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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat L 13 SB 79/13 Urteil Soziales Entschädigungsrecht - Bildung des Gesamt-GdB - Bindung des Gerichts an

Soziales Entschädigungsrecht - Bildung des Gesamt-GdB - Bindung des Gerichts an Sachverständigenfeststellungen Orientierungssatz

  1. Die Bildung des Gesamt-GdB erfolgt bei mehreren Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. (Rn.25)
  2. An die gutachterliche Bewertung des Gesamt-GdB ist das Gericht nicht gebunden (vgl. BSG, Beschluss vom
  3. Dezember 2010 – B 9 SB 35/10 B –). (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  4. März 2013, S 40 SB 2042/10, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  5. März 2013 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom
  6. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Oktober 2010 verpflichtet, bei der Klägerin mit Wirkung ab
  8. August 2009 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB). Randnummer 2 Die 1954 geborene Klägerin, bei der der Beklagte 2003 einen GdB von 30 festgestellt hatte, stellte zuletzt am
  9. August 2009 einen Verschlimmerungsantrag. Nach versorgungsärztlicher Auswertung der eingeholten ärztlichen Befunde lehnte der Beklagte eine Erhöhung des GdB mit Bescheid vom
  10. Oktober 2009 ab. Hiergegen erhob die Klägerin unter Vorlage diverser ärztlicher Unterlagen, u.a. des Attests des Internisten Dr. D vom
  11. Februar 2010 und des Entlassungsberichts der Rehabilitationseinrichtung Klinik N vom
  12. Dezember 2009, Widerspruch. Der versorgungsärztlichen Empfehlung folgend setzte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  13. Oktober 2010 den GdB auf 40 herauf. Dem legte er folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde: Randnummer 3 a) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, muskuläre Verspannungen, Muskelreizerscheinungen der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, verheilter Wirbelbruch, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule

(30), Randnummer 4 b) Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen
(20), Randnummer 5 c) psychovegetative Störungen, Depression
(20), Randnummer 6 d) Bronchialasthma, Lungenfunktionseinschränkung
(20), Randnummer 7 e) Hautleiden
(10), Randnummer 8 f) Funktionsbehinderung des Kniegelenks rechts
(10), Randnummer 9 g) Funktionsbehinderung des Schultergelenks beidseits
(10). Randnummer 10 Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin die Feststellung eines GdB von 50 begehrt. Das Sozialgericht hat neben Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte das Gutachten des Allgemeinmediziners Dr. A vom
  1. November 2011 eingeholt. Die Sachverständige hat die Feststellungen des Beklagten bestätigt: Im Vordergrund stehe das Wirbelsäulenleiden mit einem Einzel-GdB von
  2. Da dem Lungenleiden Relevanz zu bemessen sei, betrage der Gesamt-GdB
  3. Es beständen massive Überschneidungen des Wirbelsäulenleidens mit dem psychischen Leiden, weshalb aus beiden Komplexen keine Schwerbehinderung abzuleiten sei. Der Bluthochdruck wirke sich nicht erhöhend aus. Randnummer 11 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom
  4. März 2013 abgewiesen. Ein höherer Gesamt-GdB als 40 komme nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten nicht in Betracht. Randnummer 12 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, der Gesamt-GdB sei zu gering bewertet worden. Im Übrigen hätten sich ihre Leiden verstärkt. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  5. März 2013 aufzuheben sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom
  6. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Oktober 2010 zu verpflichten, bei ihr mit Wirkung ab
  8. August 2009 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen, Randnummer 15 hilfsweise, Randnummer 16 ein Sachverständigengutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz von einem noch zu benennenden Arzt einzuholen. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er hält an seiner Entscheidung fest. Randnummer 20 Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Berufung ist begründet. Randnummer 22 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch, dass dieser bei ihr mit Wirkung ab
  9. August 2009 einen GdB von 50 feststellt. Randnummer 23 Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom
  10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die am
  11. Januar 2009 in Kraft getreten ist, festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ heranzuziehen. Randnummer 24 Bei der Klägerin bestehen nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen seit Antragstellung am
  12. August 2009 – neben verschiedenen Behinderungen mit einem Einzel-GdB von 10 – ein Wirbelsäulenleiden, das nach der überzeugenden Einschätzung des Allgemeinmediziners Dr. A einen Einzel-GdB von 30 bedingt, sowie Bluthochdruck, psychische Leiden und Erkrankungen der Atemwege, die jeweils mit einem Einzel-GdB von 20 in Ansatz zu bringen sind. Randnummer 25 Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Randnummer 26 Zwischen den Beteiligten ist – zu Recht – nicht streitig, dass der für das Wirbelsäulenleiden der Klägerin festgestellte GdB von 30 unter Berücksichtigung des Bronchialasthmas und der Lungenfunktionseinschränkung auf 40 heraufzusetzen ist. Entgegen der gutachterlichen Bewertung des Gesamt-GdB, an die das Gericht nicht gebunden ist (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom
  13. Dezember 2010 – B 9 SB 35/10 B –, juris) ist im Hinblick auf das psychische Leiden der Klägerin eine weitere Erhöhung auf einen Gesamt-GdB von 50 vorzunehmen. Die von dem Gutachter festgestellten Überschneidungen bestehen im Hinblick auf die psychovegetativen Störungen mit dem Wirbelsäulenleiden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Klägerin unter Depression leidet, die nach den Feststellungen des Gutachters Auswirkungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zeitigen. Der Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbehinderung ist durch eine angemessene Erhöhung des GdB um 10 Rechnung zu tragen. Randnummer 27 Da der klägerische Hauptantrag erfolgreich war, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag. Randnummer 28 Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Randnummer 29 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001160665

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