GO klar gestellt. Eine weiterreichende, auch das behördliche Disziplinarverfahren erfassende „abschließende“ Kostenentscheidung sei mangels Verweises auf § 77 Abs. 4 BDG nicht erfolgt. Die Einstellung und Beendigung des Disziplinarverfahrens bei Vorliegen eines Disziplinarmaßnahmeverbots sei nach der Konzeption des DiszG und des BDG ausschließlich Sache der Behörde; diese habe dann auch die Kostenentscheidung zu treffen. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Beklagten wird auf den Schriftsatz vom
GO; auch die den gesetzlichen Umfang der Kostenpflicht regelnden § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO werden üblicherweise in verwaltungsgerichtlichen Urteilen nicht genannt, da sie nicht Grundlage der gerichtlichen Entscheidung, sondern deren gesetzliche Folge sind. Randnummer 15 Nach dem Wortlaut des § 77 Abs. 4 BDG gilt diese Regelung auch für Fälle wie dem vorliegenden, in dem das Disziplinarverfahren nach dem Übergang vom behördlichen Stadium ins gerichtliche Disziplinarverfahren wegen einer nur von der Behörde zu treffenden Abschlussentscheidung (Einstellungsverfügung) nochmals in das Stadium des behördlichen Disziplinarverfahrens zurückfällt. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich zwar nicht, ob der Gesetzgeber bei Schaffung der Regelung des § 77 Abs. 4 BDG auch diesen Fall im Blick hatte oder nur jene Konstellationen, in denen das Disziplinarverfahren durch eine gerichtliche Entscheidung seinen endgültigen Abschluss gefunden hat. Es spricht allerdings einiges dafür, dass der Gesetzgeber beide Konstellationen vor Augen hatte und mithin einheitlich regeln wollte: Zum Einen ist die Konstellation wie hier mit einer dem gerichtlichen Disziplinarverfahren nachfolgenden behördlichen Abschlussentscheidung nicht selten, sondern liegt immer dann vor, wenn das Gericht eine Disziplinarklage abweist oder eine Disziplinarverfügung aufhebt und damit in der Regel eine für den betroffenen Beamten günstige Kostenentscheidung gemäß § 77 Abs.
GO trifft. Dass gerade für diesen Fall § 77 Abs. 4 BDG nicht gelten sollte, ist nicht anzunehmen. Eine der Fallgruppen mit nachfolgender behördlicher Abschlussentscheidung hat der Gesetzgeber sogar bewusst auch kostenmäßig in den Blick genommen: Wenn das Gericht eine Disziplinarverfügung wegen eines bestehenden Disziplinarmaßnahme-verbots ( § 14 bzw. § 15 DiszG bzw. BDG) trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufhebt, besteht gemäß § 77 Abs. 2 BDG die Möglichkeit für das Gericht, eine von § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO abweichende Kostengrundentscheidung zu treffen und „die Kosten“ ganz oder teilweise dem Beamten aufzuerlegen. Bei Abweisung von Disziplinarklagen wegen eines Disziplinarmaßnahmeverbots - wie im vorliegenden Fall - besteht diese Möglichkeit nicht; es wäre daher fragwürdig, dass dieses vom Gesetzgeber offenbar gewollte Ergebnis durch eine nachgehende behördliche Kostenentscheidung wieder verändert werden könnte. Randnummer 16 Eine Auslegung (teleologische Reduktion) des § 77 Abs. 4 BDG dahingehend, dass sich die gerichtliche Kostenentscheidung („automatisch“, d.h. ohne im Tenor enthaltene ausdrückliche Beschränkung) nur auf die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bezieht, wenn noch eine behördliche Abschlussentscheidung nachfolgt, findet damit weder im Wortlaut noch in der Gesamtsystematik der Norm eine Stütze. Randnummer 17 Eine solche einschränkende Auslegung wäre auch nicht praktikabel. Ein Urteilstenor muss aus sich heraus verständlich sein und kann nicht etwa dem Kostenbeamten, der die Kostenfestsetzungsanträge unter Heranziehung des § 77 Abs. 4 BDG zu bearbeiten hat, zur Aufgabe machen, rechtlich zu klären (aus den Urteilsgründen ergibt sich dies in der Regel nicht), in welchen Fällen ggf. noch eine weitere behördliche Entscheidung nachfolgt oder in welchen nicht, so dass die im Urteilstenor enthaltene Entscheidung, wer die „Kosten des Verfahrens“ zu tragen hat, mit Blick auf § 77 Abs. 4 BDG keinen eindeutigen Inhalt hätte. Auch aus Gründen der Klarheit erscheint daher eine einschränkende Auslegung und Anwendung des § 77 Abs. 1 und Abs. 4 BDG nicht möglich. Randnummer 18 Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte daher zwar die vorliegende abschließende Einstellungsverfügung erlassen, hinsichtlich der Kostenentscheidung jedoch auf das rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts verweisen und Bezug nehmen müssen, jedenfalls keine hiervon abweichende Kostenentscheidung treffen dürfen. Randnummer 19 Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 41 DiszG , § 154 Abs. 1 VwGO einerseits sowie - hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme - aus § 155 Abs. 2 VwGO andererseits. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr.11, 711 ZPO. Randnummer 21 Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob sich die gerichtliche Kostenentscheidung in Disziplinarverfahren gemäß § 77 Abs. 4 BDG i.V.m. § 41 DiszG auch dann auf die im behördlichen Disziplinarverfahren entstandenen Kosten bezieht, wenn noch eine behördliche Abschlussentscheidung nachfolgt, grundsätzliche Bedeutung hat und durch den o.g. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 (a.a.O.) noch nicht eindeutig beantwortet ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001166168
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