2 Dublin-II-VO dar. (Rn.9) 2.
2 Dublin-II-VO ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. (Rn.10) Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 33 K 375.13 A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
80 Abs. 5 VwGO Erfolg. Randnummer 6 Der Eilantrag ist zulässig, da der am
Dublin-II-VO erklärte Zustimmung keinen Zuständigkeitsübergang zu bewirken und stellt insbesondere auch keine Ausübung eines Selbsteintritts
2 Dublin-II-VO dar. Randnummer 10 Für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller ist vielmehr Deutschland zuständig. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO bestimmt, dass ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
1 Dublin-II-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats in der in Kapitel III genannten Rangfolge Anwendung. Dies hat zur Folge, dass die Generalklausel des Art. 13 Dublin-II-VO, die die Zuständigkeit des ersten Mitgliedstaates vorsieht, in dem der Asylantrag gestellt wurde (dies wäre Polen), nicht einschlägig ist, weil sich eine Zuständigkeit Deutschlands aus dem vorrangigen Art. 8 Dublin-II-VO ergibt. Dort heißt es, dass in dem Fall, in dem ein Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, sofern die betroffenen Personen dies wünschen. Der Partner/Kindesvater ist
i Dublin-II-VO Familienangehörige der Antragsteller. Zwar fällt im vorliegenden Fall auf, dass die Antragstellerin zu 1) die zwischenzeitliche Zerrüttung der Beziehung zum Partner/Kindesvater geltend macht sowie angibt, wegen von diesem ausgeübter Gewalttätigkeiten seit dem 24. Mai 2013 zusammen mit dem Antragsteller zu 2) in einem Frauenhaus zu leben. Dies lässt die durch Art. 8 Dublin-II-VO begründete Zuständigkeit Deutschlands jedoch nicht wieder nachträglich entfallen.
2 Dublin-II-VO ist nämlich bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Maßgeblich ist mithin die Situation, als die Antragsteller in Polen ihre Asylanträge stellten. Zum damaligen Zeitpunkt war nicht nur vom Partner/Kindesvater, sondern auch von ihnen selbst die Prüfung ihrer Asylanträge in Deutschland als dem Aufenthaltsort des Partners/Kindesvaters gewünscht. Ebenso hatte das Bundesamt zu diesem Zeitpunkt über den Asylantrag des Partners/Kindesvaters noch keine erste Sachentscheidung getroffen. Randnummer 11 Angesichts dessen, dass die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren bei der Bundesrepublik Deutschland liegt, sind die Asylanträge der Antragsteller nicht als unzulässig anzusehen. Für sie besteht das Recht, die Durchführung ihrer Asylverfahren in Deutschland effektiv durchzusetzen (vgl. auch Beschluss vom 14. Dezember 2009 - VG 33 L 260.09 A -), zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit Polen weiterhin einer Wiederaufnahme der Antragsteller zustimmen würde, wäre den polnischen Behörden die Tatsache des hier ein Asylverfahren betreibenden Partners/Kindesvaters bekannt. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 13 Angesichts der Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin bedurfte es nicht der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Randnummer 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001160471
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