. Vielmehr beantragte er wiederholt bei der Antragsgegnerin die Ausstellung eines
weises bzw. einer formlosen Bescheinigung über seinen Versicherungsschutz zur Verwendung gegenüber behandelnden Ärzten. Die „ biometrisch angelegten Krankenkarten “ möchte er nicht nutzen und verweist auf die dagegen erhobene öffentliche Kritik. Seine bisherige Krankenversichertenkarte war bis
träglich eine formlose Versicherungsbescheinigung auszustellen, sieht jedoch keine Grundlage für eine Vorabbescheinigung. Sie ist der Ansicht, allein zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte verpflichtet zu sein. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Randnummer 9 Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin die Ausstellung einer anderen Mitgliedsbescheinigung als der elektronischen Gesundheitskarte (im Folgenden eGK) nicht verlangen. 1. Randnummer 10 Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).
2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn
der Prüfung der materiellen Rechtslage überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im hauptsächlichen Verwaltungs- oder Klageverfahren erfolgreich sein wird. Zum anderen muss eine gerichtliche Entscheidung deswegen dringend geboten sein, weil es dem Antragsteller wegen drohender schwerwiegender
teile nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines Hauptverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). a. Randnummer 11 Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Eilbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes besteht. Randnummer 12 Zum einen verlor seine bisherige Versichertenkarte zum
weis für die Berechtigung der Inanspruchnahme von Leistungen gilt (§ 4 der Vereinbarung).
Vm. Anlage 1 Ziffer 1.2 ist der Arzt zur Identitätsprüfung des Versicherten anhand des Lichtbildes auf der eGK verpflichtet. b. Randnummer 13 Ein Anordnungsanspruch ist jedoch nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 14 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines anderweitigen Versicherungs- bzw. Mitgliednachweises. Er kann nicht von der Nutzung der eGK befreit werden. Eine derartige Befreiung ergibt sich weder aus einfachem Gesetz noch aus Verfassungsrecht. aa. Randnummer 15 § 15 Abs. 2 SGB V bestimmt, dass Versicherte, die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung in Anspruch nehmen möchten, dem Arzt (Zahnarzt) vor Beginn der Behandlung ihre Krankenversichertenkarte zum
weis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen aushändigen. Mit der Regelung des § 15 Abs. 2 SGB V wird die Inanspruchnahme von Leistungen, für die die gesetzliche Krankenversicherung zuständig ist, erleichtert, da der Versicherte Leistungen erlangen kann, ohne in jedem Einzelfall vorab einen Antrag auf Bewilligung von Krankenversicherungsleistungen stellen zu müssen und die Bewilligung durch die gesetzliche Krankenversicherung abwarten zu müssen. Um dieses Ziel verwirklichen zu können, bedurfte es bisher der Ausgabe der Krankenversicherungskarte, welche die in § 291 Abs. 2 SGB V genannten Daten enthalten musste. Randnummer 16 Die bisher gültige Krankenversicherungskarte enthält gemäß § 291 Abs. 2 SGB V neben der Unterschrift und – soweit schon ausgestellt – einem Lichtbild des Versicherten:
2 SGB V zu enthalten zu enthalten. Aus der Formulierung "hat zu enthalten" ergibt sich, dass es sich um Informationen handelt, die für die eGK benötigt werden und die vom Kläger anzugeben sind (Lichtbild, Unterschrift des Klägers und die in § 291 Abs. 2 SGB V Nr. 1 bis 10 genannten Informationen). Randnummer 18 Bei der Erweiterung der Krankenversicherungskarte zur eGK ändert sich nichts an dem Umfang der Daten, die zwingend auf der eGK enthalten sein müssen (vgl. auch SG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2012 – S 9 KR 111/09 –, juris). Die eGK tritt rechtlich und funktionell an die Stelle der Krankenversicherungskarte. bb. Randnummer 19 Der Antragsteller ist
2 SGB V verpflichtet, zum
weis seines Versicherungsschutzes bis zum
träglich einen Versicherungsnachweis zur Verhinderung einer Privatabrechnung auszustellen.
Vm. Ziffer 2.1 des Anhangs der Vereinbarung kann der Arzt eine Privatvergütung für die Behandlung vom Versicherten verlangen, wenn nicht
Ablauf von 10 Tagen die eGK vorgelegt werden kann. Die Verpflichtung zur
träglichen Bescheinigung bestreitet die Antragsgegnerin nicht. Eine erfolgte Behandlung wurde vom Antragsgegner weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Sein Rechtsschutzinteresse zielt vielmehr auf einen allgemeinen Berechtigungsnachweis ohne Funktionalität der eGK. cc. Randnummer 24 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Krankenversicherungskarte
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vollziehbaren Zweck und einem überwiegenden Interesse. aa. Randnummer 27 Die Prüfung der Personaldaten dient der Identifizierung, der unverzögerten Kommunikation mit dem Versicherten und der Identitätskontrolle. Randnummer 28 Die Übermittlung eines Lichtbildes des Versicherten ist notwendig, um dieses auf der Karte darzustellen. Nur dies ermöglicht in Verbindung mit den Personaldaten und der Unterschrift des Versicherten eine eindeutige Zuordnung der Krankenversichertenkarte zum jeweiligen Karteninhaber und verhindert Missbrauch zulasten der Versichertengemeinschaft (so auch die Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drs 15/1525, S. 143). Nur bei Versicherten, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, sieht das Gesetz eine Versichertenkarte ohne Lichtbild vor (vgl. § 290 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz SGB V). Anhaltspunkte für eine fehlende Mitwirkungsmöglichkeit des Antragstellers liegen nicht vor. Randnummer 29 Der Versicherte hat es in der Hand, die Karte mit seinem Bild nur gegenüber Berechtigten (z.B. Ärzten, Zahnärzten, Apothekern) zu verwenden. Der Verwendung des auf der Karte dargestellten Bildes gegenüber den Berechtigten steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht entgegen. Denn das Lichtbild ist nicht in elektronischer Form auf der eGK gespeichert, sondern zur visuellen Identifizierung aufgedruckt. Aus diesem Grund bestehen auch keine Bedenken gegen die Darstellung der Unterschrift des Versicherten auf der Karte. bb. Randnummer 30 Das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung ist dadurch nicht verletzt. Randnummer 31 Die vom Versicherten
2 und § 291a Abs. 2 SGB V zwingend zu gebenden Informationen sind Sozialdaten, die dem Schutz des Sozialgeheimnisses (vgl. hierzu § 35 Abs. 1 SGB I, § 67 SGB X) und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG unterliegen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stellt darauf ab, dass sich aus dem Gedanken der Selbstbestimmung die Befugnis des Einzelnen ableitet, grundsätzlich selbst zu bestimmen, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Denn wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden (vgl. Urteil des BVerfG vom 15. Dezember 1983, BVerfGE 65, 1, 42 - Volkszählungsurteil). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. Urteil des BVerfG vom 15. Dezember 1983, a.a.O., und Beschluss vom 11. Juni 1991, BVerfGE 84, 192, 194). Randnummer 32 Der mit der Darstellung des Lichtbildes, der Unterschrift und den Angaben
2 Nr. 1 bis 10 SGBV verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist gerechtfertigt. Der Kläger muss die damit verbundenen Einschränkungen seines informationellen Selbstbestimmungsrechts hinnehmen. Denn jeder Einzelne muss – als eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit – Einschränkungen bei überwiegendem Allgemeininteresse hinnehmen (vgl. hierzu Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom
Vm § 291a Abs. 2 SGB V betreffen keine höchstpersönlichen und sensiblen Verhältnisse des Versicherten (vgl. BVerfG vom
Nr. 2 geeignet sein zur Aufnahme des Berechtigungsnachweises zur Inanspruchnahme von Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Randnummer 36 Zum einen ist die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form noch nicht eingeführt, so dass schon aus diesem Grund insoweit derzeit keine Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers droht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
SGB V sowie die Details der geplanten Nutzung der weiteren Funktionalitäten in Zukunft den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen werden. Denn der Antragsteller kann zunächst die Teilnahme an diesen Funktionalitäten verhindern, indem er sein Einverständnis zur Teilnahme nicht erklärt. 4. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG. Sie berücksichtigt das Unterliegen des Antragstellers. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001160658
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.