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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 20. Senat L 20 AS 678/10 Urteil Begrenzung der Erstattung bei Leistungen für Kosten der Unterkunft § 40 Abs 2 a

Obsah (7)§ 50§ 19§ 40§ 45§ 48§ 328§ 160

Begrenzung der Erstattung bei Leistungen für Kosten der Unterkunft Orientierungssatz 1. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind erbrachte Leistungen

§ 50Abs.

1 SGB 10 zurückzufordern. Abweichend davon sind

§ 19S. 1 und 3 und § 28 SGB 2 a.

F. berücksichtigte Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Dies gilt

§ 40Abs.

2 S. 2 SGB 2 bei voller, nicht aber bei teilweiser Leistungsaufhebung. (Rn.45) 2. Der

§ 40Abs.

2 S. 1 SGB 2 bei der Erstattung freizulassende Betrag ist nicht ausgehend von den tatsächlich für Kosten der Unterkunft gewährten Leistungen zu bemessen. (Rn.50) 3. Der in § 40 Abs. 2 S. 1 SGB 2 a. F. geregelte 56 %-Satz orientiert sich an den tatsächlichen Subventionssätzen des Mietzuschusses auf Basis der aus der Wohngeldstatistik ermittelten Werte. Durch den teilweisen Ausschluss der Erstattungspflicht für bezogene Leistungen

dem SGB 2 soll gewährleistet werden, dass die Empfänger dieser Leistungen nicht schlechter gestellt werden als sie stünden, wenn sie Wohngeld erhalten hätten, weil dieses nicht einer Rückforderung unterliegt, vgl. BSG, vom

  1. August 2012 - B 4 AS 169/11 R. (Rn.52) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  2. Februar 2010, S 18 AS 5014/09, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  3. Februar 2010 abgeändert. Die Bescheide vom
  4. Juli 2007 in der Fassung der Bescheide vom
  5. Januar 2009, in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  6. Januar 2009 werden insoweit aufgehoben als mit ihnen von der Klägerin zu 1) ein 250,55 € übersteigender Betrag und gegenüber dem Kläger zu 2) ein 250,53 € übersteigender Betrag zur Erstattung gefordert werden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Beklagte wendet sich gegen die mit Urteil des Sozialgerichts erfolgte teilweise Aufhebung von Erstattungsbescheiden betreffend im Zeitraum Dezember 2007 bis Juli 2008 an die Kläger gezahlter Leistungen. Randnummer 2 Die Kläger beziehen als Bedarfsgemeinschaft seit Februar 2005 ergänzende Leistungen

dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Die Klägerin zu 1) übte eine abhängige Beschäftigung bei der K AG aus, aus der sie Einkommen erzielte, welches auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wurde. Das monatliche Einkommen war unterschiedlich hoch und wurde jeweils am Ende des laufenden Monats ausgezahlt. Randnummer 3 Die Kläger hatten ab Dezember 2007 eine Kaltmiete nebst Nebenkosten i.H.v. 389,67 € und einen Betrag i.H.v. 24,16 € für Heizung und Warmwasser an den Vermieter zu entrichten. Insgesamt betrug die Bruttowarmmiete 413,83 €. Randnummer 4 In dem Zeitraum von Dezember 2007 bis Juli 2008 erzielte die Klägerin zu 1) Einkommen, nämlich im Dezember 2007 2.02 4,15 € brutto, 1.575 € netto, im Januar 2008 1.85 2,20 € brutto, 1.434 € netto, im Februar 2008 1.46 9,66 € brutto, 1.150 € netto, im März 2008 1.49 8,93 € brutto, 1.173 € netto, im April 2008 1.498,93 € brutto, 1.173 € netto, im Mai 2008 2.55 3,96 € brutto, 2.010 € netto (inkl. 666,77 € Urlaubsgeld und 388,26 € Sonderzuwendung) und im Juli 2008 1.49 8,93 € brutto, 1.171,80 € netto. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 21. August 2007 wurden den Klägern Leistungen

dem SGB II für den Zeitraum vom

  1. Dezember 2007 bis
  2. Februar 2008 vorläufig unter Anrechnung des Einkommens der Klägerin in Höhe von insgesamt 154,39 € monatlich für Kosten der Unterkunft – KdU - gewährt und zwar für die Klägerin zu 1) in Höhe von 77,20 € und für den Kläger zu 2) in Höhe von 77,19 €. Randnummer 6 Hiergegen erhoben die Kläger am
  3. September 2007 Widerspruch. Randnummer 7 Mit Rücknahme- und Änderungsbescheiden vom
  4. September 2007 bewilligte der Beklagte - ohne Hinweis auf eine Vorläufigkeit - den Klägern für den Zeitraum vom
  5. Dezember 2007 bis
  6. Februar 2008 unter Aufhebung des vorherigen Bescheides Leistungen für KdU monatlich i.H.v. 134,53 € (Klägerin zu 1) 67,27 €, Kläger zu 2) 67,26 €). Randnummer 8 Mit weiterem Änderungsbescheid vom
  7. Dezember 2007 bewilligte der Beklagte den Klägern unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Mieterhöhung

Abzug der Warmwasserpauschale für den genannten Zeitraum insgesamt monatlich 163,09 € für KdU (Kl. zu 1) 81,55 €, Kl. zu 2) 81,54 €). Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom

  1. April 2008 wies der Beklagte den Widerspruch vom
  2. September 2007 gegen die Bescheide vom
  3. August 2007,
  4. Dezember 2007 und
  5. September 2007 zurück. Randnummer 10 Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom
  6. Februar 2008 (185 VA) den Klägern vorläufig monatlich insgesamt 163,09 € für KdU (Aufteilung wie zuvor) für den Zeitraum vom
  7. März 2008 bis
  8. August
  9. Randnummer 11 Mit Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom
  10. Mai 2008 korrigierte der Beklagte das anzurechnende Einkommen der Klägerin zu 1) und bewilligte für den Zeitraum vom
  11. Juni 2008 bis
  12. August 2008 Leistungen für KdU in Höhe von insgesamt 133,09 € (Kl. zu 1) 66,55 €, Kl. zu 2) 66,54 €). Auch diese Bewilligung erging vorläufig. Randnummer 12 Mit weiterem Änderungsbescheid vom
  13. Mai 2008 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom
  14. Juli 2008 bis
  15. August 2008 unter Berücksichtigung der Erhöhung der Regelleistung den Klägern vorläufig Leistungen i.H.v. monatlich 141,09 € für KdU, der Klägerin zu 1) 70,55 €, dem Kläger zu 2) 70,54 €. Randnummer 13 Mit Schreiben vom
  16. Juli 2008 hörte der Beklagte die Kläger jeweils zu einer beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligungen ab Dezember 2007 an und kündigte gegenüber der Klägerin zu 1) eine Rückforderung von Leistungen i.H.v. 487,22 €, gegenüber dem Kläger zu 2) i.H.v. 487,14 € an. Randnummer 14 Mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom
  17. Juli 2008 hob der Beklagte die Leistungsbewilligungen gegenüber den Klägern jeweils teilweise für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Ende Juli 2008 unter Nennung der Bescheide vom
  18. August 2007,
  19. Februar 2008,
  20. Dezember 2007,
  21. Mai 2008,
  22. Mai 2008 auf. Gegenüber der Klägerin zu 1) wurden die Leistungen für den Monat Dezember 2007 in Höhe von 81,55 €, für Januar 2008 in Höhe von 81,55 €, für Februar 2008 in Höhe von 76,26 €, für März und April 2008 in Höhe von jeweils 15,00 €, für Mai 2008 in Höhe von 81,55 €, für Juni 2008 in Höhe von 66,55 € und für Juli 2008 in Höhe von 69,76 € aufgehoben. Insgesamt wurde gegenüber der Klägerin zu 1) ein Betrag in Höhe von 487,22 € zur Erstattung geltend gemacht. Randnummer 15 Gegenüber dem Kläger zu 2) wurden die Leistungen für Dezember 2007 in Höhe von 81,54 €, für Januar 2008 in Höhe von 81,54 €, für Februar 2008 in Höhe von 76,24 €, für März und April 2008 in Höhe von jeweils 15,00 €, für Mai 2008 in Höhe von 81,54 €, für Juni 2008 in Höhe von 66,54 € und für Juli 2008 in Höhe von 69,74 € aufgehoben. Insgesamt wurde gegenüber dem Kläger zu 2) ein Betrag in Höhe von 487,14 € zur Erstattung geltend gemacht. Randnummer 16 Am
  23. bzw.
  24. August 2008 legten die Kläger, vertreten durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten, Widerspruch gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide ein und machten geltend, ein Freibetrag in Höhe von 30,00 € sei bisher nicht berücksichtigt worden, zudem sei die Verteilung der Anrechnung auf sechs Monate rechtswidrig, weil das unverbrauchte Einkommen ab dem Folgemonat des Tages des Zuflusses als Vermögen zu werten sei, so dass Schonbeträge nicht überschritten worden seien. Randnummer 17 Mit Schreiben
  25. August 2008 legte der Kläger zu 2) - ohne Vertretung - Widersprüche gegen den Bescheid vom
  26. August 2008 (Änderung Bewilligung für Juli 2008), gegen den Änderungsbescheid vom
  27. Juli 2008 (Änderung 02/2008), gegen den Änderungsbescheidbescheid vom
  28. Juli 2008, gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  29. Juli 2008, gegen die Ablehnung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum ab
  30. September 2008 ein, unter dem
  31. August 2008 legte die Klägerin zu 1) Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  32. Juli 2008 ein. Randnummer 18 Mit Bescheiden vom
  33. Januar 2009 änderte der Beklagte die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gegenüber den Klägern für die Monate Dezember 2007 und Januar und Februar 2008 ab. Für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 hob der Beklagte die Leistungsbewilligungen nunmehr vollständig auf, für den Monat Februar 2008 in Höhe von jeweils 3,50 €. Randnummer 19 Unter Berücksichtigung der Regelung des § 40 Abs. 2 SGB II forderte der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1) für Dezember 2007 41,36 €, für Januar 2008 41,36 € und für Februar 2008 3,50 € zur Erstattung. Für den Zeitraum machte der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1) nunmehr einen Betrag zur Erstattung in Höhe von 86,22 € geltend. Unter Berücksichtigung der Regelung des § 40 Abs. 2 SGB II forderte der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2) für Dezember 2007 und Januar 2008 jeweils 41,35 € und für Februar 2008 3,50 € zur Erstattung. Für den Zeitraum machte der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2) nunmehr einen Betrag in Höhe von 86,20 € zur Erstattung geltend. Randnummer 20 Mit Widerspruchsbescheiden vom
  34. Januar 2009, jeweils abgesandt am
  35. Januar 2009, wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Er errechnet mit den Widerspruchsbescheiden gegenüber der Klägerin zu 1) einen Erstattungsbetrag in Höhe von 413,65 € und forderte hiervon von der Klägerin einen Betrag in Höhe von 334,08 € zu Erstattung, gegenüber dem Kläger zu 2) errechnete der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid einen Erstattungsbetrag in Höhe 413,61 € und forderte hiervon eine Summe in Höhe von 334,08 € zur Erstattung. Randnummer 21 Mit ihren am
  36. Februar 2009 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klagen (Klägerin zu 1) S 18 AS 5014/09, Kläger zu 2) S 174 AS 5015/09), die am
  37. Februar 2010 durch Beschluss des Sozialgerichts verbunden worden sind, haben die Kläger zunächst die Aufhebung der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides geltend gemacht und vorgetragen, die Voraussetzungen für die Aufhebungen der Leistungsbewilligungen

§ 45Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X – hätten nicht vorgelegen.

Die Klägerin zu 1) hätte jeweils rechtzeitig den Beklagten über die erzielten Einkommen informiert. Die Erstattungsforderungen seien darüber hinaus zu unbestimmt. Randnummer 22 Der Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Ausführungen mit den Widerspruchsbescheiden entgegengetreten. Randnummer 23 Das Sozialgericht hat mit Urteil vom

  1. Februar 2010 die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide insoweit aufgehoben, als mit ihnen Leistungen für die Zeit vom
  2. Dezember 2007 bis
  3. Juli 2008 über einen Betrag von jeweils 333,27 € hinaus aufgehoben und die Erstattung eines Betrages von jeweils über 249,85 € hinaus angeordnet worden ist. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen. Randnummer 24 Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Aufhebung für die Monate Dezember 2007 bis Februar 2008 sei § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. Im Hinblick auf das tatsächliche Einkommen der Klägerin zu 1) hätten den Klägern in den Monaten Dezember 2007 Januar 2008 keine Leistungen

dem SGB II zugestanden. Die den Klägern bewilligten Leistungen hätten daher in vollem Umfange aufgehoben werden können. Hinsichtlich der Monate März bis Juli 2008 hätten die Voraussetzungen für eine endgültige Festsetzung der Leistungen mit den angefochtenen Bescheiden vorgelegen, denn die Klägerin habe in allen Monaten ein gegenüber der vorläufigen Festsetzung höheres Einkommen erzielt. Der von den Klägern zu erstattende Betrag sei entgegen dem vom Beklagten im Widerspruchsbescheid angesetzten Betrag von 334,08 € auf jeweils 249,85 € zu reduzieren gewesen. Für die Monate Dezember 2007 bis Februar 2008 seien die Leistungen

§ 48Abs.

1 S. 2 Nr. 3 SGB X aufgehoben worden.

§ 50

SGB X seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei. Hiervon regele § 40 Abs. 2 SGB II für den Fall der vollständigen Aufhebung eine Ausnahme. Danach seien abweichend von § 50 SGB X 56 v.H. der bei der Leistung

§ 19

S. 1 und 3 SGB II sowie § 28 SGB II zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizung- und Warmwasserversorgung, nicht zur erstatten. Randnummer 25 Entgegen der Auffassung des Beklagten habe die Berechnung ausgehend von den tatsächlich geschuldeten Unterkunftskosten und unabhängig von den

Anrechnung des Einkommens tatsächlich bewilligten und gezahlten Unterkunftskosten zu erfolgen. Der Wortlaut der Vorschrift verweise auf die Kosten, die in die Berechnung der Hilfebedürftigkeit im Sinne der Gegenüberstellung des Bedarfs mit den Einkünften eingestellt werden. Hätte der Gesetzgeber hingegen auf die tatsächlich bewilligten Unterkunftskosten abstellen wollen, hätte er dies durch die Verwendung des Begriffs der „bewilligten“ oder „festgesetzten“ Unterkunftskosten deutlich machen können und müssen. Das Abstellen auf die tatsächlich vertraglich geschuldeten Unterkunftskosten entspräche auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Diese solle dazu dienen, dass dem Hilfebedürftigen im Falle der vollständigen Aufhebung zumindest der Anteil verbleibe, der dem durchschnittlich gezahlten Wohngeld entspräche. Diese Teilwerte seien mit 56 % pauschal festgesetzt. Randnummer 26 Dieser pauschalen Festsetzung entspräche es, als Berechnungsgrundlage tatsächlich geschuldete Unterkunftskosten heranzuziehen. Da Ihnen insgesamt nur Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 163,09 € bewilligt worden seien, hätten Sie für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 keine Leistungen zu erstatten. Die Erstattungsforderung habe sich damit auf die in den Monaten Februar 2008 bis Juli 2008 überzahlten Leistungen zu beschränken. Denn auf die Erstattung für Februar 2008 sei § 40 Abs. 2 SGB II wegen der nur teilweisen Aufhebung nicht anwendbar. Auf die

§ 328

SGB III erfolgte endgültige Festsetzung der Leistungen für März bis Juli 2008 sei § 40 Abs. 2 SGB II bereits dem Grunde

nicht anzuwenden. Der auf jeden der beiden Kläger entfallenden Erstattungsbetrag aus den Überzahlungen für die Monate Februar bis Juli 2008 belaufe sich damit auf 249,85 €. Entsprechend seien die angegriffenen Bescheide im Hinblick auf die Erstattung somit zu reduzieren gewesen. Randnummer 27

Zustellung des Urteils am

  1. März 2010 hat der Beklagte am
  2. April 2010 die vom Sozialgericht im Urteil zugelassene Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass der

§ 40

Absatz 2 SGB II nicht zu erstattende Anteil sich

den bewilligten Leistungen für KdU richte und nicht danach, in welcher Höhe tatsächlich Aufwendungen für Grundmiete und Betriebskosten von den Klägern zu zahlen gewesen seien. Auch aus der Neuregelung des § 40 Abs. 2 SGB II ab

  1. April 2011 ergebe sich nichts anderes. Randnummer 28 Der Beklagte beantragt, Randnummer 29 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  2. Februar 2010 insoweit aufzuheben, als mit diesem die Bescheide vom
  3. Juli 2008 in der Fassung der Bescheide vom
  4. Januar 2009, jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  5. Januar 2009 hinsichtlich der Festsetzungen der Erstattungsbeträge teilweise aufgehoben worden sind, und die Klagen insoweit abzuweisen. Randnummer 30 Die Kläger beantragen schriftsätzlich, Randnummer 31 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 32 Sie halten die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Randnummer 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten und den der Gerichtsakte verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist,

dem allein der Beklagte das erstinstanzliche Urteil mit Berufung angefochten hat, allein die teilweise Aufhebung der Erstattungsbescheide vom

  1. Juli 2008 in der Fassung der Bescheide vom
  2. Januar 2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  3. Januar
  4. Randnummer 35 Mit den genannten Bescheiden hat der Beklagte jeweils Aufhebungen zuvor erfolgter Leistungsbewilligungen für den Zeitraum von Dezember 2007 bis einschließlich Februar 2008 sowie endgültige Leistungsfestsetzungen

dem SGB II für die Monate März 2008 bis einschließlich Juli 2008 verfügt sowie Erstattungsforderungen aus den Aufhebungsverfügungen bzw. Neufestsetzungen verfügt. Randnummer 36 Das Sozialgericht hat mit dem Urteil vom

  1. Februar 2010 die Verwaltungsentscheidungen des Beklagten sowohl hinsichtlich der Aufhebungsverfügungen als auch hinsichtlich der verfügten Erstattungsforderungen teilweise aufgehoben und die Klagen im Übrigen abgewiesen. Zutreffend ist dabei das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden jeweils rechtlich getrennte Verfügungen hinsichtlich der Aufhebungen, Neufestsetzungen der Leistungen und der geltend gemachten Erstattungsbeträge getroffen hat, die auch getrennt angefochten werden können (vgl. zur Verbindung der Verfügungen in von Wulffen, SGB X,
  2. Auflage, § 50, Rn. 8) . Randnummer 37 Streitgegenstand im erstinstanzlichen Verfahren waren auf die Klagen der Kläger sowohl die Aufhebungsverfügungen als auch die Verfügungen zur endgültigen Festsetzung der Leistungen für die Monate März 2008 bis einschließlich Juli 2008 und die Erstattungsverfügungen. Randnummer 38 Durch die Berufung des Beklagten sind Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die festgestellten Erstattungsforderungen, mithin die Bescheide vom
  3. Juli 2008 in der Fassung der Bescheide vom
  4. Januar 2009, jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  5. Januar 2009 soweit mit ihnen Leistungen zur Erstattung gefordert werden. Der Beklagte hat nämlich mit seiner Berufung vom
  6. April 2010 das Urteil des Sozialgerichts Berlin nur hinsichtlich der teilweisen Aufhebung der von ihm verfügten Erstattungsbeträge angefochten. Schon mit dem Berufungsantrag wird Bezug genommen auf die

Auffassung des Beklagten mit dem Urteil fehlerhafte Anwendung der Regelung des § 40 Abs. 2 SGB II und somit nur auf die Höhe der Erstattungsforderungen. Dass nur insoweit das erstinstanzliche Urteil angefochten ist, hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt. Damit ist Streitgegenstand nur die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin soweit mit diesem die Bescheide des Beklagten insoweit aufgehoben worden sind, als eine Erstattung eines Betrages von jeweils über 249,85 € hinaus angeordnet worden ist. Randnummer 39 Die vom Sozialgericht zugelassene Berufung ist teilweise begründet. Das Sozialgericht hat zwar mit dem angefochtenen Urteil zu Recht die von dem Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden verfügten Erstattungsforderungen teilweise aufgehoben. Allerdings sind die von dem Beklagten festgesetzten Erstattungsbeträge nicht in dem vom Sozialgericht tenorierten Umfang rechtswidrig. Randnummer 40 Mit den Bescheiden in der Fassung des Urteils des Sozialgerichts mit den insoweit rechtskräftig gewordenen Teilaufhebungen sind die den Klägern in den Monaten Dezember 2007, Januar 2008 gewährten Leistungen vollständig und die im Februar 2008 gewährten Leistungen teilweise – bestandskräftig - aufgehoben worden. Randnummer 41 Mit Bescheid vom

  1. Dezember 2007 sind der Klägerin zu 1) für die Zeit vom
  2. Dezember 2007 bis einschließlich Februar 2008 Leistungen in Höhe von monatlich 81,55 € bewilligt worden, die auch ausgezahlt worden sind. Mit dem Bescheid vom
  3. Dezember 2007 sind dem Kläger zu 2) für die Monate Dezember 2007 bis einschließlich Februar 2008 monatlich 81,54 € gewährt worden, die auch ausgezahlt worden sind. Randnummer 42 Mit den Bescheiden vom
  4. Juli 2008 sind die Leistungen für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 gegenüber den Klägern jeweils vollständig und für den Monat Februar 2008 gegenüber der Klägerin zu 1) in Höhe von 76,26 € und gegenüber dem Kläger zu 2) in Höhe von 76,24 € teilweise aufgehoben worden. Mit Bescheiden vom
  5. Januar 2008 sind die Aufhebungsbescheide vom
  6. Juli 2008 insoweit geändert worden, als die Leistungsbewilligungen für den Monat Februar 2008 jeweils nur noch in Höhe von 3,50 € aufgehoben worden sind. Randnummer 43 An diesem Umfang der Aufhebungen hat sich auch durch das angefochtene Urteil nichts geändert, da mit den Gründen ausgeführt wird, dass die Aufhebungsentscheidungen für Dezember 2007 und Januar 2008 zu Recht erfolgt sind (Seite 6 des Urteils) und die Leistungsbewilligungen für den Monat Februar 2008 in Höhe von jeweils 3,50 € aufzuheben waren. Randnummer 44 Für diesen Zeitraum ergibt sich jeweils ein Erstattungsbetrag in Höhe von 3,50 €, den der Beklagte zu Recht gegenüber den Klägern geltend macht. Für die Geltendmachung einer weiteren Erstattungsforderung für diesen Zeitraum fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Randnummer 45 Zwar sind

§ 50Abs.

1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X – erbrachte Leistungen, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, zurückzufordern. Randnummer 46 Hiervon normiert § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung durch Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl I, 2006, S. 558 ff.) – SGB II a.F. – jedoch eine Ausnahme. Danach sind abweichend von § 50 SGB X 56 v.H. der bei der Leistung

§ 19Satz 1 und 3 SGB II a.F.

sowie § 28 SGB II a.F. berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Dies gilt soweit Leistungsbewilligungen

dem SGB II vollständig aufgehoben worden sind. Dies ergibt sich aus § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II, wonach Satz 1 der Regelung nicht in Fällen einer teilweisen Leistungsaufhebung gilt. Randnummer 47 Zutreffend ist danach das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Kläger für die Monate Dezember 2007 bis einschließlich Januar 2008 keine Leistungen zu erstatten haben. Randnummer 48 Wie dargelegt sind die Leistungsbewilligungen für diese Monate vollständig aufgehoben worden. Deshalb waren von den Klägern Leistungen in Höhe von 56 v.H. der bei der Leistungsgewährung berücksichtigten Kosten der Unterkunft nicht zur Erstattung zu verlangen. Randnummer 49 Danach waren hier insgesamt monatlich 218,22 €,

Kopfteilen hinsichtlich der Leistungsaufhebungen gegenüber den Klägern jeweils 109,11 € monatlich von einer Erstattungspflicht auszunehmen. Bei den den Klägern ursprünglich bewilligten Leistungen

§ 19

SGB II wurden hinsichtlich der Ermittlung des Bedarfs Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 413,83 € berücksichtigt. Dieser Betrag setzte sich aus der Grundmiete nebst Betriebskosten in Höhe von 389,67 € zzgl. der Kosten für Heizung und Warmwasser (24,16 €) zusammen. Da

§ 40Abs.

2 Satz 1 SGB II a.F. lediglich 56 v.H. der berücksichtigten Kosten der Unterkunft mit Ausnahme der Kosten für Heizung und Warmwasser von der Erstattung frei bleiben, ergab sich ein Betrag von 218,22 € (56 v.H. von 389,67 €). Da die gegenüber den Klägern aufgehobenen Leistungsbewilligungen nicht diesen Betrag erreichen, war keine Erstattung zu verlangen. Randnummer 50 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der

§ 40Abs.

2 Satz 1 SGB II bei der Erstattung freizulassende Betrag nicht ausgehend von den tatsächlich für Kosten der Unterkunft gewährten Leistungen zu bemessen. Randnummer 51 Bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. folgt, dass Bezugspunkt der Regelung die tatsächlich von den Betroffenen geschuldeten Kosten der Unterkunft sind. Dies folgt aus der Formulierung „bei der Leistung

§ 19Satz 1 und 3 … berücksichtigten Kosten für Unterkunft …“.

Der Gesetzgeber hat nicht formuliert, dass 56 v.H. der für Kosten der Unterkunft gewährten Leistungen von der Erstattungspflicht frei bleiben. Auch hat er nicht Bezug genommen auf die Regelung des § 22 SGB II, der Regelungen zu den tatsächlich vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen enthält. Die Vorschrift nimmt Bezug auf den Bedarf der Betroffenen an Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 19 Satz 1 und 3 SGB II a.F. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. normiert nämlich den grundsätzlichen Bedarf, Satz 3 die Minderung des Leistungsbetrages für den Bedarf bei Anrechnung von Einkommen. Der Leistungsbetrag für die Kosten der Unterkunft wird vom Gesetzgeber in § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. nicht in Bezug genommen. Die bei der Leistung

§ 19

Satz 1 und Satz 3 SGB II berücksichtigten Kosten sind gerade vom Wortlaut nicht die Leistungsbeträge, auf die der Beklagte abstellen will (so i.E. auch: in Estelmann, SGB II, § 40, Rn. 135; in LPK, § 40, Rn. 21 gerade auch für den Fall, dass die tatsächlich bewilligten Leistungen 56 v.H. der Unterkunftskosten nicht erreichen; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 105 Rn. 5 zu der entsprechenden Regelung im SGB XII). Randnummer 52 Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist nämlich Folge der Regelungen in §§ 7, 8 WoGG, die einen Ausschluss derjenigen Personen vom Wohngeld anordnen, die Leistungen

dem SGB II beziehen, beantragt oder bezogen haben. Durch den – teilweisen – Ausschluss der Erstattungspflicht für bezogene Leistungen

dem SGB II (und dem SGB XII, § 105 SGB XII) soll gewährleistet werden, dass die Empfänger dieser Leistungen nicht schlechter gestellt werden als sie stünden, wenn sie Wohngeld erhalten hätten, weil dieses nicht einer Rückforderung unterliegt (BT-Drs. 15/1561, S. 63 zu § 40; BSG v. 23.08.2012 – B 4 AS 169/11 R, juris, Rn. 19). Da die Höhe des Wohngeld sich

der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete und dem Gesamteinkommen

den jeweiligen Regelungen des WoGG richtet, würde ein Anknüpfen an den tatsächlichen Leistungsbetrag für Unterkunftskosten

§ 40Abs.

2 Satz 1 SGB II den Zweck der Regelungen, die Betroffenen

Aufhebung der Leistungen

dem SGB II so zu stellen, wie sie bei Erhalt des Wohngeldes gestanden hätten, nicht erreichen. Der in § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. geregelte Prozentsatz orientiert sich nämlich an den tatsächlichen Subventionssätzen des Mietzuschusses auf Basis der aus der Wohngeldstatistik ermittelten Werte (vgl. BT-Drs. aaO.). Der Leistungsbetrag

dem SGB II ermittelt sich bereits

anderen Grundsätzen als das Wohngeld

dem WoGG. Insbesondere werden jeweils unterschiedliche Freibeträge bei der Einkommensanrechnung anerkannt (vgl. § 17 WoGG, § 11 SGB II), so dass ein Anknüpfen der Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II an die tatsächlichen Kosten der Unterkunft dem Gesetzeszweck entspricht. Ausgehend vom Anteil der

Einkommensanrechnung tatsächlich gewährten Leistungen für KdU würde sich nämlich gerade nicht der vom Gesetzgeber angenommene pauschale Wert eines Wohngeldbetrages ergeben, weil Bezugspunkt nicht mehr die tatsächlichen Unterkunftskosten wären. Randnummer 53 Die Rechtsauffassung des Beklagten berücksichtigt – anders als

dem WoGG – hingegen nicht den Gesamtbedarf, da ja gerade nur die hier anteilig gezahlten Leistungen für KdU berücksichtigt werden. Randnummer 54 Soweit der Gesetzgeber durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG – v. 24.03.2011 nunmehr bei der Regelung in § 40 Abs. 4 SGB II ab

  1. April 2011 – SGB II n.F. das Wort „Kosten“ durch das Wort „Bedarfe“ ersetzt hat, macht dies zumindest für die Zeit ab
  2. April 2011 noch deutlicher, dass an die der konkreten Leistungshöhe „zugrunde gelegten Bedarfe für KdU“ anzuknüpfen ist. Dies galt aber – wie bereits dargelegt – auch

Wortlaut und Zweck der Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. für die Zeit bis

  1. April
  2. Dass der Gesetzgeber mit dem RBEG eine grundsätzlich andere Bemessung des Freilassungsbetrages bei Erstattungen regeln wollte, ergibt sich aus der Begründung gerade nicht. Die Änderung bezog sich auf Änderungen im Wohngeldrecht und eine danach für erforderlich gehaltene Anpassung im SGB II. Grundsätzlich sollte die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 wiederholt werden (BT-Drs. 17/3404, S. 115 zu § 40 Absatz 4). Dieses Verständnis der neuen Formulierung in § 40 Abs. a SGB II wird jetzt offenbar auch von dem Beklagten geteilt. Eine Änderung des Regelungsgehalts ist aber nicht erfolgt. Randnummer 55 Zutreffend hat das Sozialgericht weiter angenommen, dass die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die weiteren Erstattungszeiträume hier nicht anwendbar ist. Für den Monat Februar 2008 folgt dies aus § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II, wonach die Regelung des Satzes 1 keine Anrechnung findet, soweit nur eine teilweise Aufhebung vorliegt. Vorliegend sind die Leistungen für den Monat Februar 2008 nicht vollständig aufgehoben worden. Der Beklagte hatte daher von den Klägern jeweils 3,50 €

§ 50Abs.

1 SGB X zu Erstattung zu fordern, was von den Klägern auch nicht angegriffen worden ist. Randnummer 56 Die Erstattungspflicht aus den für die Monate März bis einschließlich Juli 2008 erfolgten Leistungskorrekturen richtet sich nicht

§ 50SGB X, so dass § 40 Abs.

2 Satz 1 SGB II keine Anwendung findet (vgl. BSG v. 23.08.2012 – B 4 AS 169/11 R -, juris, Rn. 17, 19). Randnummer 57 Der Beklagte stützt die Erstattungsforderung nämlich zu Recht auf die Vorschriften des § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II a.F. in Verbindung mit § 328 Abs. 3 SGB III.

§ 40Abs.

1 Satz 1 Nr. 1a SGB II a.F. gelten die Vorschriften zur vorläufigen Entscheidung

§ 328

SGB II im Verwaltungsverfahren zum SGB II entsprechend.

§ 328Abs.

3 SGB III sind die

endgültiger Festsetzung aufgrund vorläufiger Entscheidung zu viel gezahlten Leistungen zu erstatten. Randnummer 58 Vorliegend hat der Beklagte hier mit den Bescheiden vom

  1. Februar 2008,
  2. Mai 2008,
  3. Mai 2008 den Klägern jeweils vorläufig Leistungen für die Monate März bis
  4. Juli 2008 gewährt, die

endgültiger Berechnung mit den angefochtenen Bescheiden, die insoweit nicht mehr angefochten sind (BSG v. 23.08.2012 – B 4 AS 169/11 R – juris, Rn. 11 zu einer vergleichbaren Konstellation) auf der Grundlage des § 328 Abs 3 SGB III, soweit die endgültigen Leistungen nicht den vorläufig bewilligten der Höhe

entsprachen, zurückzufordern waren. Randnummer 59 Da die Kläger keine Berufung eingelegt haben, kommt es auf die Erörterung einer – im Ergebnis nicht zulässigen (BSG 23.08.2012 – B 4 AS 169/11 R -, aaO., Rn. 20) – entsprechenden Anwendung der ausschließlich sie begünstigenden Regelung des § 40 Abs. 2 SGB II nicht an. Randnummer 60 Danach hat der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht jeweils die vollständige Erstattung der überzahlten Beträge für die Monate März bis Juli 2008 gefordert. Randnummer 61 Es ergeben sich

allem folgende Erstattungsbeträge: Randnummer 62 In den Monaten März und April 2008 wurden den Klägern jeweils nur Leistungen in Höhe von 133,09 € endgültig bewilligt (Klägerin zu 1) 66,55 €, Kläger zu 2) 66,54 €), so dass von den ursprünglich bewilligten Leistungen an die Klägerin zu 1) in Höhe von 81,55 €, 15,00 € monatlich zu erstatten sind, von den dem Kläger in Höhe von 81,54 € gewährten Leistungen ebenfalls 15,00 €. Für die zwei Monate beträgt der Erstattungsbetrag daher jeweils 30,00 €. Randnummer 63 Für die Monate Mai und Juni 2008 ergaben sich bei endgültiger Festsetzung keine Leistungsbeträge, so dass die auf der Grundlage der Bescheide vom

  1. Februar 2008 und
  2. Mai 2008 ausgezahlten Beträge, nämlich für die Klägerin zu 1) 81,55 € für Mai und 66,55 € für Juni und für den Kläger zu 2) 81,54 € für Mai und 66,54 € für Juni zur Erstattung zu verlangen waren. Randnummer 64 Für Juli 2008 sind Leistungen an die Kläger auf der Grundlage des Änderungsbescheide vom
  3. Mai 2008 in Höhe von 70,55 € an die Klägerin zu 1) und 70,54 € an den Kläger zu 2) ausgezahlt worden. Bereits mit Bescheid vom
  4. Juli 2008 ist die Leistung für diesen Monat vorläufig wie folgt festgesetzt worden: Klägerin zu 1) 0,79 €, Kläger zu 2) 0,80 €. Diese Leistungsbeträge sind mit den angefochtenen Bescheiden endgültig festgesetzt worden und werden insoweit nicht mehr angefochten. Danach war

§ 328Abs.

3 SGB III für den Monat Juli 2008 von der Klägerin zu 1) ein Betrag in Höhe von 69, 76 € zur Erstattung zu fordern, wovon der Beklagte jedoch mit dem Widerspruchsbescheid nur 68,96 € geltend macht (Seite 14 des Widerspruchsbescheides) und von dem Kläger zu 2) ein Betrag in Höhe von 69,74 €, wovon der Beklagte jedoch nur einen Betrag in Höhe von 68,95 € mit dem Widerspruchsbescheid geltend macht (Seite 14 des Widerspruchsbescheides). Randnummer 65 Insgesamt waren daher von dem Beklagten von der Klägerin zu 1) ein Betrag in Höhe von 250,55 € zur Erstattung zu fordern, von dem Kläger zu 2) ein Betrag in Höhe von 250,53 €. Der Erstattungsbetrag gegenüber den Klägern zusammen beträgt 501,08 € Randnummer 66

allem hat die Berufung nur teilweise Erfolg; das Urteil war auf die Berufung des Beklagten wie tenoriert zu ändern. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Beklagte mit seinem eigentlichen Anliegen hinsichtlich der Geltendmachung einer Erstattungsforderung für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 unterlegen ist. Randnummer 68 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe

§ 160Abs.

2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere kommt der entschiedenen Rechtsfrage zu § 40 Abs. 2 SGB II a.F. keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die hier anzuwendende gesetzliche Regelung bereits mit einem anderen Wortlaut nunmehr in § 40 Abs. 4 SGB II normiert ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001159794

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