Fehlerhafte Anlageberatung: Verjährungshemmung durch Güteantrag bei einer anerkannten Gütestelle Leitsatz Zu den Voraussetzungen der Verjährungshemmung durch die Einreichung eines Güteantrages bei einer anerkannten Gütestelle. (Rn.37) Orientierungssatz Soll ein Güteantrag bei einer anerkannten Gütestelle die Verjährung eines Anspruchs hemmen, so muss er den Anspruch, wegen dessen die Verjährung gehemmt werden soll, hinreichend genau bezeichnen und einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundtun (Anschluss OLG München, 12. November 2007, 19 U 4170/07, WM 2008, 733). (Rn.38) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu gleichen Teilen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung beim Erwerb von Anteilen eines steueroptimierten geschlossenen Immobilienfonds. Randnummer 2 Mit Beitrittserklärung vom 27.08.1996 (Anlage K 2) beteiligten sich die Kläger als Treuhandkommanditisten mit einer Einlage in Höhe von 50.000,00 DM an der ... ... FONDS Nr. 31 KG (im Folgenden: ... Fonds 31). Gegenstand des ... Fonds 31 waren der Erwerb und die Verpachtung des Hotels ... am Potsdamer Platz in Berlin. Mit dem Halten ihres Anteils beauftragten die Kläger die Treuhandgesellschaft ... & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Treuhänderin) unter Freistellung von deren Verpflichtungen als Kommanditistin gegenüber Gesellschaftsgläubigern. Der Beteiligungsentscheidung ging eine Beratung durch den Mitarbeiter ... der ... AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, voraus. Über die Einzelheiten des Beratungsgesprächs besteht zwischen den Parteien Streit. Randnummer 3 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erhielt für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung von der Fondsgesellschaft das Agio in Höhe von 5 % sowie eine weitere umsatzabhängige Vergütung in Höhe von 7,5 % des Anlagebetrages. Randnummer 4 Die Kläger zahlten die Einlage und das Agio in Höhe von 5 % ein, zusammen 52.500,00 DM entsprechend 26.842,82 EUR. Sie erhielten bis einschließlich 2011 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 4.857,26 EUR, wobei in den Jahren 2003, 2004, 2008 und 2009 die Ausschüttungen durch die Fondsgesellschaft ausgesetzt wurden. Über die Laufzeit erhielten die Kläger aus der Beteiligung steuerliche Verlustzuweisungen in Höhe von 53,4 % des Zeichnungsbetrages, woraus sich für sie ein liquider Vorteil von mindestens 7.781,35 EUR ergab. Die Kläger erhielten regelmäßig die Geschäftsberichte des Fonds, darunter den Geschäftsbericht 2003 (Anlage B 3), und die Protokolle der Gesellschafterversammlungen. Randnummer 5 Neben der hier streitgegenständlichen Beteiligung verfügten und verfügen die Kläger unter anderem über Aktien, Aktienfonds und -zertifikate, Renten- und Geldmarktfonds, ferner über eine Beteiligung im Nominalwert von 15.000,00 EUR an einem offenen Immobilienfonds. Randnummer 6 Am 22.12.2011 stellten die Kläger einen Güteantrag bei der staatlich anerkannten Gütestelle Rechtsanwalt ... in Freiburg (Anlage K 6), dessen Eingang noch im Jahr 2011 sie behaupten. Wegen der genauen Formulierung des Antragsschreibens wird auf die genannte Anlage verwiesen. Der Güteantrag wurde am 25.04.2012 an die Beklagte weitergeleitet. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 08.05.2012 (Anlage K7), an dem Güteverfahren nicht teilnehmen zu wollen, woraufhin die Gütestelle mit Schreiben vom 18.07.2012 (Anlage K 3) das Scheitern des Güteverfahrens feststellte. Randnummer 7 Die Kläger behaupten, Herr ... habe ihnen die Anlage anhand des Emissionsprospekts (Anlage K 1) vorgestellt, den er ihnen jedoch nicht übergeben habe. Die Anlage, so habe Herr ... dargestellt, sei aufgrund des Grundstückswertes sehr sicher und wegen der zu erwartenden Ausschüttungen eine gute Ergänzung zur Alterssicherung. Besonders habe Herr ... die zu erwartende Wertsteigerung und die Steuervorteile betont. Ihnen, den Klägern, sei es jedoch nicht lediglich auf die Steuervorteile, sondern in erster Linie auf eine sichere Anlage angekommen. Randnummer 8 Die Kläger behaupten weiter, wären sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, so hätten sie nicht in die streitgegenständliche Anlage, sondern zum Zweck der Risikostreuung in mehrere unterschiedliche Fondsprodukte, etwa Aktienfonds, Rentenfonds, Geldmarktfonds und Mischfonds, investiert und daraus eine durchschnittliche Rendite von 3,7 % p. a. erzielt. Randnummer 9 Die Kläger verlangen Erstattung des Zeichnungsbetrages zuzüglich Agio und abzüglich erhaltener Ausschüttungen, mithin einen Betrag von 21.985,56 EUR, ferner Schadensersatz für entgangenen Zinsgewinn in Höhe von 13.015,45 EUR. Randnummer 10 Die Kläger halten die Beratung durch Herrn ... für nicht anleger- und anlagegerecht. Herr ... habe ihnen, die eine gewinnbringenden, zugleich aber sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge gewünscht hätten, die streitgegenständliche Beteiligung nicht empfehlen dürfen. Zudem habe er es unterlassen, sie über das Totalverlustrisiko, die Möglichkeit eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB, die an die Rechtsvorgängerin der Beklagten fließenden Rückvergütungen, über die überhöhten Weichkosten und die Beschneidung der gesellschaftsrechtlichen Teilhabe der Anleger durch den Gesellschaftsvertrag aufzuklären. Randnummer 11 Herr ... habe sich außerdem bei der Beratung die teils fehlerhaften und irreführenden Angaben des Prospekts zu eigen gemacht. In diesem würden die Risiken der Beteiligung und die eingeschränkte Fungibilität verharmlost dargestellt. Der Empfänger des Agios und die Verwendung der Eigenkapitalbeschaffungskosten würden nicht nachvollziehbar mitgeteilt. Zur Berechnung der prognostizierten Rendite werde die fragwürdige IRR-Methode verwendet. Randnummer 12 Die Kläger beantragen, Randnummer 13 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 21.985,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 14 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 13.015,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 15 3. die Verurteilung gem. Ziffer 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft ... & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, Bergstraße 2, 52391 Vettweiß, an die Beklagte, Randnummer 16 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung der Kläger an der ... ... FONDS Nr. 31 KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 50.000,00 DM in Verzug befindet. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen, Randnummer 19 sowie hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine Anrechnung der von den Klägern erzielten Steuervorteile nicht oder nicht in der von der Beklagten dargelegten Höhe vornehmen sollte, widerklagend, Randnummer 20 festzustellen, dass die Kläger verpflichtet sind, etwaige von der Beklagten erhaltene Schadensersatzleistungen, die seitens der zuständigen Finanzbehörde nicht der Nachversteuerung unterworfen werden, in Höhe der aufgrund der Beteiligung an der ... ... FONDS Nr. 31 KG erhaltenen Steuervorteile an die Beklagte auszukehren. Randnummer 21 Die Kläger beantragen, Randnummer 22 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 23 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Randnummer 24 In der Sache behauptet sie, Motiv für die Beratung durch Herrn ... sei gewesen, den Klägern Diversifizierungsmöglichkeiten für ihr sehr aktienlastiges Vermögen vorzustellen. Herr ... habe den Klägern gleich zu Anfang des Gesprächs den - von ihrer Rechtsvorgängerin mit banküblichem kritischem Sachverstand geprüften - Emissionsprospekt übergeben und sie anschließend und anhand des Prospekts umfassend über die Risiken und Besonderheiten der streitgegenständlichen Beteiligung aufgeklärt. Die Kläger hätten sich keine Bedenkzeit ausgebeten, sondern die Beteiligung direkt im Anschluss an das Gespräch zeichnen wollen. Randnummer 25 Die Beklagte behauptet weiter, die Kläger hätten auch in genauer Kenntnis der an ihre Rechtsvorgängerin geflossenen Provision die Beteiligung gezeichnet. Ihnen sei es auf die vorteilhaften steuerliche Auswirkungen angekommen sei, die zum damaligen Zeitpunkt nur durch geschlossene Fondsbeteiligungen zu erzielen gewesen seien, für die in jedem Fall Provisionen in vergleichbarer Höhe angefallen wären. Entscheidungsgründe Randnummer 26 I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger können keine Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung beim Erwerb der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung gegen die Beklagte geltend machen. Soweit ihnen solche Ansprüche einmal zugestanden haben sollten, sind sie jedenfalls mit Ablauf des 02.01.2012 verjährt. Randnummer 27 1. Insoweit kommt es allerdings nicht auf die im Emissionsprospekt enthaltene Verjährungsregelung an. Danach verjähren “Ersatzansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben gegen den Generalemittenten, die Gründungskommanditisten, den Treuhandkommanditisten oder gegen die Vertriebsbeauftragten […] nach Ablauf von 6 Monaten nach Kenntniserlangung des Beteiligten von einem Prospektfehler oder einer Unvollständigkeit des Prospektes, spätestens jedoch 3 Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft” (Prospekt, Anlage K 1, S. 61). Randnummer 28 Diese Verjährungsregelung ist auf die hier geltend gemachten Ansprüche schon nicht anwendbar. Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung, insbesondere wegen fehlender Aufklärung über Risiken der Beteiligung und die an die Beklagte fließende Rückvergütung geltend, nicht aber (jedenfalls nicht in erster Linie) Ansprüche wegen unrichtiger Prospektangaben. Randnummer 29 Die Verjährungsregelung ist darüber hinaus auch nicht Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrages geworden. Dessen bedürfte es aber, wenn die Abkürzung der Verjährung auch für die hier streitgegenständlichen Ansprüche aus einer Verletzung von Pflichten aus diesem Beratungsvertrag Geltung haben sollte. Eine Aufnahme der Verjährungsregelung in den Beratungsvertrag lässt sich insbesondere nicht der von den Klägern unterzeichneten Beitrittserklärung (Anlage K 2) entnehmen. Diese soll nach ihrem Wortlaut schon keine vertraglichen Beziehungen der Kläger zur Beklagten begründen, sondern zur Treuhand- und ggf. auch unmittelbar zur Fondsgesellschaft. Im Übrigen nimmt die Beitrittserklärung auf den Emissionsprospekt nur wegen des Treuhand- und des Gesellschaftsvertrages Bezug. Dass die Kläger auch die übrigen Ausführungen des Prospekts zum Gegenstand ihrer Beteiligung machen wollten, ist aus der Beitrittserklärung nicht ersichtlich. Randnummer 30 Schließlich ist die Verjährungsregelung wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.