← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat L 4 R 496/08 Urteil Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach dem Tod des Rentenempfä

Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach dem Tod des Rentenempfängers Leitsatz Ein nach § 118 Abs 3 S 2 SGB 6 in Anspruch genommenes Geldinstitut kann sich ab dem Zeitpunkt, ab dem e

§ 118Abs.

3 Satz 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bei Eingang der Rückforderung "anderweitig verfügt" worden sei. Aus einer von ihr (der Klägerin) erstellten "Schutzbetragsberechnung" (deren Inhalts wegen auf Bl. 4 bis 6 der Gerichtsakte Bezug genommen wird) ergebe sich, dass vermutlich dem bei der Beklagten errichteten Girokonto der Versicherten in der Zeit zwischen dem Eingang der Rente für den Monat November 2006 und dem Eingang der Rente für den Monat Dezember 2006 ein Betrag gutgeschrieben worden sei, den die Beklagte nicht angegeben habe. Randnummer 13 Mit Urteil vom

  1. Februar 2008 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Diese, so das Sozialgericht, sei zulässig, jedoch nicht begründet. Zwar sei ein Zahlungsanspruch der Klägerin entstanden. Dieser sei jedoch untergegangen, da sich die Beklagte zu Recht auf "Entreicherung" berufe. Die Beklagte habe die "Umstände der tatbestandsmäßigen Entreicherung […] vollumfänglich dargelegt". Es sei auch geklärt, dass die Beklagte eigene Forderungen lediglich im Umfang von 12,75 € befriedigt habe. Diesen Betrag habe sie der Klägerin bereits erstattet. Die Tatsache, dass die Beklagte nicht offengelegt habe, "in welcher Höhe zu welchem Zeitpunkt Gutschriften auf dem Konto eingegangen" seien, lasse "den Entreicherungseinwand nicht entfallen". Diese "Informationen" müssten […] notfalls im Rahmen einer Anfechtungsklage" festgestellt werden, die die Person erhebe, die die Beklagte gemäß § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI zu benennen habe. Aus § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI ergebe sich nicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die dem Girokonto der Versicherten in der Zeit vom
  2. Oktober 2006 bis zum
  3. März 2007 gutgeschriebenen Beträge mitzuteilen. Randnummer 14 Gegen das ihr am
  4. Februar 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
  5. März 2008 Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  6. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie (die Klägerin) 1.175,88 € zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen "Auskunft über sämtliche Kontobewegungen (Kontozu- und Kontoabgänge) im Zeitraum
  7. Oktober 2006 bis zum
  8. März 2007 zu erteilen". Mit Schriftsatz vom
  9. August 2013 hat sie die Klage teilweise (den Hauptantrag in Höhe von 190,03 € sowie den Hilfsantrag) zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung vom
  10. September 2013 hat sie die Klage in Höhe von weiteren 13,97 € zurückgenommen. Randnummer 15 Zwar sei, so die Klägerin, mittlerweile Dank der Rechtsprechung des
  11. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, Auskunft über die dem Girokonto der Versicherten in der Zeit vom
  12. Oktober 2006 bis zum
  13. März 2007 gutgeschriebenen Beträge zu geben. Die Beklagte könne sich jedoch ab dem
  14. November 2006 nicht auf § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen, da sie ab dem
  15. November 2006 vom Tode der Versicherten gewusst habe. Denn am
  16. November 2006 habe die Bundeskasse W den Versorgungsbezug der Versicherten zurückgefordert. Aus der Rechtsprechung des
  17. Senats des BSG und des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass sich ein Geldinstitut auf § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht berufen könne, wenn es wisse, dass der Kontoinhaber tot sei. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  18. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie (die Klägerin) 971,88 € zu zahlen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie ist weiterhin der Auffassung, dass sie nicht verpflichtet sei, die dem Girokonto der Versicherten in der Zeit vom
  19. Oktober 2006 bis zum
  20. März 2007 gutgeschriebenen Beträge mitzuteilen. Sie ist ferner der Auffassung, dass ein Geldinstitut nicht "für Verfügungen einzustehen" habe, die zwischen der Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenempfängers und dem Erstattungsverlangen des Rentenversicherungsträgers "getätigt" würden. Dies ergebe sich aus den Urteilen mehrerer Sozialgerichte. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beklagten zur Sache wird auf Bl. 58 – 60, 70 – 71, 154 – 156 der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Akte der Klägerin, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Das Gericht konnte, obwohl die Beklagte dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom
  21. September 2013 ferngeblieben ist, über die Berufung mündlich verhandeln und durch Urteil entscheiden, weil auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen wurde (§ 126 Sozialgerichtsgesetz ‹SGG› analog in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG). Randnummer 23 Die Berufung ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage ist – insoweit sie noch rechtshängig ist – zulässig und begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 971,88 € (Witwenrente in Höhe von 1.820,85 € abzüglich der zurück überwiesenen 644,97 € und der am
  22. November 2006 abgebuchten 204,00 €) zu zahlen. Randnummer 24 Rechtsgrundlage des von der Klägerin erhobenen Zahlungsanspruchs ist § 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI. Dessen Voraussetzungen sind gegeben. Die Klägerin hat die Geldleistungen, die sie für die Zeit ab November 2006 auf das bei der Beklagten errichtete Girokonto der Versicherten überwiesen hat, "zu Unrecht" geleistet. Gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI war die der Versicherten bewilligte Witwenrente nur bis zum
  23. Oktober 2006 zu leisten. Der diese Rente bewilligende Bescheid hatte sich mit dem Tod der Versicherten "auf andere Weise"

§ 39Abs.

2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erledigt (vgl. BSG, Urteil vom

  1. November 2008, B 13 R 48/07 R). Mit Schreiben vom
  2. März 2007 hat die Klägerin von der Beklagten 1.820,85 € "als zu Unrecht erbracht" zurückgefordert (§ 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Randnummer 25 Auf § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI kann sich die Beklagte ab dem
  3. November 2006 nicht berufen. Ab diesem Zeitpunkt waren die Witwenrentengutschriften mit dem gesetzlichen Vorbehalt des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI belegt, so dass die Beklagte dem Rückforderungsverlangen nur die anderweitige Verfügung vom
  4. November 2006 in Höhe von 204,- € entgegen halten durfte. Randnummer 26 Nach Auffassung des
  5. Senats des BSG (vgl. dessen Urteile vom
  6. November 2007, B 13 RJ 40/05 R, und
  7. November 2008, B 13 R 48/07 R) geht es zu Lasten des nach § 118 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in Anspruch genommenen Geldinstituts, wenn sich nicht feststellen lässt, ob über den "entsprechenden Betrag" (oder aus den Beträgen anderer Gutschriften)

§ 118Abs.

3 Satz 3 SGB VI bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde. Das nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in Anspruch genommene Geldinstitut kann sich dieser Auffassung zufolge daher auf § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nur dann mit Erfolg berufen, wenn es neben dem Kontostand zum Zeitpunkt des Eingangs der (ersten) zu Unrecht erbrachten Rentengutschrift und neben dem Kontostand zum Zeitpunkt des Eingans des Rückforderungsverlangens alle in der Zwischenzeit erfolgten Kontobewegungen (Gut- und Lastschriften) offenlegt. Dieser Auffassung zufolge müsste die Beklagte der Klägerin 1.175,88 € zurück überweisen, da sich sie bis heute weigert, alle dem Girokonto der Versicherten in der Zeit vom

  1. Oktober 2006 bis zum
  2. März 2007 gutgeschriebenen Beträge mitzuteilen. Randnummer 27 Der
  3. Senat des BSG teilt die Auffassung des
  4. Senats des BSG nicht (vgl. die Urteile des
  5. Senats des BSG vom
  6. Juni 2009, B 5 R 65/07 R und B 5 R 120/07 R). Auch er ist jedoch der Auffassung, dass sich ein Geldinstitut unter bestimmten Voraussetzungen auf § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht berufen kann, nämlich ab dem Zeitpunkt, in dem es "vom Ableben des Rentenempfängers" weiß oder "zu einer entsprechenden Prüfung" Anlass hat (vgl. die Urteile des
  7. Senats des BSG vom
  8. Juni 2009, B 5 R 65/07 R und B 5 R 120/07 R, die zurückgreifen auf das Urteil des 5a. Senat des BSG vom
  9. April 2008, B 5a/4 R 79/06 R; dieser Auffassung angeschlossen haben sich: das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  10. Juni 2010, 2 C 14/09; das Hessische Landessozialgericht, Urteil vom
  11. Februar 2013, L 2 R 262/ 12; das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
  12. Juli 2013, L 13 R 2202/12; Körner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Lsbl., § 118 SGB VI Rn. 22). Randnummer 28 Nicht geteilt wird die Auffassung des
  13. Senats des BSG von Habl (in: NZS 2013, S. 481 ff.), vom Sozialgericht Köln (Urteile vom
  14. September 2011, S 17 R 394/11, und
  15. November 2012, S 5 R 1655/11), vom Sozialgericht Bremen (Urteil vom
  16. März 2012, S 6 R 145/11 und S 6 R 495/11; die Urteile sind nicht veröffentlicht) und vom Sozialgericht München (Urteil vom
  17. August 2012, S 30 R 351/11). Randnummer 29 Habl und das Sozialgericht Köln verweisen darauf, dass der Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI allein auf den "Eingang der Rückforderung" abstelle. Habl verweist ferner darauf, dass der Gesetzgeber mit den Worten "es sei denn dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann" eine "abschließende Ausnahme für die Anwendung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI in diesem selbst verankert" habe. Die Kenntnis eines Geldinstituts vom Tod des Kontoinhabers sei auch nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis des Geldinstituts vom Vorbehalt des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Denn ein Geldinstitut könne nicht wissen, ob eine Überweisung der "Erfüllung eines Anspruchs auf Zahlung einer gesetzlichen Rente" diene und ob der Kontoinhaber auch der Leistungsempfänger sei. Darüber hinaus, so Habl, gehe § 118 Abs. 3 SGB VI zurück auf eine Vereinbarung zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft auf dem Jahre 1982/
  18. Diese Vereinbarung habe die Regelung enthalten, dass sich der freizugebende Betrag vermindere um Verfügungen des Erben des Rentenberechtigten. Verfüge jedoch ein "Berechtigter aufgrund seiner Erbenstellung", habe das Geldinstitut "stets Kenntnis vom Tode des Kunden". Randnummer 30 Das Sozialgericht München (Urteil vom
  19. August 2012 ‹S 30 R 351/11›) folgert aus § 675o Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass ein Geldinstitut "nicht einmal dazu berechtigt" sei, "bereits wegen der in welcher Weise auch immer erlangten Kenntnis vom Tod des Rentenbeziehers beispielsweise eine Abhebung am Geldautomaten technisch zu sperren oder eine am Bankschalter vorgenommene Auflösung des Kontos und Auszahlung des restlichen Guthabens zu verweigern". Randnummer 31 Der Senat schließt sich der Auffassung des
  20. Senats des BSG an. Der Auffassung des
  21. Senats des BSG folgt er aus den Gründen, die der
  22. Senat des BSG in seinen Urteilen vom
  23. Juni 2009 (B 5 R 65/07 R und B 5 R 120/07 R) genannt hat, nicht. Die Kritik, die Habl und die Sozialgerichte Köln, Bremen und München an der Auffassung des
  24. Senats des BSG äußern, teilt er aus den folgenden Gründen nicht: Randnummer 32 Der Hinweis Habls und des Sozialgerichts Köln auf den Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist nicht stichhaltig. Denn anders als § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI enthält § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI nicht die Worte "bei Eingang der Rückforderung", sondern nur die Worte: "Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, […]." Die Entstehungsgeschichte des § 118 Abs. 3 SGB VI legt zudem nahe, dass die Worte "bei Eingang der Rückforderung" nicht regeln sollen, dass "anderweitige Verfügungen", die bis zum "Eingang der Rückforderung" ausgeführt werden, dem Anspruch aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI stets entgegenstehen, sondern lediglich klarstellen sollen, dass "anderweitige Verfügungen," die nach dem Eingang der Rückforderung ausgeführt werden, dem Anspruch aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht entgegenstehen. § 118 Abs. 3 SGB VI nämlich geht zurück auf eine 1982/1983 in Kraft getretene (in der SGb 1988, S. 485, abgedruckte) Vereinbarung der kreditwirtschaftlichen Verbände mit den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern (vgl. BT-Drucks. 11/4124 S. 179). In dieser hieß es: "Der freizugebende Betrag vermindert sich um sämtliche nach Eingang der Rentenüberweisung vorgenommene Verfügungen, die das Kreditinstitut zugelassen bzw. ausgeführt hat; als Verfügung gilt auch die Ausführung eines noch von dem Rentenberechtigten selbst […] sowie eines von dessen Erben bzw. Bevollmächtigten erteilten Auftrags." Randnummer 33 Auch die Systematik des § 118 Abs. 3 SGB VI stützt die Auffassung Habls nicht. Die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers einem nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in Anspruch genommenen Geldinstitut nur unter den Voraussetzungen des letzten Halbsatzes des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ("es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann") verwehrt ist, geltend zu machen, dass über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde. Hinzu kommt, dass § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI eine Ausnahme zu § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ist, der eng mit § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI verknüpft ist. Sinn und Zweck des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist es zu verhindern, dass das Geldinstitut, der Kontoinhaber und Dritte rechtlich schutzwürdiges Vertrauen in die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Geldinstituts haben, insoweit dieses mit der Gutschrift eigene Forderungen befriedigt (ein Debet des Kontoinhabers durch Verrechnung verringert) oder aber danach das Guthaben unter den Wert der Gutschrift senkt (vgl. BSG, Urteil vom
  25. August 1998, B 4 RA 72/97 R; BSG, Urteil vom
  26. Dezember 2002, B 5 RJ 42/01 R). Schutzwürdiges Vertrauen indessen kann nur haben, wer vom Tod des Kontoinhabers nichts weiß. Zu Recht vertritt daher der
  27. Senat des BSG die Auffassung, dass § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI "auf der (unterstellten) Unkenntnis des Geldinstituts" vom Tod des Kontoinhabers beruht, also die "Gutgläubigkeit" des Geldinstituts voraussetzt (vgl. die Urteile des
  28. Senats des BSG vom
  29. Juni 2009, B 5 R 65/07 R und B 5 R 120/07 R, und das Urteil des 5a. Senat des BSG vom
  30. April 2008, B 5a/4 R 79/06 R). Randnummer 34 Nicht stichhaltig ist auch der Hinweis Habls auf die Entstehungsgeschichte des § 118 Abs. 3 SGB VI. Zwar macht Habl zu Recht geltend, dass sich nach der 1982/1983 in Kraft getretenen Vereinbarung der kreditwirtschaftlichen Verbände mit den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern der freizugebende Betrag um Verfügungen des Erben des Rentenberechtigten verminderte (siehe oben). Habl macht auch zu Recht geltend, dass es in der Begründung zum Entwurf des § 118 SGB VI (damals noch § 119 SGB VI) heißt, § 118 Abs. 3 SGB VI solle eine "bereits bestehende Praxis, die sich bisher auf eine im Rentenantrag erteilte Einverständniserklärung des Leistungsberechtigten einerseits und eine Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes andererseits stützt, aus rechtsstaatlichen Erwägungen auf eine gesetzliche Grundlage" stellen. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, für die Auslegung des § 118 Abs. 3 SGB VI sei maßgeblich, was nach der 1982/1983 in Kraft getretenen Vereinbarung der kreditwirtschaftlichen Verbände mit den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern galt. Denn der "Vorbehalt" des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, aus dem sich ergibt, dass § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI die Gutgläubigkeit des Geldinstituts voraussetzt, wurde erst auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung in § 118 Abs. 3 SGB VI eingefügt (vgl. BT-Drucks. 11/5490 S. 82). Randnummer 35 Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Verweis Habls auf die "Erläuterungen der §§ 620 Abs. 4 RVO, 118 Abs. 3 SGB VI", auf die sich nach dem Inkrafttreten des § 118 Abs. 3 SGB VI der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) und die Spitzenverbände der Rentenversicherungsträger verständigt hatten (die "Erläuterungen" sind abgedruckt bei: Heinz, BG 1992, S. 376, 378). Denn entgegen der Auffassung Habls ergibt sich aus diesen "Erläuterungen" nicht, dass trotz Inkrafttreten des § 118 Abs. 3 SGB VI "die gelebte Praxis" nicht geändert werden sollte. Insbesondere ergibt sich aus diesen "Erläuterungen" nicht, dass sich das nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in Anspruch genommene Geldinstitut auf § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen kann, auch wenn es vom Tod des "Rentenempfängers" weiß. In diesen "Erläuterungen" heißt es nämlich zu § 118 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI nur, dass "dem Geldinstitut" hinsichtlich der Beträge, die sich im nachhinein als unter Vorbehalt gezahlt erwiesen hätten, "keine Prüfungs pflichten" oblägen, die "Institute […] daher nicht prüfen " müssten, "ob der Leistungsberechtigte verstorben" sei. Den Grund dieser Formulierung erläutert Heinz (BG 1992, S. 376, 381) wie folgt: "In den Verhandlungen mit dem ZKA wurde ausführlich die Frage erläutert, ob die Geldinstitute in Zukunft z. B. eine ‘Sperre’ in das Rentner-Konto ‘einbauen’ könnten, sobald diese vom Tod des Kontoinhabers (= Rentenempfängers) positiv Kenntnis haben, z. B. im Falle der Umschreibung von dessen Konto auf einen Erben. Der ZKA beurteilte dieses Anliegen u. a. deshalb eher skeptisch, weil insbesondere ältere Rentner oft schon zu Lebzeiten anderen Personen ‘Bankvollmacht’ erteilten, die auch eine Verfügungsbefugnis des Bevollmächtigten über das Konto zu Lebzeiten des Berechtigten beinhaltet. Den Geldinstituten sei daher derzeit die Überprüfung praktisch nicht möglich und auch nicht zumutbar, ob der Rentenempfänger als eigentlicher Kontoinhaber noch lebt." Randnummer 36 Der Hinweis des Sozialgerichts München (Urteil vom
  31. August 2012, S 30 R 351/11) auf § 675o Abs. 2 BGB ist verfehlt. Denn bei § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI handelt es sich um ein "privatrechtsverdrängendes" öffentliches "Sonderrecht des Staates", das den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung besondere Ansprüche auf "Rücküberweisung" (§ 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI) und "Erstattung" (§ 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI) gegen bestimmte Privatrechtssubjekte zugesteht, die dem Zivilrecht "vorgelagert" sind (vgl. BSG, Urteil vom
  32. November 2008, B 13 R 48/07 R). Randnummer 37 Die Beklagte wusste ab dem
  33. November 2006, dass die Versicherte verstorben ist. Denn am
  34. November 2006 hat sie einen "Rentenrückruf" der Bundeskasse W ausgeführt. Bei diesem "Rentenrückruf" kann sich nur um eine Rückforderung

§ 118Abs.

3 Satz 2 SGB VI gehandelt haben. Denn nur auf der Grundlage von § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI war die Beklagte berechtigt, ohne Einwilligung der Versicherten/deren Erben dem "Rentenrückruf" Folge zu leisten. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 39 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von einer Entscheidung des BSG ab. Eine Divergenz

§ 160Abs.

2 Nr. 2 SGG setzt voraus, dass von einem die Entscheidung des BSG tragenden Rechtsatz abgewichen wird (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG,

  1. Aufl. 2012, § 160 Rn. 13). Die Ausführungen des
  2. Senats des BSG (vgl. dessen Urteile vom
  3. November 2007, B 13 RJ 40/05 R, und
  4. November 2008, B 13 R 48/07 R), von denen der Senat abweicht (siehe oben), sind keine die Entscheidungen des
  5. Senats tragenden Gründe (vgl. BSG, Urteile vom
  6. Juni 2009, B 5 R 65/07 R und B 5 R 120/07 R). Randnummer 40 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 40, 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie berücksichtigt, dass die Streitgegenstände des (mit der Berufung zunächst verfolgten) Haupt- und Hilfsantrags der Klägerin wirtschaftlich identisch sind, so dass es gerechtfertigt ist, §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG außer acht zu lassen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
  7. Januar 1991, 1 B 95/90). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001161110

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.