Untersuchungshaft: Wichtiger Grund für die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus Leitsatz 1. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO liegt vor, wenn das Verfahren durch Umstände verzögert wird, denen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch geeignete Maßnahmen nicht haben entgegen wirken können. (Rn.14) 2. Der in Art. 2 Abs. 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte von Anfang an alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfene Tat herbeizuführen. Die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Frist stellt eine Höchstgrenze dar. (Rn.15) 3. Im Jugendstrafverfahren findet das Beschleunigungsgebot eine noch einmal gesteigerte Ausprägung. (Rn.15) 4. Auf die bloße Wahrnehmung prozessualer Rechte darf, auch wenn sie ihrerseits das Verfahren verzögert, in keinem Fall - schon gar nicht im Sinne einer offenen Sanktionierung - mit einer Verlängerung der Untersuchungshaft reagiert werden. (Rn.15) 5. Das in Haftsachen zu beachtende Gebot einer bestmöglichen Verfahrensförderung verlangt eine möglichst frühzeitige Planung und Vorbereitung der Hauptverhandlung, die bei voraussichtlich umfangreichen Sachen je nach Fallgestaltung eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit effizienten Ladungen und Festlegung eines straffen Verhandlungsplans sowie mehr als einen (voll auszuschöpfenden) Hauptverhandlungstag pro Woche erfordert. (Rn.16) 6. Bei einer Aussetzung der Hauptverhandlung kommt die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft nur in Betracht, wenn jene aus sachlichen Gründen zwingend geboten bzw. unumgänglich war. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Aussetzung nicht durch Fehler und/oder Versäumnisse im Ermittlungsverfahren oder bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung verursacht worden ist. (Rn.17) Tenor 1. Die Haftbefehle des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Januar 2013 – 353 Gs 187/13 – werden aufgehoben. 2. Die Haftbeschwerden der Angeklagten sind gegenstandslos. Gründe I. Randnummer 1 Die Staatsanwaltschaft Berlin legt den Angeklagten mit ihrer Anklage vom 30. Januar 2013 zur Last, in der Zeit vom 14. August 2012 bis zum 12. Dezember 2012 als Mitglieder einer Bande unerlaubt Handel mit Heroin getrieben zu haben, wobei die Angeklagten C. und T. insgesamt 10 Verkaufshandlungen vorgenommen haben sollen, zu denen sie als unter 18-Jährige von dem über 21 Jahre alten Angeklagten E. bestimmt worden seien. Dieser soll darüber hinaus ein Betäubungsmittelgeschäft zwischen zwei weiteren Personen mit Heroin in nicht geringer Menge vermittelt haben (§§ 30a Abs. 2 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27, 52, 53 StGB). Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe nimmt der Senat auf die Anklageschrift Bezug. Randnummer 2 Die Angeklagten sind aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Januar 2013 (353 Gs 187/13) am 24. Januar 2013 verhaftet worden und befinden sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die Angeklagten C. und E. haben sich im Ermittlungsverfahren wechselhaft eingelassen. Der Angeklagte C. hat sich in seiner polizeilichen Vernehmung zwar nicht zu den einzelnen im Haftbefehl genannten Verkaufshandlungen geäußert, aber eingeräumt, in einer „Gruppierung“ mit den beiden anderen Angeklagten etwa einen Monat lang Heroin in Stückzahlen von 10 bis 80 Kugeln täglich verkauft zu haben. Der Angeklagte E. habe ihn und den Angeklagten T. mit dem Rauschgift versorgt und dabei auch sein Alter gekannt. Der Angeklagte T. habe mit seinen Verkaufstätigkeiten für den Angeklagten E. noch zwei Monate vor ihm selbst begonnen. Der Angeklagte E. hat die Angaben des Angeklagten C. weitgehend bestätigt, die tägliche Verkaufsmenge aber auf maximal 40 Kugeln reduziert. Zudem hat er angegeben, von zwei möglichen Geburtsdaten des Angeklagten C. Kenntnis gehabt zu haben, eines im Jahr 1993 und eines im Jahr 1995. Nachdem er die Dauer der Verkaufszeit des C. für ihn zunächst mit ebenfalls einem Monat angegeben hatte, hat er diesen Zeitraum später auf „nicht mal einen Monat“ reduziert. Auf dem U-Bahnhof Hermannstraße jedenfalls sei er noch nie um 18.30 Uhr gewesen. In ihren jeweiligen Vernehmungen vor dem Haftrichter haben die beiden Angeklagten ihre Angaben relativiert beziehungsweise sich zweideutig ausgedrückt. Der Angeklagte C. hat eingeräumt, dass „ein Teil stimmt.“ Er sei „in diesem Bereich“ tätig gewesen. Den Personen, die behaupteten, er habe ihnen Heroin verkauft, würde er „gerne begegnen“. Der Angeklagte E. hat geäußert: „Alles was in dem Haftbefehl steht, entspricht nicht der Wahrheit. Bei mir wurde nichts festgestellt.“ Der Angeklagte T., der sich in seiner polizeilichen Vernehmung überheblich gegeben und nichts Konkretes geäußert hat, hat in seiner richterlichen Vernehmung pauschal erklärt: „Ich war in diesem Bereich tätig, aber es stimmt nicht alles, was da steht“; sein Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2013 Einwendungen gegen die Annahme einer bandenmäßigen Begehungsweise erhoben. Randnummer 3 Die Anklageschrift ist am 4. Februar 2013 beim Landgericht erhoben worden und hat am darauf folgenden Tag der zuständigen Jugendkammer vorgelegen. Die Anklagezustellung und die Erteilung eines Übersetzungsauftrages hat der Kammervorsitzende am 12. Februar 2012 verfügt; die Stellungnahmefrist hat er auf sieben Tage bestimmt. Randnummer 4 Am 15. Februar 2013 lag dem Landgericht eine Mitteilung der Jugendgerichtshilfe Treptow-Köpenick vom 6. Februar 2013 vor, wonach der Angeklagte C. ausweislich beigefügter Unterlagen der Ausländerbehörde andere Personalien habe; danach sei er am 21. August 1993 geboren, weshalb die Jugendhilfe für ihn bereits im November 2012 beendet worden sei. Mit Beschluss vom 8. März 2013 hat das Landgericht schließlich einen Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin der Charite mit der Erstellung eines Altersgutachtens für die Angeklagten C. und T. beauftragt, nachdem von Seiten des Instituts eine Gutachtenerstellung bis zum 26. April 2013 zugesagt worden war. In einem Begleitvermerk heißt es, nach dem Eingang „der Beiakte betreffend T.“ hätten sich Zweifel auch an dessen Alter ergeben. Näheres hierzu kann der Senat den ihm vorliegenden Akten nicht entnehmen. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Charite ist am 18. April 2013 beim Landgericht eingegangen. Randnummer 5 Mit Beschluss vom 2. Mai 2013 hat das Landgericht sodann das Hauptverfahren eröffnet. Es hat dabei rechtliche Hinweise in Bezug auf das Konkurrenzverhältnis der angeklagten Taten sowie darauf gegeben, dass sich das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils auf nicht geringe Mengen beziehen könne. Gleichzeitig hat die Jugendkammer beschlossen, dass sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden sowie zwei Jugendschöffen besetzt sein wird. Das Altersbestimmungsgutachten hatte keinen erkennbaren Einfluss auf die Eröffnungsentscheidung; es findet darin keine Erwähnung. Randnummer 6 Am 7. Mai 2013 hat der Kammervorsitzende fünf Verhandlungstage auf den 16. Juli sowie 1., 22., 27. und 29. August 2013 bestimmt. Zum 22. August 2013 sind acht Zeugen (Ladungszeitpunkt bis 13.00 Uhr) und zum 27. August 2013 drei weitere Zeugen (Ladungszeitpunkt bis 10.45 Uhr) geladen worden. Der 1. August 2013 war nur als „kurzer Verlesetermin“ vorgesehen. In einem der Ladungsverfügung vorangestellten Vermerk hat der Vorsitzende ausgeführt, dass eine frühere Terminierung nicht möglich gewesen sei, weil der Verteidiger Rechtsanwalt I. am 18. Juni 2013 und die Verteidigerin Rechtsanwältin A. vom 5. bis 31. Juli 2013 urlaubsbedingt sowie am 22. August 2013 wegen anderweitiger Verteidigung verhindert seien, während der Verteidiger Rechtsanwalt H. vom 20. Juli bis 3. August 2013 wegen Urlaubs abwesend sei. Er selbst habe Urlaub vom 2. bis 24. August, werde jedoch seinen Urlaub ab dem 22. August zurückgegeben. Den – in der Zeit bis zum 15. Mai 2013 zugestellten – Ladungen der Verteidiger hat der Vorsitzende den Zusatz beigefügt, dass er um umgehende Information bitte, falls aus ihrer Sicht weitere Zeugen benötigt würden. Randnummer 7 Wegen der Verhinderungen der Rechtsanwältin A. hat der Kammervorsitzende dem Angeklagten E. am 17. Juni 2013 den Rechtsanwalt L. auf dessen Antrag vom 12. Juni 2013 zur Sicherung des Verfahrens als zweiten Pflichtverteidiger beigeordnet. Ob eine solche Maßnahme auch mit Blick auf die Verhinderung der beiden anderen Verteidiger erwogen und weshalb sie ggf. nicht ergriffen worden ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auch ist nicht ersichtlich, ob Hauptverhandlungstermine in der Zeit vor dem 18. Juni 2013 oder im Zeitraum zwischen dem 18. Juni und 5. Juli 2013 in Erwägung gezogen worden sind. Dass und ggf. wann in der Zeit zwischen dem Eingang der Sache und Anfang Mai 2013 eine Planung der Hauptverhandlung oder Terminsabsprachen für den Fall der Eröffnung vorgenommen worden sind, ist den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Randnummer 8 Im Hauptverhandlungstermin am 16. Juli 2013 hat die Verteidigung des Angeklagten E. die Gerichtsbesetzung hinsichtlich der Zahl der Berufsrichter gerügt. Sie hat zum einen die Ansicht vertreten, dass § 76 Abs. 2, 3 GVG (entsprechend § 33b Abs. 2, 3 JGG) hinsichtlich der Besetzungsreduktion als verfassungswidrig anzusehen sei. Jedenfalls sei die Gerichtsbesetzung im vorliegenden Verfahren fehlerhaft, weil angesichts der aus der Anklageschrift ersichtlichen Beweismittel (36 Zeugen, 25 Augenscheinsobjekte, vier Gutachten des LKA), des erheblichen Tatvorwurfs der bandenmäßigen Begehungsweise, zu dem keiner der Angeklagten im Sinne der Anklage geständig sei, der Tatsache, dass manche Zeugen dem „Junkie-Milieu“ entstammten und demgemäß ihren Ladungen nicht ohne weiteres folgen dürften, sowie des Erfordernisses, zum Alter der Angeklagten C. und T. weitere Beweise zu erheben – möglicherweise sogar Zeugen aus dem Ausland zu hören –, von einer Hauptverhandlungsdauer von mehr als zehn Tagen auszugehen sei. Die beiden anderen Angeklagten haben sich dieser Beanstandung angeschlossen. Randnummer 9 Die Kammer hat die Hauptverhandlung daraufhin entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft ausgesetzt, für die – hinsichtlich der Termine ersichtlich nicht abgestimmte – neue Hauptverhandlung am 3., 5., 10., 12., 17. und 19. Dezember 2013 sowie 2., 7., 16., 21. und 23. Januar 2014 die Besetzung der Kammer mit drei Berufsrichtern und zwei Jugendschöffen beschlossen, die Beiordnung von Rechtsanwalt L. aufgehoben und Haftfortdauer bezüglich aller drei Angeklagten angeordnet. Randnummer 10 Zur Begründung der Aussetzung und Veränderung der Gerichtsbesetzung hat sie ausgeführt, sie sei bei der Terminierung davon ausgegangen, dass sich das Verfahren an fünf Verhandlungstagen erledigen lasse, da sich der Angeklagte C. weitgehend und der Angeklagte E. teilgeständig eingelassen hätten. Nunmehr sehe sie sich mit einem Antrag konfrontiert, aus welchem deutlich werde, dass „aus Sicht der Verteidigung“ mindestens zehn Verhandlungstage benötigt würden, weil u.a. wegen der Überprüfung des Alters der Angeklagten T. und C. Eltern und Verwandte dieser Angeklagten aus dem Ausland zu hören seien. Auch seien von der Polizei festgenommene Drogenkonsumenten zu hören. Es sei außerdem davon auszugehen, dass bei einer weitgehend konfrontativ geführten Verteidigung aller drei Angeklagten, von der „jetzt nach diesem Antrag“ auszugehen sei, auch die Vernehmung der vom Gericht geladenen Zeugen sich nicht in der bisher vorgesehenen kurzen Zeit vornehmen lasse, so dass sich – für das Gericht überraschend – die Sachlage so darstelle, dass sich das Verfahren nicht in der ursprünglich geplanten Zeit abschließen lasse. Die Kammer sei deshalb mit zwei Berufsrichtern „nicht mehr ordnungsgemäß besetzt“. Das Verfahren müsse ausgesetzt und mit drei Berufsrichtern neu begonnen werden, da davon auszugehen sei, dass auf Grund des jetzt absehbaren deutlich erhöhten Umfangs und der Schwierigkeit der Sache mehr als zehn Verhandlungstage benötigt würden. Ein früherer Beginn der Hauptverhandlung als Dezember 2013 sei nicht möglich, da die Kammer zuvor mit terminierten anderen Haftsachen ausgelastet sei: Das Verfahren 25/13 sei am 17. und 19.9., die Sache 24/13 am 30.8.,12. und 26.9., 15., 17., 22., 24., 29. und 31. Oktober und die Sache 27/13 am 5., 7., 12., 14., 19. und 21. November terminiert. Die noch nicht eröffnete Sache 30/13 sei im Falle der Eröffnung für den 26. und 28. November vorgesehen. Die längere Fortdauer der Untersuchungshaft sei besonders auch deshalb nicht unverhältnismäßig, weil sie durch den erst jetzt gestellten Antrag hervorgerufen worden sei. Wenn die Angeklagten bereits im Mai nach der Ladungsverfügung ihre Bedenken gegen den von der Kammer vorgesehenen Umfang der Beweisaufnahme vorgetragen hätten, wäre eine zeitnähere Beweisaufnahme möglich gewesen, weil die inzwischen im Oktober und November terminierten Sachen seinerzeit noch nicht terminiert gewesen seien. Es sei zwar richtig, dass die Angeklagten nicht verpflichtet seien, auf Anfragen des Gerichts zu reagieren. Wenn sie sich aber entschieden, zunächst zu schweigen und erst am ersten Tag der Hauptverhandlung ihre „Vorstellungen und Bedenken zu artikulieren“, so müssten sie die „damit verbundenen Nachteile – hier die längere Dauer der Untersuchungshaft – in Kauf nehmen“. II. Randnummer 11 Das Landgericht hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich und hat die Akten dem Senat gemäß den §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrer Vorlageverfügung zur Frage der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO nicht geäußert. Die Haftbefehle sind aufzuheben. Randnummer 12 1. Der Senat kann offenlassen, ob die Angeklagten der ihnen zur Last gelegten Taten dringend verdächtig sind und jeweils ein Haftgrund besteht. Randnummer 13 2. Denn die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist nicht gerechtfertigt, da kein wichtiger Grund im Sinne des § 121 StPO gegeben ist. Randnummer 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.