 – 1 ABR 7/71 – BAGE 24, 459 =
GG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde waren nicht erfüllt. Randnummer 32 3. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001156621
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