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Finanzgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat 10 K 14167/10 Urteil Rückforderung der Steuerermäßigung für Altersvorsorgebeiträge durch zentrale Stelle nu

Rückforderung der Steuerermäßigung für Altersvorsorgebeiträge durch zentrale Stelle nur bei tatsächlich schädlicher Verwendung im Streitjahr Orientierungssatz

  1. Die gesonderte Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG hinsichtlich Höhe und Vertragszurechnung ist für eine Rückforderung der Steuerermäßigung durch die zentrale Stelle nicht bindend, wenn im Streitjahr (hier: 2006) tatsächlich keine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt, weil der in der Steuererklärung angegebene Vertrag bereits vor dem Streitjahr (hier: 2005) gekündigt und die Beiträge schädlich verwendet wurden (Rn.23) .
  2. Die §§ 93 und 94 EStG bieten keine Grundlage für die Rückforderung von Steuerermäßigungen, die das Finanzamt aus Gründen zu Unrecht gewährt hat, die nichts mit einer schädlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens zu tun haben. Dies könnte allenfalls im Wege der Korrektur des entsprechenden Einkommensteuerbescheides geschehen (Rn.23) . Tenor Der Rückforderungsbescheid vom
  3. November 2009 wird unter diesbezüglicher Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom
  4. Mai 2010 dahingehend geändert, dass der Rückforderungsbetrag von 964 Euro um 283 Euro für das Jahr 2006 und 199 Euro für das Jahr 2007 reduziert wird. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die am
  5. Dezember 1953 geborene Klägerin schloss im April 2002 einen nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes -AltZertG- zertifizierten Rentenversicherungsvertrag ab. Versicherungsbeginn war der
  6. Mai
  7. Der planmäßige Rentenbeginn war der
  8. Januar
  9. Die Vertragsnummer der Versicherung lautete 15.543.950-
  10. Randnummer 2 In 2005 kündigte die Klägerin diesen Versicherungsvertrag mit der Nummer 15.543.950-5 vorzeitig zum
  11. April
  12. Zugleich schloss sie einen weiteren Rentenversicherungsvertrag beim selben Anbieter ab, der die Vertragsnummer 15.543.950-7 erhielt. Beginn dieser Versicherung war der
  13. Mai
  14. Randnummer 3 Die Versicherungsgesellschaft teilte der Klägerin mit, dass die Versicherung zur Vertragsnummer 15.543.950-5 angesichts der Kündigung aufgelöst sei. Im Rahmen der Abrechnung behielt die Versicherung der Klägerin in Höhe von 34,19 Euro gewährte Altersvorsorgezulage ein. Der Beklagten teilte die Versicherungsgesellschaft die vorzeitige Auflösung des Vertrages 15.543.950-5 mit Datensatz vom
  15. Mai 2005 mit. Randnummer 4 In ihrer Einkommensteuererklärung 2006 erklärte die Klägerin Altersvorsorgebeiträge in Höhe von 936,76 Euro auf den Vertrag zur Nummer 15.543.950-5 geleistet zu haben, obgleich sie in 2006 Zahlungen in dieser Höhe tatsächlich auf den Vertrag 15.543.950-7 geleistet hatte. Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom
  16. April 2007 gewährte das Finanzamt B…-2 der Klägerin eine Steuerermäßigung in Höhe von 283,00 Euro wegen berücksichtigter Altersvorsorgebeiträge in Höhe von 936,76 Euro. Im Bescheid war die Vertragsnummer des bereits 2005 gekündigten Vertrages 15.543.950-5 angegeben. Randnummer 5 Die für die Veranlagung der Klägerin zur Einkommensteuer zuständigen Finanzämter B…-1 (2002 bis 2004) und B…-2 (2006 und 2007) teilten der Beklagten in der Folgezeit mit, man habe der Klägerin aufgrund des begünstigten Altersvorsorgevertrages mit der Nummer 15.543.950-5 folgende Steuerermäßigungen gewährt: Randnummer 6 2002 122 Euro 2003 121 Euro 2004 239 Euro 2006 283 Euro Randnummer 7 Das Finanzamt B…-2 gab ferner an, man habe der Klägerin aufgrund eines Altersvorsorgevertrages mit der Vertragsnummer 15.543.950-7 folgende Steuerermäßigung gewährt: Randnummer 8 2007 199 Euro Randnummer 9 Mit Bescheid vom
  17. November 2009 forderte die Beklagte den von den Finanzämtern gemeldeten Betrag in Höhe von insgesamt 964 Euro angesichts einer schädlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens von der Klägerin zurück. Sie übersah dabei, dass die Steuerermäßigung für das Jahr 2007 nicht den Vertrag mit der Nummer 15.543.950-5 betraf. Randnummer 10 Hiergegen wehrte sich die Klägerin fristgerecht mit Einspruch. Randnummer 11 Sie habe die Versicherung bereits in 2005 gekündigt und daher in 2006 und 2007 aufgrund dieser Versicherung keinen Steuervorteil genossen. Randnummer 12 Mit Einspruchsentscheidung vom
  18. Mai 2010 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Randnummer 13 Die auf das geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenden gesondert festgestellten Steuerermäßigungen seien angesichts schädlicher Verwendung zurückzuzahlen. Randnummer 14 Hiergegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage. Randnummer 15 Die Forderung der Beklagten sei nur für die Jahre 2002 bis 2004 begründet. Die Angabe des Finanzamts B…-2, sie habe in den Jahren 2006 und 2007 einen Steuervorteil aus der Versicherung 15.543.950-5 genossen, sei falsch. In den Jahren 2006 und 2007 habe dieser Versicherungsvertrag angesichts der in 2005 erfolgten Kündigung gar nicht mehr bestanden. Die für 2006 und 2007 vom Finanzamt gewährten Steuerermäßigungen beträfen den zur Vertragsnummer 15.543.950-7 weiterhin bestehenden Versicherungsvertrag. Sie habe unabsichtlich die falsche Vertragsnummer im Rahmen ihrer Einkommensteuerklärung angegeben und das Finanzamt habe die falsche Versicherungsnummer in den Bescheid aufgenommen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid vom
  19. November 2009 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom
  20. Mai 2010 dahingehend abzuändern, dass der Rückforderungsbetrag von 964 Euro um 283 Euro für das Jahr 2006 und 199 Euro für das Jahr 2007 reduziert wird. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit der Rückforderungsbetrag das Jahr 2006 betrifft. Randnummer 18 Sie räumt ein, den das Jahr 2007 betreffenden Betrag zu Unrecht zurückgefordert zu haben, weil die vom Finanzamt mitgeteilte Steuerermäßigung einen anderen Vertrag betroffen habe. Im Übrigen hält die Beklagte an ihrer Einspruchsentscheidung fest. Randnummer 19 Zwar liege es angesichts der bereits 2005 erfolgten Kündigung des Versicherungsvertrages mit der Nummer 15.543.950-5 nahe, dass das Finanzamt die Vertragsnummern verwechselt habe und der Klägerin im Einkommensteuerbescheid für 2006 versehentlich statt für die Vertragsnummer 15.543.950-7 eine Steuerermäßigung für den bereits gekündigten Vertrag mit der Nummer 15.543.950-5 gewährt habe. Der Inhalt des für 2006 erteilten Einkommensteuerbescheids sei für die Beklagte allerdings nach § 171 Absatz 10 Abgabenordnung -AO- bindend und dem streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid daher zugrunde zu legen. Im Übrigen sei der Vertrag zur Nummer 15.543.950-7 gar kein förderfähiger Altersvorsorgevertrag. Randnummer 20 Dem Senat hat bei seiner Entscheidungsfindung in der mündlichen Verhandlung am
  21. Oktober 2013 die den Vorgang betreffende Verwaltungsakte der Beklagten vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 21
  22. Die zulässige Klage ist begründet, da der angefochtene Rückforderungsbescheid vom
  23. November 2009 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom
  24. Mai 2010 hinsichtlich der für die Jahre 2006 und 2007 zurückgeforderten Beträge rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Randnummer 22 a) Der Senat konnte entscheiden, obgleich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weder erschienen ist noch vertreten war. Dies ergibt sich aus § 91 Abs. 2 FGO, über dessen Rechtsfolgen das Gericht die Klägerin in der ordnungsgemäßen Ladung belehrt hat. Randnummer 23 b) Die Beklagte hat den angefochtenen Rückforderungsbescheid für die Jahre 2006 und 2007 zu Unrecht erlassen. Für 2007 war dies angesichts der seitens der Beklagten verwechselten Vertragsnummern unstreitig der Fall, sodass der Senat von einer näheren Begründung absieht. Aber auch für 2006 durfte die Beklagte die Steuerermäßigungen mit dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zurückfordern. Die Höhe und Vertragszurechnung der für 2006 gewährten Steuerermäßigung unterliegt zwar der in § 10a Abs. 4 Einkommensteuergesetz -EStG- normierten Bindungswirkung der gesonderten Feststellung des Finanzamts für die Beklagte (Killat-Risthaus in Hermann/Heuer/Raupach, § 10a EStG Anm. 33). Der streitgegenständlichen Rückforderung fehlt es jedoch an der in § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung enthaltenen Voraussetzung, dass mit eben jener Steuerermäßigung gefördertes Altersvorsorgevermögen - unter den in § 93 EStG näher bezeichneten Voraussetzungen - schädlich verwendet wurde. Nach dem Akteninhalt hat es für das Jahr 2006 keine schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen durch die Klägerin gegeben, da die Kündigung des entsprechenden Vertrages, dessen Kapital schädlich verwendet wurde, bereits 2005 erfolgt war. Der Umstand, dass das Finanzamt der Klägerin aufgrund einer - nach ihren Angaben - versehentlichen Falschangabe für den 2006 nicht mehr existenten Altersvorsorgevertrag eine Steuerermäßigung gewährt hat, berechtigt die Beklagte nicht zu der hier streitgegenständlichen Rückforderung. Die §§ 93 und 94 EStG bieten keine Grundlage für die Rückforderung von Steuerermäßigungen, die das Finanzamt aus Gründen zu Unrecht gewährt hat, die nichts mit einer schädlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens zu tun haben. Dies könnte allenfalls im Wege der Korrektur des entsprechenden Einkommensteuerbescheids der Klägerin durch das hierfür zuständige Finanzamt geschehen. Randnummer 24
  25. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001163478

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