unionsrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer (ergänzenden) Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, klagebefugt (a.A. OVG Bautzen, Urt. v.
dem nationalen Regelungsgefüge die Koordinierung aller notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfungen - auch in Bezug auf die Auswirkungen von Flugverfahren - im Planfeststellungsverfahren, denn der Planfeststellungsbeschluss muss vorab auch diejenigen Konflikte bewältigen, die durch später von der Grobplanung abweichende Flugver-fahren entstehen können und die
Art und Umfang durch die progno-stizierten Flugverfahren nicht abgebildet worden sind (vgl. dazu BVerwG, Urt. v.
gehend BVerwG,
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg) vom
Sichtflugregeln, erfasst die hier in Rede stehenden Flüge
Instrumentenflugregeln aber nicht. Randnummer 3 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Als anerkannte Umweltschutzvereinigung sei sie klagebefugt für sämtliche Verletzungen des Umweltrechts der Europäischen Union. Sie könne daher rügen, dass im Rahmen der Flugroutenfestsetzung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse, weil die erst
Bekanntwerden der abknickenden Flugrouten festgesetzte Wannseeroute im Planfeststellungsverfahren und in der dort durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung keine Rolle gespielt habe.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei bei Flughafengenehmigungen stets zu untersuchen, welche Rechtswirkungen der jeweilige Rechtsakt besitze und ob die vorangegangene Umweltverträglichkeitsprüfung die nunmehr genehmigten Rechtswirkungen erfasse. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wäre auch mit Blick auf das unionsrechtliche Effektivitätsgebot angezeigt gewesen. Die Regelung in § 3b UVPG i.V.m. Anl. 1 Nr. 14.12 sei daher richtlinienkonform so auszulegen, dass vom „Bau eines Flugplatzes“ auch die Flugroutenfestlegung erfasst werde. Randnummer 4 Die Beklagte verkenne die für die Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblichen Gesichtspunkte. Die Flugroutenfestlegung sei als Grundbedingung für die Inbetriebnahme eines Flughafens Teil eines mehrstufigen Genehmigungsverfahrens. Dem stehe auch nicht entgegen, dass Flugrouten regelmäßig geändert würden. Es sei ein grundlegender Unterschied, ob das Flugroutensystem für einen neu angelegten oder einen wesentlich geänderten Flughafen erstmalig festgesetzt werde oder ob bei einem längst betriebenen Flughafen minimale Änderungen der Flugverfahrensfestlegungen vorgenommen würden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung diene dazu, einen Gesamtüberblick über alle umweltrelevanten Auswirkungen eines Vorhabens zu erstellen. Die Beklagte hätte daher die Umweltauswirkungen eines Störfalls im Forschungsreaktor BER II ermitteln müssen, der durch Flugunfälle oder gezielte Angriffe verursacht werden könnte. Die Umweltverträglichkeitsprüfung müsse sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Flughafens erstrecken, in dem abwägungserhebliche Auswirkungen des Vorhabens möglich seien. Das gelte auch für die von der Wannsee-Route betroffenen FFH-Gebiete, von denen die Pfaueninsel, der Grunewald und der Westlicher Düppeler Forst SPA-Gebiete seien. Die Gebiete Grunewald und Westlicher Düppeler Forst seien bedeutende Vogelbrutgebiete. Hier seien Vorkommen des Eisvogels, des Drosselrohrsängers, des Mittelspechts, des Neuntöters, des Rotmilans, des Schwarzmilans, des Schwarzspechts, des Seeadlers, der Sperbergrasmücke, des Wespenbussards und des Zwergschneppers heimisch. Randnummer 5 Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung folge zudem aus § 3 Abs. 1a UVPG i.V.m. § 14 b Nr. 1 und der Anl. 3 UVPG. Danach sei in Umsetzung der SUP-Richtlinie eine obligatorische strategische Umweltprüfung bei Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene durchzuführen. Der Begriff „Verkehrswegeplanung“ sei in unionsrechtskonformer Auslegung in einem weiten Sinne zu verstehen. Auswirkungen seien auf die Natura-2000-Gebiete Teltowkanalaue, Pfaueninsel, Grunewald und Westlicher Düppeler Forst zu erwarten. Sowohl der von den Flugzeugen ausgehende Lärm als auch die mit den Überflügen verbundenen Schadstoffeinträge ließen Auswirkungen auf die Gebiete erwarten, die Gegenstand einer SUP hätten sein müssen. Randnummer 6 Sie sei in unionsrechtskonformer Auslegung des §§ 47 Abs. 1, 2 BImSchG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention auch hinsichtlich der Verletzung der ruhigen Gebiete in den Gemeindegebieten von Kleinmachnow und Stahnsdorf sowie im weiteren Verlauf der Wannseeroute (Grunewald, Gatow, Kladow, Groß-Glienicke, Westlicher Düppeler Forst, Pfaueninsel, Großes Fenn, Bäkewiese, Rieselfelder Karolinenhöhe) rügebefugt. Randnummer 7 Bei der Flugroutenfestsetzung sei der Schutz „ruhiger Gebiete“ im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG negiert worden. Die Gemeinden Kleinmachnow und Stahnsdorf hätten durch Beschlüsse vom
holung der UVP im Flugroutenfestsetzungsverfahren zur Herstellung der praktischen Wirksamkeit der Vorgaben des Europarechts bedürfe es nicht. Das deutsche Recht weise weder eine Regelungslücke noch Umsetzungsdefizite auf. Flugverfahren seien kein Projekt im Sinne der Anlagen zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder zur UVP-Richtlinie. Randnummer 13 Die Untersuchungsräume für die Schutzgüter habe die Planfeststellungsbehörde anhand der 57-dB(A)-Isophone (Erholungsnutzung Mensch) bzw. der 47-dB(A)-Isophone (Tiere und Pflanzen) und damit grundsätzlich in Abhängigkeit von Flugverfahren definiert. Hinsichtlich der potentiell betroffenen Erholungsgebiete sei festzustellen, dass es durch die streitgegenständlichen Abflugverfahren zu keiner relevanten Änderung, insbesondere zu keiner Ausweitung des betrachteten Untersuchungsraums komme. Die Planfeststellungsbehörde wäre daher auch dann zu keinem anderen Schluss gekommen, wenn sie die Wannseeroute ihrer Betrachtung bereits zugrundegelegt hätte. Darüber hinaus erfolge ein Überflug aufgrund der festgelegten Beschränkungen des Verfahrens weit über der Flughöhe von 600 m, ab der in der Regel keine negativen Reaktionen auf Vogelpopulationen zu erwarten seien. Der Suchraum bzw. die Inventarisierung potentiell betroffener Schutzgebiete in der Planfeststellung habe hinsichtlich der FFH-Verträglichkeit auf der 47-dB(A)-Isophone beruht. Auch hier lasse sich anhand der in der Lärmbetrachtung des Umweltbundesamtes ausgewiesenen 45-dB(A)-Isophonen
weisen, dass die veränderte Flugwegeführung der Flugverfahren gegenüber der Grobplanung zu keinen Veränderungen in den hier maßgeblichen Bereichen führe. In Bezug auf Natura-2000-Gebiete würden Unterschiede zu dem durch die Planfeststellungsbehörde untersuchten Gebiet nur im Bereich östlich des Flughafens auftreten. Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliege die Flugroutenfestsetzung auch nicht einer SUP-Pflicht, da Flugverfahren gerade keine Verkehrswege seien. Randnummer 14 Soweit die Klägerin eine umfassende Klagebefugnis für jegliche Berührung von europäischem Umweltrecht – hier: angebliche Fehlgewichtung der ruhigen Gebiete – losgelöst vom jeweiligen Verfahrensrecht in Anspruch nehme, sei dies unzutreffend. Eine derartige umfassende Klagemöglichkeit ergebe sich weder aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention noch könne sie dem deutschen Prozessrecht – auch nicht durch Auslegung – entnommen werden. Randnummer 15 Entgegen der Auffassung der Klägerin liege hinsichtlich der ruhigen Gebiete ein Ermittlungsdefizit nicht vor. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung habe sich mit den Aspekten der ruhigen Gebiete durchaus auseinandergesetzt. Da der Umgebungslärm-Richtlinie kein strikt zu beachtendes Verschlechterungsverbot zu entnehmen sei, habe die Beklagte im Rahmen ihrer Festlegung dem Schutz der Gesundheit der in dicht besiedelten Gebieten lebenden Menschen auch generell den Vorzug vor dem Schutz der weniger dicht besiedelten ruhigen Gebiete geben dürfen. Randnummer 16 Der Senat hat
der mündlichen Verhandlung vom
RG anerkannte inländische Vereinigung gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG verbandsklagebefugt. Sie kann unter den dort und in § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen einlegen, ohne die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen.
RG findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz unter anderem Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die
dem Gesetz über die UVP-Prüfung eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Prüfung bestehen kann. Das ist – anders als das Sächsische Oberverwaltungsgericht angenommen hat (Urt. v. 9. Mai 2012 – 1 C 20/08 – juris, Rz. 28 ff.) – für die Frage, ob die Festsetzung von Flugverfahren
unionsrechtlichen Vorschriften einer (ergänzenden) UVP-Prüfung unterliegen kann, nicht mit der für die Verneinung der Klagebefugnis erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen. Randnummer 21 Die Durchführung einer UVP-Prüfung bzw. Vorprüfung des Einzelfalls ist zwar bei der Festsetzung von An- und Abflugverfahren im deutschen Recht nicht ausdrücklich vorgesehen. Es kann jedoch schon angesichts des von der Europäischen Kommission gegen die Beklagte eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens als nicht
jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen angesehen werden, dass die wirkungsbezogen konzipierte UVP-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich zumindest eine ergänzende UVP-Prüfung fordert, falls im vorgelagerten nationalen Planfeststellungsverfahren keine (abschließende) Untersuchung der Umweltauswirkungen einer bestimmten – von der Grobplanung unstreitig abweichend festgesetzten – Flugroute erfolgt sein sollte. Mit Blick auf den für die Darlegung der Klagebefugnis hinreichend substantiierten Vortrag der Klägerin, wonach die von der hier angegriffenen Wannsee-Route betroffenen FFH- und SPA-Gebiete nicht von der im Planfeststellungsverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung erfasst gewesen seien, ist es unter Berücksichtigung des Effektivitätsgebots (Art. 4 Abs. 3 EUV) möglich, dass eine Pflicht zur Lückenschließung bestehen könnte. Ob eine – unterstellte – Prüfungslücke gegebenenfalls im Flugroutenfestsetzungsverfahren oder in einem ergänzenden Planfeststellungverfahren zu schließen wäre, ist eine rechtlich komplexe Fragestellung, die im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu entscheiden ist, zumal die Klagebefugnis als Zugangsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts nicht dazu führen soll, dass ernsthaft streitige Fragen, von deren Beantwortung die Begründetheit der Klage abhängt, in die Zulässigkeitsprüfung verlagert werden. Randnummer 22
der Reichweite der unionsrechtlichen Verbandsklage (s. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v.
nationalem Recht noch
Unionsrecht besteht für die dem Bau eines Flughafens
gelagerte Festsetzung von Flugverfahren eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Prüfung, wenn – wie von der Klägerin vorgetragen – die im vorgelagerten Planfeststellungsverfahren vorgenommene UVP-Prüfung fehlt oder mangels ausreichenden Untersuchungsumgriffs unvollkommen gewesen sein sollte
b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – in der Fassung der Bekanntmachung vom
Auffassung des Europäischen Gerichtshofs allein auf materielle Arbeiten oder Eingriffe. Insbesondere sei der in Anhang I Nr. 7 Buchst. a UVP-Richtlinie a. F. verwendete Begriff „Bau“ unmissverständlich und im üblichen Sinne zu verstehen, d.h. er beziehe sich auf die Errichtung von vorher nicht bestehenden Bauwerken oder die Veränderung von bereits bestehenden Werken. Erforderlich seien stets materielle Arbeiten am Flugplatz oder seiner Infrastruktur (vgl. EuGH, Urt. v. 1. März 2011 – C-275.09 – juris, Rz. 20 ff., 26 ff.). Randnummer 28 Diese unionsrechtlichen Vorgaben sind insoweit durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig umgesetzt worden (§ 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 14.12). Zwar trennt das nationale System mit dem durch Planfeststellungsbeschluss zu genehmigenden Bau des Flughafens sowie seines Betriebes einerseits und der durch
gelagerte Rechtsverordnung festzusetzenden Flugverfahren andererseits rechtlich zwei sachlich untrennbar miteinander verbundene Problemfelder (vgl. dazu
folgend unter II.
gelagerten Verfahren zur Festsetzung von Flugrouten für den Fall, dass im vorgelagerten Planfeststellungsverfahren keine Untersuchung der Umweltauswirkungen einer bestimmten – von der Grobplanung hier unstreitig abweichend festgesetz-ten – Flugroute erfolgt sein sollte. Randnummer 30 aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG umfasst die UVP-Prüfung die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die im Gesetz genannten Schutzgüter. Sie erfordert u.a. eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UVPG). Welche Auswirkungen der Flugbetrieb durch die Benutzung des Luftraums in der Umgebung des Flugplatzes hat, wird maßgeblich auch durch die Flugverfahren bestimmt. Dabei genügt für das Planfeststellungsverfahren eine prognostische Grobplanung der An- und Abflüge, die von realistischen Annahmen ausgehen muss (vgl. BVerwG, Urt. v.
Inbetriebnahme des Bahnsystems können die Flugverfahren geändert werden, so dass die Ermittlung der Lärmbetroffenheiten und anderer Auswirkungen des Flugbetriebs im Planfeststellungsverfahren systemimmanent mit der Unsicherheit behaftet ist, dass die Flugrouten für die An- und Abflüge nicht feststehen. Der in der Rechtsordnung begründeten Unsicherheit muss durch eine rechtliche Koordinierung beider Verfahren Rechnung getragen werden. Randnummer 31 bb) Diese Koordinierung erfolgt hinsichtlich der notwendigen UVP-Prüfungen
dem nationalen Regelungsgefüge im Planfeststellungsverfahren, denn der Planfeststellungsbeschluss muss
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorab auch diejenigen Konflikte bewältigen, die durch später von der Grobplanung abweichende Flugverfahren entstehen können und die
Art und Umfang durch die prognostizierten Flugverfahren nicht abgebildet worden sind (Grundsatz der Problembewältigung). Hierfür ist es erforderlich, die gesamte Umgebung des Flughafens, die etwa von abwägungserheblichem Lärm betroffen sein könnte, in den Blick zu nehmen. Für die Konfliktbewältigung genügt es sicherzustellen, dass die Festlegung der An- und Abflugverfahren die Zulassung des Vorhabens an dem vorgegebenen Standort mit der festgelegten Bahnkonfiguration nicht
träglich als unabgewogen erscheinen lässt. Wenn die Prognose der An- und Abflugverfahren mit dem Bundesaufsichtsamt oder der Deutschen Flugsicherung abgestimmt ist, darf die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass das Bundesaufsichtsamt Flugverfahren festlegen wird, die Art und Ausmaß der im Planfeststellungsverfahren ermittelten Betroffenheiten nicht wesentlich übersteigen (BVerwG, Urt. v.
dem planerischen Konzept der Planfeststellungsbehörde Grundlage für die Zulassung des Vorhabens an dem gewählten Standort, dass bestimmte Gebiete von einer Verlärmung durch stark belegte Abflugrouten verschont bleiben, kann dies im Planfeststellungsbeschluss festgestellt werden. Auch wenn dort die Benutzung des Luftraums nicht geregelt werden kann, hat das Bundesaufsichtsamt seinerseits die in der Planfeststellung und der luftrechtlichen Genehmigung getroffenen Entscheidungen zu beachten; deren Ausnutzung darf es nicht vereiteln (vgl. BVerwG, Urteile v. 31. Juli 2012 – BVerwG 4 A 7001.11 u.a. – juris, Rz. 44 sowie – BVerwG 4 A 5000.10 u.a. – juris, Rz. 48 und 51). Randnummer 33 dd) Im Ergebnis besteht somit keine konzeptionelle Rechtsschutzlücke, die dem Senat Veranlassung gegeben hätte, die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen hinsichtlich einer UVP-Prüfung im Flugroutenfestsetzungsverfahren dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Auch eine nur partielle
holung einer u.U. verfahrensfehlerhaft unterbliebenen UVP-Prüfung ist im Flugroutenfestsetzungsverfahren nicht notwendig. Insoweit besteht für eine richtlinienkonforme Auslegung oder unmittelbare Anwendung des Gemeinschaftsrecht auf die Flugverfahrensfestlegung schon deshalb kein Bedürfnis, weil die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren auch für den Fall der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das erforderliche Instrumentarium für eine etwaige Planergänzung oder ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren selbst bereithalten (vgl. § 75 Abs. 2 S. 2-4 VwVfG). Veränderungen der Betroffenheiten, die sich ergeben, wenn das Bundesaufsichtsamt Flugverfahren festlegt, die von der für das Planfeststellungsverfahren erstellten Grobplanung abweichen, sind zwar keine "nicht voraussehbare Wirkungen" des Vorhabens i.S.v. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG (vgl. hierzu Urt. v. 7. März 2007 – BVerwG 9 C 2.06 – BVerwGE 128, 177, Rz. 19). Sie sind mit den von dieser Vorschrift erfassten Prognoserisiken - wie etwa einem stärkeren Wachstum der Verkehrsmenge als vorhergesehen - auch nicht vergleichbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Juli 2012 – BVerwG 4 A 5000.10 u.a. – juris, Rz. 52). Allerdings ist die Grenze der hinzunehmenden Veränderungen
Auffassung des Senats überschritten, wenn die Festlegung der Flugverfahren die planungsrechtliche Grundlage konterkariert oder verlässt. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn das Bundesaufsichtsamt mit seiner Planung gegen erklärte Planungsziele des Planfeststellungsbeschlusses verstößt, sondern auch dann, wenn ein Flugverfahren abweichend von der Grobplanung über ein Gebiet festgelegt wird, das erkennbar nicht von der planerischen Festsetzung getragen ist und auf das sich die erforderliche UVP-Prüfung deshalb nicht erstreckt hat. Eine solche Flugroutenfestsetzung wäre bis zu einer etwaigen planungsrechtlichen „
besserung“ rechtswidrig, denn es fehlte an der erforderlichen – vorgelagerten – planerischen Konfliktbewältigung. Randnummer 34 2. Ein derartiger Verstoß lässt sich mit Blick auf die angegriffenen Flugverfahren nicht feststellen. Die Festsetzung der Wannsee-Route verstößt nicht gegen die erklärten Ziele des bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschlusses und verlässt auch nicht dessen Planungsgrundlage. Vielmehr löst der Planfeststellungsbeschluss mit der vorgenommenen UVP-Prüfung für den Bau des Flugplatzes und dessen (flug-)betriebsbedingte Wirkungen auch die Konflikte, die durch die von der Grobplanung abweichende Festsetzung der Wannsee-Route hervorgerufen werden. Randnummer 35 Die im Einwirkungsbereich des Vorhabens untersuchten Umweltfolgen beschränken sich erkennbar nicht auf die Auswirkungen einer konkreten Flugroutenführung, sondern sind in großem Umfang schutzgutbezogen durchgeführt worden. Die Festsetzung der Wannsee-Route führt zwar - verglichen mit den in der Grobplanung im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Flugverfahren - zu einer räumlichen Verschiebung der Belastung der Umgebung des Flughafens durch Fluglärm und Überflüge. Im Hinblick auf die Schutzgüter des Rechts der UVP-Prüfung sind jedoch durch die Abweichungen keine Umweltauswirkungen zu erwarten, die im Planfeststellungsverfahren nicht geprüft worden wären. Ebenso wenig treten relevante Beeinträchtigungen der Schutzgüter des europäischen FFH- und Vogelschutzrechts auf, so dass die Festlegung der Wannsee-Route – und das ist mit Blick auf die notwendige Konfliktbewältigung entscheidend – die Zulassung des Vorhabens an dem vorgegebenen Standort mit der festgelegten Bahnkonfiguration nicht
träglich als unabgewogen erscheinen lässt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile v. 31. Juli 2012 – 4 A 5000.10 u.a. – juris, Rz. 51, und 4 A 7001.11 u.a. – juris, Rz. 84). Es ist vielmehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass die Planfeststellungsbehörde zu einem abweichenden Ergebnis gekommen wäre, wenn sie anstelle der Grobplanung die angegriffenen Flugverfahren zugrunde gelegt hätte. Denn die UVP-Prüfung im Rahmen der Planfeststellung hat sich auf alle wesentlichen Parameter bezogen und diese in einer Weise untersucht, dass die Ergebnisse auch für die von der Wannsee-Route ausgehenden Umweltfolgen aussagekräftig sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die von der Klägerin genannten Gebiete nicht in den Untersuchungsraum der im Planfeststellungsverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen worden sind. Randnummer 36 a) Im Rahmen der Prüfung des Schutzgutes Luft wurden die Emissionen der startenden und landenden Luftfahrzeuge bis zu einer Flughöhe von 3.000 Fuß (dies entspricht etwa 914 m) über Grund berücksichtigt. Emissionen in größerer Höhe wirken sich
dem bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschluss am Boden nicht mehr in der Weise aus, dass sie dem Flugbetrieb ursächlich zugeordnet werden könnten (PFB S. 715, 11.3.2.; S. 1122, 4.4.1). Das stellt auch die Klägerin nicht substantiiert in Frage. Im Ergebnis sind danach umweltrelevante Auswirkungen durch den Flugverkehr einschließlich des flughafenbedingten Straßenverkehrs im Wesentlichen nur im unmittelbaren Flughafenbereich festzustellen. Dazu gehören die von der Klägerin benannten Gebiete nicht mehr. Um die Wannsee-Route nutzen zu dürfen, müssen die Flugzeuge eine Mindestflughöhe von 5000 Fuß (dies entspricht etwa 1500 m) erreicht haben und über einen erhöhten Steiggradienten verfügen. Auch kann
den Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2013 zu dem Verfahren OVG 11 A 1.13 die für ein Abweichen von der Flugroute erforderliche Einzelfreigabe des Fluglotsen nur dann erteilt werden, wenn das Flugzeug eine Flughöhe von 5000 Fuß erreicht hat. Außerhalb des Flughafenbereichs gehen von dem Flugbetrieb keine
weisbar relevanten negativen Auswirkungen auf die Luftgüte aus. Aus welchen Gründen die nördlich von dem Streckenpunkt DB 241 gelegenen Gebiete, die in einer Höhe von über 5.000 Fuß überflogen würden, von relevanten Stoffeinträgen betroffen sein sollten, ist angesichts der planfestgestellten Ergebnisse weder für den Senat ersichtlich noch von der Klägerin hinreichend substantiiert dargetan. Randnummer 37
der im Planfeststellungsverfahren vorgenommenen Sicherheitsanalyse bereits wenige Kilometer von der Startbahn entfernt der Bereich des sog. Restrisikos erreicht ist (zur Sicherheitsanalyse im Planfeststellungsverfahren s. BVerwG, Urt. v. 16. März 2006 - BVerwGE 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 241 ff.), bietet dies
Auffassung des Senats noch keine verlässliche Grundlage für den Schluss, dass die Schadenseintrittswahrscheinlichkeit eines durch Flugzeugunfall verursachten Störfalls im Forschungsreaktor BER II erst Recht nicht mehr im Bereich eines rechtlich relevanten Risikos liegen könne (vgl. Urt. des Senats v.
der Reichweite des Begriffs der Umweltauswirkungen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, brauchte der Senat daher nicht zu folgen. Randnummer 41 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegt die Festlegung von Flugrouten auch nicht einer Strategischen Umweltprüfung
1a i.V.m. § 14b Abs. 1 Nr. 1 und 2 UVPG. Flugrouten gehören nicht zu den Plänen für Verkehrswege auf Bundesebene, da sie keine Verkehrswege im Sinne der genannten Vorschriften darstellen. Es handelt sich bei ihnen nicht um einen körperlich gegenständlichen Bereich als Teil der Erdoberfläche zur Abwicklung von Verkehrsläufen, sondern um eine vertikal und horizontal definierte Linie, die sich im Rahmen eines Flugkorridors kanalisieren lässt. Flugrouten stellen auch keine Ausbaupläne im Sinne von § 3 Abs. 1a UVPG i.V.m. Anlage 3 Nr. 1.2 dar (vgl. OVG Bautzen, Urt. v.
dem Vortrag der Beklagten unter 45 dB(A) sowie
ts unter 40 dB(A).
des Fluglärmschutzgesetzes sind bei der Lärmaktionsplanung die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Fluglärmschutzgesetzes zu beachten (vgl. BVerwG, Urt. v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.