Anforderungen an eine Betriebsveräußerung im Ganzen - Erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei unterjähriger Veräußerung des letzten oder einzigen Grundstücks Orientierungssatz 1. Eine Betriebsveräußerung i.S. der §§ 16, 34 EStG ist nur gegeben, wenn der Gewerbetreibende nicht nur Betriebsmittel überträgt, sondern auch seine mit den veräußerten Betriebsmitteln verbundene Tätigkeit beendet. Die Beendigung aller Tätigkeiten und Veräußerung der betrieblichen Grundlagen hat nicht in jedem Fall in einem Vorgang zu erfolgen; erforderlich ist allerdings ein enger (wirtschaftlicher) Zusammenhang (vgl. Literatur) (Rn.31) . 2. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ausgeschlossen, wenn die Steuerpflichtige einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat (Rn.35) (Rn.36) . 3. Der Umstand, dass die Steuerpflichtige ein Grundstück bereits sieben Monate nach Ankauf und vor Übergang von Nutzen und Lasten weiterverkauft hat, kann darauf schließen lassen, dass die Steuerpflichtige dies von vornherein beabsichtigt hat (Rn.36) . 4. Im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG gilt das Kriterium der Ausschließlichkeit auch in zeitlicher Hinsicht. Die Steuerpflichtige muss während des gesamten Erhebungszeitraums i. S. des § 14 Satz 2 GewStG, also während des gesamten Kalenderjahrs, die Grundstücksverwaltung als Haupttätigkeit ausüben (vgl. Rechtsprechung) (Rn.38) (Rn.39) . 5. Die erweiterte Kürzung kann nicht schon deshalb gewährt werden, weil die Steuerpflichtige möglicherweise eine Grundstücksnutzung geplant hatte (vgl. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 12.12.2012 12 K 12280/11 ) (Rn.41) . 6. Bei unterjähriger Veräußerung des (letzten oder einzigen) Grundstücks kann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nur gewährt werden, wenn in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung die Geschäftstätigkeit eingestellt und die Gesellschaft liquidiert wird (Rn.42) . Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes -GewStG-. Randnummer 2 Unternehmensgegenstand der im Jahr 2005 als Vorratsgesellschaft gegründeten Klägerin war ab dem 22. September 2006 der An- und Verkauf sowie die Entwicklung, Vermarktung, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Randnummer 3 Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 26. Juli 2006 das bebaute Grundstück B…-straße in C…, das sie nach ihren Bekundungen entwickeln und anschließend als Bestandsobjekt vermieten wollte. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte zum 1. März 2007. Randnummer 4 Mit notariellem Kaufvertrag vom 23. Februar 2007 veräußerte die Klägerin das Grundstück an eine Gesellschaft isländischer Investoren zu einem Kaufpreis von 6.250.000,- €. Im Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2006 (aufgestellt am 10. April 2008) wird dazu erläutert, dass sich im Rahmen der Sondierung einer zukünftigen Vermarktung ein äußerst attraktives Angebot zum Verkauf des Gesamtobjekts im Ist-Zustand ergeben habe. Nutzen und Lasten gingen zum 1. August 2007 auf die Erwerberin über. Randnummer 5 Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 wies die Klägerin Umsatzerlöse in Höhe von 107.035,64 € und sonstige Erträge (aus dem Grundstücksverkauf) in Höhe von 3.496.909,62 € aus. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 wies die Klägerin Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens in Höhe von 500.000,- € (Restkaufpreis) sowie sonstige Erträge im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 31.130,24 € (Abrechnung der Hausverwaltung) aus. Im Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2009 wies die Klägerin sonstige Erträge im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 41.175,04 € aus. Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2009 teilte die damalige steuerliche Beraterin der Klägerin dem Beklagten mit Bezug auf den für 2008 geltend gemachten Vorsteuerabzug mit, dass die Klägerin beabsichtige, ihrem Gesellschaftsvertrag entsprechend tätig zu sein. Aufgrund der globalen Weltwirtschaftskrise seien Projekte momentan nicht realisierbar. Randnummer 7 Am 12. November 2009 beschlossen die Gesellschafter die Liquidation der Klägerin. Randnummer 8 Mit Beschluss vom 7. September 2011 wies das Amtsgericht C… einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse rechtskräftig ab (Az: ...), und die Klägerin ist aufgrund des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs -HGB- aufgelöst. Randnummer 9 In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin die erweiterte Kürzung geltend. Obwohl der Beklagte im Schreiben vom 24. November 2008 der Klägerin nach Eingang der Steuererklärungen mitgeteilt hatte, dass er die erweiterte Kürzung nicht gewähren könne, folgte der Beklagte nach kurzer Rückfrage den Steuererklärungen und berücksichtigte im Gewerbesteuermessbescheid für 2007 vom 21. Oktober 2009 die erweiterte Kürzung. Alle Bescheide zur Gewerbesteuer ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO-. Randnummer 10 Mit einer Prüfungsanordnung vom 10. November 2009 ordnete der Beklagte eine Außenprüfung für die Streitjahre an, die sich u.a. auch auf die Gewerbesteuer erstreckte. Die Außenprüfung wurde mit einem Abschlussbericht vom 23. Juli 2010 abgeschlossen. Randnummer 11 Die Außenprüferin stellte sich u.a. auf den Standpunkt, dass die erweiterte Kürzung in den Jahren 2007 und 2008 nicht zu gewähren sei, da die Klägerin aufgrund der Veräußerung des einzigen Grundstücks nicht ausschließlich eigenes Grundvermögen genutzt und verwaltet habe. Randnummer 12 Der Beklagte folgte den Feststellungen der Außenprüfung und erließ am 24. September 2010 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide über - den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 2006 bis 2008, - die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2006 bis 2008, - die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 bis 2008 und - Umsatzsteuer 2008. Randnummer 13 Der Gewerbesteuermessbetrag für 2006 wurde weiterhin mit 0,- € festgesetzt. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf Bl. 9 ff. der Gerichtsakten. Die gegen die Änderungsbescheide gerichteten Einsprüche wies der Beklagte mit einer Einspruchsentscheidung vom 29. März 2011 als unbegründet zurück (Bl. 54 ff. der Gerichtsakten). Randnummer 14 Dagegen richtet sich die am 29. April 2011 bei Gericht eingegangene Klage, mit der die Klägerin weiterhin geltend macht, dass für 2007 und 2008 die erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu gewähren sei. Randnummer 15 Es sei nicht geplant gewesen, das Grundstück schon nach fünf Monaten wieder zu verkaufen. Es komme – entgegen der Auffassung des Beklagten – bei einem unterjährigen Verkauf nicht darauf an, ob die Klägerin die ursprünglich verfolgte Absicht der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im gesamten Jahr oder nur für einige Monate verwirklicht habe. Entscheidend sei die von Anfang bestehende Vermietungsabsicht. Randnummer 16 Im Übrigen habe der Beklagte durch sein vorheriges Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihn binde. Auf Nachfrage des Beklagten mit Schreiben vom 24. November 2008 sei der gesamte Sachverhalt mit Schriftsatz vom 12. Januar 2009 erläutert worden. Der Beklagte habe die Klägerin dann erklärungsgemäß veranlagt. Im Vertrauen darauf, dass der Beklagte die erweiterte Kürzung anerkenne, seien die Bilanzen aufgestellt und die Gewinne ausgeschüttet worden. Die Prüfungsanordnung und die in der Außenprüfung vertretene Auffassung, dass die erweiterte Kürzung nicht zu gewähren sei, seien dann für die Klägerin überraschend gekommen. Die Problematik sei vor Erlass der ursprünglichen Bescheide ausdrücklich diskutiert worden. Randnummer 17 Am 11. September 2012 hat der Beklagte nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderte Bescheide erlassen, in denen er die laufenden Einkünfte um versehentlich doppelt erfasste Haftungsvergütungen in Höhe von 1.250,- € gemindert hat. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Bescheide vom 24. September 2010 über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 2006 bis 2008, die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2006 bis 2008, die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 bis 2008 und Umsatzsteuer 2008, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2011 und geändert durch Bescheide vom 11. September 2012, dahingehend zu ändern, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG berücksichtigt wird. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Er ist der Auffassung, dass sich die Klägerin nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen könne. Der Beklagte habe schon mit Schreiben vom 24. November 2008 die Absicht geäußert, die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht zu gewähren. Die entsprechenden Bescheide hätten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO gestanden. Der Beklagte habe damit wiederum deutlich gemacht, dass er sich noch keine endgültige Meinung gebildet habe. Zudem sei bereits 20 Tage nach Erlass der Bescheide für 2007 die Prüfungsanordnung ergangen. Die Ausführungen der Klägerin, wonach sie erst nach der Veranlagung ihre Bilanzen aufgestellt habe, seien irreführend. Denn tatsächlich habe die Klägerin den Jahresabschluss für 2008 schon vorher aufgestellt. Randnummer 21 Auch materiell sei die Rechtsauffassung der Klägerin unzutreffend. Es komme entgegen ihrer Auffassung nicht nur auf die Absicht an, eigenes Grundvermögen zu nutzen und zu verwalten. Dies müsse auch tatsächlich so umgesetzt werden. Randnummer 22 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise schon unzulässig und im Übrigen unbegründet. Randnummer 24 1. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen folgende Bescheide richtet: - Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2006, - Bescheide über die Gewerbesteuer für 2006 bis 2008, - Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2006, - Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für 2006 bis 2008 und - Bescheid über Umsatzsteuer 2008. Randnummer 25 Der Gewerbesteuermessbetrag für 2006 ist mit 0,- € festgesetzt worden. Es fehlt insoweit an einer möglichen Rechtsverletzung (§ 40 Abs. 2 FGO). Randnummer 26 Die Gewerbesteuerbescheide sind Folgebescheide der Gewerbesteuermessbescheide und können gem. § 42 der Finanzgerichtsordnung -FGO- in Verbindung mit § 351 Abs. 2 AO nicht mit Einwendungen gegen die Grundlagenbescheide angegriffen werden. Randnummer 27 Hinsichtlich der Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2006 und Umsatzsteuer 2008 fehlt es der Klägerin ebenfalls am Rechtsschutzbedürfnis und an der Klagebefugnis gem. § 40 Abs. 2 FGO, weil die hier allein streitige Frage der erweiterten Gewerbesteuerkürzung auf diese Bescheide keine Auswirkungen hat. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für 2006 bis 2008, wobei hier die Versagung der erweiterten Kürzung für die Klägerin sogar noch den Vorteil hat, dass der Beklagte eine gewinnmindernde Gewerbesteuerrückstellung berücksichtigt hat. Randnummer 28 2. Die damit nur hinsichtlich der Gewerbesteuermessbescheide für 2007 und 2008 und der Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2007 und 2008 zulässige Klage ist insoweit unbegründet. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht angewandt. Randnummer 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.