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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat L 13 SB 139/10 Urteil Anspruch auf Erteilung einer kostenlosen Wertmarke zur unentgeltlichen Beförder

Anspruch auf Erteilung einer kostenlosen Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr Orientierungssatz

  1. Die Inanspruchnahme der kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr setzt nach § 145 Abs. 1 S. 2 SGB 9 voraus, dass der Schwerbehindertenausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist, die nach S. 3 dieser Vorschrift grundsätzlich kostenpflichtig ist. Der entsprechende Betrag ist nicht zu entrichten, wenn der Schwerbehinderte zum Personenkreis des § 145 Abs. 1 S. 2 SGB 9 gehört. (Rn.19)
  2. Hierbei ist unerheblich, ob der Antragsteller einen rechtmäßigen materiell-rechtlichen Anspruch auf diese Leistung hat. Im Rahmen des § 145 Abs. 1 S. 5 kommt es nur auf deren tatsächlichen Zufluss an, vgl. BSG, Urteil vom
  3. Oktober 2011 - B 9 SB 7/10 R. (Rn.20)
  4. Ergibt sich aus dem maßgeblichen Bescheid des Sozialamts, dass der Antragsteller Leistungen für den laufenden Lebensunterhalt nach dem
  5. Kapitel des SGB 12 erhält, so ist die vom Sozialamt getroffene Entscheidung dahin zu verstehen, dass sich die zustehenden Leistungen nicht auf die Eingliederungshilfe des
  6. Kapitels des SGB 12 beschränken, sondern auch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
  7. Kapitel des SGB 12 umfassen. An die vom Sozialamt getroffene Regelung ist die Versorgungsverwaltung gebunden. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,
  8. April 2010, S 26 SB 14/09, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  9. April 2010 aufgehoben und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  10. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  11. Januar 2009 verpflichtet, zugunsten des Klägers die Voraussetzungen für die Erteilung einer kostenlosen Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr für den Zeitraum von Februar 2009 bis Januar 2010 festzustellen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Kostenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Randnummer 2 Der 1951 geborene Kläger lebt in einer Wohnstätte für psychisch kranke Menschen. Mit Bescheid vom
  12. Dezember 1991 stellte der Beklagte bei ihm einen GdB von 80 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und „B“ (auf ständige Begleitung bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen“) fest. Randnummer 3 Unter dem
  13. Dezember 2008 teilte der Kläger dem Beklagten mit, die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr für den Zeitraum von Februar 2009 bis Januar 2010 in Anspruch nehmen zu wollen, und bat um die Übersendung des Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis mit Wertmarke, und zwar ohne Kostenbeteiligung. Er reichte hierzu den Bescheid des Landrats des Landkreises Spree-Neiße, Fachbereich Soziales (im Folgenden: „Sozialamt“) vom
  14. September 2008 über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) „Kapitel 6 Eingliederungshilfe i.V. mit SGB XII § 35 Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen“ ab
  15. Juli 2008 einschließlich des Berechnungsbogens ein. Danach wurden dem Kläger laufende Leistungen in Form von Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII in Höhe von 1.213,04 € bewilligt. Randnummer 4 Dem lag folgende Berechnung zugrunde: Das Einkommen des Klägers aus Altersruhegeld und Arbeitsentgelt belaufe sich auf 723,23 €. Da es die Summe aus fiktivem Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 SGB XII und Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 2 SGB XII in Höhe von insgesamt 673,04 € übersteige, bestehe kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen. Der Bedarf des Klägers durch die Unterbringung in der Wohnstätte betrage 1.263,23 €. Abzüglich des um den Anrechnungsbetrag von 673,04 € geminderten restlichen Einkommens von 50,19 € ergebe sich ein Sozialhilfeanspruch von 1.213,04 €. Hiervon würden dem Kläger 118,45 € ausgezahlt. Randnummer 5 Anders als in den Vorjahren lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
  16. Januar 2009 die kostenlose Ausstellung der Wertmarke ab. Daraufhin zahlte der Kläger den Jahresbetrag von 60 Euro und erhielt das Beiblatt mit der Wertmarke. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom
  17. Januar 2009 mit der Begründung zurück, der Kläger gehöre als Empfänger von Eingliederungshilfe nicht zu dem Personenkreis, der Anspruch auf kostenlose Ausstellung der Wertmarke hätte. Randnummer 6 Mit der bei dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger vorgebracht, nur durch die Berechnung des fiktiven Lebensunterhalts in Einrichtungen habe er keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Hierdurch sei er gegenüber Heimbewohnern, die nicht über eine Rente in seiner Höhe verfügten und keine Probleme hätten, die Wertmarke kostenlos zu erlangen, benachteiligt. Bis auf den geringen Barbetrag werde sein Einkommen vom Sozialamt als Kostenbeitrag eingezogen. Randnummer 7 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom
  18. April 2010 abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ausstellung einer kostenlosen Wertmarke, da die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB, Neuntes Buch (SGB IX) nicht erfüllt seien. Denn er erhalte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII, sondern lediglich Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Randnummer 8 Mit der Berufung hat der Kläger zunächst vorgebracht, dass sein Bedarf für die Hilfe zum Lebensunterhalt tatsächlich höher gewesen sei, als in dem Berechnungsbogen berücksichtigt worden sei. Er hat einen Bescheid des Sozialamtes vom
  19. Oktober 2012 vorgelegt, wonach er für den Zeitraum vom
  20. Januar 2006 bis auf Weiteres Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sowie von Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII sei. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  21. April 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  22. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  23. Januar 2009 zu verpflichten, zugunsten des Klägers die Voraussetzungen für die Erteilung einer kostenlosen Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr für den Zeitraum von Februar 2009 bis Januar 2010 festzustellen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 13 hilfsweise, Randnummer 14 die Berechnungsgrundlage des Sozialhilfeträgers für die Erteilung der Bescheinigung vom
  24. Oktober 2012 beizuziehen. Randnummer 15 Er hält die von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung des Sozialamts nicht für geeignet, den Bescheid vom
  25. September 2008 zu widerlegen. Schon die Bezeichnung lege nahe, dass keine neue Regelung getroffen worden sei, sondern dass der Bescheinigung lediglich deklaratorische Bedeutung zukomme. Es müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Bescheid vom
  26. September 2008 Bestand habe und die Bescheinigung unrichtig sei. Randnummer 16 Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Randnummer 18 Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, da der Ablehnungsbescheid des Beklagten rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Denn der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung einer kostenlosen Wertmarke nach § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Alt. 2 SGB IX. Randnummer 19 Die Inanspruchnahme der kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr setzt nach § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB IX voraus, dass der Schwerbehindertenausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist, die nach Satz 3 dieser Vorschrift grundsätzlich kostenpflichtig ist. Hiervon sieht § 145 Abs. 1 Satz 5 SGB IX eine Ausnahme vor: Der in dieser Vorschrift genannte Personenkreis hat auf Antrag einen Anspruch auf Ausgabe einer für ein Jahr gültigen Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist. Hierzu zählt der Kläger. Denn im maßgeblichen Zeitraum von Februar 2009 bis Januar 2010 erhielt er, wie nach § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Alt. 2 SGB IX vorausgesetzt wird, für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Randnummer 20 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es unerheblich, ob der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Anspruch auf diese Leistungen hatte, da es im Rahmen des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB XII allein auf den tatsächlichen Zufluss der Leistungen ankommt (so Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom
  27. Oktober 2011, B 9 SB 7/10 R, bei Juris, Rn. 59). Hierbei ist das Ziel des Gesetzgebers zu berücksichtigen, die verwaltungspraktische Arbeit der zuständigen Behörden dadurch zu erleichtern, dass die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers bereits durch andere Träger mittels Verwaltungsakt festgestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom
  28. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 54, unter Hinweis auf BT-Drucks 10/335, S. 89; vgl. auch BSG, Urteil vom
  29. Juli 2008, B 9/9a SB 11/06 R, bei Juris, Rn. 35). Randnummer 21 Nach der Überzeugung des Senats ergibt sich aus dem Bescheid des Sozialamts vom
  30. Oktober 2012, dass der Kläger für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erhielt. Diese Verfügung ist dahingehend zu verstehen, dass die dem Kläger bislang (u.a. durch den Bescheid vom
  31. September 2008) laufend gewährten Leistungen rechtlich insoweit umgeschöpft werden, als sie sich mehr nicht auf die Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII beschränken, sondern im Regelungszeitraum auch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII umfassen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es unschädlich, dass der Bescheid keine Begründung erhält. Allein maßgebend ist, dass das Sozialamt im Wege des Bescheides eine Regelung getroffen hat, an welche andere Behörden, und damit auch der Beklagte, gebunden sind. Es bedurfte auch nicht – wie der Beklagte meint – eines neuen Berechnungsbogens. Dem Hilfsantrag des Beklagten war nicht zu entsprechen, weil er erneut auf die – unstatthafte – Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des Sozialhilfeträgers zielte. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. Randnummer 23 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001161123

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