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LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer 26 Sa 1083/13 Urteil Ausschreibung einer Stelle für "junges, engagiertes Team" § 1 AGG, § 6 AGG, § 7 AGG, § 11 AGG

Ausschreibung einer Stelle für "junges, engagiertes Team" Leitsatz Zu den Gesichtspunkten, die den durch die Verwendung der Formulierung "junges, engagiertes Team" in einer Stellenausschreibung aufgek

§ 15Nr.

16, Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat einen Sachverhalt dargelegt, der dem Gericht die Bestimmung einer Entschädigung ermöglicht, und den Betrag der angemessenen Entschädigung mit 15.000,00 Euro beziffert. Randnummer 24 2) Die Klage ist aber unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die geltend gemachte Entschädigung nicht zu. Randnummer 25 a) Der Kläger ist allerdings als Bewerber „Beschäftigter“ nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des AGG. Dabei spielt es keine Rolle, ob er für die ausgeschriebene Tätigkeit objektiv geeignet ist (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - AP Nr. 9 zu § 15 AGG =

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16, Rn. 18). Auch auf die subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung kommt es nicht an. Das Fehlen einer solchen würde allenfalls zum Einwand treuwidrigen Verhaltens des Bewerbers führen (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - AP Nr. 4 zu § 22 AGG = NZA 2012, 667 =

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17, Rn. 24). Randnummer 26 b) Die Beklagte ist als „Arbeitgeberin“ passiv legitimiert. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG ist Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes, wer „Personen nach Absatz 1“ des § 6 AGG „beschäftigt“. Arbeitgeber eines Bewerbers ist also der, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis gebeten hat (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - AP Nr. 9 zu § 15 AGG =

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16, Rn. 19). Randnummer 27

  1. c)Der Entschädigungsanspruch ist rechtzeitig geltend gemacht worden. Randnummer 28
  2. aa)Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Im Falle einer Bewerbung beginnt die Frist mit dem Zugang der Ablehnung (§ 15 Abs. 4 Satz 2 AGG). Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 hat die Beklagte dem Kläger eine Absage erteilt. Dieser hat am 16. Juli 2012 einen Entschädigungs- und Unterlassungsanspruch schriftlich geltend gemacht. Mangels anderweitigen Sachvortrags der Parteien ist deshalb unter Zugrundelegung der üblichen Postlaufzeiten davon auszugehen, dass die Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG gewahrt ist. Randnummer 29
  3. bb)Der Kläger hat seinen Entschädigungsanspruch durch die beim Arbeitsgericht am 28. August 2012 eingegangene Klage innerhalb der dreimonatigen Klageerhebungsfrist des § 61b Abs. 1 ArbGG geltend gemacht. Randnummer 30
  4. d)Es fehlt jedoch an ausreichend Anhaltspunkten für die Annahme, dass der Kläger wegen seines Alters benachteiligt werden sollte. Im Streitfalle liegen keine Indizien vor, die eine unzulässige Benachteiligung des Klägers wegen dessen Alters vermuten lassen (§§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 22 AGG). Der Kläger ist zwar objektiv ungünstiger behandelt worden als andere Bewerber, da er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist. Bedenken bestehen aber schon, ob eine vergleichbare Lage vorgelegen hat, da die objektive Eignung des Klägers für die Stelle fraglich ist. Jedenfalls ist der durch die Verwendung der Formulierung „junges, engagiertes Team“ aufgekommene Verdacht einer beabsichtigten Schlechterbehandlung gerade wegen des Alters durch die weiteren Umstände des Falles widerlegt. Randnummer 31
  5. aa)Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG. § 15 Abs. 2 AGG enthält nur eine Rechtsfolgenregelung, für die Anspruchsvoraussetzungen ist auf § 15 Abs. 1 AGG zurückzugreifen (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - AP Nr. 4 zu § 22 AGG = NZA 2012, 667 =

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17, Rn. 30). Randnummer 32 bb) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn ein Beschäftigter wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - zu denen auch das Alter zählt - eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Randnummer 33

(1)Nach § 11 AGG darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden. Eine Ausschreibung verstößt gegen § 7 Abs. 1 AGG, wenn Menschen, die ein in § 1 AGG genanntes Merkmal aufweisen, vom Kreis der für die zu besetzende Stelle in Betracht kommenden Personen ausgeschlossen werden (vgl. BAG
  1. August 2010 - 8 AZR 530/09 - AP Nr. 4 zu § 22 AGG = NZA 2012, 667 = EzA § 15 AGG Nr. 17, Rn. 57). Die Verletzung der Verpflichtung, einen Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG auszuschreiben, kann die Vermutung begründen, die Benachteiligung sei wegen des in der Ausschreibung bezeichneten verbotenen Merkmals erfolgt (vgl. BAG
  2. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 59, aaO.). Randnummer 34
(2)Es liegt eine ungünstigere Behandlung des Klägers vor. Randnummer 35 Diese besteht darin, dass er aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden und er anders als zwei andere Bewerber von der Beklagten nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist. Dem Kläger wurde damit bereits im Vorfeld der eigentlichen Besetzungsentscheidung die Chance auf Einstellung genommen. Dies stellt eine ungünstigere Behandlung dar, unabhängig davon, ob der Kläger eingestellt worden wäre (vgl. BAG
  1. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - AP Nr. 3 zu § 15 AGG = NZA 2010, 1129 = EzA § 15 AGG Nr. 7, mwN). Unerheblich ist es deshalb, dass sich die Beklagte später entschlossen hat, keinen Bewerber einzustellen. Hierdurch wurde die bereits zuvor erfolgte Benachteiligung des Klägers nicht beseitigt. Ein Nachteil im Rahmen einer Auswahlentscheidung liegt auch dann vor, wenn der Bewerber - wie hier der Kläger - nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab in einem Bewerbungsverfahren ausgeschieden wird. Die Benachteiligung liegt bereits in der Versagung einer Chance (st. Rspr., vgl. BAG
  2. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - AP Nr. 9 zu § 15 AGG =

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16, Rn. 24). Randnummer 36 Da die ungünstigere Behandlung bereits in der Versagung einer Chance liegt, ist es irrelevant, ob es im Zuge des Auswahlverfahrens später tatsächlich zu einer Einstellung oder Beschäftigung eines anderen Bewerbers kommt. Die Auslegung der Norm darf nicht dazu führen, dass es der Arbeitgeber in der Hand hat, durch geeignete Verfahrensgestaltung, etwa das vorläufige Absehen von einer Stellenbesetzung, die Chancen von Bewerbern wegen ihrer Merkmale nach § 1 AGG so zu mindern, dass seine Entscheidung praktisch unangreifbar wird. Der Bewerber hat Anspruch auf ein diskriminierungsfreies Bewerbungsverfahren, der unabhängig von dessen Ausgang besteht (vgl. BAG, Urteil vom 23. August 2012 – 8 AZR 285/11 - AP Nr. 9 zu § 3 AGG = NZA 2013, 37 = EzA § 7 AGG Nr. 2, Rn. 23) Randnummer 37

(3)Es bestehen bereits Bedenken gegen das Vorliegen einer vergleichbaren Situation. Es spricht viel dafür, dass der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv ungeeignet war. Randnummer 38 (a) Das Vorliegen einer vergleichbaren Situation setzt voraus, dass der Kläger objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war, denn vergleichbar (nicht: gleich) ist die Auswahlsituation nur für Arbeitnehmer, die gleichermaßen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen. Für das Vorliegen einer Benachteiligung ist es erforderlich, dass eine Person, die an sich für die Tätigkeit geeignet wäre, nicht ausgewählt oder schon nicht in Betracht gezogen wurde. Könnte auch ein objektiv ungeeigneter Bewerber immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen, stünde dies nicht im Einklang mit dem Schutzzweck des AGG. Das AGG will vor ungerechtfertigter Benachteiligung schützen, nicht eine unredliche Gesinnung des (potentiellen) Arbeitgebers sanktionieren. Die objektive Eignung ist keine ungeschriebene Voraussetzung der Bewerbereigenschaft, sondern Kriterium der „vergleichbaren Situation“ iSd. § 3 Abs. 1 AGG (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - AP Nr. 9 zu § 15 AGG =

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16, Rn. 26). Randnummer 39 Grundsätzlich ist für die objektive Eignung nicht auf das formelle Anforderungsprofil, welches der Arbeitgeber erstellt hat, abzustellen, sondern auf die Anforderungen, die der Arbeitgeber an einen Stellenbewerber stellen durfte. Der Arbeitgeber darf zwar grundsätzlich über den der Stelle zugeordneten Aufgabenbereich und die dafür geforderten Qualifikationen des Stelleninhabers frei entscheiden, er darf aber nicht durch willkürlich gewählte Anforderungen den Schutz des AGG faktisch beseitigen (vgl. BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - AP Nr. 6 zu § 15 AGG = NZA-RR 2011, 494 = EzA § 15 AGG Nr. 13, Rn. 38). Randnummer 40 (b) Die Beklagte hat in der Stellenanzeige „Erfahrung im Vertrieb, Kenntnisse und Interesse an innovativer Hard- und Software, kommunikatives, freundliches Auftreten, Eigeninitiative und selbstständige Arbeitsweise, PKW-Führerschein und Reisebereitschaft, sehr gute Deutsch- und gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift sowie Teamfähigkeit“ gefordert. Randnummer 41 Ob der Kläger alle Voraussetzungen erfüllt, kann dahinstehen. Die Beklagte bestreitet Kenntnisse im Bereich der bei ihr zu vertreibenden Hard- und Software. Es ist insoweit durchaus nachvollziehbar, dass es sich bei den durch den Kläger bisher vertriebenen Produkten im Bereich der Anlagentechnik nicht um solche handelt, wie sie die Beklagte vertreibt. Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass er sich bisher überhaupt mit Multitouch-Technik befasst hat. Inwieweit die durch ihn insoweit erwähnte Visualisierungstechnik damit etwas zu tun hat, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Dass es sich um vollkommen unterschiedliche Bereiche und Inhalte handelt, hat der Geschäftsführer der Beklagten in der Berufungsverhandlung anschaulich erläutert. Dem ist die Klägervertreterin nicht entgegen getreten. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Tätigkeitsfelder spricht jedenfalls der erste Anschein dafür, dass der Kläger ohne längere Einarbeitung nicht über das notwendige Hintergrundwissen verfügt, um die Produkte der Beklagten vertreiben zu können. Randnummer 42 Es ist auch nicht willkürlich, wenn die Beklagte für einen Vertriebsmitarbeiter verlangt, dass er über konkrete Kenntnisse bezüglich der Hard- und Software verfügt, die er vertreiben soll. Randnummer 43

(4)Es liegen jedenfalls keine Indizien für die Vermutung vor, dass der Kläger „wegen“ seines Alters benachteiligt worden ist. Randnummer 44 (a) Der Kausalzusammenhang zwischen nachteiliger Behandlung und Alter ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an das Alter anknüpft oder durch dieses motiviert ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass das verpönte Merkmal Bestandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat. Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - AP Nr. 4 zu § 22 AGG = NZA 2012, 667 =

§ 15Nr.

17, Rn. 42). Randnummer 45 Hinsichtlich der Kausalität zwischen Nachteil und dem verpönten Merkmal ist in § 22 AGG eine Beweislastregelung getroffen, die sich auch auf die Darlegungslast auswirkt. Der Beschäftigte genügt danach seiner Darlegungslast, wenn er Indizien vorträgt, die seine Benachteiligung wegen eines verbotenen Merkmals vermuten lassen. Dies ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen dieses Merkmals erfolgt ist. Durch die Verwendung der Wörter „Indizien“ und „vermuten“ bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es hinsichtlich der Kausalität zwischen einem der in § 1 AGG genannten Gründe und einer ungünstigeren Behandlung genügt, Hilfstatsachen vorzutragen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität erfordern, die aber die Annahme rechtfertigen, dass Kausalität gegeben ist (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 580/09 - Rn. 29,

§ 22Nr.

3). Liegt eine Vermutung für die Benachteiligung vor, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Randnummer 46 (b) Nach diesen Grundsätzen ist eine Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters nicht zu vermuten. Randnummer 47 Anknüpfungspunkt für die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Alters ist aus Sicht des Klägers der Text der Stellenausschreibung. Insoweit bezieht der Kläger sich nicht auf das eigentliche Anforderungsprofil des Ausschreibungstextes, sondern auf eine Formulierung unter der Rubrik „Wir bieten Ihnen“. Neben der Chance, die Vertriebsstrukturen einer jungen Marke zu prägen, sollte dazu ua. auch ein „junges, engagiertes Team“ gehören. Randnummer 48 Es ist nicht auszuschließen, dass eine Formulierung, mit der ein „junges Team“ „angeboten“ wird, geeignet sein kann, die Absicht einer Diskriminierung wegen des Alters zum Ausdruck zu bringen (so zB. LAG Hamburg

  1. Juni 2010 – 5 Sa 14/10 – NZA-RR 2010, 629, Rn. 60). Das kann nur im konkreten Kontext (so auch LAG München
  2. November 2012 – 7 Sa 105/12 – BB 2013, Rn. 84) und vor dem jeweiligen Ausschreibungshintergrund beurteilt werden. Danach ist es möglich, dass ältere Personen von einer Bewerbung Abstand nehmen, wenn sie zB. damit rechnen müssen, ausschließlich mit jungen Personen zu tun zu haben, insbesondere wenn sie zu ihnen in eine Konkurrenzsituation treten oder sich (wie in dem durch das LAG Hamburg entschiedenen Fall) nach dem Text der Ausschreibung in das Team besonders einbringen sollen. In wieder anderem Zusammenhang kann es sich um eine allgemeine Selbstdarstellung handeln (vgl. LAG Nürnberg
  3. Mai 2012 – 2 Sa 574/11 – BB 2012, 2124, Rn. 42, mit ablehnender Anm. Bertzbach in: jurisPR-ArbR 50/2012 Anm. 1). Randnummer 49 Zu bedenken ist, dass die Formulierung die Absicht des Stellenausschreibers intendieren muss, Personen mit dem verpönten Merkmal von einer Bewerbung abzuhalten und dass die Nichteinladung zu einem Bewerbungsgespräch auch auf das höhere Alter zurückzuführen ist. Dagegen spricht es jedenfalls, wenn der Arbeitsplatz, um den es geht, mit dem der übrigen Belegschaftsmitglieder nicht vergleichbar ist und eine unmittelbare Konkurrenzsituation gar nicht zu befürchten ist. Hier war die Stelle für einen Vertriebsmitarbeiter ausgeschrieben. Er sollte den Vertrieb strukturieren und aufbauen. Eine unmittelbare Konkurrenz war nicht zu erwarten. Im Gegenteil. Es wäre um einen Erfahrungsaustausch gegangen, für den unterschiedliche Altersgruppen durchaus hätten befruchtend sein können, gerade auch aus der Sicht eines älteren Bewerbers. Es ist im Übrigen auch nicht auszuschließen, dass die Beklagte mit der Formulierung – wie sie behauptet - zum Ausdruck bringen wollte, dass das Team sich erst vor kurzem zusammengesetzt hat. Dafür spricht, dass das Adjektiv „jung“ auf das Team und nicht ausdrücklich auf dessen Mitglieder bezogen ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Formulierung aber auch benutzt, um auf das noch nicht so hohe Alter seiner Mitglieder hinzuweisen (so auch LAG Hamburg
  4. Juni 2010 – 5 Sa 14/10 – NZA-RR 2010, 629, Rn.60). Dafür, dass hier tatsächlich die erst kurze Zusammenarbeit gemeint war, spricht die unmittelbar darüber stehende Formulierung, nach der die Chance bestehe, die Vertriebsstruktur einer jungen Marke mit zu prägen. Es fehlten offenbar insoweit noch wesentliche Strukturen. Damit steht die Erläuterung des Geschäftsführers der Beklagten in der Berufungsverhandlung im Einklang, wonach durch die hier streitige Formulierung eigentlich habe zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass der Bewerber mit „noch etwas ungeordneten Verhältnissen“ rechnen müsse. Randnummer 50 Bei dieser Betrachtungsweise ist es aber eher unwahrscheinlich, dass die Beklagte den Kläger als einen gestandenen – und im Übrigen ja auch noch gar nicht so ganz alten – Vertriebler wegen seines Alters nicht eingeladen hat bzw. das Alter zumindest Bestandteil eines Motivbündels gewesen ist. Es ist vielmehr durchaus nachvollziehbar, dass die Einladung ausschließlich vor dem Hintergrund der Andersartigkeit Produkte, mit denen der Kläger bisher befasst gewesen ist, einem durch den Kläger selbst in der Bewerbung angedeuteten fehlenden Erfolg im eigenen Unternehmen und wegen der mit dem Budget von 20.000 Euro nicht ansatzweise in Einklang zu bringenden Gehaltsvorstellungen des Klägers in Höhe des Dreifachen dieses Betrages unterblieben ist. Es ist zu verstehen, wenn die Beklagte es nicht als realistisch angesehen hat, die Gehaltsvorstellungen des Klägers bei ihren Vorgaben realisieren zu können. Für die Darstellung der Beklagten spräche es im Übrigen zusätzlich, wenn ein Drittel des Teams, zu dem sich die beiden Geschäftsführer wohl auch zählen, bereits „aus den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts“ stammen sollte. Dann wäre ein nicht unerheblicher Teil des Teams jedenfalls „nicht mehr so ganz jung“. Hinsichtlich der beiden Geschäftsführer hat der Kläger das auch nicht bestritten. Im Ergebnis konnte das tatsächliche „Alter des Teams“ angesichts der übrigen gegen die Absicht einer Diskriminierung wegen des Alters sprechenden bereits dargestellten Gesichtspunkt dahinstehen. Randnummer 51 Vor diesem Hintergrund kommt es im Ergebnis auch nicht mehr darauf an, ob einer der eingeladenen Bewerber sogar älter als der Kläger und der andere nicht viel jünger war. Das spräche allerdings noch eindeutiger dafür, dass das Alter des Klägers für die unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht ausschlaggebend gewesen sein dürfte. Randnummer 52 III. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Randnummer 53 IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung. Die Formulierung „junges Team“ kann nicht unabhängig von dem jeweiligen Kontext auf eine Indizwirkung beurteilt werden. Insoweit weicht der vorliegende Sachverhalt auch von dem ab über den das LAG Hamburg in der oben zitierten Entscheidung zu befinden hatte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001159517

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