APVO-Sozialpädagogik besteht die Nichtschülerprüfung aus der Facharbeit, dem Colloquium, schriftlichen Prüfungen in zwei Lernbereichen und mündlichen Prüfungen in allen Lernbereichen. Eine der schriftlichen Prüfungen muss im Lernbereich „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ absolviert werden.
2 APVO-Sozialpädagogik hat die Prüfung nur bestanden, wer jeden dieser in § 77 genannten Prüfungsteile bestanden hat. Randnummer 25 Prüfungsrechtlich relevante Fehler, die zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung führen und dem Kläger zumindest einen Anspruch auf erneute Bescheidung ggf. unter (teilweiser) Wiederholung der Prüfung verschaffen könnten, liegen nicht vor. Randnummer 26 Soweit der Kläger beanstandet, dass ihm für die schriftliche Prüfung im Lernbereich „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ (Lernbereich 2) keine Aufgabe hätte gestellt werden dürfen, die die Kenntnis des Berliner Bildungsprogramms voraussetzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Insoweit handelte es sich nicht um unzulässigen Prüfungsstoff. Randnummer 27 Bei einer berufsqualifizierenden Prüfung wie hier ist es das Ziel der Prüfung, zuverlässig zu ermitteln, ob der Prüfling die für die Ausübung des Berufs, für den er durch das Bestehen der Prüfung als qualifiziert angesehen wird, erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Der Prüfungsstoff muss geeignet sein, diese Feststellungen hinreichend sicher zu treffen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage, Rdn. 380). Ausgehend hiervon steht es im Ermessen der jeweils zuständigen Prüfungsbehörde, die konkreten Prüfungsthemen zu bestimmen und Prüfungsaufgaben zu stellen (vgl. Niehues/Fischer a. a. O., Rdn. 377 m. w. N). Randnummer 28 Immer dann, wenn eine Prüfung auf eine bestimmte Ausbildung bezogen ist und deren Erfolg ermitteln soll, muss der Prüfungsstoff grundsätzlich dem Lehrstoff folgen. Es darf in diesem Fall von einem Prüfling nichts verlangt werden, was er in der Ausbildung oder im Unterricht nicht gelernt haben kann; denn die Prüfung soll den tatsächlichen Erfolg der Ausbildung aufzeigen. Dies gilt insbesondere für schulische Leistungsbewertungen (vgl. Niehues/Fischer a. a. O., Rdn. 385). Randnummer 29 Von daher ergibt sich aus der Tatsache, dass das Berliner Bildungsprogramm, das Gegenstand der dem Kläger im Lernbereich 2 gestellten Prüfungsaufgabe war, im „Rahmenlehrplan für Unterricht und Erziehung der Staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft als „Terminus“ nicht erwähnt wird, kein prüfungsrechtlich relevanter Fehler.
3 APVO-Sozialpädagogik sind zwar dem auf die Ausbildung zum Erzieher zielenden Unterricht an der Fachschule für Sozialpädagogik die Rahmenlehrpläne der Schulaufsichtsbehörde zugrunde zu legen. Daraus kann der Kläger jedoch nicht für sich herleiten, dass auch hinsichtlich der Frage des zulässigen Prüfungsstoffs für die Nichtschülerprüfung auf diese Rahmenlehrpläne abzustellen wäre. Nicht einmal für die im Anschluss an die Fachschulausbildung stattfindende Fachschulprüfung würde sich eine Begrenzung des zulässigen Prüfungsstoffs daraus ergeben, was terminologisch in den Rahmenlehrplänen erwähnt wird; zulässiger Prüfungsstoff wäre vielmehr der tatsächliche Unterrichts- bzw. Lehrstoff. Eine Prüfungsaufgabe, wie sie dem Kläger gestellt wurde, könnte demzufolge in der Fachschulprüfung nicht mit der Begründung beanstandet werden, auf die der Kläger sein Klagebegehren stützt. Allenfalls dann, wenn das den Gegenstand der Prüfung bildende Berliner Bildungsprogramm sich als Teil des Unterrichts- bzw. Lehrstoffs weder aus dem Rahmenlehrplan für die Fachschulausbildung noch aus dem - unabhängig von den konkreten Vorgaben des Rahmenlehrplans tatsächlich erteilten - Fachschulunterricht herleiten ließe, würde eine Prüfungsaufgabe, wie sie dem Kläger gestellt wurde, nicht den inhaltlichen Anforderungen an den zulässigen Prüfungsstoff für einen Fachschüler entsprechen. Randnummer 30 Derjenige, der sich - wie der Kläger - der Nichtschülerprüfung mit dem Anspruch stellt, durch das Bestehen der Prüfung die Qualifikation für den Beruf des staatlich anerkannten Erziehers zu erhalten, so wie sie einem Absolventen der auf diesen Beruf zielenden Fachschulausbildung nach bestandener Prüfung erteilt wird, muss in der Prüfung beweisen, dass er die für den angestrebten Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise als durch die Fachschulausbildung erworben hat. Von daher ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - schon vom Ansatz her kein Verstoß gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit, wenn das Prüfungsthema „Berliner Bildungsprogramm“ zwar zum Gegenstand der Nichtschülerprüfung gemacht wird, sich aber nicht wortwörtlich in dem für die Fachschulausbildung maßgeblichen Rahmenlehrplan wiederfindet. Randnummer 31 Im Widerspruchsbescheid hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass das Berliner Bildungsprogramm als elementare Grundlage für die Arbeit mit Kindern im Rahmen der vorschulischen Bildung im Kindertagesstättenbereich von denjenigen als bekannt vorausgesetzt werden darf, die die Zuerkennung der Qualifikation des staatlich anerkannten Erziehers durch Ablegen einer Prüfung anstreben. Auch in der Prüfungsaufgabe wurde hervorgehoben, dass das Berliner Bildungsprogramm „die verbindliche Grundlage für Bildung, Erziehung und Betreuung für Kinder in Berliner Tageseinrichtungen“ ist. Das Berliner Bildungsprogramm wurde von der Senatsverwaltung für Jugend, Bildung und Sport des Landes Berlin für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen bis zu ihrem Schuleintritt konzipiert. Dieses Programm erlangte nicht nur in Berlin und Deutschland, sondern auch im Ausland große fachliche Zustimmung (vgl. Wikipedia). Das zentrale Ziel des Berliner Bildungsprogramms ist die Förderung aller Kinder bis zum Schulbeginn, um mit den bestmöglichen Voraussetzungen den Wechsel von der Kindertagesstätte zur Schule erfolgreich zu bestehen. Es bildet den Rahmen für die Arbeit mit Kindern in Berliner Kindertagesstätten und soll den Erzieherinnern und Erziehern dabei als Hilfe dienen, alle Kinder möglichst umfassend zu fördern und auf die Schule vorzubereiten (ebenda). Dies ergibt sich auch aus dem Vorwort des Berliner Bildungsprogramms, auf das der Beklagte im Widerspruchsbescheid zu Recht hingewiesen hat. Wegen dieser zentralen Bedeutung, die das bereits im Jahre 2003 als Entwurf verfasste und den Fachkreisen und der Öffentlichkeit vorgestellte sowie im Jahre 2004 überarbeitete Berliner Bildungsprogramm für die Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben eines staatlich anerkannten Erziehers im Bereich der Kindertagesstätten des Landes Berlin hat, ist es nicht zu beanstanden, wenn in Berlin im Rahmen einer Prüfung, mit deren Bestehen dem Prüfling die Qualifikation zuerkannt werden soll, gerade auch in diesem Bereich als staatlich anerkannter Erzieher arbeiten zu können, die Kenntnis des Berliner Bildungsprogramms jedenfalls in Grundzügen zum Gegenstand einer der Prüfungsaufgaben gemacht wird. Durch eine Prüfung, die sich auch auf diesen Prüfungsgegenstand bezieht, kann zuverlässig werden, ob der Prüfling diese für den angestrebten Beruf wesentlichen Kenntnisse besitzt und damit auch den Anforderungen gewachsen ist, die bei einer Tätigkeit im Kindertagesstättenbereich an ihn zu stellen sind. Randnummer 32 Im Übrigen ist nach Auffassung des Gerichts von denjenigen, die sich der Nichtschülerprüfung stellen und die daher nicht davon ausgehen können, durch eine auf die Prüfung vorbereitende mehrjährige Fachschulausbildung das zum Bestehen der Prüfung erforderliche Wissen vermittelt bekommen zu haben, zu erwarten, dass sie sich umfassend darüber informieren, wie sie sich gleichwohl zuverlässig auf diese Prüfung vorbereiten können und dies im eigenen Interesse auch tun sollten. Der für den Fachschulunterricht entwickelte Rahmenlehrplan kann dabei nicht mehr als ein Anhaltspunkt für das sein, was als möglicher Prüfungsgegenstand in Betracht zu ziehen sein wird. So hätte es nahegelegen, wenn nicht sogar sich aufgedrängt, sich auch über den Rahmenlehrplan hinaus über die Unterrichtsinhalte der Fachschulausbildung zu informieren, die z. B. auf der Internetseite einer der beiden Berliner Fachschulen für die Erzieherausbildung, der R... dahin beschrieben werden, dass zu dem (wie unten dargestellt, auch in der Nichtschülerprüfung obligatorischen) Lernbereich 2 „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ gehört: „Sie entwickeln Ihr Verständnis von Bildungsprozessen, etwa indem Sie sich mit dem Berliner Bildungsprogramm auseinandersetzen“ (osz-ruth-cohn.de/bildungsgaenge/fachschule-vollzeit/lernbereiche-fs). Kaum vorstellbar ist auch, dass es einem sich sorgfältig auf die Nichtschülerprüfung vorbereitenden Kandidaten verborgen geblieben wäre, dass private Bildungsinstitute, die im Internet Vorbereitungskurse für die Nichtschülerprüfung für Erzieher anbieten, bei Darstellung der Ausbildungsinhalte, bzw. bei der Aufzählung des für die Prüfung zu erwerbenden fundierten theoretischen Wissens ausdrücklich „das Berliner Bildungsprogramm im pädagogischen Alltag“ nennen (vgl. http://gfbm.de/uberuns/stellenmarkt/lehrkrafte-mw-auf-honorarbasis-fur-vorbereitungskurse). Dem hätte entnommen werden können, dass der Konzeption der so beschriebenen Vorbereitungskurse offenbar zugrunde liegt, was in Berlin erfahrungsgemäß Gegenstand der Nichtschülerprüfung für Erzieher sein kann. Randnummer 33 Von daher hat der Beklagte die vom Kläger vollständig unbearbeitet gelassene und damit nicht einmal mehr mit „ausreichend“ zu bewertende Prüfungsarbeit im Lernbereich 2 zu Recht als „nicht bestanden“ gewertet und entschieden, dass damit die Nichtschülerprüfung insgesamt nicht bestanden ist. Dies ergibt sich - wie bereits ausgeführt - aus § 82 Abs. 2 Satz 1 APVO-Sozialpädagogik , wonach Voraussetzung für das Bestehen der Nichtschülerprüfung ist, dass alle in § 77 Satz 1 APVO-Sozialpädagogik genannten Prüfungsteile, und damit beide schriftlichen Prüfungen bestanden sind. Randnummer 34 Zwar hat die Kammer durch Beschluss vom 13. Juni 2013 (VG 3 L 411.13) entschieden, dass sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung der Nichtschülerprüfung in der APVO-Sozialpädagogik daraus ergeben, dass hierbei, anders als
3 APVO-Sozialpädagogik bei der Fachschülerprüfung, keine Ausgleichsmöglichkeit für den Fall vorgesehen ist, dass der Prüfling in einem der Lernbereiche die Note „mangelhaft“ erhalten hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine prüfungsrechtliche Regelung, die einen derartigen Ausgleich ausschließt, das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) zwar maßgeblich einschränkt, dass eine solche Einschränkung aber dann gerechtfertigt ist, wenn einzelne schlechte Leistungen ohne Ausgleichsmöglichkeit zum Nichtbestehen der Prüfung führen, weil sie die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfling das Ziel der Prüfung, insbesondere die Qualifikation für einen bestimmten Beruf, nicht erreicht, da er dafür offensichtlich ungeeignet ist. Dies ist der Fall, wenn das betreffende (nicht ausgleichsfähige) Prüfungsfach für die berufsspezifische Befähigung eine wichtige - nahezu unverzichtbare - Bedeutung hat (vgl. Niehues/Fischer a. a. O., Rdn. 541). Da jedoch nach § 50 Abs. 3 Satz 3 APVO-Sozialpädagogik bei der Fachschulprüfung ein Ausgleich für mangelhafte Leistungen im Lernbereich „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ ausgeschlossen ist, muss dies auch für die Nichtschülerprüfung gelten. Die damit zum Ausdruck gebrachte hohe Bedeutung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Lernbereich 2 für den Erwerb der Berufsqualifikation des staatlich anerkannten Erziehers ergibt sich auch daraus, dass
Satz 2 APVO-Sozialpädagogik bei der Nichtschülerprüfung eine der schriftlichen Prüfungen zwingend in diesem Lernbereich stattzufinden hat. Randnummer 35 Danach ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob die Bewertung der schriftlichen Arbeit im Lernbereich 4 bewertungsfehlerhaft erfolgte. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001156925
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