1 SGB 10 zurückzufordern. Abweichend davon sind
F. berücksichtigte Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Dies gilt
2 S. 2 SGB 2 bei voller, nicht aber bei teilweiser Leistungsaufhebung. (Rn.45) 2. Der
2 S. 1 SGB 2 bei der Erstattung freizulassende Betrag ist nicht ausgehend von den tatsächlich für Kosten der Unterkunft gewährten Leistungen zu bemessen. (Rn.50) 3. Der in § 40 Abs. 2 S. 1 SGB 2 a. F. geregelte 56 %-Satz orientiert sich an den tatsächlichen Subventionssätzen des Mietzuschusses auf Basis der aus der Wohngeldstatistik ermittelten Werte. Durch den teilweisen Ausschluss der Erstattungspflicht für bezogene Leistungen
dem SGB 2 soll gewährleistet werden, dass die Empfänger dieser Leistungen nicht schlechter gestellt werden als sie stünden, wenn sie Wohngeld erhalten hätten, weil dieses nicht einer Rückforderung unterliegt, vgl. BSG, vom
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Die Klägerin zu 1) übte eine abhängige Beschäftigung bei der K AG aus, aus der sie Einkommen erzielte, welches auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wurde. Das monatliche Einkommen war unterschiedlich hoch und wurde jeweils am Ende des laufenden Monats ausgezahlt. Randnummer 3 Die Kläger hatten ab Dezember 2007 eine Kaltmiete nebst Nebenkosten i.H.v. 389,67 € und einen Betrag i.H.v. 24,16 € für Heizung und Warmwasser an den Vermieter zu entrichten. Insgesamt betrug die Bruttowarmmiete 413,83 €. Randnummer 4 In dem Zeitraum von Dezember 2007 bis Juli 2008 erzielte die Klägerin zu 1) Einkommen, nämlich im Dezember 2007 2.02 4,15 € brutto, 1.575 € netto, im Januar 2008 1.85 2,20 € brutto, 1.434 € netto, im Februar 2008 1.46 9,66 € brutto, 1.150 € netto, im März 2008 1.49 8,93 € brutto, 1.173 € netto, im April 2008 1.498,93 € brutto, 1.173 € netto, im Mai 2008 2.55 3,96 € brutto, 2.010 € netto (inkl. 666,77 € Urlaubsgeld und 388,26 € Sonderzuwendung) und im Juli 2008 1.49 8,93 € brutto, 1.171,80 € netto. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 21. August 2007 wurden den Klägern Leistungen
dem SGB II für den Zeitraum vom
Abzug der Warmwasserpauschale für den genannten Zeitraum insgesamt monatlich 163,09 € für KdU (Kl. zu 1) 81,55 €, Kl. zu 2) 81,54 €). Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom
Die Klägerin zu 1) hätte jeweils rechtzeitig den Beklagten über die erzielten Einkommen informiert. Die Erstattungsforderungen seien darüber hinaus zu unbestimmt. Randnummer 22 Der Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Ausführungen mit den Widerspruchsbescheiden entgegengetreten. Randnummer 23 Das Sozialgericht hat mit Urteil vom
dem SGB II zugestanden. Die den Klägern bewilligten Leistungen hätten daher in vollem Umfange aufgehoben werden können. Hinsichtlich der Monate März bis Juli 2008 hätten die Voraussetzungen für eine endgültige Festsetzung der Leistungen mit den angefochtenen Bescheiden vorgelegen, denn die Klägerin habe in allen Monaten ein gegenüber der vorläufigen Festsetzung höheres Einkommen erzielt. Der von den Klägern zu erstattende Betrag sei entgegen dem vom Beklagten im Widerspruchsbescheid angesetzten Betrag von 334,08 € auf jeweils 249,85 € zu reduzieren gewesen. Für die Monate Dezember 2007 bis Februar 2008 seien die Leistungen
1 S. 2 Nr. 3 SGB X aufgehoben worden.
SGB X seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei. Hiervon regele § 40 Abs. 2 SGB II für den Fall der vollständigen Aufhebung eine Ausnahme. Danach seien abweichend von § 50 SGB X 56 v.H. der bei der Leistung
S. 1 und 3 SGB II sowie § 28 SGB II zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizung- und Warmwasserversorgung, nicht zur erstatten. Randnummer 25 Entgegen der Auffassung des Beklagten habe die Berechnung ausgehend von den tatsächlich geschuldeten Unterkunftskosten und unabhängig von den
Anrechnung des Einkommens tatsächlich bewilligten und gezahlten Unterkunftskosten zu erfolgen. Der Wortlaut der Vorschrift verweise auf die Kosten, die in die Berechnung der Hilfebedürftigkeit im Sinne der Gegenüberstellung des Bedarfs mit den Einkünften eingestellt werden. Hätte der Gesetzgeber hingegen auf die tatsächlich bewilligten Unterkunftskosten abstellen wollen, hätte er dies durch die Verwendung des Begriffs der „bewilligten“ oder „festgesetzten“ Unterkunftskosten deutlich machen können und müssen. Das Abstellen auf die tatsächlich vertraglich geschuldeten Unterkunftskosten entspräche auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Diese solle dazu dienen, dass dem Hilfebedürftigen im Falle der vollständigen Aufhebung zumindest der Anteil verbleibe, der dem durchschnittlich gezahlten Wohngeld entspräche. Diese Teilwerte seien mit 56 % pauschal festgesetzt. Randnummer 26 Dieser pauschalen Festsetzung entspräche es, als Berechnungsgrundlage tatsächlich geschuldete Unterkunftskosten heranzuziehen. Da Ihnen insgesamt nur Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 163,09 € bewilligt worden seien, hätten Sie für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 keine Leistungen zu erstatten. Die Erstattungsforderung habe sich damit auf die in den Monaten Februar 2008 bis Juli 2008 überzahlten Leistungen zu beschränken. Denn auf die Erstattung für Februar 2008 sei § 40 Abs. 2 SGB II wegen der nur teilweisen Aufhebung nicht anwendbar. Auf die
SGB III erfolgte endgültige Festsetzung der Leistungen für März bis Juli 2008 sei § 40 Abs. 2 SGB II bereits dem Grunde
nicht anzuwenden. Der auf jeden der beiden Kläger entfallenden Erstattungsbetrag aus den Überzahlungen für die Monate Februar bis Juli 2008 belaufe sich damit auf 249,85 €. Entsprechend seien die angegriffenen Bescheide im Hinblick auf die Erstattung somit zu reduzieren gewesen. Randnummer 27
Zustellung des Urteils am
Absatz 2 SGB II nicht zu erstattende Anteil sich
den bewilligten Leistungen für KdU richte und nicht danach, in welcher Höhe tatsächlich Aufwendungen für Grundmiete und Betriebskosten von den Klägern zu zahlen gewesen seien. Auch aus der Neuregelung des § 40 Abs. 2 SGB II ab
dem allein der Beklagte das erstinstanzliche Urteil mit Berufung angefochten hat, allein die teilweise Aufhebung der Erstattungsbescheide vom
dem SGB II für die Monate März 2008 bis einschließlich Juli 2008 verfügt sowie Erstattungsforderungen aus den Aufhebungsverfügungen bzw. Neufestsetzungen verfügt. Randnummer 36 Das Sozialgericht hat mit dem Urteil vom
Auffassung des Beklagten mit dem Urteil fehlerhafte Anwendung der Regelung des § 40 Abs. 2 SGB II und somit nur auf die Höhe der Erstattungsforderungen. Dass nur insoweit das erstinstanzliche Urteil angefochten ist, hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt. Damit ist Streitgegenstand nur die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin soweit mit diesem die Bescheide des Beklagten insoweit aufgehoben worden sind, als eine Erstattung eines Betrages von jeweils über 249,85 € hinaus angeordnet worden ist. Randnummer 39 Die vom Sozialgericht zugelassene Berufung ist teilweise begründet. Das Sozialgericht hat zwar mit dem angefochtenen Urteil zu Recht die von dem Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden verfügten Erstattungsforderungen teilweise aufgehoben. Allerdings sind die von dem Beklagten festgesetzten Erstattungsbeträge nicht in dem vom Sozialgericht tenorierten Umfang rechtswidrig. Randnummer 40 Mit den Bescheiden in der Fassung des Urteils des Sozialgerichts mit den insoweit rechtskräftig gewordenen Teilaufhebungen sind die den Klägern in den Monaten Dezember 2007, Januar 2008 gewährten Leistungen vollständig und die im Februar 2008 gewährten Leistungen teilweise – bestandskräftig - aufgehoben worden. Randnummer 41 Mit Bescheid vom
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X – erbrachte Leistungen, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, zurückzufordern. Randnummer 46 Hiervon normiert § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung durch Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl I, 2006, S. 558 ff.) – SGB II a.F. – jedoch eine Ausnahme. Danach sind abweichend von § 50 SGB X 56 v.H. der bei der Leistung
sowie § 28 SGB II a.F. berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Dies gilt soweit Leistungsbewilligungen
dem SGB II vollständig aufgehoben worden sind. Dies ergibt sich aus § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II, wonach Satz 1 der Regelung nicht in Fällen einer teilweisen Leistungsaufhebung gilt. Randnummer 47 Zutreffend ist danach das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Kläger für die Monate Dezember 2007 bis einschließlich Januar 2008 keine Leistungen zu erstatten haben. Randnummer 48 Wie dargelegt sind die Leistungsbewilligungen für diese Monate vollständig aufgehoben worden. Deshalb waren von den Klägern Leistungen in Höhe von 56 v.H. der bei der Leistungsgewährung berücksichtigten Kosten der Unterkunft nicht zur Erstattung zu verlangen. Randnummer 49 Danach waren hier insgesamt monatlich 218,22 €,
Kopfteilen hinsichtlich der Leistungsaufhebungen gegenüber den Klägern jeweils 109,11 € monatlich von einer Erstattungspflicht auszunehmen. Bei den den Klägern ursprünglich bewilligten Leistungen
SGB II wurden hinsichtlich der Ermittlung des Bedarfs Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 413,83 € berücksichtigt. Dieser Betrag setzte sich aus der Grundmiete nebst Betriebskosten in Höhe von 389,67 € zzgl. der Kosten für Heizung und Warmwasser (24,16 €) zusammen. Da
2 Satz 1 SGB II a.F. lediglich 56 v.H. der berücksichtigten Kosten der Unterkunft mit Ausnahme der Kosten für Heizung und Warmwasser von der Erstattung frei bleiben, ergab sich ein Betrag von 218,22 € (56 v.H. von 389,67 €). Da die gegenüber den Klägern aufgehobenen Leistungsbewilligungen nicht diesen Betrag erreichen, war keine Erstattung zu verlangen. Randnummer 50 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der
2 Satz 1 SGB II bei der Erstattung freizulassende Betrag nicht ausgehend von den tatsächlich für Kosten der Unterkunft gewährten Leistungen zu bemessen. Randnummer 51 Bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. folgt, dass Bezugspunkt der Regelung die tatsächlich von den Betroffenen geschuldeten Kosten der Unterkunft sind. Dies folgt aus der Formulierung „bei der Leistung
Der Gesetzgeber hat nicht formuliert, dass 56 v.H. der für Kosten der Unterkunft gewährten Leistungen von der Erstattungspflicht frei bleiben. Auch hat er nicht Bezug genommen auf die Regelung des § 22 SGB II, der Regelungen zu den tatsächlich vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen enthält. Die Vorschrift nimmt Bezug auf den Bedarf der Betroffenen an Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 19 Satz 1 und 3 SGB II a.F. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. normiert nämlich den grundsätzlichen Bedarf, Satz 3 die Minderung des Leistungsbetrages für den Bedarf bei Anrechnung von Einkommen. Der Leistungsbetrag für die Kosten der Unterkunft wird vom Gesetzgeber in § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. nicht in Bezug genommen. Die bei der Leistung
Satz 1 und Satz 3 SGB II berücksichtigten Kosten sind gerade vom Wortlaut nicht die Leistungsbeträge, auf die der Beklagte abstellen will (so i.E. auch: in Estelmann, SGB II, § 40, Rn. 135; in LPK, § 40, Rn. 21 gerade auch für den Fall, dass die tatsächlich bewilligten Leistungen 56 v.H. der Unterkunftskosten nicht erreichen; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 105 Rn. 5 zu der entsprechenden Regelung im SGB XII). Randnummer 52 Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist nämlich Folge der Regelungen in §§ 7, 8 WoGG, die einen Ausschluss derjenigen Personen vom Wohngeld anordnen, die Leistungen
dem SGB II beziehen, beantragt oder bezogen haben. Durch den – teilweisen – Ausschluss der Erstattungspflicht für bezogene Leistungen
dem SGB II (und dem SGB XII, § 105 SGB XII) soll gewährleistet werden, dass die Empfänger dieser Leistungen nicht schlechter gestellt werden als sie stünden, wenn sie Wohngeld erhalten hätten, weil dieses nicht einer Rückforderung unterliegt (BT-Drs. 15/1561, S. 63 zu § 40; BSG v. 23.08.2012 – B 4 AS 169/11 R, juris, Rn. 19). Da die Höhe des Wohngeld sich
der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete und dem Gesamteinkommen
den jeweiligen Regelungen des WoGG richtet, würde ein Anknüpfen an den tatsächlichen Leistungsbetrag für Unterkunftskosten
2 Satz 1 SGB II den Zweck der Regelungen, die Betroffenen
Aufhebung der Leistungen
dem SGB II so zu stellen, wie sie bei Erhalt des Wohngeldes gestanden hätten, nicht erreichen. Der in § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. geregelte Prozentsatz orientiert sich nämlich an den tatsächlichen Subventionssätzen des Mietzuschusses auf Basis der aus der Wohngeldstatistik ermittelten Werte (vgl. BT-Drs. aaO.). Der Leistungsbetrag
dem SGB II ermittelt sich bereits
anderen Grundsätzen als das Wohngeld
dem WoGG. Insbesondere werden jeweils unterschiedliche Freibeträge bei der Einkommensanrechnung anerkannt (vgl. § 17 WoGG, § 11 SGB II), so dass ein Anknüpfen der Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II an die tatsächlichen Kosten der Unterkunft dem Gesetzeszweck entspricht. Ausgehend vom Anteil der
Einkommensanrechnung tatsächlich gewährten Leistungen für KdU würde sich nämlich gerade nicht der vom Gesetzgeber angenommene pauschale Wert eines Wohngeldbetrages ergeben, weil Bezugspunkt nicht mehr die tatsächlichen Unterkunftskosten wären. Randnummer 53 Die Rechtsauffassung des Beklagten berücksichtigt – anders als
dem WoGG – hingegen nicht den Gesamtbedarf, da ja gerade nur die hier anteilig gezahlten Leistungen für KdU berücksichtigt werden. Randnummer 54 Soweit der Gesetzgeber durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG – v. 24.03.2011 nunmehr bei der Regelung in § 40 Abs. 4 SGB II ab
Wortlaut und Zweck der Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. für die Zeit bis
1 SGB X zu Erstattung zu fordern, was von den Klägern auch nicht angegriffen worden ist. Randnummer 56 Die Erstattungspflicht aus den für die Monate März bis einschließlich Juli 2008 erfolgten Leistungskorrekturen richtet sich nicht
2 Satz 1 SGB II keine Anwendung findet (vgl. BSG v. 23.08.2012 – B 4 AS 169/11 R -, juris, Rn. 17, 19). Randnummer 57 Der Beklagte stützt die Erstattungsforderung nämlich zu Recht auf die Vorschriften des § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II a.F. in Verbindung mit § 328 Abs. 3 SGB III.
1 Satz 1 Nr. 1a SGB II a.F. gelten die Vorschriften zur vorläufigen Entscheidung
SGB II im Verwaltungsverfahren zum SGB II entsprechend.
3 SGB III sind die
endgültiger Festsetzung aufgrund vorläufiger Entscheidung zu viel gezahlten Leistungen zu erstatten. Randnummer 58 Vorliegend hat der Beklagte hier mit den Bescheiden vom
endgültiger Berechnung mit den angefochtenen Bescheiden, die insoweit nicht mehr angefochten sind (BSG v. 23.08.2012 – B 4 AS 169/11 R – juris, Rn. 11 zu einer vergleichbaren Konstellation) auf der Grundlage des § 328 Abs 3 SGB III, soweit die endgültigen Leistungen nicht den vorläufig bewilligten der Höhe
entsprachen, zurückzufordern waren. Randnummer 59 Da die Kläger keine Berufung eingelegt haben, kommt es auf die Erörterung einer – im Ergebnis nicht zulässigen (BSG 23.08.2012 – B 4 AS 169/11 R -, aaO., Rn. 20) – entsprechenden Anwendung der ausschließlich sie begünstigenden Regelung des § 40 Abs. 2 SGB II nicht an. Randnummer 60 Danach hat der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht jeweils die vollständige Erstattung der überzahlten Beträge für die Monate März bis Juli 2008 gefordert. Randnummer 61 Es ergeben sich
allem folgende Erstattungsbeträge: Randnummer 62 In den Monaten März und April 2008 wurden den Klägern jeweils nur Leistungen in Höhe von 133,09 € endgültig bewilligt (Klägerin zu 1) 66,55 €, Kläger zu 2) 66,54 €), so dass von den ursprünglich bewilligten Leistungen an die Klägerin zu 1) in Höhe von 81,55 €, 15,00 € monatlich zu erstatten sind, von den dem Kläger in Höhe von 81,54 € gewährten Leistungen ebenfalls 15,00 €. Für die zwei Monate beträgt der Erstattungsbetrag daher jeweils 30,00 €. Randnummer 63 Für die Monate Mai und Juni 2008 ergaben sich bei endgültiger Festsetzung keine Leistungsbeträge, so dass die auf der Grundlage der Bescheide vom
3 SGB III für den Monat Juli 2008 von der Klägerin zu 1) ein Betrag in Höhe von 69, 76 € zur Erstattung zu fordern, wovon der Beklagte jedoch mit dem Widerspruchsbescheid nur 68,96 € geltend macht (Seite 14 des Widerspruchsbescheides) und von dem Kläger zu 2) ein Betrag in Höhe von 69,74 €, wovon der Beklagte jedoch nur einen Betrag in Höhe von 68,95 € mit dem Widerspruchsbescheid geltend macht (Seite 14 des Widerspruchsbescheides). Randnummer 65 Insgesamt waren daher von dem Beklagten von der Klägerin zu 1) ein Betrag in Höhe von 250,55 € zur Erstattung zu fordern, von dem Kläger zu 2) ein Betrag in Höhe von 250,53 €. Der Erstattungsbetrag gegenüber den Klägern zusammen beträgt 501,08 € Randnummer 66
allem hat die Berufung nur teilweise Erfolg; das Urteil war auf die Berufung des Beklagten wie tenoriert zu ändern. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Beklagte mit seinem eigentlichen Anliegen hinsichtlich der Geltendmachung einer Erstattungsforderung für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 unterlegen ist. Randnummer 68 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe
2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere kommt der entschiedenen Rechtsfrage zu § 40 Abs. 2 SGB II a.F. keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die hier anzuwendende gesetzliche Regelung bereits mit einem anderen Wortlaut nunmehr in § 40 Abs. 4 SGB II normiert ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001159794
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.