Bewährungswiderruf: Zulässiges Rechtsmittel gegen die Anrechnungsentscheidung bei Nicht-Anrechnung erbrachter Geldzahlungen auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe Leitsatz 1. Die sofortige Beschwerde ist das statthafte Rechtsmittel für die isolierte Anfechtung der Anrechnungsentscheidung nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB. (Rn.6) 2. Die Anrechnung erbrachter Leistungen nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB entspricht regelmäßig der Billigkeit. (Rn.10) 3. Eine Ausnahme gilt bei besonderen Umständen wie einem besonders krassen bewährungswidrigen Verhalten. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 3. Mai 2013, 587 StVK 77/13 Tenor Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 3. Mai 2013 wird verworfen. Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe Randnummer 1 Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Beschwerdegegner im hiesigen Verfahren am 27. Januar 2009, rechtskräftig seit dem Verkündungstag, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung auf drei Jahre und gab ihm auf, binnen eines Jahres ab Rechtskraft des Urteils einen Betrag von 1.000 Euro in monatlichen Raten zu je 100 Euro an den Verein K. zu zahlen. Diese Auflage erfüllte der Beschwerdegegner am 16. Februar 2009 vollständig. Randnummer 2 In der Folgezeit wurde er erneut straffällig. Am 13. Juli 2011, rechtskräftig seit demselben Tag, verhängte das Amtsgericht Tiergarten gegen ihn wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Tatzeit: 23. Januar 2011) eine Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung auf drei Jahre. Ferner verurteilte ihn das Amtsgericht Braunschweig mit Strafbefehl vom 4. November 2011, rechtskräftig seit dem 7. Februar 2012, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Tatzeit jeweils 2. Juli 2011) zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 15 Euro. Im Hinblick auf diese Verurteilungen verlängerte das Amtsgericht Tiergarten die Bewährungszeit im hiesigen Verfahren mit Beschluss vom 30. März 2012 um ein Jahr und sechs Monate und gab dem Beschwerdegegner auf, einen Betrag von 500 Euro in monatlichen Raten zu jeweils 100 Euro, beginnend mit dem 1. Mai 2012, an den Verkehrsclub Deutschland zu zahlen. Der Beschwerdegegner erfüllte diese Auflage durch Zahlung mehrerer Raten in dem Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis 23. August 2012 vollständig. Randnummer 3 Am 25. Januar 2013, rechtskräftig seit dem 14. Februar 2013, verurteilte das Landgericht Neuruppin den Beschwerdegegner wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Gegenstand des Verfahrens war ein im Mai 2012 vorbereiteter und am 7. Juni 2012 durchgeführter Transport von 56 kg Amphetamin, das mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 11,741 kg Amphetaminbase den Grenzwert für die nicht geringe Menge um mehr als das 1.000-fache überschritt, aus den Niederlanden nach Deutschland. Randnummer 4 Wegen dieser während der Bewährungszeit begangenen Straftat widerrief das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – mit Beschluss vom 3. Mai 2013 die Strafaussetzung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Januar 2009, ohne eine Anrechnungsentscheidung nach § 56f Abs. 3 StGB im Hinblick auf die von dem Verurteilten in Erfüllung der Bewährungsauflagen geleisteten Zahlungen zu treffen. Randnummer 5 Mit ihrer zugunsten des Verurteilten eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt die Staatsanwaltschaft Berlin die Ergänzung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass die geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.500 Euro mit 30 Tagen auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe von acht Monaten angerechnet werden. Randnummer 6 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 453 Abs. 3 Satz 2 StPO das statthafte Rechtsmittel für die – grundsätzlich mögliche – isolierte Anfechtung der mit dem Widerruf zu treffenden Anrechnungsentscheidung gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB (vgl. OLG Stuttgart [4. Senat] NStZ-RR 2012, 190; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 2 Ws 340/00 – BeckRS 2000, 30148184 = NStZ 2001, 278 Ls; MDR 1985, 784; OLG Jena, Beschluss vom 13. Januar 2011 – 1 Ws 515/10 – juris = NStZ-RR 2011, 324 Ls; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 353; HansOLG Hamburg MDR 1983, 953; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 56f Rdn. 70; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 453 Rdn. 13; Fischer, StGB 60. Aufl., § 56f Rdn. 18b; a.A. OLG Stuttgart [1. Senat] MDR 1980, 1037 = Justiz 1980, 478: einfache Beschwerde); denn die Anrechnungsentscheidung stellt eine unselbständige Annexentscheidung zum Widerruf dar und muss – da sie den Umfang der Vollstreckung bestimmt – der formellen Rechtskraft zugänglich sein, damit gewährleistet ist, dass die Dauer der noch zu vollstreckenden Strafe bereits vor Vollstreckungsbeginn feststeht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2012, 190; Appl in KK-StPO 6. Aufl., § 453 Rdn. 17). Dies gilt auch in den Fällen, in denen – wie hier – eine Anrechnungsentscheidung unterblieben ist und das Rechtsmittel auf die Nachholung der Entscheidung durch das Beschwerdegericht abzielt; denn bei einem Schweigen der Widerrufsentscheidung zur Frage der Anrechnung ist vom Regelfall des § 56f Abs. 3 Satz 1 StGB – der Nichterstattung und Nichtanrechnung erbrachter Leistungen – auszugehen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 353; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56f Rdn. 19). Randnummer 7 2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.