ttisch sowie ein Wecker beschädigt worden. Laut Reparaturkostenvoranschlag einer Fa. S... seien für den beschädigten Türflügel, die beschädigten Rollläden sowie entsprechenden Arbeitsaufwand 1.056.- Euro netto, für einen neuen Schließzylinder nebst Schlüssel 132,70 Euro brutto, für einen neuen Wecker 22.- Euro brutto und für den beschädigten
ttisch pauschal 30.- Euro in Ansatz zu bringen; gesondert darzustellen seien noch Kosten für die Betreuung des Hundes, der stressbedingt
dem Vorfall nicht mehr alleine in dem Haus habe bleiben können und deswegen in eine Hundepension habe gebracht werden müssen. Die Senatsverwaltung für Finanzen lehnte die Forderung auf Zahlung von Schadensersatz mit Schreiben vom
1 Nr. 4 ASOG sollten Datenübermittlungen an Private nur ausnahmsweise erfolgen. Auch überwiege das Interesse der Kläger nicht das Interesse der den Notruf absetzenden Person; diese habe ein Interesse an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten schon aufgrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, aber auch, weil sie den Notruf in erster Linie abgesetzt habe, um auf eine mögliche Gefahr hinzuweisen. Abschließend bot der Polizeipräsident in Berlin den Klägern an, ihnen eine Kopie des fraglichen Tätigkeitsberichts zu übersenden, allerdings unter Anonymisierung der streitigen Daten. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 21. März 2011 Widerspruch ein; es gehe nicht an, dass der Beklagte in ihr verfassungsrechtlich geschütztes Eigentumsrecht eingreife durch „konsequente Behinderung auch nur der Prüfung, ob mit Erfolgsaussicht Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können“. Insoweit sei Akteneinsicht unter Bekanntgabe des Notrufers
1 Nr. 3 ASOG gegeben, weil anderenfalls für die Kläger keine Möglichkeit bestehe, irgendjemanden für den ihnen entstandenen Schaden haftbar zu machen. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom
der Situation, in der Polizei und Feuerwehr den Hund vorgefunden hätten, sei es nicht ausgeschlossen, dass der Notruf unter Angabe falscher Tatsachen erfolgt sei. So könnte beispielsweise ein böswilliger
bar versucht haben, den Klägern mit einer falschen Alarmierung einen Schaden zuzufügen. Ob dies tatsächlich so gewesen sei und deshalb ein Schadensersatzanspruch bestehe, könne rechtsverbindlich nur in einem zivilgerichtlichen Verfahren geklärt werden. Dem habe sich der Alarmgeber zu stellen. Ein weitergehendes Schutzbedürfnis sei nicht erkennbar. Schließlich sei das Ermessen des Beklagten hier derart reduziert, dass die Kläger einen Anspruch auf die Datenübermittlung hätten. Es seien keine tragfähigen Gesichtspunkte dargetan oder sonst ersichtlich, die eine andere Behördenentscheidung als die Datenübermittlung rechtfertigen könnten. Der von den Klägern glaubhaft gemachte Vermögensschaden sei erheblich. Es sei außerdem nicht Aufgabe des Beklagten, Alarmgeber generell durch Schutz ihrer Anonymität vor einer zivilgerichtlichen Inanspruchnahme zu bewahren und damit die Erlangung von Rechtsschutz unmöglich zu machen. Ebenso wenig könne das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegen eine Datenübermittlung angeführt werden, denn dieses Recht werde durch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 4 ASOG wirksam beschränkt. Auch die generelle Bereitschaft der Bevölkerung zu Alarmrufen werde durch eine im Einzelfall auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Nr. 4 ASOG erfolgende Datenübermittlung kaum
weisbar gefährdet werden können. Randnummer 11 Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen. Schon auf Tatbestandsebene gebiete der Sachverhalt einen Schutz der Kläger nicht, denn sowohl der Alarmgeber als auch die Einsatzkräfte hätten aufgrund der von den Klägern und ihrem Sohn verursachten Umstände von einem Unglücksfall ausgehen dürfen und müssen. Stichhaltige Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Notrufs hätten weder die Kläger vorgetragen noch habe das Verwaltungsgericht solche festgestellt. Auch die allgemeinen Ermessenserwägungen sprächen gegen eine Übermittlung der personenbezogenen Daten des Alarmgebers. Die Bereitschaft der Bevölkerung, einen Notruf abzusetzen und damit Leben und Gesundheit anderer Menschen zu schützen, sei ein hohes gesellschaftliches Gut. Ein Notruf diene nicht nur der Meldung bereits beendeter Straftaten oder eindeutig bestehender Gefahren, sondern gerade auch der Meldung vermuteter Gefahren. Durch letztere würden die zur Gefahrenabwehr verpflichteten Behörden in die Lage versetzt, eine eigene Gefahrenanalyse zu tätigen. Dabei stünden den Behörden regelmäßig weit bessere Möglichkeiten und Erfahrungssätze zu als dem alarmgebenden Bürger. Die Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts und die Einleitung geeigneter Maßnahmen lägen dann im Verantwortungsbereich der Gefahrenabwehrbehörden. Folgte man nun dem Urteil des Verwaltungsgerichts, so müsste sich jeder Bürger, der einen Notruf aufgrund eines Gefahrenverdachts tätige, der sich später als unbegründet erweise, mit der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an Dritte und gegebenenfalls sogar mit einer zivilrechtlichen Klage rechnen. Beides sei für den alarmgebenden Bürger ein erheblicher
teil und würde zwangsläufig zu einer Verringerung der Bereitschaft zur Nutzung des Notrufs führen. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Kläger beantragen, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und machen weiter geltend, es sei nicht
vollziehbar, wie aus der Auffindesituation des Hundes durch die Feuerwehr auf die voraussichtliche Richtigkeit des Anrufes der unbekannten Person geschlossen werden könne; offenkundig habe der Hund während der gesamten Befreiungsaktion nicht gejault. Ob sie – die Kläger – letztlich einen Schadenersatzanspruch durchsetzen könnten oder nicht, sei nicht Sache des Staates, der diese Klärung nicht unterlaufen dürfe. Der Schadenersatzanspruch setze auch nicht wissentlich falsches Handeln des Schädigers voraus, es genüge einfache Fahrlässigkeit. Eine solche könne aber nicht spiegelbildlich dazu führen, dass der Staat sich gleichsam „mit breiter Brust“ vor den fahrlässig Handelnden stelle und ihn durch Nichtpreisgabe der Personendaten vor jeglicher Verfolgung schütze. Auch werde mit der Bekanntgabe der Personendaten das hohe Gut der Absetzung eines Notrufes zum Schutz von Leib und Gesundheit anderer Menschen nicht unterminiert. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Klägern die Einsichtnahme in den vollständigen und nicht anonymisierten Vorgang mit dem Aktenzeichen Dir 2 A ...-... zu bewilligen. Die Klage war abzuweisen, weil die mit Bescheid vom 4. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2011 abgelehnte Übermittlung der Daten zum Alarmgeber nicht zu beanstanden ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 19 Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass den Klägern aus § 45 Abs. 1 Nr. 4 ASOG ein Anspruch gegen den Beklagten auf Datenübermittlung zusteht. Zweifelhaft ist bereits die - wesentlich von der Annahme einer möglichen Fehlalarmierung getragene - Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm seien erfüllt (s. unter 1.). Jedenfalls wäre lediglich Ermessen eröffnet mit der Folge, dass die Norm einen Anspruch nur bei einer Ermessensreduzierung „auf null“ hergeben würde; die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen allerdings nicht vor. Die Ermessenserwägungen des Beklagten sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden (zum Ganzen
folgend unter 2.). Randnummer 20 1.
1 Nr. 4 ASOG können die Ordnungsbehörde und die Polizei personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen. Vorliegend haben die Kläger zwar ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten noch hinreichend glaubhaft gemacht (unter a.);
den Umständen des Falles dürften aber die schutzwürdigen Interessen des Alarmgebers überwiegen (unter b.). Dazu im Einzelnen: Randnummer 21 a. Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 45 Abs. 1 Nr. 4 ASOG zielt auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses ab und meint, dass der Auskunftsbegehrende die Daten des Dritten zur Rechtswahrung benötigen muss (vgl. Knape/Kiworr, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 10. Aufl. 2009, § 45, Anm. 4. a) ff.). Das genannte Interesse muss von dem Normzweck des ASOG Berlin insoweit gedeckt sein, als die entsprechende Datenübermittlung sich als Fall des Schutzes privater Rechte
4 ASOG Berlin darstellt (vgl. Söllner, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, Berliner Kommentar, 2009, § 45 ASOG, Rdn. 8). Das rechtliche Interesse muss ferner glaubhaft gemacht werden, wobei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Knape/Kiworr, a.a.O., Anm. 4. b)). Mit Blick hierauf ist dem Verwaltungsgericht und den Klägern zwar zuzugeben, dass der Beklagte sich nicht etwa an die Stelle des Zivilgerichts setzen und eine sozusagen bis ins Letzte gehende - wie das Verwaltungsgericht es ausgedrückt hat - „Quasi-Vorprüfung der Erfolgsaussichten der Klage“ vornehmen kann. Allerdings ist
der gesetzlichen Ausgestaltung des Rechts auf Datenübermittlung aus § 45 Abs. 1 Nr. 4 ASOG das fragliche rechtliche Interesse gegenüber der Ordnungsbehörde bzw. Polizei glaubhaft zu machen. Dies setzt - auch im Hinblick auf die vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person im Rahmen der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung - voraus, dass diese die Befugnis haben muss, einzuschätzen, ob dem rechtlichen Anliegen zumindest eine gewisse Schlüssigkeit zukommt (vgl. auch Söllner, a.a.O., Rdn. 9). Randnummer 22 Gemessen hieran dürften die Kläger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten gegenüber dem Beklagten noch hinreichend glaubhaft gemacht haben. Sie haben zu erkennen gegeben, gegen den ihnen unbekannten Alarmgeber einen Schadenersatzprozess führen zu wollen. Dies genügt bereits für die Bejahung der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses, ohne dass es hier schon auf die Umstände der Alarmierung im Einzelnen ankäme. Denn wie das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2011 zur Frage des Schadensersatzes gegen den Alarmgeber aus Anlass eines Feuerwehreinsatzes (- 49 S 106/10 -, Juris) deutlich macht, kann über die insoweit inmitten stehenden Fragen insbesondere der Schadenszurechnung durchaus gestritten werden. In der genannten Entscheidung hatte das Landgericht Berlin über eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Ausgangskonstellation zu entscheiden: Die Klägerin als Vermieterin verlangte von einer Alarmgeberin Schadensersatz für die Erneuerung der Wohnungstür ihrer Mieterin, welche durch einen Feuerwehreinsatz beschädigt worden war. Das Landgericht hat - anders als das Amtsgericht - einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB verneint. Für den Zurechnungszusammenhang sei in Fällen des Dazwischentretens Dritter zu prüfen, ob die schadensstiftende Handlung - hier das Türöffnen durch die Feuerwehr – von dem möglichen Schädiger (dem Alarmgeber) herausgefordert oder zumindest wesentlich mitbestimmt worden sei (a.a.O., Juris, Rdn. 15). Dies sei zu verneinen. Die Feuerwehr sei zur Abwehr einer vermeintlich drohenden Lebensgefahr tätig geworden; die Entscheidung, ob tatsächlich ein Eingreifen notwendig sei und welche Maßnahme im Einzelnen zu treffen sei, obliege ihr im Rahmen ihres Ermessens. Diese eigenständig zu treffende Entscheidung könne nicht mit Hinweis auf einen Willensentschluss der Alarmperson ersetzt werden; die Feuerwehrleute hätten in eigenständiger Verantwortung selbst beschlossen, die Tür aufzubrechen (a.a.O., Rdn. 15, 16). Konsequenterweise sähen §§ 14 , 15 Feuerwehrgesetz / § 8 Katastrophenschutzgesetz in Verbindung mit §§ 59 ff. ASOG für entstandene Schäden Ausgleichs-, Erstattungs- und Ersatzansprüche vor. Auf diese Weise sei die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens gesichert, das darauf angewiesen sei, dass Alarmrufe, zu denen der Alarmierende sich aus guten Gründen genötigt sähe, nicht aus Angst vor Schadensersatzforderungen unterblieben (a.a.O., Rdn. 19). Abschließend hat das Landgericht festgestellt, es könne offen bleiben, ob der Zurechnungszusammenhang dann nicht unterbrochen werde, wenn jemand bewusst die Feuerwehr falsch alarmiere (a.a.O., Rdn. 20). Randnummer 23 In einem solchen Fall, in dem die Bewertung schwieriger Zurechnungsfragen im Raume steht, kann es nicht der Behörde zustehen, quasi im Wege einer Vorprüfung schon auf der Ebene der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses einen Schadensersatzanspruch für erfolglos zu erklären. Randnummer 24 b.
1 Nr. 4 ASOG dürfen allerdings die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person, hier des Alarmgebers, nicht überwiegen. So dürfte es hier freilich liegen. Die Umstände des Falles sprechen dafür, dass die schutzwürdigen Interessen des Alarmgebers höher zu bewerten sind als diejenigen der Kläger. Insoweit ist es an dieser Stelle, anders als noch bei der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses, auch erheblich, ob – wie die Kläger geltend machen und wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat – von einer bewussten Fehlalarmierung auszugehen ist oder vielmehr der Normalfall einer Alarmierung anzunehmen ist. Denn die Bewertung der schutzwürdigen Interessen eines Alarmgebers, der die Feuerwehr in der Absicht gerufen hat, in einem angenommenen Notfall Hilfe herbeizuholen, stellt sich gänzlich anders dar als die Bewertung der Interessen eines Alarmgebers, der bewusst einen Fehlalarm ausgelöst hat und zu dessen Gunsten sich Schutzgesichtspunkte kaum werden erkennen lassen. Randnummer 25 Soweit das Verwaltungsgericht von daher darauf abgestellt hat, dass in einem zivilgerichtlichen Verfahren festgestellt werden müsste, „ob die Angaben beim Absetzen des Notrufs („Hund jault seit dem Vortag“) falsch waren und deshalb bei den Einsatzkräften den irrigen Eindruck des Vorliegens einer Gefahrenlage erzeugten“ (S. 4 des Entscheidungsabdrucks), bzw. dass von einer „nicht auszuschließenden Möglichkeit einer bewussten Fehlalarmierung“ (ebd.) auszugehen sei, hat das Verwaltungsgericht einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt. Dass im vorliegenden Fall eine bewusste Fehlalarmierung oder auch nur die Möglichkeit einer solchen vorgelegen hätte, ist - jedenfalls in schlüssiger Weise - weder dem Vorbringen der Kläger noch sonst dem Verwaltungsvorgang oder der Gerichtsakte zu entnehmen. Im Verwaltungsvorgang findet sich an keiner Stelle das Vorbringen oder eine Glaubhaftmachung dahin, es habe ein absichtlicher oder womöglich absichtlicher Fehlalarm vorgelegen, der zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt habe. In dem ursprünglichen Akteneinsichtsantrag vom
dem Feuerwehreinsatz gezwungen gewesen, sich an eine Tierpflegerin zu wenden, die geraten habe, den Hund in einer Pension unterzubringen, „da der Hund es nicht mehr verkraftet hätte,
dem Schock alleine zu Hause zu bleiben“; dass „der Hund manchmal bellt, wenn er alleine ist“, hätten die
barn gewusst. Auch sonst finden sich irgendwelche Hinweise oder auch nur Andeutungen, Dritte hätten absichtlich einen Fehlalarm ausgelöst, in der eidesstattlichen Versicherung des Sohnes nicht. Das Vorbringen der Kläger, die alarmierende Person habe die Feuerwehr bewusst falsch informiert, ist danach als verfahrensangepasste Behauptung zu bewerten. Dies erhellt vor allem der Hinweis der Kläger auf die vorstehend schon genannte Entscheidung des Landgerichts Berlin vom
barschaft schaden wolle oder habe schaden wollen, ohne dies jedoch greifbar konkretisieren zu können. Randnummer 26
alledem vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Alarmgeber vorliegend bewusst oder sonst in Schädigungsabsicht einen Fehlalarm ausgelöst hätte oder dass auch nur von einer solchen Möglichkeit auszugehen wäre. In einem solchen Fall stellt sich nicht nur die Bewertung der schutzwürdigen Interessen des Alarmgebers in gänzlich anderer Weise dar als im Falle eines absichtlichen Fehlalarms; auch die Bewertung der Interessen der die Datenübermittlung beanspruchenden Person, hier also die der Kläger, muss dem Rechnung tragen. In diesem Fall mag nämlich ein Schadenersatzanspruch der Kläger gegen den Alarmgeber, wie oben ausgeführt, zwar nicht ausgeschlossen sein, er erscheint aber deutlich unsicherer als im Falle einer absichtlichen Fehlalarmierung. Der Senat hält in diesem Zusammenhang auch das oben dargestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom
barn handeln, auch für das weitere
barliche Miteinander kaum förderlich; auch dies ist in die Interessenabwägung einzustellen. Randnummer 28
GO auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen, was hier in zulässiger Weise geschehen ist, denn die Kläger sind hierdurch weder in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt worden noch ist der Versagungsbescheid dadurch in seinem Wesen geändert worden (vgl. zu diesen Grenzen von § 114 Satz 2 VwGO: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 59). Die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens stellt auch einen dem Zweck der Ermächtigung (§ 40 VwVfG) entsprechenden Gesichtspunkt dar. Er findet seinen Anknüpfungspunkt in § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerwehren im Land Berlin (FwG) . Wer danach einen Brand, einen Notfall oder ein ähnliches Ereignis bemerkt, durch das Menschen, die Umwelt oder sonstige bedeutsame Rechtsgüter gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen oder unverzüglich die Übermittlung der Gefahrenmeldung durch einen Dritten zu veranlassen, sofern er die Gefahr nicht sofort selbst beseitigen kann. Ein vorsätzliches oder (sogar) fahrlässiges Unterlassen der Benachrichtigung ist in § 16 Abs. 1 Nr. 1 FwG als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet. Dies zeigt das hohe Angewiesensein der Allgemeinheit darauf, dass Bürger in Notfällen die Feuerwehr bzw. Polizei benachrichtigen. Müsste jeder Bürger, der einen Notruf aufgrund eines Gefahrenverdachts tätigt, der sich später als unbegründet erweist, mit der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an Dritte und gegebenenfalls sogar einer zivilrechtlichen Klage rechnen, würde dies, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, zwangsläufig zu einer Verringerung der Bereitschaft in der Bevölkerung führen, einen solchen Notruf zu veranlassen. Dies kann letztlich nicht gewollt sein. Randnummer 30
alledem ist die angefochtene Entscheidung des Polizeipräsidenten in Berlin jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit er diese in seinem Widerspruchsbescheid vom 28. April 2011 auch auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3 ASOG gestützt hat, wonach die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln können, soweit das zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person erforderlich ist, kann auch hiergegen mit Erfolg nichts eingewendet werden. Denn die Übermittlung der Daten des Alarmgebers ist zur „Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte“ der Kläger
keiner denkbaren Betrachtungsweise „erforderlich“. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 32 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001166597
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