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VG Berlin 16. Kammer 16 K 65.12 Urteil Kammerbeitrag für Zweigniederlassung eines Wirtschaftsprüfers § 3 Abs 1 WiPrO, § 3 Abs 3 WiPrO, § 47 WiPrO, § 5

Kammerbeitrag für Zweigniederlassung eines Wirtschaftsprüfers Orientierungssatz 1. Eine Kundmachung liegt vor, wenn die berufliche Anschrift auf Geschäftspapieren und im Internet angegeben wird. (Rn.1

der gesetzlichen Regelung nur eine berufliche Hauptniederlassung unterhalten dürfe. Das bedeute, dass ein Auftritt unter einer weiteren Anschrift – sei es auf Briefpapier, durch ein Klingelschild oder im Internet – zur berufsrechtlichen Einordnung als Zweigniederlassung führe. Aufgrund ihrer Kundmachung sei daher die berufliche Anschrift des Klägers in Zürich als beitragspflichtige Zweigniederlassung zu werten. Unbefangene Betrachter könnten die Anschrift als Anlaufstelle verstehen, unter der Mandanten mit dem Kläger persönlich oder seinem Niederlassungsleiter in Kontakt treten können.

der gesetzlichen Konzeption komme es daher berechtigterweise allein auf die Kundmachung der geschäftlichen Anschrift, nicht auf einen tatsächlichen Geschäftsbetrieb an. Der insoweit maßgebliche § 19 der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (im Folgenden: BS WP/vBP) könne sich auf eine entsprechende Satzungsermächtigung in der Wirtschaftsprüferordnung stützen. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte (1 Band), den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Band) Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung,

dem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid vom

  1. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 15 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kammerbeitrags ist § 58 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 und § 130 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung (im Folgenden: WPO). Danach sind vereidigte Buchprüfer Mitglieder der Beklagten und als solche verpflichtet, Beiträge

Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten.

§ 5Abs.

1 Nr. 1b) der Beitragsordnung der Wirtschaftsprüferkammer in der Fassung des Beiratsbeschlusses vom

  1. November 2010 (im Folgenden: BO) war im Jahr 2011 für eine Zweigniederlassung gemäß §§ 3, 47 WPO ein Beitrag von 235 Euro zu erheben. Randnummer 16 Dies zugrunde gelegt ist gegen die angegriffene Beitragserhebung rechtlich nichts zu erinnern. Bei der vom Kläger während des Jahres 2011 angegebenen Geschäftsanschrift in der Schweiz handelt es sich um eine Zweigniederlassung im Sinne der §§ 3, 47 WPO. Die Beklagte ging in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die Zweigniederlassung im Zeitraum vom
  2. April 2011 bis
  3. Dezember 2011 bestand. Die Beitragserhebung für das Jahr 2011 stellt sich somit sowohl dem Grunde (dazu unten a.) wie auch der Höhe

(dazu unten b.) als rechtmäßig dar. Randnummer 17 a.

§ 3Abs.

1 Satz 1 WPO müssen Berufsangehörige unmittelbar

ihrer Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. Der vereidigte Buchprüfer darf nur eine (Haupt-)Niederlassung unterhalten (vgl. Hense/Ulrich/Clauß, WPO, § 3 Rn. 5).

§ 3Abs.

3 WPO besteht jedoch die Möglichkeit, Zweigniederlassungen

den berufsrechtlichen Vorschriften zu begründen.

§ 19Abs. 1 Satz 1 BS WP/v

BP begründet dabei jede organisatorisch selbstständige Einheit eine Niederlassung oder Zweigniederlassung im Sinne der §§ 3, 47 WPO. Jede Kundmachung einer beruflichen Anschrift begründet gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BS WP/vBP das Bestehen einer organisatorisch selbstständigen Einheit. Randnummer 18

diesen Maßstäben steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger im Zeitraum vom

  1. April 2011 bis
  2. Dezember 2011 neben seiner Hauptniederlassung in Konstanz eine Zweigniederlassung unter der auf seinem damaligen geschäftlichen Briefkopf angegebenen Adresse in Zürich unterhielt. Bei der in Zürich angegebenen Anschrift handelt es sich um eine organisatorisch selbstständige Einheit und somit um eine Zweigniederlassung gemäß § 19 Abs. 1 BS WP/vBP, da die berufliche Anschrift vom Kläger

§ 19Abs. 1 Satz 2 BS WP/v

BP kundgemacht wurde. Randnummer 19 Für eine Kundmachung in diesem Sinne reicht die Angabe der beruflichen Anschrift auf Geschäftspapieren und im Internet aus (vgl. Hense/Ulrich/Clauß, WPO, § 3 Rn. 41). Die Kundmachung einer weiteren Anschrift muss dabei nicht mit einer Kennzeichnung als Zweigniederlassung versehen werden. Es genügt allein die Kundmachung der weiteren Anschrift. Auf dem im Jahr 2011 verwandten Briefkopf führte der Kläger neben der Adresse seiner Hauptniederlassung in Konstanz ohne erkennbare äußere Unterscheidung die berufliche Anschrift in Zürich. Die äußere Gestaltung erweckte den Anschein, dass der Kläger sowohl in Konstanz als auch in Zürich als vereidigter Buchprüfer mit jeweils eigenem Büro tätig war. Die beiden Standorte erschienen als jeweils eigenständige Niederlassungen. Dieser Eindruck wurde noch verstärkt durch den Umstand, dass auf dem Briefkopf unter dem Namenszug des Klägers die Städte Konstanz und Zürich als gleichgeordnete Standorte genannt wurden. Ein potentieller Mandant musste zu dem Schluss gelangen, dass er den Kläger persönlich bzw. seinen Niederlassungsleiter (vgl. § 47 WPO) unter den angegebenen Adressen antreffen konnte. Randnummer 20 Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch der Internetauftritt des Klägers aus dem Jahr 2011 die Kundmachung seiner beruflichen Anschrift in Zürich bewirkte. Dort führte der Kläger ausdrücklich sein „Büro Zürich“ auf. Durch die Angabe der Züricher Adresse sowie einer schweizerischen Telefon- und Faxnummer musste ein unbefangener Beobachter davon aus gehen, dass sich unter der angegebenen Adresse tatsächlich eine geschäftliche (Zweig-)Niederlassung des Klägers befand. Randnummer 21 Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es

dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 2 BS WP/vBP nicht darauf an, ob er in Zürich tatsächlich einen Bürobetrieb unterhalten und dort Angestellte beschäftigt hat.

der gesetzlichen Konzeption ist allein die Kundmachung der geschäftlichen Adresse entscheidend. Der Kläger kann sich deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die schweizerische Adresse lediglich eine Kontaktadresse, vergleichbar mit einem Postfach sei. Denn aus der kundgemachten Adresse, die insofern allein maßgeblich ist, lässt sich nicht ersehen, dass es sich um eine reine Kontaktadresse ohne tatsächlichen Geschäftsbetrieb handelt. Die angegebenen Kontakt- und Bankverbindungsdaten deuten vielmehr auf eine tatsächliche Tätigkeit als Buchprüfer in Zürich hin. Randnummer 22 Vorliegend führt auch die Ausnahmevorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 BS WP/vBP zu keinem anderen Ergebnis. In Abweichung von Satz 2 der Vorschrift können danach mehrere berufliche Anschriften eine organisatorisch selbstständige Einheit bilden, wenn sie in engem örtlichen Zusammenhang stehen und die unter den Anschriften angebotenen Dienstleistungen unter einheitlicher Leitung erbracht werden. Randnummer 23 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwischen den beiden Niederlassungen des Klägers in Konstanz und Zürich besteht kein enger örtlicher Zusammenhang. Erforderlich ist dafür zwar nicht zwingend, dass sich die kundgemachten beruflichen Anschriften innerhalb einer politischen Gemeinde befinden. Liegen die Niederlassungen jedoch mehr als 30 Kilometer voneinander entfernt, ist in der Regel nicht mehr von einem engen örtlichen Zusammenhang auszugehen (vgl. Hense/Ulrich/Clauß, WPO, § 3 Rn. 44). Die Entfernung zwischen der Anschrift in Konstanz und der in Zürich beträgt rund 70 Kilometer und spricht somit erheblich gegen das Vorliegen eines engen örtlichen Zusammenhangs. Die Niederlassungen befinden sich zudem in verschiedenen Staaten, so dass in der Gesamtschau nicht von einer organisatorischen Einheit ausgegangen werden kann. Randnummer 24 Soweit der Kläger sein Begehren damit zu begründen sucht, dass die Vorschrift des § 19 Abs. 1 BS WP/vBP von der zugrundeliegenden Satzungsermächtigung des § 57 Abs. 4 Nr. 1a) und Nr. 4b) WPO nicht umfasst sei, so greifen diese Bedenken nicht durch.

der Satzungsermächtigung kann die Berufssatzung im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: 1. Allgemeine Berufspflichten

  1. a)Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit;
  2. b)berufswürdiges Verhalten; (…) Randnummer 25 Die Regelung des § 19 Abs. 1 BS WP/vBP dient der Sicherstellung der Berufspflichten der Gewissenhaftigkeit, Eigenverantwortlichkeit und des berufswürdigen Verhaltens vereidigter Buchprüfer. Der Zweck der Regelung des § 19 Abs. 1 BS WP/vBP besteht – wie Abs. 2 und 3 zeigen – darin, die verantwortliche und gewissenhafte Leitung von Haupt- und Zweigniederlassungen durch einen Berufsangehörigen sicherzustellen. Dafür ist es erforderlich, über eine klare Regelung zur Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Haupt- und/oder Zweigniederlassung zu verfügen. Diese Regelung bietet § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 BS WP/vBP,

der das Vorliegen einer organisatorisch selbstständigen Einheit und in der Folge einer Haupt- bzw. Zweigniederlassung allein von der Kundmachung der jeweiligen beruflichen Anschrift abhängt. Das Kriterium der Kundmachung erscheint in diesem Zusammenhang sachgerecht, da ein unbefangener Dritter im Fall der Kundmachung einer beruflichen Anschrift eines vereidigten Buchprüfer davon ausgehen darf, dass dieser oder ein Zweigniederlassungsleiter für ihn vor Ort erreichbar ist (vgl. § 47 Satz 1 WPO). Zudem ermöglicht das Kriterium der Kundmachung eine klare Abgrenzung, da es allein an einfach zu ermittelnde objektive Umstände anknüpft. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt sich die Regelung des § 19 Abs. 1 BS WP/vBP somit keineswegs als willkürlich dar. Randnummer 26 b. Schließlich bestehen gegen die Beitragsberechnung der Höhe

keine Bedenken. Die Beklagte ging gemäß § 4 Abs. 3 BO von einem Beginn der beitragspflichtigen Zeit ab dem 1. April 2011 aus. Unter Zugrundelegung des vollen Jahresbeitrages von 235 Euro errechnet sich somit ein anteiliger Kammerbeitrag für die Zweigniederlassung in Höhe von 176,25 Euro. Randnummer 27 c. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 28 BESCHLUSS Randnummer 29 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 30 176,25 Euro Randnummer 31 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001165118

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