← Deutschland

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat OVG 5 NC 1.13, OVG 5 M 1.13 Beschluss Prozesskostenhilfe: Rechtsmissbräuchlicher Beiordnungsantrag

Prozesskostenhilfe: Rechtsmissbräuchlicher Beiordnungsantrag wegen Erledigung des Rechtsstreits vor Einschaltung des Verfahrensbevollmächtigten Orientierungssatz Ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts kann auch bei gleichzeitiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe und anwaltlicher Vertretung der Gegenseite als rechtsmissbräuchlich abzulehnen sein, wenn die bedürftige Partei bereits vor Einschaltung ihres Verfahrensbevollmächtigten ihr Rechtsschutzziel erreicht hat. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,

  1. Dezember 2012, 30 L 1804.11, Beschluss Tenor Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  2. Dezember 2012 werden zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerden trägt der Antragsteller, wobei außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren betreffend die Prozesskostenhilfe nicht erstattet werden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Verfahren OVG 5 NC 1.13 wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1
  3. Die gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Es spricht schon viel dafür, dass die Beschwerde unzulässig ist, weil der Beschwerdeschriftsatz vom
  4. Januar 2013 entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinen Antrag enthält und auch das Beschwerdevorbringen nicht eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem konkreten Ziel die Entscheidung angefochten werden soll. Randnummer 3 Ungeachtet dessen ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung zu einem in der Beschwerde nicht näher bezeichneten Zweitfach begehrt, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom
  5. November 2010 - OVG 5 NC 173.08 -, juris Rn. 4, grundlegend klargestellt, dass insoweit keine gesonderte Zulassung zum Studium erfolgt und ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Zuweisung eines Zweitfachplatzes im Bachelorkombinationsstudiengang nicht besteht. Randnummer 4
  6. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung der Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten hat gleichfalls keinen Erfolg. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich der Antrag auf Beiordnung als missbräuchlich darstelle, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Randnummer 5 Zwar ist zu Gunsten des Antragstellers davon zugehen, dass sein Verfahrensbevollmächtigter bereits mit seinem am
  7. Februar 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz einen Antrag auf Beiordnung gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO gestellt hat. In diesem Schriftsatz hat der Verfahrensbevollmächtigte nämlich nicht nur die anwaltliche Vertretung angezeigt, sondern ausdrücklich um die Gewährung von Prozesskostenhilfe gebeten. Stellt eine bedürftige Partei durch einen Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist dieser regelmäßig so zu verstehen, dass der Prozessbevollmächtigte im Rahmen der zu bewilligenden Prozesskostenhilfe beigeordnet werden will (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  8. März 2010 - OVG 11 M 16.10 -, juris Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Al-bers/Hartmann,
  9. Auflage 2013, § 121 Rn. 29 ff.). Denn es ist nicht ernstlich anzunehmen, dass der Beteiligte sich in einem solchen Fall lediglich von den Gerichtskosten befreien lassen will und im Übrigen bereit und in der Lage ist, die deutlich höheren Anwaltskosten zu tragen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  10. März 2010, a.a.O., juris Rn. 2). Randnummer 6 Die Anwendung des § 121 Abs. 2 ZPO steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sie im Fall eines Rechtsmissbrauchs keine Anwendung findet (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom
  11. März 2003 - 2 WF 16/03 -, juris Rn. 4). Davon ist vorliegend auszugehen, weil der Antragsteller bereits vor Einschaltung seines Verfahrensbevollmächtigten sein Rechtsschutzziel erreicht hatte und sich der Beiordnungsantrag vor diesem Hintergrund als rechtsmissbräuchlich darstellt. Der Antragsteller hat in seinem am
  12. Oktober 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom
  13. Oktober 2011 nur die Zulassung im Kernfach begehrt und darauf hingewiesen, dass die Angabe eines Zweitfaches „rein informatorisch“ erfolge. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller unter dem
  14. Januar 2012 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der die endgültige Zulassung zum gewünschten Studium gegen Rücknahme des Antrages auf einstweilige Anordnung, die hälftige Teilung der Gerichtskosten sowie den Verzicht der Antragsgegnerin auf die Geltendmachung ihrer außergerichtlichen Kosten vorsah. Dieser Vergleichsvorschlag war dem Antragsteller unzweifelhaft vor dem
  15. Februar 2012 zugegangen und entsprach in vollem Umfang seinem Begehren, das er in seinem Antrag auf einstweilige Anordnung vom
  16. Oktober 2011 wie folgt wortwörtlich zum Ausdruck gebracht hat: „Sollte die Beklagte mir gegen Klagerücknahme die endgültige Immatrikulation anbieten, nehme ich diesen Vergleich bereits jetzt an, wobei ich auch in einem solchen Fall nicht bereit bin, die Kosten der Beklagten zu tragen“. Angesichts der darin liegenden Einigung der Beteiligten über den Streitgegenstand hat der Antragsteller sein Rechtsschutzziel mit bindender Wirkung erreicht, sodass für eine Einschaltung eines Rechtsanwalts in diesem Verfahrensstadium kein Raum mehr war. Randnummer 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Randnummer 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001158823

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.