Obsah (9)
§ 8§ 33§ 32§ 15§ 19§ 1§ 101§ 3§ 28Privatschulzuschuss für Waldorfschulen Leitsatz Waldorfschulen stand für den Betrieb ihrer 11. und 12. Jahrgangsstufe im Land Berlin in den Haushaltsjahren 2003 und 2008 kein Privatschulzuschuss nach
§ 8Abs. 2 Satz 3 Priv
SchulG sind Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten die für die Veranschlagung im Haushaltsplan zugrunde zu legenden Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrer und schulischer Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen, hinsichtlich des Lehrerbedarfs auf der Grundlage der jeweils errechneten Schüler-Lehrer-Relation.
§ 8Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Priv
SchulG i.V.m. § 5 der Dritten Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz (Verordnung über Zuschüsse für Privatschulen) vom
- März 1971 (GVBl. S. 590) nach Maßgabe des Haushaltsentlastungsgesetzes vom
- Juli 2002 (GVBl. S. 199) sind vergleichbare Personalkosten die durchschnittlichen Personalkosten der entsprechenden öffentlichen Schule, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag für das Bewilligungsjahr zu erwarten sind. Randnummer 24 Ohne Rechtsfehler behandelte der Beklagte die
- und
- Jahrgangsstufe der von dem Kläger betriebenen Waldorfschule nicht als der gymnasialen Oberstufe der Gesamtschule entsprechend und legte der Bezuschussung nicht die insoweit maßgebliche Schüler-Lehrer-Relation von 11,1 zugrunde, sondern bemaß den dem Kläger gewährten Zuschuss anhand der Schüler-Lehrer-Relation der Sekundarstufe I der Gesamtschule von 12,
- Randnummer 25 Dass die „entsprechende öffentliche Schule“ im Haushaltsjahr 2003 nicht die gymnasiale Oberstufe (der Gesamtschule) war und die „entsprechenden Lehrer“ nicht die Lehrkräfte an der gymnasialen Oberstufe waren, ergibt sich aus § 8 Abs. 4 Satz 1 PrivSchG. Hiernach findet auf Schulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, die Zuschussregelung für genehmigte Privatschulen Anwendung, sofern zur Vorbereitung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eine Jahrgangsstufe 13 eingerichtet ist. Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte dieser Sonderregelung soll nur für die Jahrgangsstufe 13 ein Zuschuss gewährt werden, der sich nach der Schüler-Lehrer-Relation an gymnasialen Oberstufen öffentlicher Schulen bemisst. Damit wollte der Berliner Landesgesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass allein der Unterricht in der Jahrgangsstufe 13 - und nicht auch in den Jahrgangsstufen 11 und 12 - über die Bildungsziele der nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeitenden Schulen hinausgehe, indem er ausschließlich auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereite. Randnummer 26 Eine gesonderte Vorschrift zur Bezuschussung von Waldorfschulen wurde zunächst durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom
- Februar 1974 (GVBl. S. 450) als § 8 Abs. 3 in das Privatschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1971 (GVBl. S. 431) eingefügt. Hiernach betrug der Zuschuss für (anerkannte Privat-)Schulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiteten und geführt wurden, 100 vom Hundert der tatsächlichen Personalkosten, jedoch höchstens 125 vom Hundert der vergleichbaren Personalkosten. Dies stellte eine Vergünstigung gegenüber sonstigen anerkannten Privatschulen dar, die
§ 8Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Priv
SchG 70 vom Hundert und nur, wenn sie als Sonderschulen, Gesamtschulen oder Internatsschulen zugelassen waren, 100 vom Hundert ihrer Personalkosten, jedoch höchstens 70 beziehungsweise 100 vom Hundert der Personalkosten einer entsprechenden öffentlichen Schule erhielten. Anlass für die Vergünstigung war der damalige zusätzliche Finanzbedarf der Rudolf-Steiner-Schule (vgl. AH-Plenarprotokolle 6/29, S. 988, und 6/67, S. 2609). Randnummer 27 Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom
- Juni 1987 (GVBl. S. 1860) wurde § 8 Abs. 3 Satz 1 PrivSchG dahingehend geändert, dass die vorgenannte Sonderregelung entfiel, dafür auf Schulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiteten und die zur Vorbereitung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eine
- Jahrgangsstufe eingerichtet hatten, die für anerkannte Privatschulen geltende Zuschussregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG entsprechende Anwendung fand. Aus der Gesetzesbegründung (AH-Drs. 10/1456, S. 3) ergibt sich, dass die - ebenso wie der Kläger nach der Waldorfpädagogik arbeitende - Rudolf-Steiner-Schule die allgemeine Hochschulreife nicht als Bildungsziel habe. Dennoch biete sie nach Abschluss der
- Jahrgangsstufe ihren Absolventen Unterricht im
- Schuljahr zur Vorbereitung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Schule und zur Erhaltung langjähriger gewachsener Strukturen solle auch die
- Jahrgangstufe in die Zuschussregelung dieser mit ihren Jahrgangsstufen 1 bis 12 anerkannten Privatschule einbezogen werden. Hiernach gewährte der Gesetzgeber der Rudolf-Steiner-Schule eine Bezuschussung (auch) des Betriebs ihrer
- Jahrgangsstufe, obwohl sie darauf nach den allgemeinen Vorschriften mangels insoweit erfolgter Anerkennung keinen Anspruch hatte. Randnummer 28 Das PrivSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 1987 (GVBl. S. 2458) nach Maßgabe des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom
- Juli 1995 (GVBl. S. 431) führte die Regelung inhaltlich unverändert als § 8 Abs. 4 Satz 1 PrivSchG fort. Randnummer 29 Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom
- Juni 1998 (GVBl. S. 148) wurde die Bezuschussung der Privatschulen dahingehend geändert, dass für einen strikten Anspruch nicht mehr ihre Anerkennung, sondern lediglich ihre Genehmigung vorausgesetzt wurde. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PrivSchG sah insoweit nunmehr vor, dass die Zuschüsse für genehmigte allgemeinbildende Privatschulen 97 vom Hundert der vergleichbaren Personalkosten betragen. Randnummer 30 Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Sonderregelung für Waldorfschulen in § 8 Abs. 4 Satz 1 PrivSchG weiterhin nicht antastete, folgt, dass er die
- und
- Jahrgangsstufe der Waldorfschulen nicht als der gymnasialen Oberstufe entsprechend erachtete. Randnummer 31 War unter der Geltung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes eine gesonderte Regelung der Bezuschussung der
- Jahrgangsstufe der Waldorfschulen noch vonnöten, weil diese Schulen hinsichtlich ihrer
- Jahrgangsstufe nicht anerkannt waren, so hätte sich die Regelung mit Inkrafttreten des nur noch auf die Genehmigung der Privatschule abstellenden Achten Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes erübrigt. Denn eine Genehmigung besaßen die Waldorfschulen auch für die
- Jahrgangsstufe. Stattdessen wurde § 8 Abs. 4 PrivSchG beibehalten und sah, wie die ansonsten überflüssige Formulierung „… zur Vorbereitung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife …“ zeigt, für die
- Jahrgangsstufe eine Bemessung der vergleichbaren Personalkosten anhand der Kosten der gymnasialen Oberstufe vor. Eine solche ausdrückliche Anordnung setzte aber voraus, dass ansonsten kein Anspruch auf eine Bezuschussung nach diesem Maßstab bestand. Im Umkehrschluss wird der gesetzgeberische Wille erkennbar, die Regelung nur der
- Jahrgangsstufe, nicht auch der
- und
- Jahrgangsstufe der nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeitenden Schulen zugutekommen zu lassen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführt hat, der Beklagte habe die
- Jahrgangsstufe der im Rahmen seiner tatsächlichen Verwaltungspraxis möglicherweise erst seit 1999 nach der Schüler-Lehrer-Relation der gymnasialen Oberstufe bezuschusst, ist hieraus für das Verständnis des Achten Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes schon wegen der Übergangsregelung in § 14 Abs. 8 PrivSchG nichts herzuleiten, wonach es für das Haushaltsjahr 1998 bei bereits bestandskräftigen Bewilligungsbescheiden bleiben sollte. Zudem läge in der Handhabung höchstens eine einmalige, fehlerhafte Gesetzesanwendung. Randnummer 32 Die weiteren Änderungen des PrivSchG umfassten keine für die Frage der entsprechenden öffentlichen Schule bedeutsamen Regelungen mehr. Im Gegenteil sah der Gesetzgeber trotz der langjährigen Verwaltungspraxis, die
- und
- Jahrgangsstufe der Waldorfschulen nur nach der Schüler-Lehrer-Relation der Sekundarstufe I zu bezuschussen, keinen Anlass, auch für jene beiden Jahrgangsstufen eine (aus Sicht des Klägers: klarstellende) Regelung zur Bezuschussung nach der Schüler-Lehrer-Relation der gymnasialen Oberstufe in das PrivSchG aufzunehmen. Auch das Schulgesetz vom
- Januar 2004 behielt die Sonderregelung unverändert bei ( § 101 Abs. 5 SchulG ). Randnummer 33 Dieses Verständnis des § 8 Abs. 4 Satz 1 PrivSchG steht in Einklang mit Art. 7 Abs. 4 GG, der das Recht zur Errichtung privater Schulen gewährleistet. Randnummer 34 In welcher Weise der Gesetzgeber seiner aus der Privatschulfreiheit folgenden Förderungspflicht nachkommt, schreibt ihm das Grundgesetz nicht vor. Es hat das Schulwesen grundsätzlich der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen. Der Bund hat auf diesem Gebiet weder eine Gesetzgebungs- noch eine Verwaltungsbefugnis. Daraus ergibt sich eine weitgehende eigenständige Gestaltungsfreiheit der Länder bei der Festlegung der Schulorganisation sowie der Erziehungsprinzipien und Unterrichtsgegenstände. Gleiches gilt für die Entscheidung des Landesgesetzgebers, in welcher Weise er seiner Schutzpflicht für das Ersatzschulwesen nachkommen will. Die den Staat betreffende Schutzpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom
- April 1987 - 1 BvL 8/84 u.a.-, BVerfGE 75, 40 = juris Rn. 87 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2011 - 6 C 18.10 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 = juris Rn. 23; Senatsurteil vom
- Februar 2012 - OVG 3 B 18.09 -, juris Rn. 36 f. m.w.N.). Hierfür ist in Bezug auf die Beschränkung der Bezuschussung des Betriebs der
- und
- Jahrgangsstufe an der Schule des Klägers auf die Schüler-Lehrer-Relation der Sekundarstufe I der Gesamtschule nichts erkennbar. Dies belegt schon die geringe Höhe der Klageforderung im Verhältnis zu dem von dem Beklagten bereits gewährten Zuschuss. Randnummer 35 Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird ebenfalls nicht verletzt. Randnummer 36 Der allgemeine Gleichheitssatz beinhaltet, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Dies schließt den gleichheitswidrigen Ausschluss von Begünstigungen ein, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, die einem anderen Personenkreis vorenthalten bleibt. Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die allein eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist dabei nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten, namentlich, ob er bei der Abgrenzung sachwidrig differenziert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2010 - 3 C 41.09 -, BVerwGE 138, 61 = juris Rn. 22 m.w.N.). Für eine solche sachwidrige Differenzierung ist nichts ersichtlich. Randnummer 37 Der Kläger müsste hierfür geltend machen können, er sei von dem Berliner Gesetzgeber durch die auf ihn anwendbare Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 1 PrivSchG im Verhältnis zu anderen Privatschulen sachwidrig benachteiligt worden. Für jene anderen Privatschulen galt im Haushaltsjahr 2003 der Maßstab des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PrivSchG, der auf die entsprechende öffentliche Schule abstellte. Eine Benachteiligung des Klägers läge daher vor, wenn aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung lediglich die
- und
- Jahrgangsstufe der Schule des Klägers in ihrer Eigenschaft als Waldorfschule nicht am Maßstab der entsprechenden öffentlichen Schule finanziert worden wäre, sondern (gerade) aufgrund des § 8 Abs. 4 Satz 1 PrivSchG geringere Zuschüsse nach der Schüler-Lehrer-Relation der Sekundarstufe I erhalten hätte. Dies war indes nicht der Fall. Randnummer 38 Mit § 8 Abs. 4 Satz 1 PrivSchulG wird der Begriff der „entsprechenden öffentlichen Schule“ dahingehend konkretisiert, dass die Jahrgangsstufen 11 und 12 der nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeitenden Schulen nicht der gymnasialen Oberstufe einer öffentlichen Schule entsprechen. Der Gesetzgeber war hierzu befugt, weil für eine derartige Differenzierung sachliche Gründe bestehen. Denn die Jahrgangsstufen 11 und 12 von Schulen, die - wie die Schule des Klägers - nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, verfügen nicht über die besondere Unterrichtsorganisation der gymnasialen Oberstufe. Sie zielen zudem nicht auf das Abitur als Schulabschluss ab, sondern auf den Waldorfabschluss. Randnummer 39 Die gymnasiale Oberstufe war auch im Haushaltsjahr 2003 mit ihrem Kurssystem besonders organisiert und auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ausgerichtet. Sie gewährleistete, dass - bei Erfüllung von Mindestanforderungen an die erbrachten Leistungen im Einzelfall - die allgemeine Hochschulreife erworben wurde.
§ 33Abs. 1 Schul
G in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1980 (GVBl. S. 2104) nach Maßgabe des Neunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Berlin vom
- Juli 2003 (GVBl. S. 251) (SchG a.F.) erwarben Schüler die allgemeine Hochschulreife, wenn sie in dem erforderlichen Umfang am Unterricht der gymnasialen Oberstufe teilgenommen und in der Kursphase und in der Abiturprüfung die in der Prüfungsordnung geforderten Leistungen erbracht hatten. Laut § 11 Abs. 1 Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom
- April 1984 (GVBl. S. 723) nach Maßgabe der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom
- November 2002 (GVBl. 2003, S. 7) waren in der Kursphase, die
§ 32Abs. 4 Schul
G a.F. die Jahrgangsstufen 12 und 13 umfasste, Grundkurse zu belegen, um sich die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderliche Grundbildung anzueignen. Leistungskurse dienten im besonderen Maße der Sicherung der Studierfähigkeit. In der vorhergehenden, die Jahrgangsstufe 11 umfassenden Einführungsphase (vgl. § 32 Abs. 4 SchulG a.F.) wurden die Schüler überwiegend im Klassenverband unterrichtet. Die Einführungsphase führte aber
§ 32Abs. 4 Satz 1 Schul
G a.F. schon in die besondere Arbeitsweise der Oberstufe ein und war deren Bestandteil (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 SchulG a.F.); sie bildete mit den Jahrgangsstufen 12 und 13 eine Einheit. Überwiegend im Klassenverband - ansonsten in Basiskursen - wurde auch nur der Fundamentalbereich unterrichtet, während Profilkurse bereits auf die späteren Leistungskurse vorbereiteten (vgl. § 2 Abs. 1 VO-GO ).
§ 15Abs. 1 VO-GO waren die beiden Leistungskursfächer erstes und zweites (Abitur-)
Prüfungsfach. Weitere Prüfungsfächer mussten aus dem Bereich der Pflichtgrundkurse gewählt werden, die ihrerseits auf dem Fundamentalbereich der Einführungsphase aufbauen mussten ( § 15 Abs. 2 VO-GO ). Die allgemeine Hochschulreife wurde laut § 17 Abs. 1 VO-GO auf Grund einer Gesamtqualifikation zuerkannt, die sich aus der Addition der Punkte für die Kurse der Kursphase und für die Prüfungsleistungen ergab.
§ 19Abs.
1,
- Hs. VO-GO entschied der Schulleiter unverzüglich nach Beginn des vierten Kurshalbjahres aufgrund der Noten des ersten bis dritten Kurshalbjahres über die Zulassung zur Abiturprüfung. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VO-GO erhielt das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, wer den Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen hatte. Randnummer 40 Zwar bedeutet der Umstand allein, dass Schüler von Waldorfschulen die allgemeine Hochschulreife erst aufgrund einer Nichtschülerprüfung erwarben [vgl. „Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
- Februar 1980 in der Fassung vom
- Dezember 2001); ferner § 33 Abs. 2 SchulG a.F.] noch nicht, dass Waldorfschulen nicht auch den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife hätten gewährleisten können (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- November 1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195 = juris Rn. 34 f.). Ebenso wenig kommt es darauf an, dass
Ziffer 2 der genannten Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen eine Zulassung zur Abiturprüfung frühestens nach dem Besuch von 13 aufsteigenden Jahrgangsstufen am Ende der
- Jahrgangsstufe erfolgen konnte und der Kläger im hiesigen Verfahren lediglich um die Bezuschussung der
- und
- Jahrgangsstufe streitet. Randnummer 41 Die Unterrichtsorganisation der
- und
- Jahrgangstufe der Schule des Klägers unterschied sich jedoch deutlich von der oben angeführten Unterrichtsorganisation der gymnasialen Oberstufe. Nach dem pädagogischen Konzept der Schule des Klägers wurde die Beschulung in der
- und
- Jahrgangsstufe überwiegend im Klassenverband durchgeführt. Soweit in einigen Fächern wie Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik ein nach dem Leistungsniveau unterschiedener Teilungsunterricht, in handwerklichen Fächern sowie Sport ein technisch bedingter Teilungsunterricht eingerichtet war, handelte es sich auch hierbei nicht um ein Kurssystem mit diesem innewohnenden vielfältigen Wahlmöglichkeiten und der spiegelbildlichen Verpflichtung der Schule zur Bereitstellung entsprechender personeller und sächlicher Mittel. Randnummer 42 Zudem zielte die Beschulung in der
- und
- Jahrgangsstufe der Schule des Klägers auf den Erwerb nicht der allgemeinen Hochschulreife, sondern des sogenannten Waldorfabschlusses. Zwar beruft der Kläger sich darauf, dass ein Anteil von 70% der Schüler der Jahrgangsstufe 11 an Berliner Waldorfschulen nach Abschluss der Beschulung und Besuch nur eines weiteren Schuljahres die allgemeine Hochschulreife erworben habe. Dies war aber lediglich eine mittelbare Folge jener Beschulung. Sie trat aufgrund des Entschlusses der Schüler ein, sich über das maßgebliche Beschulungsziel der
- und
- Jahrgangsstufe, den Waldorfabschluss, hinaus zu bilden, war jedoch nicht das Ziel der pädagogischen Arbeit. Randnummer 43 Dass Schüler von Waldorfschulen im Haushaltsjahr 2003 nach eigener Darstellung des Klägers sogar den Realschulabschluss regelmäßig (erst) nach der
- Jahrgangsstufe abgelegt haben, unterstreicht den Befund, ist aber nicht von entscheidender Bedeutung, da es für die streitige Frage der Bezuschussung am Maßstab der gymnasialen Oberstufe nicht auf jenen Abschluss ankommt. Randnummer 44 Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist auch sonst nicht ersichtlich. Dass der Beklagte die
- und
- Jahrgangsstufe anderer Waldorfschulen oder vergleichbarer sonstiger Privatschulen nach der Schüler-Lehrer-Relation der gymnasialen Oberstufe bezuschusst hätte, trägt der Kläger selbst nicht vor. Im Übrigen wäre dies keine gesetzgeberische, sondern eine verwaltungsmäßige Ungleichbehandlung gewesen, die durch Anpassung der Bezuschussung jener anderen Privatschulen an die Vorgaben des § 8 PrivSchG hätte beseitigt werden müssen. Randnummer 45 Unergiebig hinsichtlich der Frage der Entsprechung der
- und
- Jahrgangsstufe der Waldorfschulen mit der gymnasialen Oberstufe ist die Argumentation des Klägers, für die nach Abschluss der Jahrgangsstufe 10 berufsschulpflichtigen Schüler ruhe die Berufsschulpflicht, solange sie eine Waldorfschule besuchten. Dies besagt nichts über die entsprechende öffentliche Schule. Randnummer 46 Eine Zuschusserhöhung ergibt sich auch nicht aus dem erstmals mit Schriftsatz vom
- Mai 2011 von dem Kläger vorgetragenen Umstand, in der
- und
- Jahrgangsstufe seien im Haushaltsjahr 2003 durchschnittlich 52,92 Schüler beschult worden. Die Mitteilung ist verspätet.
§ 1Abs.
4 Satz 2 Dritte Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz waren Anträge auf Erhöhung des bewilligten Zuschusses bis zum
- August des Bewilligungsjahres zu stellen. Auf tatsächliche Verhältnisse, die nach Ablauf des Bewilligungsjahres angezeigt wurden, konnte es erst recht nicht mehr ankommen, weil die finanzielle Förderung auf das konkrete Haushaltsjahr bezogen war und den zu jenem Zeitpunkt erforderlichen Mittelzufluss sicherstellen sollte. Randnummer 47 Keine Bedeutung für das Haushaltsjahr 2003 hatten die sogenannten VBL-Sanierungsgelder. Zwar zahlte das Land Berlin im Abrechnungsverband West für öffentlich bedienstete Lehrkräfte seit
- Januar 2002 pauschale Sanierungsgelder an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Auf den ab dem Haushaltsjahr 2005 maßgeblichen Umstand, dass die VBL-Sanierungsgelder nach den Bestimmungen der Ersatzschulzuschussverordnung nicht in die Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze einzubeziehen waren (vgl. Senatsurteil vom
- Dezember 2010 - OVG 3 B 7.09 -, juris), kam es im Haushaltsjahr 2003 jedoch nicht an. Berechnungsgrundlage für den Privatschulzuschuss waren seinerzeit
§ 8Abs. 2 Satz 3 Priv
SchG die für die Veranschlagung im Haushaltsplan zugrunde zu legenden Beträge für Vergütungen und Löhne. Welche tatsächlichen Ausgaben getätigt wurden, war unerheblich (vgl. OVG Berlin, Urteil vom
- September 2004 - OVG 8 B 12.02 -, juris Rn. 44). Randnummer 48 2.) Bezogen auf das Haushaltsjahr 2008 ist Anspruchsgrundlage für die begehrte Bewilligung eines Zuschusses für die
- und
- Jahrgangsstufe nach den Personalkosten der gymnasialen Oberstufe der Gesamtschule § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Schulgesetz (SchulG) vom
- Januar 2004 (GVBl. S. 26) nach Maßgabe des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom
- April 2008 (GVBl. S. 95). Randnummer 49
§ 101Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Schul
G betragen die Zuschüsse für allgemein bildende genehmigte Ersatzschulen 93 Prozent der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen. Dabei bestimmt das SchulG nicht (ausdrücklich) selbst, welches die „entsprechenden“ öffentlichen Schulen sind. Der Verordnungsgeber hat jedoch aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 101 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1 SchulG die Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) vom 29. Novem-ber 2004 (GVBl. S. 479) erlassen, die hier nach Maßgabe der Ersten Verordnung zur Änderung der Ersatzschulzuschussverordnung vom 23. Oktober 2007 (GVBl. S. 600) gilt.
§ 3Abs.
3 ESZV werden für die Berechnung der Zuschüsse der Ersatzschulen, die - wie die von dem Kläger betriebene Schule - nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, für die Jahrgangsstufen sieben bis zwölf die vergleichbaren Personalkosten der Sekundarstufe I an der Gesamtschule und nur für die Jahrgangsstufe 13 die vergleichbaren Personalkosten der gymnasialen Oberstufe an der Gesamtschule zugrunde gelegt. Hieran hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid ausgerichtet. Randnummer 50 Selbst wenn, wie der Kläger meint, § 101 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1 SchulG den Verordnungsgeber nicht zu der Regelung des § 3 Abs. 3 ESZV ermächtigt haben sollte, änderte sich im Ergebnis nichts. Der Gesetzgeber des SchulG hat durch § 101 Abs. 5 SchulG die Vorgängerregelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 PrivSchG und durch § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG diejenige des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PrivSchG in das SchulG übernommen. Die Begründung der Neuregelung (AH-Drs. 15/1842, S. 84 f.) weist ausdrücklich darauf hin, die Regelungen entsprächen der bisherigen Rechtslage. Die Höhe des Privatschulzuschusses nach § 101 SchulG sollte unverändert bleiben. Hieraus folgt, dass sich an dem Inhalt der Zuschussregelung für die Waldorfschulen gegenüber der Vorgängerregelung nichts geändert hat. Dies wird auch daran ersichtlich, dass der Gesetzgeber nach Kenntnisnahme von § 3 Abs. 3 ESZV (vgl. Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VvB) keinen Anlass gesehen hat, eine (aus Sicht des Klägers: klarstellende) Regelung zur Bezuschussung der 11. und 12. Jahrgangsstufe der nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeitenden Schulen nach der Schüler-Lehrer-Relation der gymnasialen Oberstufe in § 101 SchulG einzufügen. Randnummer 51 Ein Verstoß des Gesetz- oder Verordnungsgebers gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 GG ist aus den oben zu § 8 PrivSchG genannten Gründen nicht gegeben, an denen sich unter der Geltung des § 101 SchulG in der Sache nichts geändert hat. Dass die gymnasiale Oberstufe auch im Haushaltsjahr 2008 durch eine besondere Unterrichtsorganisation und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gekennzeichnet war, ergibt sich unter anderem aus § 28 Abs. 6 Sätze 1 und 2 SchulG , wonach die gymnasiale Oberstufe mit der Abiturprüfung abschließt und die allgemeine Hochschulreife durch eine Gesamtqualifikation aus - in der gymnasialen Oberstufe zu belegenden - anrechenbaren Kursen und der Abiturprüfung erworben wird.
§ 28Abs. 3 Satz 2 Schul
G wird die gymnasiale Oberstufe an Gesamtschulen in einer zweijährigen und einer dreijährigen Form angeboten. Die dreijährige Form ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VO-GO vom
- April 2007 (GVBl. S. 156) nach Maßgabe der Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwands an Schulen vom
- Dezember 2007 (GVBl. S. 677) wie im Haushaltsjahr 2003 in die Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) und die Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13) gegliedert, wobei sich die Einführungsphase für die hier maßgeblichen Fragen im Wesentlichen entsprechend der Rechtslage im Haushaltsjahr 2003 gestaltete ( §§ 2 Abs. 2, 17 Abs. 1 , 23 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VO-GO ). In der zweijährigen Form werden in den Jahrgangsstufen 11 und 12 die vier Kurshalbjahre der Qualifikationsphase durchlaufen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 VO-GO ). Demgegenüber erfolgte die Beschulung in der
- und
- Jahrgangsstufe der Schule des Klägers im Haushaltsjahr 2008 unverändert überwiegend im Klassenverband und zielte auf den Erwerb des Waldorfabschlusses am Ende der
- Jahrgangsstufe. Hieran ändert sich nichts durch den Umstand, dass die Schüler den mittleren Schulabschluss im Haushaltsjahr 2008 bereits nach der
- Jahrgangsstufe ablegten, da es für die streitige Frage der Bezuschussung am Maßstab der gymnasialen Oberstufe nicht auf jenen Abschluss ankommt. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 53 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. § 8 PrivSchG und § 101 SchulG sind jedoch Vorschriften des als solchen nicht revisiblen Berliner Landesrechts. Die sich zu Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 GG stellenden grundsätzlichen Fragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Der Senat ist darauf beschränkt, diese Rechtsprechung auf den Einzelfall des Klägers anzuwenden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001166007