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VG Berlin 80. Disziplinarkammer 80 K 15.13 OL Urteil Umfang der gerichtlichen Kostenentscheidung im Disziplinarverfahren § 77 Abs 1 BDG, § 77 Abs 2 BD

Umfang der gerichtlichen Kostenentscheidung im Disziplinarverfahren Leitsatz 1. Die gerichtliche Kostenentscheidung in einem Disziplinarverfahren erfasst gleichermaßen die Kosten des behördlichen und

§ 154Abs. 1 Vw

GO klar gestellt. Eine weiterreichende, auch das behördliche Disziplinarverfahren erfassende „abschließende“ Kostenentscheidung sei mangels Verweises auf § 77 Abs. 4 BDG nicht erfolgt. Die Einstellung und Beendigung des Disziplinarverfahrens bei Vorliegen eines Disziplinarmaßnahmeverbots sei nach der Konzeption des DiszG und des BDG ausschließlich Sache der Behörde; diese habe dann auch die Kostenentscheidung zu treffen. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Beklagten wird auf den Schriftsatz vom

  1. Juli 2013 (Bl. 20 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter entscheiden (§ 101 Abs. 2 sowie § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). Randnummer 13 Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Kosten- und Auslagenentscheidung in der Einstellungsverfügung vom
  2. Februar 2013 missachtet die Kostenentscheidung im rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom
  3. August 2012 und ist daher rechtswidrig. Randnummer 14 Das Oberverwaltungsgericht hat die Disziplinarklage abgewiesen und die Kosten des „Verfahrens“ gemäß § 77 Abs. 1 BDG (i.V.m. § 41 DiszG ), § 154 Abs. 1 VwGO dem Land Berlin auferlegt. Hierbei hat das Oberverwaltungsgericht lediglich eine Kostengrundentscheidung getroffen. Auf welche Verfahrensabschnitte des Disziplinarverfahrens und welche Kostenarten sich die gerichtliche Kostenentscheidung bezieht, ist gesetzlich geregelt: Gemäß § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 162 Abs. 1 VwGO bezieht sich die Kostenpflicht auf die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Beteiligten (einschließlich der Kosten des Vorverfahrens - was es im Berliner Disziplinarrecht nicht gibt). Diese gesetzliche Inhaltsbestimmung der „Kosten“ wird in § 77 Abs. 4 BDG erweitert durch die Bestimmung, dass zu den Kosten auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens zählen. Die Verweisung auf die VwGO in § 77 Abs. 1 BDG gilt nur, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. Eine solche abweichende/ergänzende Vorschrift ist § 77 Abs. 4 BDG, weil im normalen verwaltungsgerichtlichen Verfahren die im behördlichen Verfahren entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig sind (Ausnahme: die Kosten des Vorverfahrens). Eine gerichtliche Kostenentscheidung im Disziplinarverfahren bezieht sich damit „automatisch“ immer auch auf die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  4. April 2011 - 2 A 5/09 - juris, Rn. 2 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
  5. Januar 2013 - DB 13 S 2055/12 - nach juris Rn. 4) und verdrängt ggf. frühere behördliche Entscheidungen zu diesem Punkt (etwa bei Klagen gegen Disziplinarverfügungen). Es ist auch unerheblich, dass die den gesetzlichen Umfang der Kostenpflicht betreffende Norm des § 77 Abs. 4 BDG vom Oberverwaltungsgericht nicht zitiert wurde, sondern nur die für die zu treffende gerichtliche Kostengrundentscheidung maßgeblichen Normen des § 77 Abs.

§ 154Abs. 1 Vw

GO; auch die den gesetzlichen Umfang der Kostenpflicht regelnden § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO werden üblicherweise in verwaltungsgerichtlichen Urteilen nicht genannt, da sie nicht Grundlage der gerichtlichen Entscheidung, sondern deren gesetzliche Folge sind. Randnummer 15 Nach dem Wortlaut des § 77 Abs. 4 BDG gilt diese Regelung auch für Fälle wie dem vorliegenden, in dem das Disziplinarverfahren nach dem Übergang vom behördlichen Stadium ins gerichtliche Disziplinarverfahren wegen einer nur von der Behörde zu treffenden Abschlussentscheidung (Einstellungsverfügung) nochmals in das Stadium des behördlichen Disziplinarverfahrens zurückfällt. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich zwar nicht, ob der Gesetzgeber bei Schaffung der Regelung des § 77 Abs. 4 BDG auch diesen Fall im Blick hatte oder nur jene Konstellationen, in denen das Disziplinarverfahren durch eine gerichtliche Entscheidung seinen endgültigen Abschluss gefunden hat. Es spricht allerdings einiges dafür, dass der Gesetzgeber beide Konstellationen vor Augen hatte und mithin einheitlich regeln wollte: Zum Einen ist die Konstellation wie hier mit einer dem gerichtlichen Disziplinarverfahren nachfolgenden behördlichen Abschlussentscheidung nicht selten, sondern liegt immer dann vor, wenn das Gericht eine Disziplinarklage abweist oder eine Disziplinarverfügung aufhebt und damit in der Regel eine für den betroffenen Beamten günstige Kostenentscheidung gemäß § 77 Abs.

§ 154Abs. 1 Vw

GO trifft. Dass gerade für diesen Fall § 77 Abs. 4 BDG nicht gelten sollte, ist nicht anzunehmen. Eine der Fallgruppen mit nachfolgender behördlicher Abschlussentscheidung hat der Gesetzgeber sogar bewusst auch kostenmäßig in den Blick genommen: Wenn das Gericht eine Disziplinarverfügung wegen eines bestehenden Disziplinarmaßnahme-verbots ( § 14 bzw. § 15 DiszG bzw. BDG) trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufhebt, besteht gemäß § 77 Abs. 2 BDG die Möglichkeit für das Gericht, eine von § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO abweichende Kostengrundentscheidung zu treffen und „die Kosten“ ganz oder teilweise dem Beamten aufzuerlegen. Bei Abweisung von Disziplinarklagen wegen eines Disziplinarmaßnahmeverbots - wie im vorliegenden Fall - besteht diese Möglichkeit nicht; es wäre daher fragwürdig, dass dieses vom Gesetzgeber offenbar gewollte Ergebnis durch eine nachgehende behördliche Kostenentscheidung wieder verändert werden könnte. Randnummer 16 Eine Auslegung (teleologische Reduktion) des § 77 Abs. 4 BDG dahingehend, dass sich die gerichtliche Kostenentscheidung („automatisch“, d.h. ohne im Tenor enthaltene ausdrückliche Beschränkung) nur auf die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bezieht, wenn noch eine behördliche Abschlussentscheidung nachfolgt, findet damit weder im Wortlaut noch in der Gesamtsystematik der Norm eine Stütze. Randnummer 17 Eine solche einschränkende Auslegung wäre auch nicht praktikabel. Ein Urteilstenor muss aus sich heraus verständlich sein und kann nicht etwa dem Kostenbeamten, der die Kostenfestsetzungsanträge unter Heranziehung des § 77 Abs. 4 BDG zu bearbeiten hat, zur Aufgabe machen, rechtlich zu klären (aus den Urteilsgründen ergibt sich dies in der Regel nicht), in welchen Fällen ggf. noch eine weitere behördliche Entscheidung nachfolgt oder in welchen nicht, so dass die im Urteilstenor enthaltene Entscheidung, wer die „Kosten des Verfahrens“ zu tragen hat, mit Blick auf § 77 Abs. 4 BDG keinen eindeutigen Inhalt hätte. Auch aus Gründen der Klarheit erscheint daher eine einschränkende Auslegung und Anwendung des § 77 Abs. 1 und Abs. 4 BDG nicht möglich. Randnummer 18 Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte daher zwar die vorliegende abschließende Einstellungsverfügung erlassen, hinsichtlich der Kostenentscheidung jedoch auf das rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts verweisen und Bezug nehmen müssen, jedenfalls keine hiervon abweichende Kostenentscheidung treffen dürfen. Randnummer 19 Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 41 DiszG , § 154 Abs. 1 VwGO einerseits sowie - hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme - aus § 155 Abs. 2 VwGO andererseits. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr.11, 711 ZPO. Randnummer 21 Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob sich die gerichtliche Kostenentscheidung in Disziplinarverfahren gemäß § 77 Abs. 4 BDG i.V.m. § 41 DiszG auch dann auf die im behördlichen Disziplinarverfahren entstandenen Kosten bezieht, wenn noch eine behördliche Abschlussentscheidung nachfolgt, grundsätzliche Bedeutung hat und durch den o.g. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 (a.a.O.) noch nicht eindeutig beantwortet ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001166168

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