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VG Berlin 3. Kammer 3 K 269.12, 3 K 270.12, 3 K 271.12 Urteil Bildung von Klassen und die Zuweisung einzelner Schüler; ausgestalteter Anspruch auf ein

Obsah (7)§ 123§ 43§ 56§ 31§ 20§ 69§ 8

Bildung von Klassen und die Zuweisung einzelner Schüler; ausgestalteter Anspruch auf eine hinsichtlich der Herkunftssprache bestmögliche Verteilung der Schülerinnen und Schüler; strukturelle Diskrimin

§ 123Abs. 1 Satz 2 Vw

GO mit dem Ziel der vorläufigen Versetzung abzuwenden und dadurch effektiven Rechtsschutz zu erlangen, kann weder dieser Entscheidung noch vergleichbaren Entscheidungen (vgl. Urteil des BVerwG vom

  1. Juli 1978 - VII C 11.76 -, zitiert nach juris; Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom
  2. März 2006 - 19 A 3643/05, zitiert nach juris) entnommen werden, dass von vornherein, d. h. schon vor Eintritt der Erledigung, auch auf die gebotene Verpflichtungsklage verzichtet werden könne. Randnummer 43 Der
  3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom
  4. Juli 1999 (6 C 7/87, NVwZ 2000, 63) mit Entschiedenheit bezweifelt, ob bei einer nicht von vornherein als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhobenen Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts überhaupt entsprechend auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zurückzugreifen sei, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vorprozessual erledigten Verwaltungsakts möglicherweise im Wege der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu verfolgen sei. Die allgemeine Feststellungsklage steht aber

§ 43Abs. 2 Vw

GO unter dem Vorbehalt, dass der Kläger seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hält in einem Beschluss vom

  1. Januar 2011 (8 A 1779/10, zitiert nach juris) das berechtigte Interesses eines Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dann für zweifelhaft, wenn der Kläger die Entscheidung, deren Rechtswidrigkeit er festzustellen wünscht, „zunächst ohne Reaktion hingenommen“ hat. Randnummer 44 Letztlich kann die Frage der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage jedoch dahinstehen, weil die Klage jedenfalls nicht begründet ist. Randnummer 45 II. Die Entscheidung der Klassenkonferenz der L...-Schule, die Klägerin nicht in die
  2. Jahrgangsstufe zu versetzen mit der (gesetzlich geregelten) Folge, dass sie das Gymnasium zu verlassen hatte, war nicht rechtswidrig. Sie entsprach den gesetzlichen Vorgaben. Randnummer 46 1.

§ 56Abs. 5 des Schulgesetzes - Schul

G - vom

  1. Januar 2004 (GVBl. S. 26) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom
  2. Juli 2011 (GVBl. S. 347) wechseln Schüler, die im Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt werden, in die Jahrgangsstufe 8 der Integrierten Sekundarschule. § 7 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom
  3. März 2010 (GVBl. S. 175) formuliert dies dahin, dass endgültig in das Gymnasium (nur) aufgenommen ist, wer das Probejahr mit Erfüllung der Voraussetzungen

§ 31

erfolgreich durchlaufen hat.

§ 31Abs.

2 Sek I-VO ist Voraussetzung für die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe am Gymnasium, dass der betreffende Schüler in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt hat. Versetzt wird auch, wer für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern einen Notenausgleich nach Abs. 3 nachweisen kann. Danach können mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden, wobei allerdings eines der Ausgleichsfächer ein Kernfach (Deutsch, Mathematik,

  1. oder
  2. Fremdsprache) sein muss, wenn eine der beiden mangelhaften Leistungen auf ein Kernfach entfällt. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem Kernfach ist ein Ausgleich ausgeschlossen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 Sek I-VO). Randnummer 47 Die während des gesamten Schuljahres erbrachten schulischen Leistungen der Klägerin (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 2 Sek I-VO) in den Fächern Geschichte/Sozialkunde, Geografie und Chemie sowie in den Kernfächern Deutsch,
  3. Fremdsprache (Englisch) und Mathematik wurden von den jeweiligen Fachlehrern mit der Note „mangelhaft“ bewertet. Die Klägerin erfüllte damit (bei weitem) nicht die Voraussetzungen, um am Gymnasium versetzt zu werden. Durchgreifende Einwendungen gegen die in dieser Weise erfolgte Bewertung ihrer Leistungen macht sie nicht geltend. Randnummer 48

§ 20Abs.

5 Sek I-VO werden die Zeugnisnoten im ersten Halbjahr einer Jahrgangsstufe aufgrund der Leistungen dieses Schulhalbjahres festgesetzt. Im zweiten Schulhalbjahr werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrunde gelegt (Jahresnote).

§ 20Abs.

4 Satz 2 Sek I-VO gehen bei den Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, sämtliche schriftlichen Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein. Die Erteilung von Zeugnisnoten ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung der jeweiligen Lehrkraft über die in dem Schuljahr von dem Schüler erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die beurteilende Lehrkraft Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist (ständige Rechtsprechung der Kammer). Stellt sich dabei heraus, dass eine Bewertung fehlerhaft festgesetzt wurde, so wären die in diesem Fach erbrachten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten; das Gericht dürfte die Bewertung wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des Lehrers nicht selbst anderweitig festsetzen. Hier sind Bewertungsfehler, deren Vorliegen das Gericht hätte prüfen können, von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Randnummer 49 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (Urteil vom

  1. November 1981 - BVerwG 9 C 251.81 -, zitiert nach juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, die Tatsachengerichte sollten sich nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche begeben (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom
  2. September 1979 - BVerwG 4 C 7.77 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10; Beschluss vom
  3. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 35; Beschluss vom
  4. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - NVwZ 2002, 83). Dies gilt insbesondere im Prüfungsrecht, wenn also - wie hier - ein Kläger die Bewertung seiner Leistungen vor Gericht beanstandet (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht,
  5. Aufl., Rn. 855 m.w.N.). Er darf sich nicht darauf beschränken, die Bewertung als „falsch“ zu bezeichnen, sondern er muss konkrete und substantiierte Einwendungen gegen bestimmte Wertungen vorbringen und er kann sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht ohne einen konkreten Hinweis die Benotung auf Fehler hin untersucht (ebenda). Randnummer 50 Die Klägerin hat jedoch keine substantiierten Einwendungen gegen die ihr erteilten mangelhaften Benotungen erhoben. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich insbesondere nicht, dass und ggf. aus welchen Gründen sie in den oben genannten einzelnen Fächern statt der ihr jeweils erteilten Note „mangelhaft“ eine bessere Benotung hätte erhalten müssen. Insbesondere legt sie nicht dar, inwieweit diese (zusammenfassenden) Jahrgangsnoten auf nach ihrer Ansicht fehlerhaft bewerteten schriftlichen und/oder mündlichen Leistungen beruhen könnten. Sie beschränkt sich vielmehr auf die pauschale Behauptung, ihre mit mangelhaft bewerteten Leistungen seien nicht das Ergebnis fehlender Leistungsbereitschaft oder fehlenden Leistungsvermögens, sondern kausale Folge der von ihr beanstandeten Zusammensetzung der von ihr besuchten Klasse 7.
  6. der
  7. Jahrgangsstufe der L...-Schule. Damit dringt sie nicht durch. Weder war die Klassenzusammensetzung rechtswidrig oder „strukturell diskriminierend“, noch lässt sich belegen, dass die Klassenzusammensetzung dazu führte, dass die Klägerin daran gehindert war, die für eine Versetzung erforderlichen schulischen Leistungen zu erbringen, und selbst dann hätte nicht anders entschieden werden dürfen, als die Klägerin nicht zu versetzen. Randnummer 51
  8. Die von der Klägerin beschriebene, von der L...-Schule für das Schuljahr 2011/2012 vorgenommene Einteilung der Klassen der
  9. Jahrgangsstufe war weder von der Vorgehensweise noch vom Ergebnis her rechtlich zu beanstanden. Die in § 15 Abs. 1 SchulG statuierte Pflicht, Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache mit allen anderen Schülerinnen und Schülern grundsätzlich gemeinsam zu unterrichten, enthält keine konkreten Vorgaben für die Zusammensetzung einer Klasse. Insbesondere kann dieser Vorschrift nicht entnommen werden, dass bei mehrzügig eingerichteten Klassen eine gleichmäßige Verteilung der Schüler mit deutscher und mit nichtdeutscher Herkunftssprache vorgenommen werden müsste; denn es ist nicht erkennbar, dass ansonsten ernst zu nehmende Benachteiligungen für die betroffene Schülerschaft entstünden, die nicht anders als durch eine solche Verteilung zu verhindern wären. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Einteilung der Klassen nicht zu einer mehr oder weniger vollständigen Separierung der beiden Schülergruppen führt. Randnummer 52 Die Bildung von Klassen und die Zuweisung der einzelnen Schüler zu bestimmten Klassen sind Maßnahmen der Schulorganisation, die ihre rechtliche Grundlage im Erziehungsauftrag des Staates und in dem sich daraus ableitenden Organisationsrecht der Schulen finden (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG). Sie stehen wie jede andere schulorganisatorische Maßnahme grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Schule, die hier - wie bei allen Entscheidungen über die organisatorische Gliederung - einen weiten Spielraum hat (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht,
  10. Aufl., Rn. 754 ff.). Dies gilt vor allem, soweit es nicht um die allgemeine Gliederung des Schulsystems, sondern - wie hier - um Maßnahmen geht, die dem organisatorischen Ablauf des Schulbetriebs dienen (ebenda). Zwar muss Rücksicht darauf genommen werden, dass das elterliche Erziehungsrecht und Grundrechte der Schüler auch durch schulorganisatorische Maßnahmen nicht übermäßig und in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden (ebenda), jedoch ist die Schule nicht nur berechtigt, sondern durch den staatlichen Erziehungsauftrag auch verpflichtet, sich insoweit in erster Linie von pädagogischen Überlegungen und davon leiten zu lassen, dass sie einen effektiven Unterrichtsablauf zu gewährleisten hat. Dies gilt für die hier in Rede stehende Frage der Klasseneinteilung nicht zuletzt deshalb, weil - jedenfalls noch im Sekundarbereich I - das Schulverhältnis durch den Klassenverband geprägt ist, in dem der Schüler der besonderen Aufmerksamkeit und Zuwendung des Lehrers bedarf, dem die Beobachtung und Kontrolle des Lernerfolgs bei dem einzelnen Schüler obliegt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
  11. Oktober 2003 – 13 ME 343/03 –, juris). Randnummer 53 Diesen Maßgaben entsprach die Entscheidung des Schulleiters der L...-Schule, der

§ 69Abs. 1 Nr. 1 Schul

G die Gesamtverantwortung für die Arbeit der Schule trägt, bei der Einteilung der zum Schuljahr 2011/2012 aufgenommenen 261 Schülerinnen und Schüler auf einzelne Klassenverbände nach den von ihm in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 28. August 2012 im einzelnen dargestellten und in der mündlichen Verhandlung näher erläuterten Gesichtspunkten vorzugehen. Die hierbei zugrunde gelegten Kriterien waren sachgerecht, pädagogisch sinnvoll und erkennbar darauf ausgerichtet, auf der Grundlage der ihm über die Schülerinnen und Schüler zur Verfügung stehenden Informationen und unter Berücksichtigung des ihm für den Unterrichtseinsatz zur Verfügung stehenden Lehrpersonals Stundenpläne für alle Klassen zu erstellen, die dem Schulprogramm, den inhaltlichen und quantitativen Vorgaben der Rahmenpläne und Stundentafeln gerecht wurden und im Schulalltag auch realisierbar waren, und damit einen geordneten Schulbetrieb für das bevorstehende Schuljahr sicherzustellen. Danach war es nicht zu beanstanden, die Zusammensetzung der Klassen vorrangig an den von den Schülern bzw. ihren Eltern gewählten Fächern, hier insbesondere der zweiten Fremdsprache, und ihrer Entscheidung für den Besuch desselben Religionsunterrichts auszurichten, sich dabei aber auch von dem Ziel leiten zu lassen, eine weitgehend gleichmäßige Verteilung der Geschlechter und der - orientiert an den Förderprognosen der jeweiligen Grundschulen - unterschiedlichen Leistungsstärken zu erreichen sowie nicht zuletzt auch Wünsche nach Aufrechterhaltung gewachsener Bindungen (ein

§ 8Abs.

1 Satz 2 der Grundschulverordnung schützenswerter Aspekt) zu respektieren. Einleuchtend erscheint dem Gericht nicht nur, dass die begrenzten personellen, räumlichen und zeitlichen Ressourcen hier wenig Alternativen zuließen, sondern dass es auch pädagogisch sinnvoll war, eine Grundlage dafür zu schaffen, dass der Unterricht in verschiedenen Fächern (wie z. B. Geschichte/Sozialkunde, Geografie) im gesamten Klassenverband inhaltlich auf die von diesen Schülern gewählte, an mehreren Wochentagen zu unterrichtende zweite Fremdsprache abgestimmt werden konnte. Dies und die vom Schulleiter dargestellte knappe Ausstattung mit Lehrpersonal sprachen dagegen, Klassenverbände ohne Rücksicht auf die gewählte zweite Fremdsprache zu bilden und sie für den insoweit durchzuführenden Unterricht jeweils zu trennen. Auch wenn der Schulleiter eingeräumt hat, dass nach seinen Erfahrungen arabisch- und türkischstämmige Schüler häufiger Französisch als zweite Fremdsprache wählen, war er rechtlich nicht gehindert, bei der Zusammenstellung der Klassenverbände auf die gewählte zweite Fremdsprache als eines der maßgeblichen Kriterien abzustellen, etwa weil - wie klägerseits behauptet worden ist - dies zwangsläufig zu einer einseitigen Verteilung der Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache geführt habe; denn er hat andererseits glaubhaft darauf verweisen können, dass auch türkische Schüler nicht nur in Einzelfällen Latein als zweite Fremdsprache wählten. Randnummer 54 Der Ansicht der Klägerin, dass ohne Rücksicht auf den damit einhergehenden organisatorischen und personellen Mehraufwand die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu den zu bildenden Klassenverbänden primär nach deren Herkunftssprache hätte vorgenommen werden müssen, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass dem Schulleiter nach dessen glaubhaften Vortrag zu der Zeit, in der er die Klasseneinteilungen vorzunehmen hatte, die bis dahin bei den Grundschulen geführten Schülerbögen noch nicht vorlagen, denen er ggf. nähere Hinweise auf Herkunft und Herkunftssprache hätte entnehmen können, sondern nur die für die Schüler erteilten Förderprognosen und die von deren Eltern bei der Schulanmeldung gemachten Angaben, spricht nichts dafür, dass es allein sachgerecht gewesen wäre, auf die Herkunftssprache abzustellen. In Rechnung zu stellen ist dabei, dass sich eine Schülerschaft mit nichtdeutscher Herkunftssprache sowohl im Hinblick auf die jeweilige Sprache als auch hinsichtlich der durchaus unterschiedlich ausgeprägten Deutschkenntnisse nicht als homogene Gruppe darstellen dürfte und man ihr daher mit einer schematischen Einteilung nach der Herkunftssprache nicht gerecht würde. Randnummer 55

  1. Es gibt auch keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Vernachlässigung des Kriteriums „Herkunftssprache“ bei der Zusammenstellung der einzelnen Klassenverbände diejenigen Schülerinnen oder Schüler einer gravierenden Ungleichbehandlung aussetzte, die sich in Klassen mit einem höheren Anteil von Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache wiederfanden, als er sich in anderen Klassen ergeben hatte, und daher von einer strukturellen Diskriminierung gesprochen werden könnte. Von einer Diskriminierung ist auszugehen bei der Benachteiligung von Menschen aufgrund eines schützenswerten Merkmals, wie Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität, ohne sachliche Rechtfertigung (vgl. §§ 1, 3, 8 bis 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - AGG -). Davon kann im vorliegenden Zusammenhang keine Rede sein. Weder wurde die Klasse, in der die Klägerin unterrichtet wurde, in Anknüpfung an die ethnische Herkunft der Schüler zusammengesetzt, noch wurde die Klägerin wegen ihrer Herkunft diesem Klassenverband zugeordnet. Auch stellt die Zuordnung zu einem Klassenverband mit einem so hohen Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund bzw. nichtdeutscher Herkunftssprache wie hier keine rechtlich fassbare Benachteiligung dar, weil nicht zu belegen ist, dass dadurch die Teilhabe am Bildungsangebot der Schule eingeschränkt oder der einzelne Schüler daran gehindert wäre, Leistungen zu präsentieren, die ihm das Fortkommen an dieser Schule ermöglichen. Randnummer 56 Dass die Klassenzusammensetzung allein nach sachlichen Gesichtspunkten vorgenommen wurde und dass sich die unterschiedlich hohe Verteilung der Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache in den acht Parallelklassen allenfalls als ein zufälliges Ergebnis darstellte, ist oben bereits dargelegt worden. Randnummer 57 Daher besteht auch kein individualrechtlich ausgestalteter Anspruch auf eine hinsichtlich der Herkunftssprache bestmögliche Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf eine mehrzügig ausgestaltete Jahrgangsstufe, gegen den hier verstoßen worden wäre. Noch viel weniger folgt aus einer von der Schule vorgenommenen Klasseneinteilung, die diesen Aspekt nicht in den Vordergrund stellt, ein wie auch immer gearteter Anspruch auf eine Anhebung der Bewertung der Benotung für die in dieser Klasse erbrachten schulischen Leistungen oder auf Versetzung trotz dafür nicht ausreichender Leistungen, wie ihn die Klägerin zu haben meint. Randnummer 58 Die Klägerin hat weder belegen können, dass mit einem höheren Anteil von Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in einer Schulklasse für den einzelnen Schüler dieser Klasse eine ihm nicht zuzurechnende Leistungsminderung einhergeht, noch bestehen ansonsten hinreichende Anhaltspunkte dafür, von einem derartigen „Kompositionseffekt“ auszugehen. Insbesondere spricht nichts dafür, dass Minderleistungen in einem Ausmaß, wie sie hier zu Tage traten, nicht auf individuelles Leistungsversagen, sondern auf äußere Umstände wie die Klassenzusammensetzung zurückzuführen wären. Dies gilt trotz der immer wieder geäußerten Bedenken gegen die Notengebung als geeignetes Instrumentarium für eine „gerechte“ Bewertung schulischer Leistungen. Randnummer 59 Je nach Einzugsbereich einer Schule ist es denkbar, dass es zu einer Klassenbildung mit einem hohen Anteil von Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache keine Alternative gibt. Auch in einem solchen Fall wäre es nicht zulässig, für die Bewertung der schulischen Leistungen der Schüler andere rechtliche Vorgaben zu machen, als sie ansonsten bestehen. Ebenso wenig ist es zulässig, aus statistisch ermittelten Leistungsunterschieden bei unterschiedlich zusammengesetzten Klassen rechtliche Vorgaben dahin abzuleiten, dass diese Leistungsunterschiede zu eliminieren wären. Gerade die vom Beklagten dargestellten Beispiele der sehr unterschiedlichen Entwicklung der verschiedenen Klassen der
  2. Jahrgangsstufe der L...-Schule hinsichtlich der Quote der Schüler, die das Ziel der Versetzung in die
  3. Jahrgangsstufe nicht erreichten, zeigen, dass aus statistischen Erkenntnissen über das Leistungsniveau von Schülern in unterschiedlich zusammengesetzten Klassenverbände keine zuverlässige Korrelation für den Einzelfall hergeleitet werden kann. Randnummer 60 Die Klägerin beruft sich insoweit im Wesentlichen darauf, dass nach verschiedenen, in den von ihr vorgelegten Gutachten von Alexander Klose wiedergegebenen, statistischen Erhebungen festgestellt worden sei, dass Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund, insbesondere solche mit nichtdeutscher Herkunftssprache, zu einem höheren Anteil als andere Schülerinnen und Schüler eine verzögerte Schullaufbahn aufwiesen, weil sie zu einem hohen Prozentsatz später eingeschult würden und bei ihnen das Risiko höher als bei anderen sei, dass sie eine Klasse wiederholen müssten. Ferner gehe aus diesen Untersuchungen hervor, das Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund überproportional häufig in Hauptschulen anzutreffen und an Gymnasien unterrepräsentiert seien. Dies sei besonders ausgeprägt bei Schülerinnen und Schülern türkischer Herkunft. Sie hätten nicht nur Schwierigkeiten, in höhere Schulen überzugehen, sondern auch, sich dort zu halten, d.h. die Probezeit am Gymnasium zu bestehen. Randnummer 61 Derartige Untersuchungsergebnisse sind kein Beleg dafür, dass allein oder vorwiegend der Migrationshintergrund bzw. die nichtdeutsche Herkunftssprache eines Schülers und seiner Mitschüler maßgebliche Ursachen der jeweils individuell festgestellten Minderleistungen wären, insbesondere, wenn diese so deutlich ausfallen, wie im vorliegenden Fall. So führen etwa die von der Klägerin herangezogenen Gutachten von Alexander Klose aus, dass es zur Erklärung des geringeren Schulerfolges von Schülern und Schülerinnen mit Migrationshintergrund durchaus verschiedene determinierende Faktoren gebe und dass hierbei auch die soziale Herkunft des Kindes maßgeblich sei, die mit dem Migrationshintergrund einhergehe. Hierbei sei davon auszugehen, dass Familien von Kindern mit Migrationshintergrund tendenziell über geringere sozioökonomische, kulturelle und soziale Ressourcen verfügten als einheimische, die sie in die Bildung ihrer Kinder investieren könnten. Schon hierdurch wird deutlich, dass weder der Migrationshintergrund als solcher noch die nichtdeutsche Herkunftssprache, sondern offenbar eher die intellektuelle und soziale Zusammensetzung der Klasse Auswirkungen auf die Lernleistungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler haben können. Randnummer 62 Dies wird durch die in den Gutachten von Alexander Klose getroffene Feststellung, dass Kinder mit Migrationshintergrund überproportional häufig in Schulen und Klassen konzentriert würden, in denen ihr Anteil besonders hoch und das Leistungsniveau besonders niedrig sei, und dass dies zu geringeren Schulerfolgen führe, nicht widerlegt, zumal er einräumt, dass zwar die Existenz von Kompositionseffekten als bestätigt gelten könne, dass es aber nur wenige empirische Belege dafür gebe, auf welche Art und Weise diese ihre Wirkung entfalten würden, dass Kompositionsbedingungen in den seltensten Fällen direkt auf Lern- und Entwicklungsprozesse einwirkten und dass die bisherige Befundlage der Schuleffektivitätsforschung hinsichtlich der Art und Größe der Kompositionseffekte nicht schlüssig sei. Der Hinweis darauf, dass Lehrkräfte eine unangemessen niedrige Erwartungshaltung gegenüber Klassen hätten, in denen Kinder mit geringen Kenntnissen lernten, erklärt gerade nicht, dass die der Klägerin erteilten schlechten Noten nicht ihren tatsächlichen Leistungen entsprochen hätten. Randnummer 63 Der Befund, dass an „Schulen mit insgesamt hohem Migrantenanteil“ vorwiegend Jugendliche zu finden seien, die in ihrer Familie und unter Freunden kein Deutsch, sondern ihre Herkunftssprache verwenden, ist allenfalls ein Hinweis darauf, dass die individuellen Ausgangsvoraussetzungen für schulischen Erfolg insoweit unterschiedlich sind, nicht aber darauf, dass von diesen Schulen leistungsmindernde Effekte ausgehen. Auch der von Alexander Klose wiedergegebene Befund einer Längsschnittstudie zur Leseleistung von Grundschülern in Klassen mit höherem Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund ist nicht geeignet, derart verallgemeinernde Schlüsse aus der Klassenzusammensetzung zu ziehen, mit denen die Klägerin aber ihre Klagebegründung stützt. Zwar verweist Alexander Klose auch darauf, dass sich bei einem Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund von mehr als 30 Prozent statistisch ein negativer Einfluss auf die Leseleistung gezeigt und bei über 70 Prozent als signifikant erwiesen habe; dies gelte aber nur für Schüler mit türkischem Hintergrund. Die Schlussfolgerung, von der die Klägerin offenbar ausgeht, dass ihre mit „mangelhaft“ bewerteten schulischen Leistungen auf diesen Effekt zurückzuführen seien, wird dadurch (und auch sonst) nicht belegt. Dies gilt auch für die verallgemeinernde Aussage in den Gutachten von Alexander Klose, bei einem Anteil von über 70 Prozent Schüler „einer bestimmten ethnischen Herkunft“ seien „kritische Klassenmilieus“ zu befürchten, „die außerordentlich schädliche Auswirkungen auf die Leistungsentwicklung von Jugendlichen“ hätten, zumal für diese Zuspitzung keine weiteren Belege angeführt werden. Abgesehen davon war schon vom Tatsächlichen her eine derartige Konstellation in der Klasse der Klägerin nicht gegeben. Randnummer 64 Auch wenn man in den genannten Untersuchungsergebnissen eine allgemein bedenkenswerte Problembeschreibung und Erläuterung möglicher Ursachen für schulisches Versagen von Schülern mit Migrationshintergrund sehen kann, erlaubt es dies nicht, einem einzelnen Schüler statt der ihm nach den dafür gesetzlich vorgegebenen Maßgaben für seine Leistungen während eines Schuljahres erteilten Benotungen einen Anspruch auf eine jeweils bessere Benotung oder gar einen Versetzungsanspruch trotz dafür nicht ausreichender Leistungen zuzuerkennen. Denn den Untersuchungen ließe sich allenfalls entnehmen, dass bei einem bestimmten, statistisch ermittelbaren Anteil der betroffenen Schülerinnen und Schüler deren Migrationshintergrund und möglicherweise auch damit im Zusammenhang stehende Kompositionseffekte einen negativen Einfluss auf deren schulisches Leistungsvermögen haben könnten. Hierdurch ist jedoch zugleich ausgesagt, dass dies bei einem anderen Teil dieser Schüler nicht der Fall ist. Ebenso schließen diese Untersuchungsergebnisse keineswegs aus, dass die zu schlechten Benotungen führenden Leistungen eines Schülers auf andere als die genannten äußeren Bedingungen zurückzuführen sind. Unterstrichen wird dies durch die Ergebniszusammenfassung in den bereits zitierten Gutachten von Alexander Klose, dass empirische Untersuchungen gezeigt hätten, dass keiner der bisher entwickelten theoretischen Ansätze in der Lage sei, monokausal zu erklären, warum ein Migrationshintergrund in allen Stufen des deutschen Schulsystems zu Benachteiligungen führe. Vielmehr scheine der geringere Schulerfolg von Schülern mit Migrationshintergrund von verschiedenen Faktoren abzuhängen, wobei die ethnische Zusammensetzung der Schülerschaft für die statistisch nachzuweisenden Leistungsunterschiede (allenfalls) mitursächlich sei. Randnummer 65
  4. Aus alldem ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 6 Sek I-VO im Fall der Klägerin nicht vorlagen, die der Klassenkonferenz einen Ermessensspielraum dahin eröffnet hätten, eine Ausnahme von den Versetzungsanforderungen zuzulassen. Weder beruhten die Minderleistungen auf von der Klägerin nicht zu vertretenden Umständen (§ 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO), noch konnte erwartet werden, dass sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung erfolgreich in der nächsthöheren Jahrgangsstufe würde mitarbeiten können (§ 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Sek I-VO). Randnummer 66 Allein aus der Tatsache, dass eine andere Klassenzusammensetzung zu einem besseren Lernklima führen kann, weil mit einer an der Herkunftssprache orientierten Zusammensetzung der Klasse auch eine andere Zusammensetzung nach sozialer Herkunft einhergehen würde, kann nicht geschlussfolgert werden, dass die in den einzelnen Fächern mit mangelhaft bewerteten Minderleistungen der Klägerin von ihr nicht zu vertreten waren, wie dies etwa im Falle längerer krankheitsbedingter Ausfallzeiten der Fall hätte sein können. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die von den jeweiligen Lehrkräften der Klägerin zugedachten Benotungen deren individuell ermittelten Leistungsstand entsprachen und damit auf einer tragfähigen Grundlage beruhten. Beleg hierfür ist nicht zuletzt das in den Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten dokumentierte Ergebnis über die nur gering ausgeprägte Lern- und Leistungsbereitschaft sowie Zuverlässigkeit und nur durchschnittlich ausgeprägte weitere für das Leistungsbild relevante Verhaltensweisen. Wenn überhaupt, könnte sich die Klägerin auf äußere Umstände nur dann berufen, wenn es ihr trotz größtmöglicher eigener Anstrengung nicht gelungen wäre, die geforderten Leistungen zu zeigen. Hierfür ist nichts ersichtlich. Randnummer 67 Ersichtlich ist ferner nicht, worauf abgestellt werden sollte, um zu dem Schluss zu kommen, dass die Leistungsfähigkeit und bisherige Leistungsentwicklung der Klägerin eine erfolgreiche Mitarbeit in der Jahrgangsstufe 8 des Gymnasiums hätten erwarten lassen. Anders als im Falle eines auf längere Krankheit zurückzuführenden „Leistungseinbruchs“ bei ansonsten positiven Leistungen waren die Leistungen der Klägerin während des gesamten Schuljahres unzureichend, so dass sie nicht einmal für einen begrenzten Zeitraum belegen kann, dass sie den gymnasialen Anforderungen gewachsen war. Auf die Förderprognose der von ihr zuvor besuchten Grundschule kann sie sich insoweit nicht stützen. Dabei handelte es ich lediglich um eine Einschätzung der sie damals unterrichtenden Lehrkräfte aufgrund der Lern- und Kompetenzentwicklung während des Grundschulbesuchs. Mit dem durch zahlreiche mangelhafte Benotungen dokumentierten Misserfolg schon während des ersten Schulbesuchsjahres am Gymnasium hat die Klägerin vielmehr die ihr von der Klassenkonferenz der Grundschule gestellte Prognose widerlegt. Umso weniger Aussagekraft hat diese für die nächsthöhere Jahrgangsstufe. Randnummer 68
  5. Schließlich ist die Klägerin mit dem Einwand, die aus ihrer Sicht fehlerhafte Zusammensetzung der von ihr besuchten Klasse sei die maßgebliche Ursache für die zu mangelhaften Benotungen führenden Minderleistungen gewesen, nach Treu und Glauben auch deshalb ausgeschlossen, weil sie damit das Verfahren beanstandet, in dem sie die zu bewertenden schulischen Leistungen zu erbringen hatte und sich darauf erst beruft, nachdem das Schuljahr abgeschlossen und damit der Prozess der Leistungsermittlung und Bewertung abgeschlossen und ihr die Ergebnisse bekannt gegeben worden waren. Damit hat sie gegen ihre Mitwirkungsobliegenheit verstoßen, die jedem Prüfling und daher auch einem Schüler obliegt, dessen Leistungen geprüft und bewertet werden. Es stand der Klägerin nicht frei, die aus ihrer Sicht rechtswidrigen äußeren Bedingungen des Schulbetriebes, durch die sie sich gehindert sah, die für eine Versetzung erforderlichen Leistungen nachzuweisen, zunächst hinzunehmen und sie erst nach Bekanntgabe ihres Misserfolgs zu beanstanden, zumal sie bereits frühzeitig auf eine Versetzungsgefährdung hingewiesen wurde. Randnummer 69 Im Prüfungsrecht gehört es grundsätzlich zu den Pflichten eines in seiner Leistungsfähigkeit, etwa durch Krankheit oder äußere Umstände, beeinträchtigten Prüflings, dies nicht nur anzuzeigen oder zu rügen, sondern - sofern Abhilfe nicht möglich ist oder nicht geschaffen wird - ohne schuldhaftes Zögern zu entscheiden, ob er aus diesem Grunde zurücktritt oder trotz der Beeinträchtigung diesen Teil der Prüfung gelten lassen will (BVerwG, Urteil vom
  6. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 -Buchholz 421.0 Nr. 259 m.w.N.). Dies kann dahin verallgemeinert werden, dass die Gründe, die als Prüfungsverfahrensfehler zum Rücktritt berechtigen, zeitnah zu rügen sind und dass somit für die Geltendmachung von Umständen, derentwegen ein Prüfling die Prüfung nicht gegen sich gelten lassen will, eine Mitwirkungsobliegenheit besteht; denn das Erfordernis unverzüglicher Geltendmachung von Rücktrittsgründen dient auch dazu, dass die Prüfungsbehörde rechtzeitig weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben oder Abhilfe schaffen kann (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  7. März 2013 – 14 E 135/13 –, juris). Randnummer 70
  8. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Nichtversetzung auch nicht daraus, dass die Schule ihre Pflicht verletzt hätte, Fördermaßnahmen

§ 31Abs. 8 Sek I-VO i.V.m. § 59 Abs. 2 Satz 2 Schul

G festzulegen, nachdem sich für die Klägerin eine Gefährdung ihrer Versetzung abzeichnete. Abgesehen davon, dass der Klägerin die Möglichkeit geboten wurde, während der Monate November und Dezember 2011 sowie März und April 2012 durch Oberstufenschüler betreut zu werden und für sie im Februar 2012 für das Fach Englisch ein Förderplan erstellt und darin individuelle Fördermaßnahmen aufgezeigt wurden, hätte ein dahingehendes Unterlassen weder einen Anspruch auf Erteilung einer besseren Note noch auf Versetzung begründen können (vgl. schon OVG Berlin, Beschluss vom

  1. November 2004 - OVG 8 S 130.04 - zum Bildungsplan). Für eine Nichtigkeit der gleichlautenden Aussage in § 31 Abs. 8 Satz 2 Sek I-VO spricht nichts. Die genannten Vorschriften sehen ein besonderes Verfahren vor, falls im Laufe des Schuljahres eine Nichtversetzung droht. Mit dieser Regelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Nichtversetzungen auf das unabänderliche Maß zu beschränken und Misserfolgserlebnisse für die Schülerinnen und Schüler zu vermeiden. Alle an den Leistungsrückständen und der drohenden Nichtversetzung Beteiligten, d.h. Lehrkräfte, Schüler und deren Erziehungsberechtigte, sollen entsprechend ihrer Verantwortung dazu beitragen, dass die Leistungsrückstände zum Schuljahresende aufgeholt werden. Die Einbeziehung der Schüler und deren Erziehungsberechtigten soll die Akzeptanz und pädagogische Wirksamkeit dieser Maßnahmen erhöhen. Sind die Erziehungsberechtigten der Auffassung, dass die individuellen Fördermaßnahmen mängelbehaftet oder unzureichend sind, so haben sie die Obliegenheit, diese Mängel unverzüglich gegenüber der Schule anzuzeigen, da nur bei einer zeitnahen Klärung und Behebung etwaiger Mängel das Versetzungsziel erreicht werden kann (OVG Berlin, Beschluss vom
  2. November 2004, a.a.O.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie oder ihre schon mit dem Halbjahreszeugnis vom
  3. Januar 2012 über den schlechten Leistungsstand informierten Erziehungsberechtigten hinsichtlich der festgelegten Fördermaßnahmen Einwände erhoben oder Abhilfe begehrten. Randnummer 71
  4. Über das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren hatte die Klassenkonferenz der L...-Schule nicht zu entscheiden. Während § 7 Abs. 1 SchulG a.F. noch vorsah, dass die seinerzeit geltende halbjährige Probezeit am Gymnasium auf Beschluss der Klassenkonferenz im zweiten Schulhalbjahr zu wiederholen war, ist mit der Neuregelung, die den Verbleib am Gymnasium davon abhängig macht, dass eine Versetzung in die
  5. Jahrgangsstufe erreicht wird, diese Möglichkeit weggefallen. Zwar kann nach § 59 Abs. 3 Satz 5 SchulG die Schulaufsichtsbehörde grundsätzlich auch von dem Verbot der Wiederholung der siebten Jahrgangsstufe in § 59 Abs. 3 Satz 2 SchulG suspendieren, jedoch fehlt es für die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Entscheidung schon daran, dass sich die Klägerin zu keinem Zeitpunkt mit einem entsprechenden Anliegen an die Schulaufsichtsbehörde gewandt hatte, und ihr daher das (erst bei einer ablehnenden Entscheidung gegebene) Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Randnummer 72 III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001160295

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