VerfGH Berlin: Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung eines Rehabilitierungsantrages wegen der Unterbringung in einem Kinderheim in der DDR - Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch unvertretbare Auslegung des § 2 Abs 1 StrRehaG und unzureichende Sachverhaltsaufklärung Leitsatz 1. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz dient auch der Rehabilitierung wegen Unterbringungen in Heimen für Kinder und Jugendliche der DDR, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen sind und in diesem Sinne sachfremden Zwecken gedient haben. Dazu kann auch die Verhinderung der Ausreise eines Kindes zu einem aufnahmebereiten Elternteil außerhalb der DDR anstelle einer freiheitsentziehenden Heimunterbringung zählen. Orientierungssatz 1. Die Auffassung des KG, zum Zweck des StrRehaG, beruht auf einer krassen Missdeutung des Inhalts der Norm, durch die das gesetzgeberische Anliegen grundlegend verfehlt wird und verstößt somit gegen das Willkürverbot ( Art 10 Abs 1 Verf BE ). (Rn.14) 2. Zu Ls 1: a. Das Recht auf Ausreise gehört zu den grundlegenden Menschenrechten und damit zugleich zu den wesentlichen Grundsätzen jeder freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung. b. Die Verhinderung der Ausreise zu einem aufnahmebereiten Elternteil im Ausland kann und wird im Zweifelsfall eine auf sachfremden Zwecken beruhende Maßnahme iSd § 2 Abs 1 StrRehaG darstellen. (Rn.15) 3. Hier: a. Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz ( Art 15 Abs 4 Verf BE ) verletzt und durch die Entscheidung willkürlich benachteiligt. (Rn.13) b. Das Kammergericht hat den Vortrag, die Einweisung und Festhaltung der Beschwerdeführerin in Heimen habe auch deshalb sachfremden Zwecken gedient, weil sie im Haushalt ihres leiblichen Vaters in der Schweiz hätte Aufnahme finden können, unberücksichtigt gelassen. (Rn.14) c. Die Auffassung, das StrRehaG habe „nicht den Zweck, die Ausreisepraxis der DDR aufzuarbeiten und Betroffene dafür zu entschädigen, dass sie nicht aus der DDR ausreisen durften“, beruht auf einer krassen Missdeutung des Inhalts der Norm. (Rn.14) d. aa. Eine weitere Aufklärung insb der konkreten Umstände der Heimeinweisung oder deren Aufrechterhaltung von Amts wegen wäre verfassungsrechtlich gem Art 15 Abs 1 S 1 Verf BE geboten gewesen. (Rn.16) bb. Der pauschale Verweis auf angeblich vergleichbare Zu- oder Missstände in Jugendhilfeeinrichtungen der BRD oder in anderen westlichen Staaten kann eine Nachprüfung am Maßstab des § 2 Abs 1 StrRehaG auf der Grundlage nachprüfbarer Tatsachenfeststellungen nicht ersetzen. (Rn.18) 4. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Substantiierung teilweise unzulässig. (Rn.11) (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 27. Januar 2011, 551 Rh 800/09, Beschluss vorgehend KG Berlin, 28. Oktober 2011, 2 Ws 177/11 REHA, Beschluss Tenor 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 28. Oktober 2011 - 2 Ws 177/11 REHA - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf strafrechtliche Rehabilitierung durch das Landgericht Berlin und das Kammergericht wegen ihrer Unterbringung in einem Durchgangsheim für Jugendliche und einem Jugendwerkhof der DDR. Randnummer 2 Die im Jahr 1955 geborene Beschwerdeführerin wurde im Sommer 1969 in das Durchgangsheim für Jugendliche Alt-Stralau eingewiesen. Von dort kam sie im Februar 1970 in den Jugendwerkhof „Clara-Zetkin“ (Crimmitschau). Nach einer Entlassung zu ihrer Mutter im Juli 1971 wurde sie von Oktober 1971 bis Mai 1972 erneut dort untergebracht. Randnummer 3 Mit Schreiben vom Juli 2009 beantragte die Beschwerdeführerin Rehabilitierung sowie Entschädigung und besondere monatliche Zuwendungen für Haftopfer nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG -. Zur Begründung führte sie an, sie sei nach Scheidung der Ehe ihrer Eltern bei ihrer Mutter aufgewachsen. Diese sei alkoholabhängig gewesen und habe wechselnde Lebenspartner gehabt, mit denen es häufig gewaltsame Auseinandersetzungen gegeben habe. Aufgrund dieser Zustände sei sie im Alter von 14 Jahren von Zuhause weggelaufen. Dabei sei sie von der Polizei aufgegriffen und zunächst in das Durchgangsheim Alt-Stralau eingewiesen worden. Dort sei sie wie eine Straftäterin behandelt worden. Anschließend sei sie in den Jugendwerkhof Crimmitschau gekommen. Dort habe sie sich wie in einem Arbeitslager gefühlt. Bei Regelverstößen seien alle Jugendlichen kollektiv bestraft worden. Die Erziehung habe aus psychischen und körperlichen Misshandlungen bestanden. Im Übrigen sei sie durch Erzieher und Heimleiter auch sexuell belästigt worden. Nach eineinhalb Jahren und Beendigung ihrer Lehre sei sie entlassen worden. Da sich die Verhältnisse bei ihrer Mutter nicht geändert hätten, sei sie nach ca. zwei Monaten erneut weggelaufen. Sie wisse nicht mehr, ob sie bei ihrer Ergreifung danach noch kurz in das Durchgangsheim oder gleich wieder in den Jugendwerkhof Crimmitschau gekommen sei. Sie sei durch ihre Heimaufenthalte traumatisiert und leide unter Panikattacken und Angstzuständen. Seit ca. zwölf Jahren sei sie deshalb in ärztlicher Behandlung. Randnummer 4 Das Landgericht wies den Rehabilitierungsantrag der Beschwerdeführerin und ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom Januar 2011 zurück. Wegen Fehlens der Verfahrensunterlagen lasse sich nicht feststellen, dass die Einweisungen in die Heime mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen seien. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese einer rechtsstaatswidrigen oder politischen Verfolgung gedient hätten. Einweisungen und Unterbringungen in Kinderheimen, Jugendheimen oder Jugendwerkhöfen der DDR stellten sich - mit Ausnahme des Geschlossenen Jugendwerkhofs Torgau - nicht grundsätzlich als rechtsstaatswidrig dar. Ihre Dauer habe nicht gröblich gegen das Übermaßverbot verstoßen. Ob andere Unterbringungsmöglichkeiten oder ein Leben im Haushalt des Vaters erwogen oder mit welchen Begründungen sie abgelehnt worden seien, lasse sich ebenfalls nicht mehr feststellen. Die Lebensumstände in den Heimen seien grundsätzlich nicht Gegenstand des Rehabilitierungsverfahrens. Diese hätten in der damaligen Zeit denjenigen in den Jugenderziehungseinrichtungen der freiheitlichen rechtsstaatlichen Länder der westlichen Welt entsprochen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom März 2011 legte die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde ein. Es liege ein grobes Missverhältnis zwischen Anlass und Rechtsfolge ihrer Einweisung in die Heime vor. Die Einweisung sei bereits nach DDR-Maßstäben rechtswidrig gewesen und habe eine das Kindesinteresse missachtende menschenrechtswidrige Unterbringung zur Folge gehabt. Die Auswahl der Heime sei nach den Vorschriften der DDR fehlerhaft gewesen. Die Unterbringung in beiden Heimen sei haftähnlich gewesen. Schließlich sei die Einweisung auch deshalb fehlerhaft gewesen, weil ihr leiblicher Vater bereit und bemüht gewesen sei, sie aufzunehmen. Sie habe eine eidesstattliche Versicherung von ihm vorgelegt, nach der er zum Zeitpunkt ihrer Einweisung in das Durchgangsheim Alt-Stralau in der Schweiz gelebt habe. Im November 1969 habe er sich schriftlich an das Heim und an das Jugendamt mit der Bitte gewandt, seine Tochter ausreisen zu lassen, ohne allerdings eine Antwort zu erhalten. Randnummer 6 Das Kammergericht gab der Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss insoweit statt, als das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte. Im Übrigen verwarf es die Beschwerde. Die Unterbringung habe weder politischer Verfolgung gedient noch habe sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Aus der angegebenen Alternative einer Unterbringung bei dem leiblichen Vater in der Schweiz ergebe sich keine andere Beurteilung. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz habe nicht den Zweck, die Ausreisepraxis der DDR aufzuarbeiten und Betroffene dafür zu entschädigen, dass sie nicht aus der DDR hätten ausreisen dürfen. Schon nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr eine Aufnahme im Haushalt des Vaters aus außerhalb der Ausreisebestimmungen liegenden Gründen verwehrt worden sei. Alternative sachgerechte Unterbringungsmöglichkeiten seien nicht mehr aufklärbar. Eine sachfremde Zweckrichtung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beschwerdeführerin nicht in ein sogenanntes Normalheim, sondern zunächst in ein Durchgangsheim und dann in einen Jugendwerkhof eingewiesen worden sei. Der Einweisungsbeschluss sei nicht mehr auffindbar, so dass sich die Gründe für die Einweisung nicht mehr feststellen ließen. Sollte die Einweisung allein aus Kapazitätsgründen erfolgt sein, würde sich daraus ebenfalls kein sachwidriger Zweck ergeben. Es könne auch kein grobes Missverhältnis zwischen Anlass der Unterbringung und den angeordneten Rechtsfolgen festgestellt werden. Dies lasse sich aus der konkreten Unterbringungssituation nicht herleiten. Gegenstand der Überprüfung sei nur die Einweisungsentscheidung. Die Anordnung der Unterbringung sei auch nicht aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar. Die praktizierten Erziehungsmethoden - auch soweit sie aus heutiger Sicht die Menschenwürde verletzten und nicht mehr akzeptabel seien - hätten im Wesentlichen auch den Anschauungen in der Bundesrepublik der 1950er und 1960er Jahre entsprochen und seien dort in ähnlicher Weise praktiziert worden. Randnummer 7 Mit Schreiben vom Dezember 2011 erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge. Mit ihrer gleichzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -, des Rechts auf Ehe und Familie gem. Art. 12 VvB und einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sowie das Willkürverbot nach Art. 10 Abs. 1 VvB geltend. Weder das Landgericht noch das Kammergericht hätten sich mit ihrem Vortrag, sie habe Zwangsarbeit verrichten müssen, auseinandergesetzt. Weiterhin habe das Kammergericht ihren Vortrag zu den Einweisungsgründen nicht gewürdigt. Es habe seine Entscheidung fehlerhaft damit begründet, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bewusst und trotz vorhandener Alternativen ungeeignete Einrichtungen ausgewählt worden seien. Schließlich sei das Kammergericht über den Vortrag hinweggegangen, im Jugendwerkhof sei grundlos Arrest angeordnet worden. Die Nichtberücksichtigung des Vortrags, der leibliche Vater sei zu ihrer Aufnahme bereit gewesen, verletze ihr Recht aus Art. 12 VvB. Die Begründung des Kammergerichts, es komme im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nur auf die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber auf deren Folgen an, sei willkürlich. Das Kammergericht setze sich damit in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen im Beschluss vom 15. Dezember 2004 (zum Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau). Es verstoße gegen den Gleichheitssatz, wenn dessen ehemalige Insassen unabhängig vom Einweisungsgrund rehabilitiert würden, während ihr die Rehabilitierung mit der Begründung verweigert würde, aus der konkreten Unterbringungssituation lasse sich kein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass der Unterbringung und den angeordneten Rechtsfolgen herleiten. Randnummer 8 Mit Beschluss vom 9. Mai 2012 hat das Kammergericht die Anhörungsrüge mangels entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verworfen. Randnummer 9 Die übrigen Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Randnummer 10 Die Verfassungsbeschwerde ist im Wesentlichen begründet. Randnummer 11 1.
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