Polen gemäß Dublin-II-VO Orientierungssatz 1. Ein Wiederaufnahmegesuch Deutschlands (hier: an Polen) selbst unterliegt
der Dublin-II-vO keiner Frist. (Rn.8)
der Rspr. des BVerfG ist für die Annahme eines Ausnahmefalls, der einer Verweisung auf einen anderen Staat als zuständigen Staat bzw. als sicheren Drittstaat entgegenstehen kann, ob gerade der betreffende Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden bzw.von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen zu sein; Gründe , den Antragsteller nicht auf Polen als zuständigen Staat zu verweisen, sind nicht ersichtlich. (Rn.11)
VfG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Antragstellers vor. Randnummer 5 1. Bei dem vom Bundesamt in der Abschiebungsanordnung genannten Staat Polen handelt es sich um den gemäß § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat.
VfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. So verhält es sich hier für Polen gemäß den Art. 10 bzw. 13 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (im Folgenden: Dublin-II-VO), wie sich aus Folgendem ergibt: Randnummer 6 a) Der Antragsteller hatte erstmals im Dezember 2007 in Polen (und wenige Tage später auch in Frankreich) um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
gesucht. Der entsprechende Antrag der Ehefrau des Antragstellers M... in Polen -
Rücküberstellung von Frankreich
Polen - datiert vom 16. Februar 2008.
den Angaben der Liaisonmitarbeiterin des Bundesamtes im polnischen Amt für Ausländer vom
Tschetschenien zurückgekehrt sein, bevor er mit seiner Ehefrau und den zwischenzeitlich vier Kindern erneut am
suchte, wobei sein Asyl(folgeantrag) in Polen offenbar zwischenzeitlich zurückgenommen wurde oder als zurückgenommen gilt. Randnummer 7 Danach ist Polen zur Prüfung des (Asylfolge-)Antrages des Antragstellers zuständig.
1 Dublin-II-VO wird das Verfahren zur Bestimmung des gemäß der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet, sobald ein Asylantrag „erstmals“ in einem Mitgliedstaat gestellt wurde.
Absatz 5 Satz 1 ist der Mitgliedstaat, bei dem dieser Asylantrag gestellt wurde, gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat,
dem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat,
den Bestimmungen des Art. 20 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Wie sich aus Absatz 5 Satz 2 Alt. 1 und Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO ergibt, wonach die entsprechenden Verpflichtungen erlöschen, wenn der Asylbewerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, wurde mit der behaupteten Rückkehr des Antragstellers
Tschetschenien im Jahre 2011 oder 2012 die Zuständigkeit zur Verfahrenseinleitung neu begründet. Dies hat zur Folge, dass der Asyl(folge)antrag des Antragstellers in Polen ein „erstmaliger“ Asylantrag im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO ist (vgl. Filzwieser/Liebminger, Dublin-II-Verordnung, 2. Aufl. 2007, Art. 4, Rn. K 19). Die Republik Polen hat dementsprechend auf das Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2013 mit Schreiben vom 13. Oktober 2013 gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst.
der Dublin-II-VO keiner Frist. Insbesondere ist für die Frage der Zuständigkeit im Asylverfahren nicht die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO heranzuziehen.
dieser Vorschrift kann ein Mitgliedstaat so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten
Einreichung eines Asylantrags einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Asylantrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Asylbewerbers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Überprüfung des Asylantrags zuständig. Diese Vorschrift regelt jedoch nur den Fall eines Aufnahmegesuchs im Falle einer erstmaligen Antragstellung. Sie findet keine Anwendung im Falle eines Wiederaufnahmegesuchs
bereits zuvor zurückgezogenem oder abgelehntem Asylantrag in dem anderen Mitgliedstaat. In der Rechtsprechung wird zwar vereinzelt vertreten, dass diese Dreimonatsfrist des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO auch in so genannten Wiederaufnahmeverfahren zum Tragen kommen müsse (etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom
Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen“ (vgl. Art. 16 Abs. 1 Buchst. a) Dublin-II-VO), und andererseits danach, einen Asylbewerber „
Maßgabe von Artikel 20 wieder aufzunehmen“ (vgl. Art. 16 Abs. 1 Buchst. c),
bereits in einem anderen Mitgliedstaat erfolgter Antragstellung ist der Asylbewerber nicht schutzwürdig, denn er hält sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines unzuständigen Mitgliedstaates auf, ohne sich regelmäßig in Ungewissheit über den zuständigen Mitgliedstaat zu befinden. Randnummer 9 Auch aus Art. 23 Abs. 2 der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin-III-VO), der nunmehr bestimmt, dass ein Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten
der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen ist, folgt für den hier zur Beurteilung stehenden Fall nichts Gegenteiliges. Denn
2 Satz 1 Dublin-III-VO ist diese Verordnung (erst) auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats
ihrem Inkrafttreten - gemäß Abs. 1 dem zwanzigsten Tag
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, also dem 19. Juli 2013 - gestellt werden. Da der Asyl(folge)antrag des Antragstellers vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde, ist diese Verfahrensregelung nicht anwendbar (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO). Allein der Umstand, dass die Frist für das Wiederaufnahmegesuch
der Dublin-III-VO mit zwei Monaten nunmehr kürzer bemessen ist als die dreimonatige Frist für ein Aufnahmegesuch
1 Dublin-III-VO bzw. Art. 17 Abs. 2 Dublin-II-VO, gibt keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung der maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-VO.
dem Erwägungsgrund Nr. 9 der Dublin-III-VO ist es vor dem Hintergrund der bisherigen Bewertungsergebnisse nicht alleiniges Ziel der Dublin-III-VO, die der Dublin-II-VO zugrunde liegenden Prinzipien „zu bestätigen“, sondern gleichzeitig die „notwendigen Verbesserungen“ im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems und den auf der Grundlage dieses Systems gewährten Schutz der Antragsteller vorzunehmen. Danach handelt es sich bei der Bestimmung einer Frist für die Anbringung des Wiederaufnahmegesuchs in Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO um eine Neuregelung, die im bisherigen Dublin-System nicht vorgesehen war. Randnummer 10 2. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken dagegen, den Antragsteller auf Polen als den für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Staat zu verweisen.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 -, juris Rn. 80 ff., 94) gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Nicht jede Verletzung eines Grundrechts oder jeder geringfügige Verstoß gegen die europäischen Asylrichtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kann angesichts dessen dazu führen, dass der überstellende Mitgliedstaat nicht mehr an die Bestimmungen der Dublin-II-VO gebunden wäre. Vielmehr muss ein Mitgliedstaat die Überstellung eines Asylbewerbers an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Dublin-II-VO nur unterlassen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union implizieren.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris Rn. 180, 189 f., 234) ist die Verweisung eines Asylbewerbers auf einen sicheren Drittstaat (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) - die nicht nur die Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ausschließt, sondern entsprechend seiner inhaltlichen Reichweite auch die materiellen Rechtspositionen erfasst, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 bis 7 AufenthG) - grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Schutz hat die Bundesrepublik Deutschland in diesen Fällen nur dann zu gewähren, wenn bezogen auf den Drittstaat bzw. auf den zuständigen Staat Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart
nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es obliegt insoweit dem Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabes, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem solchen im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist. Randnummer 11 Maßgeblich für die Annahme eines Ausnahmefalls, der einer Verweisung auf einen anderen Staat als zuständigen Staat bzw. als sicheren Drittstaat entgegenstehen kann, ist danach, ob gerade der betreffende Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden bzw. von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen zu sein. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sind vorliegend Gründe, den Antragsteller nicht auf Polen als den für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Staat zu verweisen, nicht ersichtlich. Randnummer 12 Ausweislich des Berichtes des Auswärtigen Amtes vom
einer negativen Entscheidung kann der Betroffene Widerspruch einlegen, über den der im Ausländergesetz vorgesehene Flüchtlingsrat als Widerspruchsgremium in zweiter Instanz im Verwaltungsverfahren entscheidet. Der Widerspruch hat ebenso wie der eigentliche Asylantrag stets aufschiebende Wirkung. Dementsprechend können Bewerber für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus während der gesamten Dauer des Anerkennungsverfahrens nicht abgeschoben werden, da der Antrag aufschiebende Wirkung entfaltet. Gegen eine negative Widerspruchsentscheidung durch den Flüchtlingsrat steht dem Antragsteller der Rechtsweg zum obersten Verwaltungsgericht offen. Während der Zeit der Antragsbearbeitung wird der Antragsteller mit seiner Familie in einem Flüchtlingszentrum untergebracht, in dem er Anspruch auf bestimmte soziale Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung, medizinische Betreuung, Sachleistungen sowie eine finanzielle Unterstützung hat. Während dieser Zeit können Antragsteller sich frei mit dem UNHCR oder anderen Nichtregierungsorganisationen, mit denen auch die polnischen Behörden in ständigem Kontakt stehen, in Verbindung setzen. Der anerkannte Flüchtling erhält einen Flüchtlingsausweis und eine Aufenthaltsgenehmigung, die ihn auch zur Arbeitsaufnahme im Inland berechtigt (S. 2 des Berichtes). Dabei hängt die wirtschaftliche und soziale Situation des Flüchtlings entscheidend von seinen Möglichkeiten und Fähigkeiten ab, einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden (S. 10 des Berichts). Anerkannte Flüchtlinge, denen nicht lediglich subsidiärer Schutz zugesprochen worden ist, haben generell den gleichen Zugang zu öffentlichen Mitteln wie polnische Staatsbürger (vgl. ACCORD, Situation tschetschenischer Asylbewerber; Versorgungslage von Asylbewerben, vom 19. August 2008, S. 1) Randnummer 13 Dies stellt der Antragsteller nicht grundsätzlich in Frage. Systemische Mängel des Asylverfahrens in der Republik Polen zeigt er nicht auf. Die von ihm dargelegten - tatsächlichen oder vermeintlichen - Missstände dürften schon nicht die vom Europäischen Gerichtshof bzw. vom Bundesverfassungsgericht verlangten Gefahren begründen (vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 4. Juni 2013 - 6 K 732/13.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2013 - 25 L 1165/13.A - , VG des Saarlandes, Beschluss vom 24. Juni 2013 - 6 L 839.13 -; VG Ansbach, Beschluss vom 30. September 2013 - AN 10 S 13.30742 -, jeweils zitiert
juris). Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass gerade der Antragsteller im Falle seiner Rückführung von derartigen Missständen betroffen sein könnte. Im Einzelnen: Randnummer 14 a) Der Antragsteller rügt, das Asylverfahren in Polen genüge den Mindestanforderungen des gemeinsamen europäischen Asylrechts nicht, weil die Mehrheit der Asylsuchenden in Polen während des Asylverfahrens in Aufnahmezentren untergebracht würden (wobei offenbar vor allem die geschlossen Einrichtungen gemeint sind) und dort die Aufenthaltsbedingungen hart seien. Die Asylsuchenden würden in Zellen eingesperrt, Familien würden getrennt. Es gebe nur begrenzte Möglichkeiten, sich außerhalb der Zellen und im Freien aufzuhalten, es gebe nur wenige Gemeinschafts- und Freizeitaktivitäten, für Kinder oft keinen Spielplatz, Spielmöglichkeiten oder Lehrmaterialien. Die Sanitärbedingungen seien unzureichend und es gebe nicht genügend Mitarbeiter mit Fremdsprachenkenntnissen, nicht genügend Sozialarbeiter und Fachärzte. Hiermit zeigt er nicht auf, dass er in Polen einem systemischen Mangel des dortigen Asylverfahrens unterworfen sein wird. Randnummer 15
dem in das Verfahren eingeführten Bericht der Helsinki Foundation for Human Rights Warsaw vom 1. Januar 2013 „Migration is not a Crime: Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners, Poland - englisch” sind nämlich vier der sechs in Polen vorhandenen geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen in Bialao Podlaska, Kętrzyn, Przemyśl und Bialystok erst seit dem Jahre 2008 in Betrieb. Die Einrichtungen sind danach in gutem Zustand und mit Sportstätten und Spielplätzen ausgestattet (S. 11 f.). Weiter heißt es dort, die Einrichtungen seien in Flügel für Männer und Familien, zum Teil auch mit zusätzlichen Trakten für Frauen, untergliedert. Auf entsprechenden Antrag hätten Ausländer die Möglichkeit, das Zimmer zu wechseln oder gemeinsam mit ihren Familien untergebracht zu werden. Die Räume seien durchgehend offen; die Untergebrachten hätten die Möglichkeit, sich innerhalb ihres Flügels frei zu bewegen. Im Regelfall verfüge jeder Flügel über eigene Sanitäreinrichtungen und eine Küche, häufig gebe es einen gesonderten Aufenthaltsraum und Trockenräume. Bei der Verpflegung werde im Ausgangspunkt besonderen diätischen bzw. religiösen Bedürfnissen der Bewohner Rechnung getragen. Beschwerden über die Qualität des Essens seien allerdings verbreitet und zum Teil berechtigt. In einem Falle habe die Einrichtung dem durch Wechsel des Catering-Unternehmens Rechnung getragen (S. 14). Langeweile sei eines der Hauptprobleme in den Zentren. In der Freizeit könnten die Ausländer jedoch die jeweilige Bücherei besuchen, in der Spiele und Bücher in verschiedenen Sprachen, vor allem in Russisch und Englisch, vorgehalten würden. In zwei Zentren (Kętrzyn und Bialystok) gebe es darüber hinaus jeweils kleinere Trainingsräume. Alle Einwohner der Zentren hätten Zugang zu Fernsehen und es gebe - in den jeweiligen Zentren unterschiedlich ausgeprägt - die Möglichkeit, sich auf dem Gelände für bis zu eine Stunde oder länger frei zu bewegen (S. 16). Die Bewohner aller Zentren hätten die Möglichkeit, über einen bereitgestellten Fernsprecher mindestens in der Zeit von 6 bis 22.00 Uhr telefonisch Kontakt mit der Außenwelt zu halten. Grundsätzlich seien die Bewohner auch berechtigt, ihre eigenen Telefone oder SIM-Karten zu benutzen. Es sei im Grundsatz sichergestellt, dass elektronische
richten oder Faxe gesendet werden könnten; die Kontaktaufnahme mit NGO´s oder Rechtsanwälten sei sichergestellt. Außerdem gebe es das Recht, bis zu eine Stunde pro Tag Besucher zu empfangen (S. 22). Randnummer 16 Der Zugang zu medizinischer Hilfe werde – in den jeweiligen Einrichtungen unterschiedlich ausgeprägt – ermöglicht.
den verfügbaren Informationen seien die Ärzte des Russischen oder Englischen in der Regel hinreichend mächtig, erforderlichenfalls werde durch anwesende Mitarbeiter der Einrichtung gedolmetscht. Zwar sei psychologische Unterstützung nicht in allen Einrichtungen gewährleistet. In den Einrichtungen Bialystok, Krosno Odrzańskie und Przemyśl gebe es jedoch Psychologen, die Angehörige der Grenzschutzbehörden seien und eigenen Angaben zufolge über ausreichende Sprachkenntnisse in Russisch bzw. Englisch verfügten. Zum Teil würden Übersetzungshilfen durch Mitarbeiter der Einrichtungen bei Gesprächen mit den jeweiligen Psychologen, die in zwei Einrichtungen auch frei gewählt werden dürften, angeboten. In den Einrichtungen Biala Podlaska und Kętrzyn arbeiteten Psychologen, die zivile Angestellte der jeweiligen Einrichtungen seien. Die Psychologin in Biala Podlaska habe angegeben, dass auf Wunsch die Möglichkeit bestehe, einen männlichen Psychologen bzw. einen Psychologen mit bestimmten Sprachkenntnissen zu Rate zu ziehen. Diesen Psychologen vermittele die Einrichtung über ihre Kontakte mit der Gesellschaft für Erziehung und Kreativität. In fünf Einrichtungen gebe es keine Möglichkeit der Diagnostik einer posttraumatischen Belastungsstörung, wenngleich Angehörige des Grenzschutzes im Lager Kętrzyn angegeben hätten, dass einigen von ihnen Fortbildungen in der Identifizierung von Traumaopfern erhielten. Randnummer 17 Die Verweildauer der Ausländer in den geschlossenen Einrichtungen, gesetzlich auf maximal ein Jahr begrenzt, habe im Jahre 2012 zwischen einem Tag und 9 ½ Monate betragen, wobei der Durchschnitt bei rd. 2 Monaten liege. Dabei seien längere Aufenthaltszeiten vor allem auf offene Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Verwaltungsverfahren, nicht ausgeräumte Zweifel an der Identität des Ausländers und Verzögerungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten zurückzuführen. Der Bericht kommt in seinen Schlussfolgerungen und Empfehlungen zu dem Ergebnis, dass keine Belege gefunden worden seien für durch Grenzschutzbeamte begangene gravierende Rechtsverstöße. Das System der geschlossenen Einrichtungen in Polen wirke zwar repressiv und bedrückend. Dies variiere jedoch je
Einrichtung und hänge maßgeblich auch von dem Verhalten der jeweiligen polnischen Behördenmitarbeiter ab. Randnummer 18
diesen Erkenntnissen ist die unionsrechtliche Vermutung der Vereinbarkeit des polnischen Asylverfahrens mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention in dieser Hinsicht nicht widerlegt. Vielmehr wird in dem Bericht der Helsinki Foundation deutlich, dass aufgetretenen Missständen
gegangen wird und diese erforderlichenfalls abgestellt werden. Randnummer 19 b) Der Antragsteller rügt ferner, dass in Polen zwar eine medizinische Grundversorgung gewährleistet sein möge, Asylbewerber jedenfalls aber keine komplexen und teuren Behandlungen erhalten könnten. Sprachliche und kulturelle Barrieren schränkten die Qualität und das Verständnis der geleisteten medizinischen Hilfe erheblich ein, es gebe keine freie Arztwahl und kein Recht, einen Arzt zu sich
Hause kommen zu lassen, es existiere auch keine ausreichende psychologische und psychiatrische Versorgung für Patienten mit traumatischen Erfahrungen und keine ausreichende medizinische Versorgung für Kinder, insbesondere von Neugeborenen und Säuglingen. Die Hilfe bei der Behandlung und Vorbeugung von Infektionskrankheiten sei unzureichend, zudem dauere es „einige Monate, bis medizinische Behandlung überhaupt zugänglich“ sei. Damit dringt der Antragsteller nicht durch. Schon ein Bezug dieser pauschal geltend gemachten Missstände gerade zu seiner Person ist nicht erkennbar. Der Antragsteller hat sich eigenen Angaben in seiner Anhörung am 25. Mai 2010 gegenüber dem Bundesamt zufolge (vgl. Bl. 91 ff. der Ausländerakte) jedenfalls seit Februar 2008 über einen Zeitraum von rd. 2 Jahren in Polen in einem laufenden Asyl(erst)verfahren befunden, zwei seiner Kinder wurden während dieses Zeitraums - offenbar in Polen - geboren. Der Antragsteller gibt ferner an, neben der russischen und tschetschenischen Sprache auch die polnische Sprache zu sprechen. Es ist weder konkret vorgetragen noch drängt es sich in Anbetracht dieser Umstände sonst auf, dass gerade der Antragsteller während dieser Zeit wegen einer unzureichenden medizinischen Versorgung von Asylbewerbern in Polen menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt gewesen wäre und solchen Zuständen im Falle einer Rücküberstellung erneut ausgesetzt sein könnte. Zudem gibt der Antragsteller zwar an, psychisch schwer erkrankt zu sein und sich in psychiatrischer Behandlung zu befinden. Einen Beleg hierfür hat er jedoch nicht erbracht. Randnummer 20 c) Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, es bestehe eine große Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr
Polen alsbald in die Russische Föderation abgeschoben werde, zeigt er ebenfalls keinen Mangel im Asylverfahren Polens auf. Denn die gemeinsamen europäischen Verfahrensgarantien (vgl. die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bestimmten einheitlichen Standards) begründen kein Recht, im Falle eines bereits negativ abgeschlossenen Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat verbleiben zu dürfen und von Maßnahmen verschont zu werden, die der Durchsetzung der Ausreisepflicht dienen. Die vom Antragsteller befürchtete Ingewahrsamnahme beruht in seinem Fall nicht allein auf dem Umstand, dass der Antragsteller Asylbewerber ist (vgl. hierzu Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG), sondern darauf, dass sein Asyl(folge-)antrag abgelehnt bzw. sein Asylverfahren in anderer Weise beendet worden, er grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet ist und er sich zudem illegal aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland begeben hatte. Soweit er angibt, ihm bei seiner erneuten Antragstellung
der Einreise erklärt worden, dass er „einen Negativbescheid bekomme“, mag dies auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten seines wiederholten Schutzersuchens zurückgehen. Ein Beleg dafür, dass der Antragsteller ohne jede materielle Prüfung abgeschoben werde, ist diese Behauptung nicht. Randnummer 21
Abschluss des Asylverfahrens (vgl. z.B. UNHCR - Where is my home? S. 2). Es verstößt aber nicht gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder gegen Art. 3 EMRK, wenn sich anerkannte Flüchtlinge - ebenso wie polnische Staatsangehörige - selbst um eine Unterkunft kümmern müssen.
der Richtlinie 2004/83/EG sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, welche sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Damit haben anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus dann keinen Anspruch auf eine Unterkunft, wenn das nationale Recht solche Leistungen auch für eigene Staatsangehörige und für andere Drittstaatsangehörige nicht vorsieht (vgl. VG Ansbach, a.a.O., Rn. 19). Im Übrigen gilt auch in diesem Punkte, dass in Anbetracht des voraufgegangenen mehrjährigen Asyl(erst)verfahrens in Polen nichts dafür ersichtlich ist, dass gerade der Antragsteller on Obdachlosigkeit bedroht sein könnte. Randnummer 23
2 Dublin-II-VO Gebrauch macht. Danach kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Dublin-II-VO ist nicht darauf gerichtet, Rechte des Einzelnen zu begründen, sondern die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu ordnen, auch wenn sie einige Elemente enthält, die für die Rechte der Asylbewerber nicht ohne Bedeutung sind (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 18. April 2013, Rs. C-4/11, juris, Rn. 58). Dementsprechend vermittelt diese Vorschrift keine subjektiven Rechte, und zwar selbst dann nicht, wenn eine Überstellung des Asylbewerbers an den als ursprünglich zuständig bestimmten Staat wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen
den oben dargelegten Grundsätzen rechtlich unmöglich ist (vgl. EuGH, Urteil vom
denen seiner Abschiebung inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (zu deren Prüfung das Bundesamt in Fällen der Abschiebungsanordnung
VfG, anders als sonst in Asylverfahren, ausnahmsweise verpflichtet ist) entgegen stehen könnten. Randnummer 27 4. Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. Oktober 2013 steht auch im Übrigen im Einklang mit Europarecht, namentlich mit der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (ABl. L 222/3, im Folgenden: Dublin-II-DVO). Wenn in deren Art. 7 Abs. 1 als die in Betracht kommenden Modalitäten der Überstellung des Asylbewerbers die Ausreise auf dessen eigene Initiative (Buchst. a), die kontrollierte Ausreise (Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.