BAT Leitsatz 1.
Satz 2 BAT reichte für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruches, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen. Die "einmalige Geltendmachung" musste einen bereits entstandenen Anspruch betreffen. Es mussten bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage Ansprüche aus einem bestimmten Tatbestand herzuleiten sein. Erst wenn dieser Anspruch ordnungsgemäß geltend gemacht worden war, war aus Gründen der Vereinfachung eine nochmalige Geltendmachung auch für später fällig werdende Leistungen entbehrlich (vgl. BAG 22.01.2009 - 6 AZR 5/08 - AP Nr. 39 zu § 70 BAT = ZTR 2009, 318, Rn. 17, 18). (Rn.28) 2. Im Zeitpunkt der Geltendmachung lagen die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Vergütung
der höchsten Lebensaltersstufe vor. Es geht um den Lebenssachverhalt "Vergütungsdifferenz zur höchsten Lebensaltersstufe". Dieser Anspruch und seine Voraussetzungen haben sich durch die Höhergruppierung zum
der höchsten Lebensaltersstufe für einen Zeitraum von Mai 2009 bis Oktober 2010 verfallen sind. Randnummer 2 Die Klägerin ist als Justizangestellte bei der G. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der BAT Anwendung. Mit einem Schreiben vom 1. Oktober 2008 machte die Klägerin gegenüber dem beklagten Land eine „Grundvergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe“ geltend. Zu diesem Zeitpunkt erhielt sie Vergütung
Vergütungsgruppe VII. Randnummer 3 In dem Schreiben heißt es: Randnummer 4 „Ich erhalte gegenwärtig
Maßgabe des Anwendungs-TV Land Berlin in Vergütungsgruppe VII Grundvergütung aus der
zahlung des Differenzbetrages zwischen der bisherigen und der ab September 2008 beanspruchten Grundvergütung geltend.“ Randnummer 9 Das beklagte Land erwiderte darauf mit Schreiben vom
Vergütungsgruppe VI b. Randnummer 13 Die Klägerin hat – soweit für die Berufungsinstanz noch von Bedeutung – die Ansicht vertreten, sie habe ihre Ansprüche auch für die Zeit ab dem
Fälligkeit
Die Klägerin sei auch nicht durch sein Schreiben von der Geltendmachung der Vergütungsansprüche abgehalten worden. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land verurteilt, der Klägerin auch die Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom
fragen und Maßgaben habe belasten sollen. Zugesprochen hat das Arbeitsgericht auch die Zinsforderung für die Zeit ab dem
Rücknahme ihrer eigenen Berufung -, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass sich der Lebenssachverhalt durch die Höhergruppierung gar nicht verändert habe. Dass sich ihr Begehren durch eine Höhergruppierung nicht habe ändern sollen, habe sie in dem Schreiben durch Angabe der höheren Vergütungsgruppe ausreichend zum Ausdruck gebracht. Jedenfalls verhalte das beklagte Land sich aber treuwidrig. Randnummer 23 Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom
unstreitigen Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom
Die Klägerin hat mit ihrem Geltendmachungsschreiben vom
BAT verfielen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden waren. Aus Wortlaut und Zweck des § 70 BAT ergab sich, dass die rechtserzeugenden Anspruchsvoraussetzungen
dem Vorbringen des Anspruchstellers bei der Geltendmachung bereits erfüllt sein mussten, um die tarifliche Ausschlussfrist zu wahren. Vor Entstehen eines Anspruches ist ungewiss, ob, wann und in welchem Umfang der Arbeitgeber überhaupt zur Zahlung verpflichtet sein wird. Ausschlussfristen sollen zur raschen Klärung von Ansprüchen beitragen. Dieser Zweck kann nicht erfüllt werden, wenn Ansprüche vor ihrer Entstehung geltend gemacht werden und damit letztlich nur als möglich angekündigt werden.
Satz 2 BAT reichte aber für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruches, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen. Auch diese Bestimmung setzte voraus, dass die „einmalige Geltendmachung“ einen bereits entstandenen Anspruch betraf. Es mussten bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage Ansprüche aus einem bestimmten Tatbestand herzuleiten sein. Erst wenn dieser Anspruch ordnungsgemäß geltend gemacht worden war, war aus Gründen der Vereinfachung eine nochmalige Geltendmachung auch für später fällig werdende Leistungen entbehrlich (vgl. BAG 22.01.2009 - 6 AZR 5/08 - AP Nr. 39 zu § 70 BAT = ZTR 2009, 318, Rn. 17, 18). Randnummer 29 b) Die Klägerin hat mit ihrem Geltendmachungsschreiben Vergütung
der höchsten Lebensaltersstufe vor dem Hintergrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. September 2008 (20 Sa 2244/07) begehrt. Im Oktober 2008 lagen die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Vergütung
der höchsten Lebensaltersstufe vor. Es geht um den Lebenssachverhalt „Vergütungsdifferenz zur höchsten Lebensaltersstufe“. Dieser Anspruch und seine Voraussetzungen haben sich durch die Höhergruppierung zum 1. Mai 2009 nicht verändert. Die Forderungen entstehen aus dem ständig gleichen Grundtatbestand. Die Voraussetzungen sind für jede Vergütungsgruppe gleich. Der Umstand, dass die maßgebliche Differenz sich geändert hat, ist insoweit irrelevant. Die jeweilige Differenz ist problemlos ermittelbar. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist die Forderung einer Vergütung
der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe etwas anderes als die Geltendmachung einer Vergütung
einer bestimmten Vergütungsgruppe. Die zutreffende Eingruppierung setzt die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale einer konkreten Vergütungsgruppe voraus. Ändern sich die Tätigkeit oder die Tätigkeitsmerkmale, liegt ein anderer zu beurteilender Lebenssachverhalt vor. Hier geht es nicht um die Frage der Eingruppierung. Dass die Klägerin die Voraussetzungen für die höhere Vergütung ab dem 1. Mai 2009 erfüllt hat, ist nicht streitig und auch nicht Inhalt des streitigen Anspruchs. Randnummer 30 Das beklagte Land konnte auch nicht annehmen, dass die Klägerin die Vergütungsdifferenzen
einer Höhergruppierung nicht mehr beanspruchen werde. Dafür gab es keinerlei Anhaltspunkte. Randnummer 31 Auf die Frage, was die Klägerin durch die Angabe der Vergütungsgruppe VI b in ihrem Schreiben vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.