G, wenn zwar die Dialogbuchautorentätigkeit schwerpunktmäßig im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird, die Tätigkeiten als Synchronsprecher und Synchronregisseur ihren Betätigungsmittelpunkt allerdings im außerhäuslichen Bereich haben und die Synchronsprecher- und Synchronregietätigkeit mehr oder zumindest annähernd den gleichen Zeitaufwand erfordern, wie die Dialogbuchautorentätigkeit und der Anteil der Einnahmen aus Synchronisation und Synchronregie durchweg die Einnahmen der Dialogbuchautorentätigkeit übersteigt (Rn.48) (Rn.50) (Rn.51) (Rn.53) (Rn.57) (Rn.59) . 2. Ein für die Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen als Synchronsprecher, Synchronregisseur und Dialogbuchautor genutzter Raum einer Mietwohnung, der vom Wohnungsflur aus zugänglich ist und eine in sich abgeschlossene räumliche Einheit mit den übrigen privaten Wohnräumen (Küche, Badezimmer und sonstige Räume) bildet sowie ein im Kellergeschoss eines selbstgenutzten Einfamilienhauses gelegener, für die Tätigkeiten als Synchronsprecher, Synchronregisseur und Dialogbuchautor genutzter Raum, der mit den übrigen privaten Räumlichkeiten dergestalt verbunden, dass er nur vom Flurbereich
privaten Erdgeschosses aus über eine zum Flur
Kellergeschosses führende Treppe erreicht werden kann, sind jeweils in die häusliche Sphäre eingebunden und grundsätzlich jeweils ein häusliches Arbeitszimmer i.S. der Abzugsbeschränkung
G. Der Annahme der Häuslichkeit beider Räume steht auch nicht entgegen, dass die Ehefrau dort Büroarbeiten für den Steuerpflichtigen erledigt. Unerheblich ist auch, wenn in beiden fraglichen Räumen in unregelmäßigen Abständen auch (Dialog-)Buchbesprechungen mit Mitarbeitern der Auftraggeber
Steuerpflichtigen abgehalten werden (Rn.31) (Rn.33) (Rn.34) (Rn.35) (Rn.36) . Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, wann das Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen mit beruflichen Tätigkeitsbereichen, die teilweise zu Hause und teilweise auswärts ausgeübt werden, den Mittelpunkt der gesamten Betätigung im Sinne
5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 2. Halbsatz
Einkommensteuergesetzes - EStG - bilden. Randnummer 2 Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielte als Synchronsprecher, Dialogbuchautor sowie Synchronregisseur Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. Die Klägerin war als Arzthelferin nichtselbständig tätig. Ferner arbeitete sie für den Kläger auf Basis eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als Bürogehilfin. Randnummer 3 Ausweislich seiner beim Beklagten eingereichten Einnahmen-Überschussrechnungen erwirtschaftete der Kläger in den Streitjahren mit seinen drei Tätigkeitsbereichen folgende Nettoerlöse (abgerundete Beträge jeweils in €): Randnummer 4 2006 2007 2008 Synchronsprecher 55.618 (30,8 %) 94.126 (55,1 %) 51.525 (29,8 %) Dialogbuchautor 51.460 (28,6 %) 30.818 (18,0 %) 46.451 (26,8 %) Synchronregisseur 36.520 (20,3 %) 17.775 (10,4 %) 46.145 (26,6 %) Leistungsschutzrechte 36.479 (20,3 %) 28.169 (16,5 %) 29.137 (16,8 %) Summe (100,00 %) 180.077 170.888 173.258 Randnummer 5 Im Zeitraum von Januar 2006 bis Juli 2007 unterhielt der Kläger für seine betriebliche Tätigkeit in einer angemieteten 4-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 128 m² ein ca. 15 m² großes Arbeitszimmer in der C…-Straße, D…. Ab 1. August 2007 bezog der Kläger mit der Klägerin sowie seiner im Jahr 2006 geborenen Tochter ein eigenes zu Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus in der E…-Straße in D… mit einer Wohnfläche von ca. 210 m². Seitdem nutzt er im Keller seines Einfamilienhauses einen 22,16 m² großen Raum für seine betrieblichen Tätigkeiten als Synchronsprecher, Dialogbuchautor und Synchronregisseur. Der vorerwähnte Büroraum verfügt über keinen eigenen Zugang, sondern ist über die zum privaten Wohnbereich gehörende Kellertreppe vom Flur
Erdgeschosses aus erreichbar. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Grundrissskizze in den Steuerakten (Bl. 47 der BP-Handakten) Bezug genommen. Randnummer 6 In den Streitjahren entstanden dem Kläger anteilige Aufwendungen für die Büroräume (insbesondere laufende Kosten für Strom, Wasser und Renovierungsaufwendungen) für 2006 in Höhe von 4.536,67 €, für 2007 in Höhe von 5.119,57 € sowie für 2008 in Höhe von 3.678,14 €. Diese Aufwendungen setzte der Kläger als Betriebsausgaben im Rahmen seiner für die Streitjahre erstellten Einnahmen-Überschussrechnungen gemäß § 4 Abs. 3 EStG an. Randnummer 7 Dem folgend setzte der Beklagte mit Einkommensteuerbescheiden vom
Klägers im Streitzeitraum nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit bilde. Dem folgend berücksichtigte sie von den geltend gemachten Aufwendungen lediglich für den Veranlagungszeitraum 2006 den Sockelbetrag von 1.250,- € und erhöhte insoweit den Gewinn um die Differenz von 3.286,67 €. Hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 verwies sie unter Hinweis auf eine Gesetzesänderung darauf, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen insgesamt um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben handele und erhöhte dem folgend den Gewinn in Höhe von 5.119,57 € für 2007 und in Höhe von 3.678,14 € für 2008. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Tz. 18
BP-Berichts vom
G sei vorliegend für betriebsstättenähnliche Räume nicht anwendbar. Insoweit führten die Kläger aus: Der Kläger erziele bei insgesamt drei voneinander unabhängigen Tätigkeiten durchschnittlich etwa die Hälfte seiner Erlöse als Dialogbuchautor (einschließlich der daraus resultierenden Leistungsschutzrechte). Diese Tätigkeit werde ausschließlich in seinem häuslichen Studio ausgeübt. Ein anderer Arbeitsplatz außerhalb seiner privaten Räume stehe ihm hierfür nicht zur Verfügung. Für seine Tätigkeit als Dialogbuchautor verwende er einen DVD-Player, zwei Fernseher, ein Diktiergerät, Verstärker, Mikrophone, Computer und Drucker. Von seinen Auftraggebern würde er DVDs in Originalsprache mit dem Dialogbuch in englischer Fassung sowie eine Rohübersetzung erhalten. Er habe die Aufgabe, die deutschen Dialogbücher, die textlichen Vorlagen für die Synchronisation eines fremdsprachlichen Kino- oder Fernsehfilms oder einer Fernsehserie in die deutsche Sprache zu texten. Die von ihm diktierte textliche Vorlage übersende er im Anschluss an ein Schreibbüro, welches die Dialogbücher zur Korrektur zurückschicke. Anschließend werde das fertige Dialogbuch an die auftraggebende Synchronfirma versandt. Im Anschluss hieran fänden telefonische Buchbesprechungen mit den Kunden (Sender oder Verleih) oder auch persönliche Buchbesprechungen in seinem häuslichen Büro statt. Nach Fertigstellung
Dialogbuches sei er damit betraut, in seiner Eigenschaft als Synchronregisseur den Film mit geeigneten Sprechern zu besetzen. Insoweit sei es erforderlich, für jeden Schauspieler eine passende Synchronstimme zu finden. Als Quelle diene ihm das Internet oder er sichte Filme und Serien. Ferner sei er als Synchronsprecher tätig. Insofern bespreche er einige kleinere Aufträge in seinem häuslichen Studio. Aufwendigere Produktionsaufträge würden hingegen in den jeweiligen Studios erledigt. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, dass es sich bei den beruflich genutzten Räumen nicht um häusliche Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschränkung im Sinne
G handele, sondern um betriebsstättenähnliche Räume im Wohnbereich. Auf derartige Räumlichkeiten sei jedoch die Abzugsbeschränkung nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung würden nur solche Räume als Arbeitszimmer bezeichnet, die ihrer Ausstattung und Funktion nach der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienten. Zentrales Möbelstück
häuslichen Arbeitszimmers sei regelmäßig der Schreibtisch. Randnummer 10 Am
Sockelbetrages von 1.250 €. Randnummer 12 Dagegen (u.a.) legten die Kläger Einsprüche ein, mit denen sie begehrten, die der Höhe nach unstrittigen Aufwendungen für den betrieblich genutzten Raum wieder vollumfänglich zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Randnummer 13 Der Beklagte folgte den Einsprüchen hinsichtlich der Jahre 2007 und 2008 teilweise und berücksichtigte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer beschränkt in Höhe von jeweils 1.250,- €. Randnummer 14 Zur Begründung führte er aus, das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - habe mit Beschluss vom 6. Juni 2010 die Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für verfassungswidrig erklärt, soweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann vom steuermindernden Abzug ausgeschlossen seien, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. In Vorgriff auf die zu erwartende gesetzliche Neufassung berücksichtigte der Beklagte für das häusliche Arbeitszimmer
halb den Sockelbetrag in Höhe von jeweils 1.250,- €. Randnummer 15 Während
Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 2008 mit Bescheid vom 30. August 2010 wegen hier nicht interessierender Punkte nach § 175 Abs. 1 AO (Bl. 64 ESt-Akte Bd. IV). Randnummer 16 Im Übrigen blieben die Einsprüche in der Sache ohne Erfolg. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Entgegen der Auffassung der Kläger handele es sich bei den strittigen Räumen um private Arbeitszimmer, die unter die Abzugsbeschränkung
G fielen. Insbesondere das von der Prüferin in Augenschein genommene Arbeitszimmer im Kellergeschoss
selbstgenutzten Einfamilienhauses sei in den privaten Wohnbereich einbezogen und mit dem üblichen Mobiliar eines Arbeitszimmers (Schreibtisch) ausgestattet. Es handele sich nicht um einen Betriebs-, Lager- oder Ausstellungsraum, für den die Abzugsbeschränkung nicht eingreife. Ein unbeschränkter Abzug käme in Betracht, wenn das häusliche Arbeitszimmer
Klägers den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen Betätigung darstellen würde. Dies sei aber - so der Beklagte - nicht der Fall. Der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit
Klägers (Kerntätigkeit) liege nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer, sondern im Hinblick auf
sen Tätigkeiten als Synchronsprecher und Synchronregisseur in den auswärtigen Aufnahmestudios. Für diese Beurteilung spreche auch, dass der Kläger eigenen Angaben zufolge mit seinem Pkw etwa 15.000 bis 20.000 km jährlich zu den Aufnahmestudios zurücklege. Randnummer 17 Hierauf haben die Kläger am 26. Oktober 2010 Klage erhoben. Randnummer 18 Sie machen geltend, die Kürzung der Betriebsausgaben sei zu Unrecht erfolgt. Sie halten daran fest, dass die betrieblich genutzten Räume in der früheren Mietwohnung bzw. in ihrem Einfamilienhaus nicht den Begriff
häuslichen Arbeitszimmers erfüllten, sondern als betriebsstättenähnliche Räume anzusehen seien und somit nicht unter die Abzugsbeschränkung fielen. Für vergleichbare, als Tonstudio genutzte Räume, habe der Bundesfinanzhof - BFH - entschieden, dass solche Räumlichkeiten nicht den Begriff
häuslichen Arbeitszimmers erfüllten. Abgesehen davon verkenne der Beklagte, dass die betrieblich genutzten häuslichen Räume im Wesentlichen für seine Tätigkeit als Dialogbuchautor genutzt würden. Hiervon ausgehend läge der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit im häuslichen Arbeitsbereich. Randnummer 19 Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide für 2006, 2007, jeweils vom 10. Mai 2010, sowie den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 30. August 2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 24. September 2010 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit
Klägers weitere Betriebsausgaben für ein Arbeitszimmer in Höhe von 3.286,67 € für 2006, 3.869,57 € für 2007 und 2.428,14 € für 2008 berücksichtigt werden; die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären; hilfsweise, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Er hält die Klage für unbegründet und hält daran fest, dass der im Kellergeschoss
Einfamilienhauses beruflich genutzte Raum nach den Feststellungen seiner Prüferin büromäßig ausgestattet sei und der Begriff
häuslichen Arbeitszimmers im Sinne der Abzugsbeschränkung
G erfüllt sei. Der Raum entspräche einem typischen Büro und keinem Tonstudio oder einer Praxis. Dafür spreche auch, dass die Tätigkeit als Dialogbuchautor im Wesentlichen büromäßig geprägt werde. Diese Tätigkeit zeichne sich dadurch aus, dass der Kläger die von seinen Auftraggebern überlassenen Rohfassungen der Dialogbücher übersetze und Computerrecherchen durchführe. In dem Raum fände auch kein beachtlicher Publikumsverkehr statt. Fremde Angestellte seien für den Kläger in den Streitjahren ebenso nicht tätig geworden. Das Arbeitszimmer stelle ferner nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Klägers dar. Das häusliche Arbeitszimmer werde vom Kläger auch in erheblichem Umfang für seine Tätigkeit als Synchronsprecher und Synchronregisseur genutzt. Die für die Herstellung der Synchronfassungen erforderlichen Kerntätigkeiten (qualitativer Schwerpunkt) erfolgten in den auswärtigen Studios, während die im Arbeitszimmer anfallenden Arbeiten lediglich vorbereitender Natur seien. Für den Schwerpunkt der Tätigkeit außerhalb
häuslichen Bereiches spreche zudem, dass dem Kläger erhebliche betriebliche Reisekosten entstanden seien. Mangels Mittelpunktes der gesamten betrieblichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer seien in allen Streitjahren nur Aufwendungen in Höhe
Sockelbetrages von jeweils 1.250,- € als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig. Randnummer 22 Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat die Entscheidung
Rechtsstreits mit Beschluss vom 6. März 2013 auf den Einzelrichter übertragen (Bl. 74 Streitakte). Randnummer 23 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Befragen
Gerichts u.a. ausgeführt, dass in den Streitjahren Buchbesprechungen mit seinen Auftraggebern im häuslichen Bereich in unregelmäßigen Abständen erfolgt seien. Je nach Situation hätten diese hin und wieder an ein bis zwei Tagen in der Woche stattgefunden. Neben den Dialogbucharbeiten habe er im Arbeitszimmer auch vorbereitende und nachbereitende Arbeiten bezüglich seiner Synchronregisseur-Tätigkeit durchgeführt (Fehlerkorrekturen, Suche nach geeigneten Sprechern usw.) und kleinere Rollen als Synchronsprecher besprochen. Randnummer 24 Dem Gericht haben bei seiner Entscheidungsfindung drei Bände - Bde. - Einkommensteuerakten, ein Bd. Bilanzakten, ein Bd. BP-Akten sowie ein Bd. Handakten der Betriebsprüfungsstelle
Beklagten zur Steuernummer … vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 26 Die Kläger werden durch die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2006 bis 2008 nicht in ihren Rechten gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - verletzt. Randnummer 27 Der Beklagte hat zu Recht für die mit den betrieblich genutzten Räumen in der früheren Mietwohnung (Streitzeitraum: Januar 2006 bis Juli 2007) bzw. im selbstgenutzten Einfamilienhaus (verbleibender Streitzeitraum: August 2007 bis Dezember 2008) zusammenhängenden Aufwendungen den Betriebsausgabenabzug über den Sockelbetrag von 1.250,- € hinaus versagt. Randnummer 28 Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG in den für die Streitjahre geltenden Fassungen sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250,- € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Randnummer 29 Zum Begriff
häuslichen Arbeitszimmers hat der BFH (Urteil vom 15.01.2013, VIII R 7/10 Bundessteuerblatt - BStBl - II 2013, 347, Rz. 9 f. unter Angabe weiterer Nachweise) ausgeführt: Randnummer 30 "Es handelt sich insoweit um ein von der Rechtsprechung
BFH entwickelten Begriff, den der Gesetzgeber in die Regelung
G übernommen hat. Bei der Konkretisierung
unbestimmten Rechtsbegriffs "häusliches Arbeitszimmer" ist zu beachten, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG der typisierenden Begrenzung von Aufwendungen dient, die eine Berührung mit dem privaten Lebensbereich
Steuerpflichtigen aufweisen und in einer Sphäre anfallen, die einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte entzogen ist. Wesentliche, repräsentative Anforderung
"häuslichen Arbeitszimmers" ist das häusliche Büro, also ein Arbeitsraum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre
Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Arbeit dient. Eine Einbindung in die häusliche Sphäre ist nach der Rechtsprechung
BFH regelmäßig dann gegeben, wenn die betrieblich oder beruflich genutzten Räume zur Wohnung oder zum Wohnhaus
Steuerpflichtigen gehören." Randnummer 31 Ein Arbeitszimmer, dass sich - wie im Streitfall - in einer selbstgenutzten Mietwohnung bzw. in einem selbstgenutzten Einfamilienhaus befindet, ist danach grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne
G, es sei denn, die Einbindung
Büros in die häusliche Sphäre wird - etwa durch Publikumsverkehr oder durch die Beschäftigung von nicht familienangehörigen Teilzeitkräften - aufgehoben oder überlagert (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2013, VIII R 7/10, BStBl II 2013, 374 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -). Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist aber nicht erforderlich, auch Mansardenzimmer oder Kellerräume im selben Haus stehen als Zubehörräume zu der Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sich als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt (BFH, a.a.O.). Randnummer 32 Nach diesen Grundsätzen bestehen im Streitfall keine Zweifel daran, dass es sich bei den strittigen betrieblich genutzten Räumlichkeiten um häusliche Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschränkung
G handelt. Randnummer 33 Beide Räumlichkeiten waren in die häusliche Sphäre eingebunden, sodass eine "Häuslichkeit" gegeben ist. Auf Befragen
Gerichts hat der Kläger im Termin erklärt, dass der für betrieblich genutzte Zwecke genutzte Raum seiner früheren Mietwohnung vom Wohnungsflur aus zugänglich gewesen sei und eine in sich abgeschlossene räumliche Einheit mit den übrigen privaten Wohnräumen (Küche, Badezimmer und sonstige Räume) bildete. Randnummer 34 Auch der im Kellergeschoss
selbstgenutzten Einfamilienhauses gelegene, zu betrieblichen Zwecken genutzte Raum ist ausweislich der in den Steuerakten abgelegten Grundrissskizze mit den übrigen privaten Räumlichkeiten dergestalt verbunden, dass er nur vom Flurbereich
privaten Erdgeschosses aus über eine zum Flur
Kellergeschosses führende Treppe erreicht werden kann (siehe Prüferhandakte, Fach Arbeitszimmer). Randnummer 35 Der Annahme der Häuslichkeit beider fraglichen Räume stünde auch nicht entgegen, wenn die Klägerin dort Büroarbeiten für den Kläger erledigt haben sollte. Eine Einbindung
beruflich genutzten Raumes in die Privatsphäre
Steuerpflichtigen wäre nämlich erst dann nicht mehr gegeben, wenn nicht familienangehörige Teilzeitkräfte beschäftigt werden - woran es im Streitfall mangelt. Randnummer 36 Ebenso vermag der Vortrag
Klägers, in beiden fraglichen Räumen seien in unregelmäßigen Abständen auch (Dialog-)Buchbesprechungen mit Mitarbeitern seiner Auftraggeber (Verleihfirmen oder Fernsehsender) abgehalten worden, eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Randnummer 37 Zwar kann eine Einbindung
betrieblich genutzten Raumes in die Häuslichkeit auch durch Publikumsverkehr aufgehoben bzw. überlagert sein. Im Streitfall geht das Gericht aber davon aus, dass die Buchbesprechungen nach Häufigkeit und Umfang nicht von solchem Gewicht waren, dass die Häuslichkeit der fraglichen Räume hierdurch aufgehoben oder überlagert worden wäre. Der Kläger hat auf Befragen
Gerichts im Termin nämlich ausgeführt, dass die fraglichen Besprechungen nach seiner Erinnerung in unregelmäßigen Abständen erfolgt seien und bei Bedarf allenfalls ein- bis zweimal in der Woche einige Stunden gedauert hätten. Ausgehend von dem Fall der Beschäftigung einer fremden Teilzeitkraft, die regelmäßig an mehreren Arbeitstagen in der Woche mehrere Stunden arbeitstäglich im "häuslichen" Bereich tätig wird, ist der zeitliche Umfang der Buchbesprechungen nicht von solchem Gewicht, dass von einer Aufhebung oder Überlagerung der Privatsphäre ausgegangen werden könnte. Davon abgesehen waren die Angaben
Klägers zu Umfang und Häufigkeit der Buchbesprechungen aufgrund Zeitablaufs sowie wegen nicht vorhandener Aufzeichnungen so vage und allgemein gehalten, dass das Gericht hierauf nicht die für eine Stattgabe der Klage erforderliche Überzeugungskraft stützen konnte. Randnummer 38 Entgegen der Auffassung der Kläger handelte es sich aus Sicht
Gerichts nach Gesamtwürdigung aller Umstände
Streitfalls bei den fraglichen Räumen auch nicht um betriebsstättenähnliche Räume. Insbesondere ist eine Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Räume mit einem Tonstudio nicht gegeben. Randnummer 39 Nach Würdigung aller Gesamtumstände
Streitfalls (§ 96 Abs. 1 FGO) geht das Gericht vielmehr davon aus, dass die strittigen Räumlichkeiten in den Streitjahren vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dienten. Ein häusliches Arbeitszimmer ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist. Die Ausstattung mit einem Schreibtisch ist indessen nicht zwingend erforderlich; der Begriff
Arbeitszimmers ist auch nicht so zu verstehen, dass er lediglich solche Räume erfasst, die nach ihrer Funktion und Ausstattung nur zur büromäßigen Erledigung der vorstehend genannten konzeptionellen und organisatorischen Arbeiten bestimmt sind (BFH- Urteile vom 22. November 2011, X R 1/05, BStBl II 2007, 304 und 10. Oktober 2012, VIII R 44/10, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen
BFH - BFH/NV - 2013, 359 betreffend Arbeitszimmer einer Musikerin). Ebenso wenig muss der Raum für die Verrichtung menschlicher Arbeit von einer gewissen Dauer hergerichtet sein. So kann etwa ein beruflich genutzter Archivraum, in dem Bücher, Akten und Unterlagen aufbewahrt, gesichtet und herausgesucht werden, der vorbereitenden und unterstützenden Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen und dadurch (Teil-)Funktionen erfüllen, die üblicherweise einem häuslichen Arbeitszimmer i.S.
G zukommen. Randnummer 40 Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um ein Arbeitszimmer. Randnummer 41 Bei den häuslichen Arbeiten an den Dialogbüchern, den vorbereitenden und nachbereitenden Arbeiten für seine Betätigung als Synchronsprecher (Sprechübungen und Aufnahmen kleinerer Rollen, Fehlerkorrekturen) sowie seinen Tätigkeiten als Synchronregisseur (Neu-, Nach- und Umbesetzungen von Synchronsprechern, Fehlersuche und Korrekturüberlegungen) handelt es sich bei wertender Betrachtung um gedankliche Arbeiten, die als geistige Auseinandersetzung mit dem Filmwerk zu betrachten sind. Sie sind ferner Teil eines Arbeitsprozesses, der darauf gerichtet ist, eine Synchronfassung zu schaffen, die in ihrer Wirkung der Originalfassung gleichkommt. Diese Tätigkeiten weisen nach Ansicht
Gerichts weniger Ähnlichkeiten mit der Tätigkeit eines Tontechnikers in einem häuslichen Tonstudio auf, sondern sind in ihrem Kern eher mit derjenigen eines Berufsmusikers vergleichbar, der Musikstücke, die im Rahmen eines Orchesters aufgeführt werden sollen, im häuslichen Arbeitszimmer einstudiert (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2012, VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359 in Bezug auf das Arbeitszimmer einer Klarinettistin). Diese Würdigung wird zudem durch die Feststellungen der Prüferin anlässlich der zeitnah erfolgten Inaugenscheinnahme
Arbeitszimmers gestützt, wonach
sen Einrichtung weniger einem Tonstudio glich, sondern eher „büromäßig“ ausgestattet war. Randnummer 42 Da die strittigen häuslichen Arbeitszimmer in den Streitjahren nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
Klägers bildeten, hat der Beklagte die Aufwendungen für beide häuslichen Arbeitszimmer zutreffend nur in Höhe
Sockelbetrags von 1.250 € zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Randnummer 43 Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 2. Halbsatz EStG kommt ein voller Abzug nur in Betracht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Randnummer 44 Ob ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit
Steuerpflichtigen. Dies ist der Ort, an dem der Steuerpflichtige die für seine Tätigkeit wesentlichen und prägenden Handlungen und Leistungen vornimmt (Kerntätigkeit). Dies zu beurteilen, betrifft die Tatsachenfeststellung bzw. -würdigung, die in erster Linie dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt (BFH-Urteil vom
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
G bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten - wie hier - nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt. In einem solchen Fall wird der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit durch den Mittelpunkt der Haupttätigkeit indiziert. Haupttätigkeit ist jede Vollzeitbeschäftigung eines Steuerpflichtigen auf Grund eines privatrechtlichen Arbeits-/Angestellten- oder öffentlich-rechtlichen Dienst-Verhältnisses anzusehen. Liegt eine solche Vollzeitbeschäftigung nicht vor, weil der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - mehreren selbständigen Tätigkeiten nachgeht, ist auf weitere Indizien zurückzugreifen. Insoweit kommt der Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten, der Höhe der jeweils erzielten Einnahmen sowie dem auf die jeweilige Tätigkeit entfallenden Zeitaufwand indizielle Bedeutung für die Bestimmung der Haupttätigkeit zu (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 a.a.O.). Randnummer 47 Nach Würdigung aller Umstände
Streitfalls (§ 96 Abs. 1 FGO), insbesondere auch nach Anhörung
Klägers im Termin, vermochte sich das Gericht bei Anlegung der vorstehenden Maßstäbe nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen, dass die fraglichen Räume in den Streitjahren den Betätigungsmittelpunkt aller drei vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten bildeten. Die insoweit verbleibenden, einer weiteren Aufklärung nicht mehr zugänglichen Zweifel, würdigt das Gericht zu Lasten
Klägers, den hinsichtlich der geltend gemachten Betriebsausgaben als steuermindernde Tatsachen die objektive Feststellungslast trifft (zur Feststellungslast bei Geltendmachung steuermindernder Tatsachen: siehe von Groll in Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 96 Rn. 23 m. w. N. zur BFH-Rechtsprechung). Randnummer 48 Im Streitfall liegt ein solcher „Mischfall“ vor, denn zwei der selbständigen Tätigkeiten
Klägers haben ihren Betätigungsmittelpunkt im außerhäuslichen Bereich, während der dritte Tätigkeitsbereich schwerpunktmäßig im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. Randnummer 49 Hierzu im Einzelnen: Randnummer 50 Der Betätigungsmittelpunkt für die vom Kläger ausgeübte Synchronsprechertätigkeit liegt (zwischen den Beteiligten unstrittig) nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern in den jeweiligen auswärtigen Aufnahmestudios der Auftraggeber. Die Synchronisierung wird maßgeblich durch die Arbeit (Kerntätigkeit) im Studio geprägt. Hierfür spricht, dass die Studios mit der für die Erstellung der Synchronfassung erforderlichen Aufnahmetechnik und den sonstigen Einrichtungen (z. B. Schallschutzkabinen) ausgestattet sind. Außerdem werden dort die Sprechparts von den Sprechern - ggf. unter der Anleitung und Kontrolle
Synchronregisseurs - eingesprochen. Randnummer 51 Gleiches gilt für die Tätigkeit
Synchronregisseurs. Auch diese Tätigkeit wird gleichermaßen durch die Studioarbeit bestimmt. Dem Synchronregisseur obliegt es, bei der Synchronisation von Filmen und Fernsehserien die einzelnen Synchronsprecher zu koordinieren und anzuleiten sowie zu überprüfen, ob die synchronisierte Fassung die gleiche Wirkung wie die Originalfassung hat. Demgegenüber sind die Arbeiten im häuslichen Arbeitsbereich - wie der Kläger im Termin bestätigt hat - regelmäßig vorbereitender und nachbearbeitender Natur. Sie unterscheiden sich ihrem Wesen nach nicht von den Arbeiten, die etwa ein (Hochschul-)Lehrer oder Richter im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet. Für diese Berufsgruppen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung (mehrfach) entschieden, dass der qualitative Schwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern in der (Hoch-)Schule bzw. im Gericht liegt (z. B. BFH-Beschluss vom
Klägers in seinem häuslichen Arbeitszimmer vorgenommen wurden. Randnummer 54 Bei Berücksichtigung aller Umstände
Streitfalls war die Dialogbuchautorentätigkeit
Klägers gleichwohl nicht von solchem Gewicht, dass hierdurch der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit in den häuslichen Arbeitsbereich verlagert worden wäre. Randnummer 55 Für diese Beurteilung spricht zunächst die Überlegung, dass auch den beiden übrigen Tätigkeiten
Klägers - nämlich seiner Synchronsprecher - und Regietätigkeit - ein jeweils beachtlicher Stellenwert zukam. Insbesondere seine Synchronsprechertätigkeit - die der Kläger zum Teil als Stammsprecher für verschiedene Rollen langjährig erfolgreich ausübt - stellte eines seiner „wirtschaftlichen Standbeine“ dar. Randnummer 56 Auch die übrigen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung heranzuziehenden Indizien sprechen im Streitfall dafür, dass der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit außerhalb
häuslichen Arbeitsbereichs
Klägers lag. Randnummer 57 Im Streitfall spricht vieles dafür, dass die Synchronsprecher- und Synchronregietätigkeit mehr oder zumindest annähernd den gleichen Zeitaufwand erforderten, wie die vom Kläger ausgeübte Dialogbuchautorentätigkeit. Randnummer 58 Hierfür spricht, dass der Kläger nach eigenen Angaben regelmäßig an mehreren Tagen in der Woche als Sprecher und Regisseur in den auswärtigen Studios tätig gewesen war. Demgegenüber schwankte der Zeitaufwand, den die Erstellung der Dialogbücher in Anspruch nahm, je nach Auftragslage. Abgesehen davon, dass dem Kläger eine Verifizierung
jeweiligen Zeitaufwands für seine verschiedenen Tätigkeiten nicht möglich war, deutet sowohl der Umfang seiner beruflichen Fahrten mit dem Pkw (zwischen 15.000 km bis 20.000 km im Jahr) sowie die Höhe seiner Reisekosten darauf hin, dass die auswärtigen Tätigkeiten den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit ausmachten. Die insoweit verbleibenden Zweifel vermochte das Gericht mit den vorhandenen Beweismitteln nicht zu beseitigen. Die hieraus resultierenden Unsicherheiten in der Beurteilung
streitrelevanten Sachverhalts müssen zulasten
Klägers gehen, den insoweit die objektive Feststellungslast trifft. Randnummer 59 Ein weiteres Indiz von Gewicht erlangt ferner der Umstand, dass die Einnahmen
Klägers aus seiner Dialogbuchautorentätigkeit (einschließlich der Einnahmen aus Leistungsschutzrechten) durchweg geringer waren, als seine übrigen Einnahmen. Ausweislich seiner für die Streitjahre erstellten Einnahme-Überschussrechnungen betrug der Anteil der Erlöse aus Synchronisation und Synchronregie an den Gesamteinnahmen Randnummer 60 - 51,1 % für 2006 - 65,5 % für 2007 sowie - 56,4 % für 2008. Randnummer 61 Damit überstiegen diese Einnahmen die Erlöse aus Dialogbuchautorentätigkeit, sodass auch der Einnahmesituation in den Streitjahren keine indizielle Bedeutung für die vom Kläger vertretene Auffassung zukommt. Randnummer 62 Nach alldem musste die Klage
halb abgewiesen werden. Randnummer 63 Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, weil ein Revisionsgrund im Sinne
2 FGO nicht ersichtlich ist. Insbesondere weicht das Gericht mit der vorliegenden Entscheidung - soweit ersichtlich - nicht von der Rechtsprechung
BFH bzw. anderer Finanzgerichte ab. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001159721
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