Einkunftsartübergreifende sinngemäße Anwendung von § 15a EStG bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft Orientierungssatz 1. Eine sinngemäße Anwendung des § 15a EStG auf vermögensverwaltende Personengesellschaften gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG ermöglicht, dass die zunächst nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verluste mit den Überschüssen späterer Wirtschaftsjahre verrechnet werden, sofern diese mit der Beteiligung in Zusammenhang stehen. Es muss sich dabei nicht zwingend um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handeln (entgegen Literatur; hier: Verrechnung von verrechenbaren Verlusten aus Vermietung und Verpachtung mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG) (Rn.14) (Rn.20) (Rn.21) . 2. Revision eingelegt (Az. beim BFH: IX R 52/13) Verfahrensgang nachgehend BFH, 2. September 2014, IX R 52/13, Urteil Tenor Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a Abs. 4 EStG zum 31. Dezember 2007 wird dahingehend geändert, dass die zum 31. Dezember 2006 festgestellten verrechenbaren Verluste vollständig mit den positiven Einkünften des Jahres 2007 aus Vermietung und Verpachtung und aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG verrechnet werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Anwendung von § 15a des Einkommensteuergesetzes -EStG- bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Randnummer 2 Die Klägerin erzielte bis einschließlich 2006 ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung -VuV- gem. § 21 EStG. Zum 31. Dezember 2006 stellte der Beklagte erklärungsgemäß verrechenbare Verluste in Höhe von insgesamt 277.427.76 € gem. § 15a Abs. 4 EStG gesondert fest. Wegen der – unstreitigen – Einzelbeträge für die einzelnen Feststellungsbeteiligten verweist der Senat auf den Bescheid vom 4. Juni 2008 (Bl. 48 ff. der Gerichtsakten). Randnummer 3 Im Streitjahr 2007 erzielte die Klägerin Einkünfte aus VuV in Höhe von 30.417,17 €. Außerdem veräußerte sie das sich im Gesamthandsvermögen befindliche Grundstück. Daraus resultierten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG in Höhe von 2.595.621,- €. Randnummer 4 Mit der Erklärung für 2007 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und die gesonderte Feststellung der verrechenbaren Verluste begehrte die Klägerin die Verrechnung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG mit dem festgestellten verrechenbaren Verlust zum 31. Dezember 2006. Randnummer 5 Der Beklagte lehnte die Verrechnung der Einkünfte gem. § 23 EStG mit den verrechenbaren Verlusten ab, weil die verrechenbaren Verluste nur mit Einkünften aus VuV verrechnet werden könnten. Randnummer 6 Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Randnummer 7 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Verrechnung der Einkünfte gem. § 23 EStG mit dem festgestellten verrechenbaren Verlust. Die Auffassung des Beklagten, wonach eine Verrechenbarkeit nur innerhalb einer Einkunftsart erfolgen könne, sei nicht zutreffend. Sie stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Finanzgerichts -FG- Berlin im Urteil vom 17. März 1992 V 24/92 und zu den Ausführungen des Bundesfinanzhofs -BFH- im Revisionsverfahren (Urteil vom 15. Oktober 1996 IX R 72/92). Aus diesen Urteilen sowie den Urteilen des FG Rheinland-Pfalz vom 11. April 2005 (Az. 5 K 2844/02) und des FG Münster vom 4. September 2012 (Az. 1 K 998/09 F) folge, dass eine Verrechnung auch zwischen verschiedenen Einkunftsarten möglich sei. Zwar seien die Urteile zur Ermittlung des Kapitalkontos ergangen; die Ausführungen müssten aber erst recht gelten, wenn es um die Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen gehe. Die Auslegung des Beklagten führe dazu, dass bei den Überschusseinkünften ein gegenüber den Gewinneinkünften deutlich verschärftes Verlustverrechnungsverbot greife. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, den Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a Abs. 4 EStG zum 31. Dezember 2007 dahingehend zu ändern, dass die zum 31. Dezember 2006 festgestellten verrechenbaren Verluste mit den positiven Einkünften des Jahres 2007 aus Vermietung und Verpachtung und mit den positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG verrechnet werden. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Er ist der Auffassung, dass eine Verrechnung der verrechenbaren Verluste, die auf negativen Einkünften aus VuV beruhten, nur mit positiven Einkünften aus VuV möglich sei. Gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG gelte § 15a EStG sinngemäß. Aufgrund des fehlenden Veranlassungszusammenhangs sei eine Verrechnung der Verluste aus VuV mit Überschüssen gem. § 23 EStG ausgeschlossen (Hinweis auf FG Düsseldorf, Urteil vom 9. August 2007 16 K 840/05 F). Im Übrigen sehe der Gesetzgeber für die Einkünfte in § 23 EStG eine besondere Verlustverrechnungsbeschränkung vor (§ 23 Abs. 3 Sätze 7 f. EStG). Hieraus werde deutlich, dass positive und negative Einkünfte verschiedener Einkunftsarten nicht untereinander verrechnet werden könnten. Bei vermögensverwaltenden Gesellschaften seien Veräußerungsgewinne grundsätzlich nicht festzustellen, da die Grundstücke kein Betriebsvermögen seien. Realisierte Wertsteigerungen würden nur in den Fällen der §§ 17, 23 EStG und § 21 des Umwandlungsteuergesetzes -UmwStG- erfasst. Diese Veräußerungen hätten auf das Kapitalkonto keinen Einfluss. Randnummer 11 Mit Beschluss vom 8. Juli 2013 sind die Beigeladenen gem. § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -FGO- notwendig zum Verfahren beigeladen worden. Entscheidungsgründe Randnummer 12 1. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der KG richtet (§ 42 FGO in Verbindung mit § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO-). Denn über die Frage, ob positive Einkünfte mit einem bestehenden verrechenbaren Verlust verrechnet werden, wird abschließend im Bescheid über die gesonderte Feststellung der verrechenbaren Verluste gem. § 15a Abs. 4 EStG entschieden, der insofern Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der KG ist. Es handelt sich insofern um selbständige Bescheide, die lediglich gem. § 15a Abs. 4 Satz 5 EStG mit dem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen verbunden werden (Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl., § 15a Rn. 190). Randnummer 13 2. Da der Beklagte den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mit dem Bescheid über die gesonderte Feststellung der verrechenbaren Verluste gem. § 15a Abs. 4 EStG verbunden hat, ist auch die Klägerin klagebefugt (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 IX R 72/92, BStBl II 1997, 250). Die betroffenen Kommanditisten, um deren verrechenbare Verluste es geht, sind aber gem. § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Verfahren beizuladen. Randnummer 14 3. Die Klage ist begründet. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der verrechenbaren Verluste der Kommanditisten der Klägerin ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht eine Verrechnung der festgestellten verrechenbaren Verluste mit den positiven Einkünften der Kommanditisten aus der Veräußerung des Grundstücks verweigert. Einer Verrechnung steht nicht entgegen, dass die festgestellten verrechenbaren Verluste auf den Einkünften aus VuV resultieren, während die positiven Einkünfte solche aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG sind. Randnummer 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.