Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen fortgesetzten Beihilfebetrugs und Urkundenfälschung Orientierungssatz
(2002). Insbesondere wäre nicht nachvollziehbar, dass auch nach der Beilegung der Konflikts im Jahr 2003, als das Mobbingverfahren eingestellt wurde und der Beklagte mit dem problematischen Vorgesetzten nicht mehr zusammenarbeiten musste, er noch mehr als sechs Jahre seine Betrugstaten aus Frust hätte fortsetzen sollen, wobei er die Zahl der Betrugstaten nach dem Jahr 2006 durch Einbeziehung der Unfallfürsorgestelle sogar noch erweiterte. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht darlegen können, dass er in den Jahren bis 2003 und insbesondere in der Zeit danach unter einem so erheblichem Leidensdruck gestanden hätte, der sein strafbares Verhalten erklären könnte. Es sei ihm gut gegangen, er habe ein normales Freizeitverhalten gepflegt, Sport getrieben und bis 2003 und dann wieder ab 2005 in einer Partnerschaft gelebt. Ab dem Jahre 2008 sei es ihm sogar beruflich so gut gegangen, wie es besser nicht hätte sein können. Gleichwohl setzte er sein betrügerisches Verhalten bis Ende 2009 fort. Auch dies spricht dagegen, dass Hauptmotiv für sein Handeln beruflicher Frust gewesen ist. Randnummer 91 2. Milderungsgründe von Gewicht, die es rechtfertigen könnten, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, liegen nicht vor. Randnummer 92
- a)Von der Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen – auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit – Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38.10 –, juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Randnummer 93
- aa)Der anerkannte Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung kann dem Beklagten nur zum Teil - hinsichtlich der gegenüber der Beihilfestelle verübten Betrugstaten - zugutekommen. Dieser Milderungsgrund liegt vor, wenn der Beamte das Dienstvergehen vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt. Durch ein solches Verhalten zeigt der Beamte, dass er sein Fehlverhalten bereut und aus innerer Einsicht entschlossen ist, sich künftig rechtstreu zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 36 f.). Aus derselben Erwägung kann ein Geständnis eine Maßnahmemilderung nur dann rechtfertigen, wenn der Beamte ohne das Geständnis nicht hätte überführt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 - 1 D 2.07 -, juris Rn. 77). Der Milderungsgrund greift nicht mehr ein, wenn der Beamte das Dienstvergehen offenbart, weil er damit rechnet, dass deswegen gegen ihn ermittelt wird. Randnummer 94 Daran gemessen lag hinsichtlich der gegenüber der Unfallfürsorgestelle verübten Betrugstaten keine freiwillige Offenbarung vor, da der Beklagte jedenfalls aufgrund des Telefongesprächs mit der Unfallfürsorgestelle am 17. Februar 2010 davon ausgehen bzw. befürchten musste, dass die Taten entdeckt und gegen ihn ermittelt werden würde. Denn die Sachbearbeiterin hatte ihm gesagt, dass aufgrund der von 2006 stammenden Schweigepflichtentbindungserklärung der Arzt Dr. K... angeschrieben worden und um einen Befundbericht gebeten worden sei, der abgewartet werden solle. Der Beklagte wusste, dass er bei Dr. K... schon lange nicht mehr in Behandlung war und musste befürchten, dass Dr. K... dies auf die entsprechende Anfrage auch mitteilen und auf diese Weise die Urkundenfälschung und der Betrug entdeckt werden würden. Nicht auszuschließen war, dass der Beklagte im Oktober 2009 anlässlich der polizeiärztlichen Untersuchung noch davon ausgegangen war, dass aufgrund seiner Weigerung, eine (neue) Schweigepflichtentbindungserklärung für Dr. K... zu unterschreiben, keine Nachfrage an den Arzt erfolgen werde und die Betrugstaten damit weiterhin unentdeckt bleiben würden. Dafür spricht, dass der Beklagte noch im Dezember 2009 einen weiteren Beihilfebetrug gegenüber dem Landesverwaltungsamt verübte. Unerheblich für die Frage der „Freiwilligkeit“ wäre es, wenn der Beklagte - wie er behauptet - schon im Januar 2010 den Entschluss zur Selbstoffenbarung gefasst hätte. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der nach außen tretenden Offenbarung im März 2010, der nach dem geschilderten Telefonat vom 17. Februar 2010 lag. Randnummer 95 Anders liegt der Sachverhalt hinsichtlich der 33 Betrugstaten gegenüber dem Landesverwaltungsverwaltungsamt. Insofern gab es zum Zeitpunkt der Offenbarung im Schreiben vom 12. März 2010 noch keine Verdachtsmomente gegen den Beklagten, das Landesverwaltungsamt war von dem Schreiben des Beklagten ersichtlich überrascht. Da dort auch keine der vom Beklagten gefälschten Arztrechnungen mehr vorhanden oder gespeichert waren, wäre dem Beklagten ohne sein Geständnis keine der 33 Taten nachzuweisen gewesen; es wäre - mangels greifbarer Ansatzpunkte - insoweit wohl auch nicht gegen ihn ermittelt worden. Die Verurteilung im Strafverfahren beruhte insoweit ausschließlich auf den glaubhaften, aber nicht durch sonstige Beweismittel bestätigten Angaben des Beklagten. Zwar war nicht aufzuklären, ob der Beklagte vor der Selbstanzeige wusste, dass es beim Landesverwaltungsamt - anders als bei der Unfallfürsorgestelle - keine Beweise gegen ihn gab und er eine Entdeckung insoweit nicht zu befürchten hatte; dies war im Zweifel jedoch zugunsten des Beklagten anzunehmen, zumal er die eingereichten gefälschten Rechnungen von der Beihilfestelle mit dem Stempelaufdruck „Für Beihilfezwecke verwendet“ stets zurückerhalten hatte. Es erscheint auch plausibel, dass der Beklagte, nachdem er für einen Teil seiner Betrugstaten - gegenüber der Unfallfürsorgestelle - eine Entdeckung befürchten musste, sich mit anwaltlicher Hilfe dazu entschlossen hatte, insgesamt „reinen Tisch“ zu machen und somit auch einen erheblichen unentdeckten Teil der von ihm begangenen Straftaten zu offenbaren und das Geld zurück zu zahlen. Randnummer 96
- bb)Tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines weiteren anerkannten Milderungsgrundes sind dagegen nicht gegeben. Randnummer 97 So ist weder erkennbar, dass es sich bei den Pflichtverletzungen des Beklagten um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat handelte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2003 – 1 D 30.02 –, juris Rn. 21 f. m.w.N.) noch dass sie Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 – 1 D 22.00 –, juris Rn. 18 ff.). Auch handelte der Beklagte nicht aufgrund einer wirtschaftlich existenziellen Notlage oder im Rahmen einer mittlerweile überwundenen negativen Lebensphase. Randnummer 98
- cc)Es sind ferner keine greifbaren Anhaltspunkte dafür feststellbar, dass der Beklagte die Pflichtverletzungen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB begangen haben könnte. Randnummer 99 Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen, wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die an die Feststellung einer Störung im Sinne von § 20 StGB anknüpfende Frage, ob die sich daraus ergebende Verminderung der Schuldfähigkeit „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Gerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierfür bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 29 f. und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 30 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH; Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 2 B 48.08 -, juris Rn. 7; Senatsurteil vom 29. März 2012 - OVG 80 D 9.10 -, UA S. 19 f.). Randnummer 100 Greifbare Anhaltspunkte, dass bei dem Beklagten eine Erkrankung im Sinne von § 20 StGB zur Tatzeit vorgelegen haben könnte, die zu einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit geführt haben könnte, bestehen nicht, sind insbesondere auch durch das vom Beklagten vorgelegte „forensisch-psychiatrische Gutachten“ des Priv.-Doz. Dr. med. habil. W... vom 14. Juni 2013 nicht dargetan. Soweit dort die Möglichkeit einer Anpassungsstörung genannt wird (Seite 18 des Gutachtens), fehlt es an einer hinreichenden und nachvollziehbaren Begründung hierfür. Die Ausführungen des Gutachters zu möglichen Ursachen und Symptomen einer Anpassungsstörung sind überwiegend abstrakt gehalten, ohne den konkreten Fall in den Blick zu nehmen. Feststellungen zur Verfassung des Beklagten im Tatzeitraum beschränken sich im Wesentlichen auf die Angaben des Beklagten im Rahmen der Eigenanamnese, wonach er sehr unter den Problemen mit seinem Vorgesetzten und dem Ungerechtigkeitsfaktor in der Zeit ab 2001 gelitten habe. In welcher Weise dies auch noch in den Folgejahren ab 2003 nach Weggang des als schwierig empfundenen Vorgesetzten zum Ausdruck gekommen sein sollte, wurde nicht untersucht, insbesondere nicht, ob und in welcher Ausprägung bei dem Beklagten die vom Gutachter abstrakt aufgezählten möglichen Krankheitssymptome wie depressive Stimmung, Beeinträchtigung sozialer Funktionen und Leistungen, Schlafstörungen, Selbstzweifel, Niedergeschlagenheit, Konzentrationsmängel und Ängste (vgl. Gutachten S. 18 und S. 19) aufgetreten sind, zumal diese nach den Ausführungen des Gutachters bei einer Anpassungsstörung meist nicht länger als sechs Monate anhalten (S. 19 des Gutachtens). Dafür, dass derartige Symptome beim Beklagten in einer eine psychische Erkrankung zumindest nahelegenden Weise in den Jahren 2005 bis Ende 2009 tatsächlich vorhanden waren, gibt es nach Aktenlage und auch nach den Einlassungen des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung verneint, dass er in den Jahren bis 2003 und auch darüber hinaus Probleme gehabt habe. Auf die Frage, wie er sich in diesen Jahren gefühlt habe, äußerte er „Gut“ bzw. „normal“. Er habe Sport getrieben, normales Freizeitverhalten gehabt, gelegentlich ein Feierabendbier getrunken, sich um sein Kind und seine Mutter gekümmert, überwiegend in einer Partnerschaft gelebt. Beeinträchtigungen der oben beschriebenen Art nannte oder beschrieb er nicht. Auch aus den beigezogenen Personalakten ergibt sich hierfür nichts, insbesondere weisen die dienstlichen Beurteilungen den Beklagten durchgehend als sehr leistungsstarken und belastbaren Beamten aus, der im Tatzeitraum u.a. auch an zahlreichen Lehrgängen teilgenommen hat; auch auffallende Krankheitszeiten bestehen im Tatzeitraum nicht. Randnummer 101 Auch der Umstand, dass der Gutachter bei dem Beklagten aktuell - mehr als drei Jahre nach der letzten Tat - aufgrund einer testpsychologischen Untersuchung eine mittelgradig ausgeprägte depressive Störung festgestellt hat, gab der Disziplinarkammer keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren Gutachtens, da alles dafür spricht, dass die Ursache des aktuellen Befindens in den durch das Strafverfahren und das Disziplinarverfahren hervorgerufenen erheblichen Belastungen zu sehen ist und - wie eben dargelegt - begründete Hinweise darauf fehlen, dass diese medizinisch relevanten Umstände bereits im Tatzeitraum vorgelegen haben könnten. Randnummer 102 Auch soweit der Beklagte im Zusammenhang mit den Betrugstaten von einem hierdurch bei ihm ausgelösten „Kick“ bzw. „Glücksgefühl“ gesprochen hat, wenn etwa wieder ein positiver Beihilfebescheid bei ihm eingegangen sei, gibt auch dies keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, da das Auftreten derartiger Gefühle beim Täter einer „erfolgreich“ verlaufenen Betrugstat nicht ungewöhnlich sein dürfte. Randnummer 103 Die Disziplinarkammer hat daher - mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen für das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit - den Hilfsbeweisantrag des Beklagten zur Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens abgelehnt. Randnummer 104
- b)Die sonstigen entlastenden Umstände weisen in ihrer Gesamtheit nicht das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes auf und können deshalb das Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen. Randnummer 105 Dem Beklagten kommt mildernd zugute, dass er das Dienstvergehen schon in einem sehr frühen Stadium, als die Ermittlungen bezüglich der bei der Unfallfürsorgestelle eingereichten gefälschten Rechnungen des Dr. K... gerade begannen, umfassend eingeräumt, darüber hinaus noch nicht entdeckte Betrugstaten offenbart und den gesamten Schaden binnen weniger Wochen wieder gut gemacht hat. Zu Gute kommt ihm auch, dass er sich in der Folgezeit mithilfe einer Therapie um die Aufarbeitung der jahrelangen Betrugstaten bemüht hat. Randnummer 106 Unter Berücksichtigung dieser mildernden Umstände würde, wenn lediglich die zehn Betrugstaten gegenüber der Unfallfürsorgestelle aus den Jahren 2007 bis 2009 mit einem Gesamtschaden von ca. 1.500,- Euro zu Rede stünden, ein Grenzfall zwischen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Degradierung als angemessener Disziplinarmaßnahme vorliegen. Zu berücksichtigen wäre, dass insoweit zwar kein Fall freiwilliger Offenbarung vorläge, allerdings wesentliche Mithilfe bei der Tataufklärung und Schadenswiedergutmachung sowie ein verhältnismäßig geringer Schaden. Anderseits belastet den Beklagten erheblich die jeweils mit jeder einzelnen Betrugstat einhergehende Urkundenfälschung und die darin zum Ausdruck kommende kriminelle Intensität. Randnummer 107 Bei Einbeziehung der weiteren 33 Betrugstaten gegenüber der Beihilfestelle in die Gesamtbetrachtung kommt dagegen eine andere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Zwar ist - wie oben ausgeführt - hinsichtlich dieses Teils des Dienstvergehens von einer freiwilligen Offenbarung auszugehen, die Erschwerungsgründe des zugrunde liegenden Fehlverhaltens, insbesondere der lange Tatzeitraum (2005 bis Ende 2009), der erhebliche Schaden (fast 13.000,- Euro) sowie die auch hier jeweils mit begangene (z.T. mehrfache) Urkundenfälschung (häufig mehrere gefälschte Rezepte bei einem Beihilfeantrag) wiegen die Milderungsgründe weitgehend auf und lassen in der Gesamtbetrachtung mit den Betrugstaten gegenüber der Unfallfürsorgestelle ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht zu. Randnummer 108 Angesichts der Schwere der Verfehlung kann auch dem Umstand, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und über lange Zeit gute dienstliche Leistungen erbracht hat, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 -, nach juris Rn. 82). Randnummer 109 Auf der Grundlage aller be- und entlastenden Gesichtspunkte fällt die prognostische Gesamtwürdigung für den Beklagten negativ aus. Er hat sich im Hinblick auf die Erfüllung grundlegender Dienstpflichten als in hohem Maße unzuverlässig erwiesen und damit das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit grundlegend zerstört. Die durch das Fehlverhalten hervorgerufene Ansehensschädigung lässt ihn für eine weitere Verwendung im Feuerwehrdienst untragbar erscheinen. Es liegen keine Umstände vor, die geeignet wären, die Schwere der Pflichtverletzungen erheblich herabzusetzen, oder die sonst die Prognose rechtfertigen könnten, das erforderliche Vertrauen sei wiederherstellbar. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Randnummer 110 Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen sind das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Hat ein Beamter - wie hier - durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte stellt sich für den Beklagten nicht als unverhältnismäßig dar. Die Auflösung des Beamtenverhältnisses beruht auf einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten durch den Beklagten und ist ihm daher als vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 5. März 2002 - 1 D 8.01 -, juris Rn. 41 und vom 20. Februar 2002 - 1 D 19.01 -, juris Rn. 38;). Randnummer 111 Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG , § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001159602