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VG Berlin 37. Kammer 37 K 545.12 Urteil Regelungsumfang des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsbescheides § 2 Abs 1 bis 3 TagEinrKostBetG BE, § 5 Abs 2

Regelungsumfang des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsbescheides Orientierungssatz Durch den vorläufigen Kostenbeteiligungsbescheid wird das für die endgültige Berechnung maßgebende Kalenderjahr bindend festgelegt. Die Vorläufigkeit des Bescheides bezieht sich lediglich auf die Höhe der Kostenbeteiligung (Fortführung: VG Berlin, 2001-02-27, 8 A 333.96). (Rn.17) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen die Höhe der Kostenbeteiligung für die Betreuung ihres Sohnes in der Kindertageseinrichtung Z… mit einem Ganztagsplatz für den Zeitraum vom

  1. März 2008 bis zum
  2. Juli
  3. Randnummer 2 Im Januar 2008 meldeten die Kläger ihren Sohn beim Bezirksamt Neukölln von Berlin mit Formularantrag „zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege“ an und beantragten einen Platz in einer Tageseinrichtung ab dem
  4. März
  5. Gleichzeitig reichten sie mehrere Einkommensnachweise die Jahre 2004 bis 2007 betreffend ein. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  6. Februar 2008 teilten die Kläger mit, dass die Klägerin zu
  7. im Jahre 2008 ein monatliches Bruttoeinkommen von rund 1.500,- Euro erwarte; ihr Arbeitsbeginn sei März
  8. Der Kläger zu
  9. erklärte, dass er davon ausgehe, in 2008 einen Gewinn vor Steuern aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von ca. 30.000,- Euro zu erzielen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  10. Februar 2008 setzte das Bezirksamt Neukölln von Berlin die Kostenbeteiligung auf der Grundlage des hiernach glaubhaft gemachten Einkommens der Kläger im Kalenderjahr 2008 in Höhe von 43.160,- Euro vorläufig gemäß § 2 Abs. 3 TKBG auf monatlich 145,- Euro Betreuungsanteil zuzüglich 23,- Euro Verpflegungsanteil fest. In dem Bescheid ist unter „Wichtige Hinweise und Rechtsbehelfsbelehrung zum Kostenbeteiligungsbescheid“ aufgeführt, dass die Kläger so bald wie möglich die tatsächliche Höhe des in diesem Jahr erzielten Einkommens durch geeignete Unterlagen (z.B. Einkommensteuerbescheid) nachzuweisen haben und dann entsprechende Beträge nachgefordert bzw. erstattet werden. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger keinen Widerspruch ein. Randnummer 5 Im Oktober 2009 forderte das infolge des Umzugs der Kläger zuständig gewordene Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin die Kläger u.a. zur Einreichung der Einkommensteuerbescheide 2008 auf, um die Höhe der Kostenbeteiligung überprüfen zu können und um den Bescheid vom
  11. Februar 2008 endgültig machen zu können. Die Kläger teilten daraufhin mit, dass sie für 2008 noch keine Steuererklärung abgegeben hätten. Auf die weitere Aufforderung des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin aus Februar 2012 zur Einreichung der Einkommensteuerbescheide 2008 legten die Kläger im Februar bzw. im März 2012 die geforderten Einkommensteuerbescheide vor. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  12. Juli 2012 setzte das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin die Kostenbeteiligung im Hinblick auf die nachgewiesenen Einkünfte der Kläger im Jahre 2008 in Höhe von 85.967,- Euro endgültig für den Zeitraum März 2008 bis einschließlich Juli 2010 auf monatlich 405,- Euro Betreuungsanteil zuzüglich 23,- Euro Verpflegungsanteil fest und forderte mit Bescheid vom selben Tag eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 7.540,- Euro. Randnummer 7 Den hiergegen unter dem
  13. Juli 2012 erhobenen Widerspruch, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  14. Oktober 2012 zurück. Randnummer 8 Mit der am
  15. November 2012 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen im Wesentlichen vor: Der Beklagte hätte für die Betreuung ihres Kindes im Jahre 2008 das Einkommen aus dem Jahre 2007, für die Betreuung in 2009 das Einkommen aus 2008 und für die Betreuung in 2010 das Einkommen aus 2009 für die Festsetzung der Kostenbeteiligung zugrunde legen müssen. Einen Antrag auf vorläufige Festsetzung nach § 2 Abs. 3 TKBG (Einkommen des laufenden Kalenderjahres) hätten sie nicht gestellt. Auch sei das Einkommen im Jahre 2007 ausweislich der mit Antrag aus Januar 2008 eingereichten Unterlagen geringer gewesen als das für 2008 erwartete. Im Rahmen der Endgültigmachung der Kostenbeteiligung sei das Einkommen in 2008 von der Beklagten fehlerhaft berechnet worden, da die Auflösung der im Jahre 2006 gebildeten Ansparabschreibung (jetzt: Investitionsabzugsbetrag) nach § 7 g EStG, die im Steuerbescheid 2008 als Veräußerungsgewinn in Höhe von 48.232,- Euro bezeichnet ist, kein Einkommen darstelle, sondern lediglich steuertechnisch als „Aufgabegewinn“ behandelt werde. Zudem sei § 7 g EStG in der Fassung ab
  16. August 2007 anzuwenden, wonach der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend gewinnerhöhend für das Jahr seiner Bildung, mithin für das Jahr 2006, berücksichtigt werden müsse. Der Steuerbescheid 2008 sei insoweit unrichtig. Zudem sei der Beklagte seiner Pflicht zur jährlichen Überprüfung der Kostenbeteiligung nicht nachgekommen. Dadurch sei jedenfalls für die Betreuung ihres Kindes im Jahre 2010 fehlerhaft nicht das Einkommen aus 2009 herangezogen worden. Randnummer 9 Die Kläger beantragen, Randnummer 10 die Bescheide des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom
  17. Juli 2012 (Bescheid zur Endgültigmachung von vorläufigen Kostenbeteiligungen und Bescheid über eine rückwirkende Änderung der Kostenbeteiligungen nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  18. Oktober 2012 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss vom
  19. Januar 2013 zur Entscheidung übertragen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom
  20. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  21. Oktober 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 16 Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Kostenbeteiligung und die Geltendmachung der Nachforderung mit Bescheiden vom
  22. Juli 2012 sind die §§ 1 , 2 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 3 Satz 2 des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes – TKBG – in der Fassung vom
  23. August 2001 (GVBl. S. 494, berichtigt S. 576), hier zuletzt geändert mit Gesetz vom
  24. April 2006 (GVBl. S. 346). Gemäß § 1 Satz 1 TKBG haben sich das Kind und seine Eltern an den durchschnittlichen jährlichen Kosten der Betreuung in einer Tageseinrichtung, Tagespflegestelle oder der ergänzenden Betreuung an Schulen sowie an den Kosten für eine im Angebot enthaltene Verpflegung zu beteiligen. Gemäß § 2 Abs. 1 TKBG bemisst sich die Höhe der Kostenbeteiligung unter anderem nach dem Einkommen. Für die Einkommensberechnung sieht § 2 Abs. 2 TKBG eine Stufenregelung vor: Als Einkommen gilt die Summe der im letzten Kalenderjahr vor Festsetzung der Kostenbeteiligung erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Steht das Einkommen des letzten Kalenderjahres vor Festsetzung der Kostenbeteiligung nicht fest, so ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor Festsetzung der Kostenbeteiligung zugrunde zu legen. Steht auch dieses Einkommen noch nicht fest, ist bis zu dessen endgültiger Feststellung die Kostenbeteiligung vorläufig auf der Grundlage der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse dieses Jahres zu bemessen (Satz 4). Nach § 2 Abs. 3 TKBG ist hiervon abweichend auf Antrag vom glaubhaft gemachten Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen, wenn es voraussichtlich geringer ist, als das nach Absatz 2 zugrunde zu legende Einkommen (sog. Aktualisierungsantrag). Für diesen Fall wird die Kostenbeteiligung vorläufig festgesetzt. Diese Regelung dient dazu, den Kostenbeitrag an aktuell verringerte Einkommensverhältnisse anzupassen. In Ergänzung dieser zwingenden Stufenregelung des Gesetzes sieht § 5 Abs. 3 Satz 2 TKBG vor, dass im Falle einer vorläufigen Kostenbeteiligungsfestsetzung nach § 2 Abs. 2 Satz 4 TKBG oder nach § 2 Abs. 3 Satz 2 TKBG (ausnahmsweise) zu viel gezahlte Beträge erstattet und zu wenig gezahlte Beträge nachgefordert werden. Randnummer 17 In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der vorher zuständigen
  25. Kammer (vgl. nur Urteil vom
  26. Februar 2001 – VG 8 A 333.96 – Urteilsabdruck S. 4) vertritt die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass durch den vorläufigen Kostenbeteiligungsbescheid das für die endgültige Berechnung maßgebende Kalenderjahr bindend festgelegt wird und sich die Vorläufigkeit des Bescheides lediglich auf die Höhe der Kostenbeteiligung bezieht. Dies folgt zum einen aus der Gesetzessystematik, dass bei einer Auflösung eines Vorbehaltes die Bemessungsgrundlage eindeutig feststehen muss. Zum anderen aber maßgeblich auch aus den Erfordernissen einer Massenverwaltung, die es nicht leisten kann, neben der üblichen einmal jährlichen Überprüfung (vgl. § 5 Abs. 2 TKBG ) auch noch zusätzliche Überprüfungen vorzunehmen, ohne das die Kostenbeteiligungspflichtigen dies beantragt haben. Nach der Intention des Gesetzgebers ist es vielmehr Aufgabe der Kostenbeteiligungspflichtigen, beitragserhebliche Einkommensveränderungen durch einen sog. Aktualisierungsantrag gemäß § 2 Abs. 3 TKBG geltend zu machen (vgl. Gerichtsbescheid vom
  27. Oktober 2008 – VG 37 A 50.07 – Abdruck S. 5 und Urteile des Einzelrichters vom
  28. Juni 2011 – VG 37 K 89.09 –, vom
  29. August 2011 – VG 37 K 151.09 – und vom
  30. Februar 2012 – VG 37 K 350.11 -; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  31. Februar 2012 - OVG 6 N 15.11 -). Randnummer 18 Hiernach hat der von den Klägern nicht angefochtene und damit bestandskräftige Bescheid vom
  32. Februar 2008, mit dem der Beklagte gemäß § 2 Abs. 3 TKBG die Kostenbeteiligung (antragsgemäß) auf der Grundlage des für das Kalenderjahr 2008 glaubhaft gemachten Einkommens vorläufig festgesetzt hat, dieses Kalenderjahr für die endgültige Berechnung der Höhe der Kostenbeteiligung bindend festgelegt. Soweit die Kläger geltend machen, sie hätten einen solchen Antrag nicht gestellt, sind sie auf ihr Schreiben vom
  33. Februar 2008, in dem sie ihr voraussichtliches Einkommen im Jahre 2008 angegeben haben sowie auf den eindeutigen Inhalt des nicht angefochtenen Bescheides vom
  34. Februar 2008 einschließlich der „Wichtige(n) Hinweise und Rechtsbehelfsbelehrung zum Kostenbeteiligungsbescheid“ zu verweisen. Daher können sie im hiesigen Verfahren auch nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, ihr Einkommen in 2007 sei geringer gewesen als das in 2008 zu erwartende. Randnummer 19 Der Beklagte war auch nicht gehalten, darauf hinzuwirken, dass die Kläger in 2009 oder 2010 (erneut) einen Aktualisierungsantrag stellen, zumal diese in den Hinweisen in dem Bescheid vom
  35. Februar 2008 zur baldmöglichen Einreichung von Einkommensnachweisen aufgefordert worden sind. Zwar ist gemäß § 5 Abs. 2 TKBG die Festsetzung der Kostenbeteiligung mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Diese Verpflichtung der Verwaltung dient aber nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. nur Urteil des Einzelrichters vom
  36. Februar 2012, a.a.O., Urteilsabdruck S. 5) allein dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen, an der aktuellen Einkommenssituation der Kostenbeteiligungspflichtigen orientierten Gebührenerhebung und nicht dazu, die Kostenbeteiligungspflichtigen daran zu erinnern, Aktualisierungsanträge zu stellen, bzw. etwaige Ermäßigungstatbestände geltend zu machen, mag die Überprüfung der Kostenbeteiligung auch im Einzelfall Anlass sein, dass der Kostenbeteiligungspflichtige entsprechende Anträge stellt. Randnummer 20 Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Beklagte zutreffend gemäß §§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, 3 Abs. 1 Satz 1 TKBG i.V.m. den Anlagen zu diesem Gesetz berechnet. Hiernach gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG als Einkommen, mithin die positiven Einkünfte abzüglich Werbungskosten. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des anderen Elternteils oder des Kindes ist nicht zulässig (Satz 2). Der Beklagte hat hier zu Recht ein Einkommen in Höhe von 85.967,- Euro angenommen. Ausweislich des Einkommensteuerbescheides 2008 der Klägerin zu
  37. vom
  38. März 2010 hatte diese Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit abzüglich Werbungskosten in Höhe von insgesamt 46.154,- Euro und ausweislich des Einkommensteuerbescheides 2008 des Klägers zu
  39. vom
  40. Mai 2010 hatte dieser Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit abzüglich Werbungskosten in Höhe von 39.813,- Euro. Mithin hatten die Kläger zusammen Einkünfte in Höhe von 85.967,- Euro. Randnummer 21 Der Beklagte hat auch zu Recht die Auflösung der im Jahr 2006 vom Kläger zu
  41. gebildeten Ansparabschreibung (jetzt: Investitionsabzugsbetrag) im Jahr 2008 als Einkommen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TKBG berücksichtigt, da die Auflösung der Ansparabschreibung nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG in Verbindung mit § 7 g EStG uneingeschränkt zu den Einkünften im Jahr 2008 zählt. Entgegen der Auffassung der Kläger war die Auflösung der Ansparabschreibung nicht gemäß § 7 g EStG in der Fassung ab
  42. August 2007 im Jahr 2006 gewinnerhöhend zu berücksichtigen, sondern im Jahr 2008, wie im Einkommensteuerbescheid 2008 geschehen. Denn nach § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG ist bei Ansparabschreibungen, die in vor dem
  43. August 2007 endenden Wirtschaftsjahren – wie hier in 2006 – gebildet worden sind, § 7 g EStG in der bis zum
  44. August 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Danach war gemäß § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG in der Fassung vom
  45. Dezember 2006 die Rücklage, soweit sie am Ende des zweiten auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist, „zu diesem Zeitpunkt“ gewinnerhöhend aufzulösen. Dies ist hier im Jahr 2008 geschehen. Randnummer 22 An diesen eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 TKBG sind sowohl das Gericht als auch der Beklagte gebunden, mag es sich bei der Auflösung der Ansparabschreibung in 2008 steuertechnisch auch nur um einen „Aufgabegewinn“ handeln. Eine einschränkende oder verfassungskonforme Auslegung im Sinne des Rechtsstandpunktes der Kläger scheidet daher schon aus rechtsdogmatischen Gründen aus. Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung. Das Bundesverfassungsgericht hat zu einer entsprechenden Regelung im Bundesausbildungsförderungsgesetz im Jahre 1986 entschieden, dass die Anknüpfung allein an die positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz bei der Ausbildungsförderung verfassungsmäßig nicht zu beanstanden sei, weil die Nichtberücksichtigung steuerlicher Subventionen in Zeiten knapper werdender staatlicher Finanzmittel sachgerecht sei und Typisierungen und Generalisierungen bei der Ordnung von Massenerscheinungen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität notwendig seien (BVerfG, Kammerbeschluss vom
  46. September 1986 - 1 BvR 363/86 - FamRZ 1987 S. 901 f.). Eine andere rechtliche Beurteilung ist vorliegend trotz zwischenzeitlich veränderter Einkommensstrukturen nicht gerechtfertigt. Die unterschiedliche Festsetzung von Kostenbeiträgen nach dem TKBG stellt der Sache nach eine unterschiedlich hohe Subventionierung der Kostenbeteiligungspflichtigen dar. Denn die erhobenen Kostenbeiträge – selbst die Höchstbeiträge – decken nicht die tatsächlichen Kosten der Betreuung. Die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes ist zudem freiwillig. Dem Landesgesetzgeber kommt daher ein weiter Gestaltungsspielraum zu, soweit er sich an die bundesrechtlichen Vorgaben in § 90 Abs. 1 SGB VIII hält, was vorliegend nicht in Zweifel gezogen wird. Es erscheint danach nicht sachwidrig, einen nicht kostendeckenden Kostenbeitrag nach den positiven Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG zu bemessen, um diffizile Berechnungen in jedem konkreten Einzelfall zu vermeiden und die den Interessen der Kita-Nutzer letztlich auch dienende Verwaltung zu vereinfachen (st. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom
  47. Januar 2008 - VG 37 A 229.05 - m.w.N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber - wie hier - etwaigen Härten durch die Möglichkeit einer individuellen Berechnung Rechnung trägt (vgl. § 4 TKBG ). Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001159945

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