AO (juris: AO 1977) vorgesehen gewesenen Mahnung, dem Abgabenschuldner nach der Abgabenfestsetzung mit dem Leistungsgebot nochmals nachhaltig auf die ihm drohende Gefahr der Zwangsvollstreckung aufmerksam zu machen, um ihm unliebsame Überraschungen durch unerwartete Vollstreckungsmaßnahmen zu ersparen. (Rn.8) 2. Den gleichen Warnzweck hat die Androhung der Versorgungseinstellung. (Rn.8) 3. Für eine eine erste schriftliche Mahnung wiederholende mündliche Mahnung kann keine weitere Mahngebühr erhoben werden. (Rn.8) 4. Soweit der "Inkassobeauftragte" über den Druck hinaus, der notwendigerweise mit einer zulässigen Wiederholung der Mahnungen und der Androhung der Versorgungseinstellung einhergegangen ist, zusätzlichen Druck auf den Schuldner ausübt (und sei es durch Lästigfallen), führt auch dies nicht zu einer gesonderten Gebührenfähigkeit seines Tuns. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt (Oder), 11. Oktober 2012, 5 K 608/09, Urteil Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Oktober 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf bis zu 300 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Beklagte zog den Kläger durch (Benutzungs-)Gebührenbescheid zu Wassergebühren in Höhe von 383 Euro heran. Die Verbrauchsstelle betrifft ein Restaurant des Klägers. Die Gebühren waren am 15. Februar 2009 fällig. Der Beklagte mahnte den Kläger zweimal; beim zweiten Mal drohte er überdies die Einstellung der Wasserversorgung an. Am 23. März 2009 suchte ein so genannter "Inkassobeauftragter" des Beklagten den Kläger auf, forderte ihn zur Zahlung der Gebühren auf und wies auf die sonst drohende Zwangsvollstreckung und Versorgungseinstellung hin. Der Kläger versprach ihm, die Gebühren zu überweisen, was er dann auch umgehend tat. Mit dem hier angegriffenen Verwaltungsgebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zog der Beklagte den Kläger für die Tätigkeit des "Inkassobeauftragten" zu einer Verwaltungsgebühr von 35 Euro und 0,75 Cent Reisekosten zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer auf die Gebühr und die Reisekosten, mithin zu einem Gesamtbetrag von 42,54 Euro heran. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsgebührenbescheid aufgehoben. Das Urteil ist dem Beklagten am 1. November 2012 zugegangen. Er hat am 28. November 2012 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 2. Januar 2013 begründet. II. Randnummer 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Randnummer 3 Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. Randnummer 4 1. Die fristgerechten Darlegungen des Beklagten wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte hat keinen tragenden Rechtssatz oder keine erhebliche Tatsachenfeststellung in der Weise schlüssig angegriffen, dass ein Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Randnummer 5
AO vorgesehen gewesenen Mahnung, dem Abgabenschuldner nach der Abgabenfestsetzung mit dem Leistungsgebot nochmals nachhaltig auf die ihm drohende Gefahr der Zwangsvollstreckung aufmerksam machen, um ihm unliebsame Überraschungen durch unerwartete Vollstreckungsmaßnahmen zu ersparen (vgl. Müller-Eiselt, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand März 2012, Rdnr. 3 zu § 259 AO). Den gleichen Warnzweck hat die Androhung der Versorgungseinstellung. Soweit der "Inkassobeauftragte" die Mahnung und die Androhung der Versorgungseinstellung zulässigerweise mündlich wiederholt hat, ist das indessen nicht gesondert gebührenfähig. Schon für die erste Mahnung wird eine Gebühr nach § 37 VwVGBbg a. F.
KostO erhoben. Auch bei wiederholter Mahnung für die gleiche Forderung wird diese Gebühr nur einmal erhoben (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BbgKostO). Diese Regelungen durfte der Beklagte nicht dadurch umgehen, dass er eine zweite - oder wie hier: eine dritte - Mahnung nur mündlich erteilen ließ und die entsprechende Handlung als Tätigkeit eines "Inkassobeauftragten" deklariert hat. Auch die mündliche Wiederholung der Androhung der Versorgungseinstellung ist als solche nicht gebührenfähig. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Einstellung der Wasserversorgung gerade für einen Restaurantbesitzer äußerst schwerwiegende Folgen nach sich zieht. Deshalb muss schon die mit der zweiten Mahnung verbundene erste Androhung der Versorgungseinstellung den Kläger auf das Höchste alarmiert haben; es ist nicht ersichtlich, dass eine Wiederholung insoweit noch irgendeine für den Kläger nützliche Steigerung der Warnung mit sich gebracht hätte. Soweit die Tätigkeit des "Inkassobeauftragten" über eine zulässige mündliche Wiederholung der Mahnungen und der Androhung der Versorgungseinstellung herausgegangen ist, d. h. soweit der "Inkassobeauftragte" über den Druck hinaus, der notwendigerweise mit einer zulässigen Wiederholung der Mahnungen und der Androhung der Versorgungseinstellung einhergegangen ist, zusätzlichen Druck auf den Kläger ausgeübt haben sollte (und sei es durch Lästigfallen), führt auch dies nicht zu einer gesonderten Gebührenfähigkeit seines Tuns. Der Beklagte ist nicht nach § 2 Abs. 3 VwVG a. F. zur Vollstreckungsstelle bestimmt gewesen und wäre selbst bei einer Bestimmung zur Vollstreckungsstelle an den numerus clausus der im Verwaltungsvollstreckungsgesetz geregelten Maßnahmen gebunden gewesen (vgl. dazu App/Wettlaufer, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht,
3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001160113
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